LAG Schleswig-Holstein
Az.: 1 Ta 194/11
Beschluss vom 15.12.2011
In dem Rechtsstreit hat die I. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.12.2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel – 4 Ca 1319 a/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im Güte-Termin am 31.08.2011. Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 05.08.2011 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht. Nach Abschluss des Verfahrens im Güte-Termin am 31.08.2011 hat das Gericht dem Kläger eine Frist von drei Wochen aufgegeben, innerhalb der er angeben sollte, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Nachdem bis zum 26.09.2011 keine Unterlagen eingereicht wurden, hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Kläger trotz entsprechender Fristsetzung nicht dargelegt oder belegt habe, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 28.09.2011 zugegangenen Beschluss hat er per Telefax am 28.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, er verfüge über kein Einkommen. Der sofortigen Beschwerde war eine Bescheinigung des Jobcenters …. über den Bezug von Arbeitslosengeld II beigefügt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, der Bescheid des Jobcenters könne nicht mehr berücksichtigt werden, da das Verfahren erster Instanz bereits seine Beendigung gefunden habe und nachgereichte Belege nicht zu beachten seien. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit der Beschwerde nachgereichten Belege bei seiner Abhilfeentscheidung nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Zwar können gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden. Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren beigebrachte Unterlagen aber nur dann berücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt ihrer Beibringung noch nicht abgeschlossen ist. In einem solchen Fall kann in der Einreichung neuer Belege und Unterlagen ggf. ein neuer Antrag gesehen werden. Der vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristsetzung in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist eine spezielle gesetzliche Regelung zu entnehmen, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgeht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2011 – 6 Ta 173/11 -; BAG vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – juris, Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zutreffend die mit der Beschwerde eingereichten Belege bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Bei jeder anderen Betrachtungsweise würde die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO leerlaufen, da entgegen dieser Vorschrift noch im Beschwerdeverfahren Belege nachgereicht werden könnten.
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.