LG Dortmund
Az: 2 O 382/09
Urteil vom 22.10.2010
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.790,00 € für die Zeit vom 24.07.2009 bis zum 10.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 899,40 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 71 % der Kläger und 29 % die Beklagte.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine „Unfall-Exklusiv-Versicherung“, der die AUB 88 zugrunde liegen. Versicherte Person ist der Sohn des Klägers, ….. Vereinbart war zuletzt eine Versicherungssumme von 197.000,00 € für Unfall-Invalidität. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Versicherungsschein vom 06.12.1993 nebst AUB 88 (Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2009) sowie den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 16.10.2006 (Anlage K 1 zur Klageschrift) und die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung nebst Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung mit Einschluss von Vergiftungen (Anlage K 3 zur Klageschrift) Bezug genommen.
Am 19.05.2007 erlitt ….bei einem Motorradunfall eine Oberschenkelfraktur links. Er wurde bis zum 29.05.2007 stationär behandelt. Ende Mai 2007 zeigte der Kläger das Unfallereignis mit dem Formular Schadenanzeige (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) an. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 05.06.2007 Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld ab. Sie wies zudem auf Folgendes hin:
„Sie haben einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung, wenn der Unfall innerhalb von 18 Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt. Sofern die Bedingungen Ihres Vertrages noch eine Frist von 12 Monaten vorsehen, haben wir diese Frist für unsere langjährigen treuen Kunden ebenfalls auf 18 Monate verlängert. Damit haben Sie Zeit, die Entwicklung der Unfallfolgen zu beobachten und zusammen mit dem behandelnden Arzt festzustellen, ob unfallbedingte Dauerfolgen eingetreten sind und für immer verbleiben. Eine Invalidität muss dann spätestens vor Ablauf weiterer 3 Monate ärztlich festgestellt und von Ihnen geltend gemacht worden sein. Durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bis zum 19.02.2009 halten Sie die Frist ein, innerhalb der Sie Ihren Invaliditätsanspruch geltend machen müssen. Bitte achten Sie darauf, dass diese Frist unbedingt eingehalten wird. Sie gefährden anderenfalls Ihren Anspruch auf Invaliditätsleistung.“
Am 18.11.2008 / 19.11.2008 wurde erneut ein Krankenhausaufenthalt des ……. wegen einer Materialentfernung erforderlich. Die Beklagte rechnete die daraus folgenden Krankenhaustage- und Genesungsgeldansprüche mit Schreiben vom 26.11.2008 ab.
Sodann wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2009 an die Beklagte:
„… hiermit mache für meinen Sohn …….. Schadensansprüche geltend. Laut letzter ärztlicher Untersuchung vom 06.02.2009 durch………….., liegt ein Folgeschaden vor. Bitte teilen Sie uns bzw. ……….. mit, welche Informationen Sie zwecks Festsetzung der Entschädigungsleistung benötigen….“
Hierauf reagiert die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2009:
„… der Unfall zieht möglicherweise gesundheitliche Dauerfolgen nach sich.
Bevor wir jetzt ein ausführliches, ärztliches Gutachten in Auftrag geben, bitten wir Sie, das beigefügte Invaliditätsattest vom behandelnden Arzt ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden.
Sollten Ihnen ärztliche Berichte vorliegen, die im Zusammenhang mit den Unfallfolgen gefertigt wurden, bitten wir Sie, uns diese zu übersenden. Bitte teilen Sie uns auch die Namen und Anschriften der Ärzte und Krankenhäuser mit, die die Unfallverletzungen behandelt haben…“
Das Formular „Invaliditätsattest“ der Beklagten wurde von dem behandelnden Arzt …… am 13.03.2009 ausgefüllt. Wegen der Einzelheiten des Invaliditätsattestes wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug genommen. Nach Erhalt des Attestes erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2009, sie könne sich mit den verspätet eingereichten Invaliditätsansprüchen nicht mehr befassen. Die Frist zur Geltendmachung der Invaliditätsansprüche sei am 19.02.2009 abgelaufen, ohne dass ein Attest eingereicht worden sei. Bei dieser Entscheidung blieb die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2009 (Anlage B 8 zur Klageerwiderung), welches an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet war.
Der Kläger hat zunächst behauptet, der Unfall habe zu einer Invalidität in Höhe von 4/10 Beinwert bei seinem Sohn geführt. Er hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.160,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 1.761,08 € (vorgerichtliche Kosten) zu zahlen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.10.2009 darauf hingewiesen, dass die Berufung auf den Fristablauf vorliegend treuwidrig sein dürfte und die Erhebung des Beweises durch Sachverständigengutachten zu der Frage des Ausmaßes der Invalidität angeordnet. Danach hat die Beklagte dem Kläger angeboten, außergerichtlich ein Gutachten einzuholen, um die unfallbedingte Invalidität zu klären. Hiermit war der Kläger einverstanden. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten lag der Invaliditätsgrad bei 1/10 Beinwert. Auf der Grundlage dieser Feststellung hat die Beklagte an den Kläger 13.790,00 € gezahlt. Damit war der Kläger zur Vermeidung weiterer Gutachterkosten einverstanden. Die Parteien haben sich jedoch nicht über die Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen) einigen können.
Der Kläger hat sodann die Klage in der Hauptsache wegen des 13.790,00 € übersteigenden Betrages zurückgenommen und die Klage hinsichtlich der verbleibenden Forderung in Höhe von 13.790,00 € für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte sich angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.790,00 € für die Zeit vom 24.07.2009 bis zum 10.05.2010 zu zahlen, ferner, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 899,40 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage mit den noch verbliebenen Anträgen abzuweisen.
Sie meint, die Nebenansprüche des Klägers bestünden nicht, da keine Fälligkeit vorgelegen habe. Das ärztliche Attest sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Die Berufung auf das Fristversäumnis sei auch nicht treuwidrig, da der Kläger hinreichend auf die Frist zur Vorlage des ärztlichen Attestes hingewiesen worden sei.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren wendet die Beklagte ein, der Kläger könne allenfalls eine Freistellung verlangen, soweit die Rechtsanwaltsgebühren noch nicht bezahlt wurden. Die Geschäftsgebühr sei nicht mit 1,3 anzusetzen, da sich die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Schreiben einfacher Art beschränkt habe. Sie bestreitet ferner die Rechnungsstellung hinsichtlich der Gebührenforderung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit den nun noch zur Entscheidung gestellten Anträgen zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen sowohl die geltend gemachten Zinsen (hierzu im Folgenden: I) als auch ein Betrag in Höhe von 899,40 € wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (II) zu.
I.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB zu.
Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei einem Anspruch wegen einer Geldschuld dessen Fälligkeit Voraussetzung auch für die Zuerkennung von Rechtshängigkeitszinsen ist (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 291, Rdnr. 5). Fälligkeit lag hier aber vor. Denn abgesehen von dem in § 11 Abs. 1 VVG a.F. genannten Zeitpunkt wird eine Forderung gegen den Versicherer fällig, wenn dem Versicherungsnehmer dessen Ablehnung des Anspruches zugeht (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 14, Rdnr. 2 m.w.N.). Damit trat vorliegend mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 18.03.2009 bei dem Kläger Fälligkeit ein.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte hierzu ein, die Ablehnung von Ansprüchen führe nur dann zur Fälligkeit des Anspruches, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt seien, woran es vorliegend fehle. Dies ist nur im Ausgangspunkt zutreffend: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ändert eine Leistungsablehnung des Versicherers nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn eine Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wird (Versicherungsrecht 2002, 472; 2002, 1578). Allerdings kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen.
Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität, § 7 I. (1) AUB 88, liegt mit dem Invaliditätsattest vom 13.03.2009 vor.
Die schriftliche Feststellung unfallbedingter Invalidität erfolgte zwar nicht innerhalb der (auf 21 Monate verlängerten) Frist, die Beklagte ist jedoch nach Treu und Glauben daran gehindert, sich hierauf zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (BGH Versicherungsrecht 2006, 352 ständige Rechtsprechung; a.A. Jacob Versicherungsrecht 2007, 456 ff., der die Anwendung des § 242 BGB ablehnt und gegebenenfalls eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers gemäß § 280 Abs. 1 BGB annehmen will). Ein solches Belehrungsbedürfnis musste der Beklagten aufgrund des ihr am 10.02.2009 zugegangenen Schreibens des Klägers vom 07.02.2009 deutlich geworden sein. Denn der Kläger machte hier konkludent erstmals Ansprüche wegen eingetretener Invalidität geltend und fragte ausdrücklich nach, welche Informationen der Beklagten noch zur Festsetzung der Entschädigungsleistung fehlten. Vor dem Hintergrund des drohenden Fristablaufes zum 19.02.2009 war der mit Schreiben vom 10.02.2009 durch die Beklagte erteilte Hinweis, das beigefügte Invaliditätsattest sei vom behandelnden Arzt auszufüllen und unterzeichnet zurückzusenden, erkennbar unzureichend. Erforderlich war hier ein Hinweis auf den nur kurzen Zeitraum, der noch zur Verfügung stand, die ärztliche Feststellung in einer hinreichenden Form zu fixieren. Dies, zumal der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2009 mitgeteilt hatte, dass „laut letzter ärztlicher Untersuchung vom 06.02.2009“ ein Folgeschaden vorliege. Damit bestand für die Beklagte erkennbar die Möglichkeit, dass der Kläger bereits die Erklärungen des Arztes Dr. G als fristgerechte Feststellung ansah.
Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bereits mit dem Schreiben vom 05.06.2007 hinreichende Hinweise erteilt. Zwar ist es richtig, dass dieses Schreiben ausführliche und zutreffende Hinweise zu den einzuhaltenden Fristen und den Konsequenzen einer Fristüberschreitung enthält. Diese vermögen jedoch nicht den aufgrund einer konkreten Nachfrage des Klägers kurz vor Fristablauf erforderlichen Hinweis zu ersetzen. Die hier bestehende Belehrungspflicht wurde durch den konkreten Anlass der Nachfrage ausgelöst. Ein Versicherungsnehmer, der bereits durch frühere Hinweise hinreichend aufgeklärt wurde und der diese frühere Aufklärung zutreffend aufgefasst hat, wird keine Nachfragen stellen. Stellt er sie doch, so wird hierdurch die anlassbezogene Belehrungspflicht für den Versicherer ausgelöst, mit welcher ihm nichts Unzumutbares abverlangt wird.
Bei alledem kann dahinstehen, ob die Beklagte nicht ohnehin konkludent auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis verzichtet hat, als sie dem Kläger während des Prozesses nach der Erteilung des gerichtlichen Hinweises vom 26.10.2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe einer gegebenenfalls verbliebenen Invalidität anbot.
Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung vor. Die Parteien stellen nicht in Abrede, dass der Invaliditätsgrad durch das während des Prozesses eingeholte Sachverständigengutachten mit jedenfalls 1/10 Beinwert zu bemessen ist, so dass Zinsen aus 13.790,00 € geschuldet werden.
II.
Die Beklagte hat auch die mit der Klage nunmehr noch nach einem Streitwert in Höhe von 13.790,00 € geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Denn sie geriet mit der Ablehnung der Leistung in Verzug. Erst nach dem Ablehnungsschreiben vom 18.03.2009 hat der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mandatiert. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechtigung des Anspruches greifen nicht:
1. Soweit die Beklagte geltend macht, dem Kläger stehe allenfalls ein Befreiungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, so ist dem nicht zu folgen. Denn selbst, wenn der Kläger die Honorarforderung seines Prozessbevollmächtigten noch nicht erfüllt hätte, ist der entsprechende Freistellungsanspruch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Es bedarf einer Fristsetzung nach § 250 BGB nicht, wenn der Schädiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (BGH VersR 2007, 1539). Der Freistellungsanspruch wandelt sich in diesem Fall in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH VersR 2004, 740); soweit sich aus der Entscheidung LG Dortmund NJW-RR 2010, 1258 (1259) etwas anderes ergeben kann, so hält die Kammer hieran nicht fest.
2. Soweit die Beklagte die Fälligkeit der entstandenen Rechtsanwaltskosten wegen einer fehlenden Rechnungsstellung anzweifelt, so kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Das Erfordernis der Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft lediglich die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. Dagegen gilt § 10 Abs. 1 RVG nach zutreffender Ansicht nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches (OLG München, Urteil vom 13.08.2010, AZ: 10 U 3928/09 = BeckRS 2010, 2053 m.w.N. ; OLG München VersR 2007, 267; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 10 RVG, Rdnr. 7; andere Ansicht nur LG Bonn NJW 2005, 1873 mit ablehnender Anmerkung Schneider, AGS 2006, 19).
3. Letztlich ist auch die Höhe der geltend gemachten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Ansatz der Mittelgebühr vorliegend zutreffend. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht die Bestimmung des Mittelwertes der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Ermessen (OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347; BVerwG NJW 2006, 247). Solche besonderen Umstände sind aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92, 269 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (3/4 der Hauptforderung), waren ihm die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs.3, S.2 ZPO aufzuerlegen. Soweit hingegen die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben (1/4 der Hauptforderung), so waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen, weil die Beklagte sich insoweit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe lediglich aus Kulanz noch eine Invaliditätsentschädigung gezahlt, so kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn nach den obigen Ausführungen (I.) wäre die Beklagte ohnehin bereits vorgerichtlich verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachdem die formellen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, weil sie sich nach Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der Frist für die Vorlage der ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen durfte. Bei der Ermittlung der Gesamtkostenquote hat das Gericht eine konkrete Betrachtung der Gerichtskosten und der Verfahrensgebühr einerseits und der (auch bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO entstehenden) Terminsgebühr andererseits vorgenommen. Dabei wiederum waren die für diese Gebühren jeweils maßgeblichen Streitwerte und die jeweiligen Obsiegensquoten zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.