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Räumungsklage – wg. unterlassener Garten- und Wohnungspflege wg. Hunden

Landgericht Oldenburg

Az.: 2 S 415/95

Verkündet am 30.06.1995

Vorinstanz: AG Oldenburg – Az.: 28 C 5376/94


In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Zahlung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.1995 unter Mitwirkung für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.02.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1995 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, das S zur Größe von vier Zimmern nebst Nebenräumen und Terrasse einschließlich Garten (hintere Haushälfte) zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 5% und der Beklagte zu 95%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 96% und der Kläger zu 4%.

Entscheidungsgründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen).

Die zulässige Berufung hat in der Sache ganz überwiegend keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Beklagten zu Recht zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung von 500,– DM an den Kläger verurteilt hat.

I.

1. Der Beklagte ist gemäß §§ 556, 985 BGB zur Herausgabe der verpflichtet, weil das durch Vertrag vom 24.03.1993 zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis nicht mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung des Klägers vom 17.10.1994 wirksam ist; ebenso bedarf es keiner Entscheidung zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 01.06.1995, die auf den Vorfall anläßlich der Hausbesichtigung vom 18.05.1995 gestützt wird. In jedem Fall hat nämlich die in der Klageschrift vom 04.11.1994 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Klägers das Mietverhältnis mit Wirkung zum 28.02.1995 beendet.

2. Diese Kündigung ist gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. l BGB wirksam, weil der Beklagte durch die unterlassene Gartenpflege und die unpflegliche Behandlung von Garten und Wohnung seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Im Hinblick auf die Wohnung ist unstreitig, daß durch die vom Beklagten gehaltenen Hunde neben der Terrassentür auch die drei Fenster des Wohnzimmers zerkratzt worden sind. Die weißen Innenwände des Hauses sind verschmutzt bzw. weisen – nach dem Vortrag des Beklagten – durch die Hunde verursachte „Gebrauchsspuren“ auf. Auch der Teppichboden weist – unstreitig – durch die Hunde größere als „normale Abnutzungsspuren“ auf.

Das Verhalten des Beklagten zeigt, daß er ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers als Vermieter erhebliche Schäden am Haus angerichtet hat. Der Umfang der Schäden dürfte bereits jetzt so groß sein, daß die Kaution von 2.000,– DM für die Schadensbehebung nicht ausreichen wird. Der Beklagte meint ersichtlich, ein Mieter dürfe die Mietsache auch in einer Weise nutzen, die zu erheblichen Schäden führt. Dies aber ist nicht der Fall: Vielmehr besteht die Pflicht, die Mietsache nur zum vertragsgemäßen Gebrauch und in einem pfleglichen Umfang zu nutzen. Die Grenzen einer vertragsgemäßen Nutzung sind hier aufgrund der Beschädigungen der Tür und der Fenster, der „Gebrauchsspuren“ an den Innenwänden und des Abnutzungsgrades des Teppichs deutlich überschritten. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Beklagte die Vornahme der Reparatur eines Motorrades in zu Wohnzwecken bestimmten Räumen überhaupt in Abrede nehmen oder nur den Umfang der hierdurch verursachten Schäden bestreiten will.

In bezug auf die Gartenpflege und die Beschädigungen des Gartens trägt der Beklagte unter Beweisantritt vor, der Kläger habe erklärt, es sei ihm egal, wie der Garten aussehe. Dieser Vortrag steht in Widerspruch zu der in § 24 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung, wonach die wöchentliche Gartenpflege dem Beklagten obliegt. Im übrigen würde die behauptete Erklärung des Klägers nicht Beschädigungen des Eigentums in Form der Entfernung einer Zypressenhecke und von Alpenrosen umfassen. Schließlich wußte der Beklagte spätestens nach Zugang des Kündigungsschreibens vom 28.03.1994, daß es dem Kläger keineswegs gleichgültig war, wie der Garten aussah. Da der Beklagte nicht vorgetragen hat, daß der Kläger nach Zugang dieses Schreibens erklärt hat, es sei ihm gleichgültig, wie der Garten aussehe, sondern nur unsubstantiiert eine entsprechende Äußerung behauptet, bedarf es zu diesem Punkt keiner Beweisaufnahme durch

der Beklagte eingeräumt hat, in der Vergangenheit die Gartenpflege für einen Zeitraum von 12 Wochen wegen eines Nierenleidens unterlassen zu haben. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, für diesen Zeitraum einen Gärtner oder eine andere Person mit der Gartenpflege zu betrauen.

Das Verhalten des Beklagten zeigt insgesamt, daß er keine Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Klägers am Erhalt der Mietsache nimmt. In den zahlreichen Verstößen gegen die Pflicht zur schonenden Behandlung der Mietsache und in der unterlassenen Pflege des Gartens liegt eine schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten, die ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründet. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten abzuwarten, welche weiteren Verstöße der Beklagte in Zukunft begehen wird. Aus dem Schreiben des Klägers vom 18.04.1994 ergibt sich nicht, daß der Kläger auf alle Rechte wegen der in der Vergangenheit liegenden Verstöße des Beklagten verzichtet hat, zumal der Beklagte die vereinbarte Zahlung von weiteren 1.000,– DM Kaution bisher nicht erbracht und damit eine zentrale Vorbedingung für einen eventuellen Verzicht nicht erfüllt hat.

II.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen wegen verspäteter Mietzahlung für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 1994 in Höhe von 16,25 DM zu, weil der Beklagte sich mit der Zahlung dieser Mieten nicht in Verzug befunden hat. Er ist nämlich der ihm gemäß § 551 Abs. l S. l BGB obliegenden Verpflichtung, die Mieten am Ende des jeweiligem Monats zu zahlen, nachgekommen. Die dieser gesetzlichen Fälligkeitsregelung entgegenstehende Vorauszahlungsklausel in § 4 Ziff. l des Mietvertrages ist wegen ihrer Kombination mit der in § 5 „des Mietvertrages enthaltenen Regelung zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Mietforderungen unwirksam.

1. Nach § 4 Ziff. l des Mietvertrages ist die Miete einschließlich der Nebenkosten spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen, wobei es für die Rechtzeitigkeit auf die Ankunft des Geldes auf dem Empfängerkonto ankommt. Gegen die grundsätzliche Wirksamkeit der Klausel, durch die § 551 Abs. l BGB geändert wird, werden in Rechtsprechung und Literatur keine Bedenken erhoben (BGH NJW 1995, 254, 255 mit umfassenden Nachw.). Die Klausel stellt weder einen Verstoß gegen die bei Wohnungsmietverträgen zwingende Vorschrift des § 537 Abs. 3 BGB dar noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 9 Abs. 2 AGBG.

a) Die Klausel verstößt nicht gegen § 537 Abs. 3 BGB, da sie den Mieter nicht hindert, seinen Erfüllungsanspruch im Wege des § 320 BGB geltend zu machen (BGHZ 84, 42, 46 = NJW 1982, 2242) und mit einem Anspruch, der ihm wegen Überzahlung der kraft Gesetzes geminderten Miete (§ 537 BGB) aus zurückliegenden Zahlungsperioden zusteht, gegen Mietforderungen späterer Monate aufzurechnen. Daß sich die Verwirklichung des Minderungs- , anspruchs infolge der zu leistenden Vorauszahlung um ein oder zwei Monate verschiebt, führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – wenngleich diese Aussage nicht explizit getroffen wird – nicht dazu, daß die Klausel (bereits) wegen eines Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 537 Abs. 3 BGB nichtig ist (vgl. BGH NJW 1995, 254, 255). Dieses Ergebnis ist daraus abzuleiten, daß der Bundesgerichtshof keine Veranlassung zur Prüfung der Frage einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters hätte, wenn er die Klausel (bereits) als eine bei Wohnraummietverträgen unwirksame, weil zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Sinne des § 537 Abs. 3 BGB bewerten würde. Einer Prüfung nach dem AGBG bedürfte es nicht, wenn ein Verstoß gegen zwingendes Recht vorläge.

Durch die Vorauszahlungsklausel wird über das Recht des Mieters zur Minderung des Mietzinses keine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters getroffen, die sich unmittelbar auf das Recht zur Minderung bezieht. Durch die Klausel kann sich lediglich eine mittelbare, faktische Beeinträchtigung in der Weise ergeben, daß eine bereits gezahlte Miete nicht mehr gemindert werden kann, wenn nach der Zahlung ein Mangel der Mietsache auftritt. Die Klausel berührt damit das Minderungsrecht nur reflexartig.

b) Die Klausel hält auch einer Wirksamkeitskontrolle nach dem AGBG stand. Eine solche ist hier deshalb durchzuführen, weil der Kläger dem Beklagten den vorformulierten Mietvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt hat und damit „Verwender“ der Klausel ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Mietvertrag mehrfach verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Vielmehr reicht es aus, daß der Vertrag als solcher vorformuliert und dafür bestimmt ist, mehrfach Verwendung zu finden (BGH NJW 1991, 843).

Die Vorauszahlungsklausel verstößt bei isolierter Betrachtung nicht gegen § 9 Abs. 2 AGBG (zum Prüfungsmaßstab Beschlußanmerkung Emmerich, LM Heft 3/1995, § 537 Nr. 50, Bl. 4), da der Umstand, daß die Verwirklichung des Minderungsrechtes um ein oder zwei Monate verschoben wird, zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt (BGH NJW 1995, 254, 255; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 131).

2. Die Unwirksamkeit der Vorauszahlungsklausel ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang aber aus der Kombination dieser Klausel mit der Aufrechnungsklausel in § 5 des Mietvertrages. Danach kann der Mieter gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt.

a) Es kann dahinstehen, ob die Aufrechnungsklausel des § 5 des Mietvertrages bei isolierter Betrachtung wegen Verstoßes gegen § 537 Abs. 3 BGB unwirksam ist oder einer Wirksamkeitskontrolle nach § 11 Ziff. 3 AGBG oder § 9 AGBG nicht standhält, weil sie die Aufrechnung von der vorherigen schriftlichen Anzeige der Aufrechnungsabsicht abhängig macht (vgl. Sternel, a.a.O., III. 131;Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 11 AGBG Rn. 15). Aus der Kombination der Vorauszahlungsklausel mit der Aufrechnungsklausel ergibt sich nämlich auf jeden Fall die Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel, weil die gleichzeitige Verwendung beider Klauseln wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH NJW 1995, 254, 255) zu einer unzulässigen Einschränkung des Minderungsrechts führt.

b) Insoweit ist davon auszugehen, daß sich die Miete automatisch kraft Gesetz mindert (§ 537 Abs., l BGB), wenn im Laufe eines Monats am Mietgegenstand ein Mangel auftritt. Hat der Mieter den Mietzins im voraus gezahlt, so steht ihm in Höhe der überzahlten Miete ein Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter zu, mit dem er in den folgenden Monaten von Gesetzes wegen aufrechnen kann (BGH NJW 1995, 254, 255 m.w.Nachw.).

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Diese Möglichkeit wird durch die Aufrechnungsklausel in der Weise eingeschränkt, daß die Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Aufrechnungsabsicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt wird. Infolge der Kombination von Vorauszahlungs- und Aufrechnungsklausel kann der Mieter die Minderung für den (ersten) Monat, in dem der Mangel auftritt, weder durch Abzug von dem- bereits vollständig gezahlten -Mietzins noch durch Aufrechnung mit einem auf Überzahlung der Miete in diesem Monat beruhenden Bereicherungsanspruch (§§ 537, 812 BGB) gegenüber der Mietzinsforderung für den nächsten Monat durchsetzen, während ihm für den darauf folgenden (zweiten) Monat nach Auftreten des Mangels durch die verwendeten Klauseln die Möglichkeit zur Minderung des Mietzinses nicht genommen wird. Denn im Falle der – berechtigten – Minderung ist der Mieter nach § 537 Abs. l BGB kraft Gesetzes nur zur Entrichtung eines nach den §§ 472, 473 BGB zu bemessenden Teils des Mietzinses verpflichtet; eine Aufrechnung ist also weder erforderlich noch wäre sie möglich, weil keine wechselseitigen Forderungen bestehen.

c) Aus der Kombination der hier verwendeten Klauseln ergibt sich gegenüber der Vorauszahlungsklausel eine weitere zeitliche Verschlechterung der Realisierung des auf der Minderung beruhenden Bereicherungsanspruchs um einen Monat, wobei es wiederum allein um den anteiligen oder – im Falle der Minderung auf null DM – den vollen Mietzins für den (ersten) Monat geht, in dem der Mangel aufgetreten ist. Ohne die Aufrechnungsklausel hätte der Mieter die Möglichkeit, den Mietzins für den folgenden (zweiten) Monat zu mindern und hinsichtlich des – sich aus der im ersten Monat erfolgten, Überzahlung ergebenden – Bereicherungsanpruchs die Aufrechnung zu erklären. Wegen der Aufrechnungsklausel steht ihm diese Möglichkeit erst einen weiteren Monat später (im dritten Monat) zu. Es bedarf keiner Entscheidung, ob aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden kann, daß diese zeitliche Verschiebung als noch nicht mangelhaft hinzunehmen ist. Soweit der BGH ausgeführt hat, die Verschiebung der Verwirklichung des Minderungsanspruchs um ein oder zwei Monate führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, steht diese Passage ausschließlich in Zusammenhang mit der AGB-rechtlichen Prüfung der Vorauszahlungsklausel (BGH NJW 1995, 254, 255, am Ende von III. 1.)

d) Die Bedeutung der Aufrechnungsklausel erschöpft sich aber nicht in der zeitlichen Verschiebung, da die Aufrechnung zusätzlich von der Anzeige der Aufrechnungsabsicht einen Monat vor Fälligkeit der Miete abhängig gemacht wird. Damit steht die Aufrechnungsklausel jedenfalls in Kombination mit der Vorauszahlungsklausel in Widerspruch zu § 537 Abs. 3 BGB. Zwar reicht die Klausel nicht soweit, daß der Mieter die Minderung nur im Klagewege durchsetzen kann oder in die aktive Klagerolle gezwungen wird (hierzu BGH NJW 1995, 254, 255). § 537 Abs. 3 BGB erfaßt bei der Wohnraummiete neben dem völligen Ausschluß der Minderung auch Einschränkungen und Beschränkungen des Minderungsanspruchs (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 537 Rdn. 19; Erman/Jendrek, Handkommentar zum BGB, 9. Aufl., § 537 Rz. 27). Insoweit ist anerkannt, daß Klauseln unzulässig sind, die die Minderung von zusätzlichen Bedingungen wie einer Anzeige oder der Einhaltung von Fristen abhängig machen (AG Aachen, NJW 1970, 1923; Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl., § 537 Rdn. 61; Emmerich/Sonnenschein, a.a.O., § 537 Rdn. 19; Erman/Jendrek, a.a.O., § 537 Rz. 27; Sternel,a.a. O., II 685).

Dies gilt nicht nur für den originären Minderungsanspruch, sondern in gleicher Weise für den aus dem Minderungsrecht abgeleiteten und deshalb wesensgleichen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 537, 812 BGB.

Im Gegensatz zur Vorauszahlungsklausel, die nur eine mittelbare, reflexartige Auswirkung auf das Minderungsrecht zeitigt, führt die Aufrechnungsklausel – jedenfalls in Kombination mit der Vorauszahlungsklausel – zu einer unmittelbaren Einschränkung eines bereits begründeten Minderungsrechtes. Die Aufrechnungsklausel umfaßt nämlich alle Gegenforderungen des Mieters und schließt damit auch Bereicherungsansprüche ein, die sich infolge einer Überzahlung der Miete ergeben (§§ 537, 812 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß nach dem Willen der Partei Bereicherungsansprüche ausgenommen sein sollen, soweit sie sich aus dem Recht zur Minderung ergeben, sind nicht ersichtlich. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, die Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund der §§ 537, 812 BGB ausdrücklich von Aufrechnungsverboten oder -beschränkungen auszunehmen (vgl. Emmerich, a.a.O., Bl. 5).

Die Aufrechnungsklausel betrifft auch keine nach dem Regelungszweck vereinzelte, entfernt liegende Fallgestaltung, weil der Mieter bei einer entsprechenden Klauselkombination die Minderung zumindest für den ersten Monat, in welchem der Mangel aufgetreten ist, stets nachträglich als Bereicherungsanspruch geltend machen muß (BGH NJW 1995, 254, 255). Daß sich die Vertragsklauseln regelmäßig nur auf die Minderung einer oder weniger Monatsmieten auswirken, vermag daran nichts zu ändern (BGH NJW 1995, 254, 255).

Nach alledem folgt aus der Kombination der Aufrechnungsklausel mit der Vorauszahlungsklausel deren Unwirksamkeit. Auch wenn jede der Klauseln für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden ist (wäre), verstoßen sie in ihrem Zusammenwirken gegen § 537 Abs. 3 BGB; darum sind beide Klausel unwirksam, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der beiden Klauseln bestehen bleiben soll (BGH NJW 1995, 254, 255; Palandt, a.a.O., § 9 AGBG Rn. 9).

An der Unwirksamkeit der Vorauszahlungsklausel würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn die Aufrechnungsklausel für sich allein nach § 537 Abs. 3 BGB oder nach § 9 II AGBG unwirksam wäre. Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil (hier die Vorauszahlungsklausel) nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil (hier die Aufrechnungsklausel) unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen (BGH NJW 1995, 254, 256; 1991, 2631) . Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob eine Klausel unwirksam ist, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt, oder ob die Unwirksamkeit aus dem AGB-Gesetz folgt. Die beschriebene Rechtsfolge, wonach beide Klauseln unwirksam sind, tritt auch bei Verwendung äußerlich getrennter Klauseln ein, die sich zumindest in einem bestimmtem Anwendungsbereich wechselseitig ausschließen (BGH NJW 1995, 254, 256).

3. Da der Beklagte wegen der Unwirksamkeit der Vorauszahlungsklausel die Miete gemäß § 551 Abs. l S. l BGB erst am Ende des jeweiligen Monats zu entrichten hatte, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich mündlich auf von § 4 Ziff. l des Mietvertrages abweichende Zahlungstermine geeinigt hatten.

III

Zu Recht das hat Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von restlicher Miete für Jnauar 1995 in Höhe von 500,– DM verurteilt, wobei die Zinsforderung aber mangels früherer Tätigkeit erst ab 01.02.1995 begründet ist. Der Beklagte ist nicht zu einer Minderung der Miete berechtigt, da er den behaupteten Mangel der Mietsache in Form der von der M (angeblich) ausgehenden Belästigungen bei Abschluß des Mietvertrages kannte (§ 539 BGB).Überdies hat der Beklagte den Mietzins über lange Zeiträume trotz Kenntnis des Mangels vorbehaltlos gezahlt, wobei offensichtlich war, daß die 4HHMHNMHP ihren Sitz nicht verlegen werde, Minderungsansprüche bestehen auch deshalb nicht (vgl. Palandt, a.a.O., § 589 Rn. 5). Für seinen Vortrag, der Kläger habe ihm bei Mietbeginn zugesichert, die 4QHHH0 werde nicht weiter betrieben, hatte der Beklagte in erster Instanz keinen Beweis angetreten. Soweit er in zweiter Instanz mit dem im Verhandlungstermin vom 16.06.1995 eingereichten Schriftsatz gleichen Datums unter Beweisantritt vorträgt, der Kläger habe ihm bei. Mietvertragsabschluß ausdrücklich zugesichert, die H werde ausgesiedelt werden, ist sein Vortrag (Beweismittel) im Hinblick auf sein späteres (Zahlungs-)Verhalten unerheblich (§ 539 BGB). Er wäre ohnehin – Erheblichkeit unterstellt – wegen Verspätung gemäß §§ 528 Abs. l, 2, 523, 282 Abs. l ZPO zurückzuweisen, da die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beklagte die Verspätung in keiner Weise entschuldigt hat. Der bestrittene Vortrag im Verhandlungstermin, wonach der Beklagte die Miete in der Vergangenheit Ende 1993/Anfang 1994 wegen der vom Nachbargrundstück ausgehenden Belästigungen gemindert habe, ist unsubstantiiert. Es wäre auch im Hinblick auf § 539 BGB – die Mieten sind unstreitig in voller Höhe nachgezahlt und auch in der Folgezeit in der vereinbarten Höhe beglichen worden – unerheblich.

IV.

Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war dem Beklagten gemäß § 721 ZPO wegen der erheblichen in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen vertragliche Pflichten keine Räumungsfrist zu gewähren. Dies gilt auch deshalb, weil der Beklagte zu Unrecht für die Zeit ab Januar 1995 eine Minderung der Miete in Höhe von monatlich 500,– DM vorgenommen hat.

V.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. l, 515 Abs. 3 ZPO.

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