Wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls
LG Leipzig, Az.: 4 O 76/12, Urteil vom 04.07.2013
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 300.716,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 300.716,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen für den während der Arbeit verunfallten … in Anspruch.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte zu 3) war bis zum 31.12.2009 Mitglied der Klägerin. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und der Beklagte zu 1) ist Vorarbeiter bei der Beklagten zu 3). Der Geschädigte Herr … war seit dem 19.05.2008 als Maschinist/Gerätefahrer bei der Beklagten zu 3) beschäftigt gewesen.
Der Beklagte zu 2) war Eigentümer des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks „…“ Straße … in Grimma. Er beauftragte die Beklagte zu 3) mit bauvorbereitenden Maßnahmen auf seinem Grundstück, (Entrümplung des vorhandenen Sperrmüll, Beseitigung von. Ablagerungen auf dem Grundstück, Entfernung von Wildwuchs) (Anlage B 3). Ausführungszeitraum sollte der 15.10.2008 bis zum 15.11.2008 sein.
Am 05.11.2008 arbeiteten auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) als Vorarbeiter mit dem später Geschädigten Herr … und dessen Sohn Herr … . Der Beklagte zu 1) ordnete an, dass eine nahe am Gebäude stehende Eiche, die sich Richtung Hang zur Mulde neigte, entfernt werden sollte. Der Beklagte zu 1), Meister des Maurerhandwerks, der am 07.01.1985 den Nachweis zum Führen einer Motorsäge erwarb, führte die Sägearbeiten mit einer Motorsäge selbst aus. Am Baum wurde ein Seil befestigt, das auf die oberhalb liegende Terrasse des seit mehreren Jahren leerstehenden Gebäudes auf dem Grundstück geführt wurde. Auf der Terrasse befanden sich dann auch … und …. Nachdem die Herren … das Seil zunächst allein mit den Händen festhielten, wurde es um die vordere und seitliche Brüstung gebunden.
Der Beklagte zu 1) sägte auf dem Boden stehend einen Ast des sich teilenden Stammes in Höhe von etwa einem Meter um. In dem Moment, als der Baum fiel, trat Herr … an die Brüstung. Der fallende Baum riss Teile der Brüstung und Herrn … herunter.
Der Geschädigte fiel aus ca. 9 m Höhe auf den Boden. Er zog sich u.a. einen Bruch des 6. und 11. Brustwirbelkörpers mit Verletzungen des Rückenmarks, einen Rippenserienbruch beidseits und einen Bruch des Brustbeins zu. Seit dem Unfall leidet er an einer kompletten Querschnittlähmung mit Lähmung der Bauchmuskulatur, der Hüft-, Bein- und Fußmuskulatur mit Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und neuropathischen Schmerzsyndrom bei Rückenmarksverletzung. Der Geschädigte wird lebenslang auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sein.
Die Klägerin habe bis zum 31.12.2009 insgesamt 300.716,62 € als Unfallversicherer an Aufwendungen für den Geschädigten gezahlt. Davon entfielen 219.970,83 € auf stationäre Behandlungskosten nach der neuen Schlussrechnung. Es seien Wohnhilfemaßnahmen zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse erforderlich auch musste eine Wohnung angemietet werden.
Die Klägerin meint, sie könne ihre Aufwendungen für den Geschädigten von den Beklagten ersetzt verlangen, da sie den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Beklagte zu 1) habe den Geschädigten und den Arbeiter … falsch eingesetzt, beide hätten für Baumfällarbeiten keine ausreichende Vorkenntnisse gehabt. Der Geschädigte sei mit der auszuführenden Arbeit überfordert gewesen, er habe zuvor keine Bäume gefällt. Das Fällen des Baumes sei völlig falsch angegangen und angewiesen worden. Es sei kein schrittweises Ausästen von oben nach unten erfolgt, sondern der Beklagte zu 1) habe den Schnitt am Stamm des Baumes gesetzt. Es lägen zahlreiche Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und Betriebssicherheitsverordnungen vor. Es habe kein Blickkontakt zwischen dem Beklagten zu 1), dem Geschädigten und Herrn … bestanden. Die Fixierung des Seils an der Brüstung sei unsachgemäß erfolgt. Der Beklagte zu 1) habe entgegen der mit dem Geschädigten und … vereinbarten Vorgehens weise die Baumfällarbeiten durchgeführt.
Der Beklagte zu 2) habe die Beklagte zu 3) mit Baumfällarbeiten beauftragt, obwohl er wusste, dass die Beklagte zu 3) üblicherweise diese Arbeiten nicht ausführte. Auch wusste er, dass deren Mitarbeiter, insbesondere der Geschädigte keine Erfahrung über Baumfällarbeiten besessen habe. Er wusste auch, dass der Beklagte zu 1) keine ausreichende Maßnahme des Arbeitsschutzes zugunsten der Beschäftigten ergriffen habe. Er habe sich nicht die Kenntnis über die Zuverlässigkeit des Beklagten zu 1) verschafft, ob er bezüglich der mit der Vorgesetztenstellung verbundenen Arbeitsschutzaufgaben diese zuverlässig wahrnehmen könne. Trotz positiver Kenntnis von der Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 1) habe er leichtfertig darauf vertraut es werde schon gut gehen. Er habe auch keine Beratung hinsichtlich des Arbeitsschutzes in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 3) müsse sich das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 2) zurechnen lassen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 300.716,62 € zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) habe die Beklagte zu 3) nicht mit Baumfällarbeiten beauftragt. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) habe die Aufgaben des Beklagten zu 1) nochmals vor Auftragsdurchführung schriftlich fixiert und übergeben. Baumfällarbeiten gehörten nicht dazu. Es sei ausdrücklich auf die Absturzgefahr hingewiesen worden, da das Gebäude „…“ direkt neben einem ca. 10 m hohen Abhang steht. Der Beklagte zu 2) habe als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) regelmäßig Arbeitsschutzanweisungen angewiesen. Sie seien regelmäßig vom Ingenieurbüro … durchgeführt worden. Der Geschädigte habe bereits am 26.05.2008 seine erste Arbeitsschutzunterweisung erhalten. Der Geschädigte habe zuvor auch bereits identische Arbeiten auf dem Bauvorhaben … durchgeführt. Arbeitsschutzbekleidung und Ausrüstung sei ausreichend vorhanden gewesen. Er habe sowohl als Grundstückseigentümer als auch als Geschäftsführer alles Erforderliche getan, dass die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten würden werden. Er habe weder objektiv noch subjektiv Pflichtverstöße gegen Schutzvorschriften begangen. Aus diesem Grund komme auch eine Haftung der Beklagten zu 3) nicht in Betracht.
Der Beklagte zu 1) habe keine Baumfällarbeiten ausgeführt, sondern habe lediglich einen Ast aus einem Baum herausgesägt. Der Beklagte zu 1) habe ebenfalls an der Arbeitsschutzunterweisung am 26.05.2008 teilgenommen und habe ebenfalls bereits identische Arbeiten auf dem Bauvorhaben in der ehemaligen … ausgeführt. Der Beklagte zu 1) besitze die ausreichende Qualifikation zur Durchführung der übertragenen Arbeiten. Ihn treffe an dem Arbeitsunfall kein Verschulden. Er habe vor der Durchführung der Arbeiten nochmals auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen hingewiesen und zur Vorsicht ermahnt. Nachdem entschieden worden sei, die in der Nähe des Gebäudes stehende Eiche zu fällen, habe man sich dazu entschlossen, einzelne Äste zu entfernen. Der jeweils abzusägende Ast sollte an der Brüstung der Terrasse gebunden werden. Der Beklagte zu 1) habe nach dem Setzen eines Probeschnittes die beiden Herren … angewiesen, bei einer kritischen Situation das Seil loszulassen und sich von der Brüstung fernzuhalten.
Die Strafakte des Amtsgerichts Grimma, AZ.: 2 Cs 611 Js 11203/09 wurde beigezogen.
Es wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen … und … Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2013 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst derer Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Leipzig örtlich nach § 32 ZPO und sachlich entsprechend §§ 71, 23 GVG zuständig.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz der von ihr gezahlten Aufwendungen aus §§ 110, 111 SGB VII. Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
A) Haftung des Beklagten zu 1)
Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1) die Aufwendungen entsprechend § 110 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII verlangen, da dieser den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Beklagte zu 1) ist als Beschäftigter in seiner Haftung nach § 105 Abs 1 SGB VII in seiner Haftung beschränkt.
Die Ersatzpflicht des § 110 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dabei muss sich das Verschulden gemäß § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen und nicht auch auf die Schadensfolgen beziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (Kreikebohm, Spellbrink, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. § 110 SGB VII, Rdnr. 6). Der Versicherungsfall ist herbeigeführt, wenn das schuldhafte Verhalten des Schädigers kausal geworden ist, was wegen des zivilrechtlichen Charakters des § 110 nicht anhand der sozialrechtliche Theorie der wesentlichen Bedingungen, sondern nach Maßgabe der zivilrechtlichen Wertungen (Adäquanztheorie bzw. Schutzzweck der Norm) zu beurteilen ist ((Kreikebohm, Spellbrink, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. § 110 SGB VII, Rdnr. 6).
Der Beklagte zu 1) hat den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Hiervon ist das Gericht nach der Anhörung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) und der Beweisaufnahme durch die Einvernahme der Zeugen … überzeugt.
Entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1) hat der Beklagte zu 1) auf dem Grundstück … in Grimma Baumfällarbeiten angeordnet, indem er entschied, die nahe am Gebäude stehende Eiche, deren Wurzelwerk bis an den Keller herangereicht habe, müsse weg. Nach übereinstimmenden Aussagen handelte es sich um eine Eiche, deren Stamm sich etwa 1 m über dem Boden in zwei Äste gabelt. Nach Aussage des Beklagten zu 1) sei die Eiche insgesamt ca. 7 m hoch gewesen, nach der Aussage des Geschädigten etwa 15 m hoch. Unbestritten blieb der klägerische Vortrag, dass der Stamm der Eiche etwa 20 cm Durchmesser habe, die beiden Äste dann jeweils 10 cm Durchmesser. Die Beseitigung eines solchen Baumes ist Baumfällung, nicht mehr lediglich eine Wildwuchsbeseitigung.
Der Beklagte zu 1) hat selbst gesagt, er habe angeordnet, der Baum müsse weg.
Der Beklagte zu 1) führte hierzu aus, da der Baum am Hang gestanden habe und er deshalb schwer erreichbar gewesen sei, haben die Zeugen … ja gesehen, dass der nicht von oben ausgeästet werden konnte. Es sei hierfür auch kein Gerät vorhanden gewesen. Der Baum sollte nicht den Abhang herunterstürzen, deshalb sei ein Seil um den Ast gebunden worden, den er absägen wollte. Dieser wurde dann auf die oberhalb gelegene Terrasse des Gebäudes geführt und zunächst von den Zeugen festgehalten.
Er habe dann einen Probeschnitt gemacht, habe selber Bedenken bekommen und sei dann zu den Zeugen auf die Terrasse zurückgegangen. Da die Zeugen erklärten, sie können den Baum nicht halten und er dies auch selber festgestellt habe, habe man das Seil an der Brüstung befestigt. Der Beklagte zu 1) erklärt, er habe den Zeugen dann die Weisung erteilt, dass Seil nicht mehr festzuhalten und sich von der Brüstung fernzuhalten.
Die Zeugen … haben nicht bestätigt, dass der Beklagte zu 1) ihnen gegenüber diese Anweisung gegeben habe. Der Zeuge … kann sich nicht daran erinnern, dass der Beklagte zu 1 dies gesagt habe. Aber es sei selbstverständlich gewesen, dass sie das Seil nicht mehr festhalten, da sie ja bereits zuvor nicht mehr die Kraft hatten das Seil zu halten. Der Zeuge … hat eine derartige Anweisung nicht gehört.
Aber beide Zeugen erklärten glaubhaft, dass sie nicht damit gerechnet haben, dass der Beklagte zu 1) nach unten geht und den gesamten sich vom Stamm abgehenden Ast in ein Meter Höhe absägte. Sie dachten, er säge dünnere Äste aus dem Baum. Weiter oben sei auch das Seil befestigt gewesen. Nach der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Zeugen und der Beklagte zu 1) die konkrete Baumfällarbeit nicht abgesprochen haben. Der Beklagte zu 1) ging davon aus, dass die Zeugen selber erkannten, dass er den Ast unten absägen wollte. Er hatte ja keine Leiter oder anderes Gerät. Man kann ja auch nicht über Kopf mit der Motorsäge arbeiten. Dies wurde als für ihn selbstverständlich nicht ausgesprochen. Die Zeugen gingen aber davon aus, er werde dünnere Äste aussägen. Dies war für sie selbstverständlich. Der Beklagte zu 1) hat nicht beweisen, dass er die Anweisung, sich von der Brüstung fernzuhalten tatsächlich gegeben hat. Dagegen stehen die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen.
Diese Arbeitsausführung zeigt insgesamt, dass der Beklagte zu 1) mehrere objektiv schwere und subjektiv nicht entschuldbaren Verstöße gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt begangen hat. Er hat die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt, er hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Er hat das nicht beachtet, was im gegebenen Fall eingeleuchtet haben müsste.
Das Fällen eines zumindest 7 m hohen Baumes an einem Hang ist keine leichte ungefährliche Arbeit, die auch von Ungelernten ohne besondere Kenntnisse ohne weiteres ausgeübt werden kann. Der Beklagte zu 1) ist als Meister des Maurerhandwerks, nicht gelernter Forst- bzw. Waldarbeiter. Inwieweit er berufliche Erfahrung in baumpflegerischen Arbeiten, bzw. in Forstarbeiten hat, wurde nicht festgestellt. Bei der Beklagten zu 3), bei der er seit 2005 beschäftigt ist, gehören die Bereiche Baumfällarbeiten nicht zum Tätigkeitsbereich. Dass der Beklagte zu 1) Kenntnisse in Abseiltechnik hat, ist nicht vorgetragen. Von einer insoweit vorhandenen Qualifikation des Beklagten zu 1) ist deshalb nicht auszugehen. Nach den Angaben des Beklagten zu 1), war er als Polier, als Vorarbeiter auf der Baustelle tätig. Er hatte die Vorgaben zu machen, welche Aufgaben zu erledigen seien. Dies haben die beiden Zeugen … so auch bestätigt. Damit oblag es ihm, Arbeitsschutzanweisungen zu ergreifen. Trotz seiner unzureichenden Qualifikation in Forstarbeiten hat er die Fällung des Baumes angeordnet. Dabei wusste er auch, dass die Zeugen … keine berufliche Erfahrungen hinsichtlich von Forstarbeiten- bzw Baum Pflegearbeiten gehabt haben. Auch wenn die Zeugen bereits auf dem Grundstück der ehemaligen … Wildwuchs entfernt haben, so hat doch der Zeuge … erzählt, dies habe er mit einem Bagger entfernt. Bäume hätten dort nicht gestanden.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) keine Anweisungen bzw. Unterrichtungen im Arbeitsschutz gegenüber den Zeugen … gegeben hat. Bereits die Sicherung eines zumindest 6 m langen Astes mit Seilstücken, die zunächst mit den bloßen Händen festgehalten wurden, stellt eine offensichtliche objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar. Nachdem subjektiv erkannt wurde, dass diese Sicherung nicht ausreichend ist, ist mit dem Anbinden des Seils an die Terrassenbrüstung des seit mehreren Jahren leerstehenden Hauses eine weitere erhebliche Gefahrenquelle eröffnet worden. Der Beklagte zu 1) hat die Brüstung nicht auf ihre Stabilität hin überprüft. Er äußerte sogar, es käme letztlich nicht darauf an, ob sie halte oder nicht. Es war ihm egal.
Dann ließ er die Zeugen oben auf der Terrasse stehen, um unten den gesamten Ast abzusägen. Die Zeugen schätzten die Gefahr der vorgenommenen Sicherung auch deshalb falsch ein, da sie keine Kenntnis davon hatten, dass der Beklagte zu 1 den ganzen Ast abzusägen beabsichtigte.
Ohne Absprache, ohne Einweisung in die Gefahren, ohne Blickkontakt und ohne Warnung, vor dem finalen Schnitt, sägte der unzureichend qualifizierte Beklagte zu 1) im Wissen, dass über ihm die Zeugen in der Nähe der Brüstung stehen, an der der 6 m lange Ast festgebunden ist, und die nicht sehen können, was er macht, den Ast bis zum Ende durch. Damit verstößt er objektiv gegen § 15 UW „Grundsätze der Prävention, BGV A 1“ sowie gegen § 15 ArbSchG. Zudem gegen § 3 Abs. 1 UW Forsten Ziff. 8 und 18 der BGI-/GUV-I8556. Diese Pflichtenverstöße sind schlechthin unentschuldbar. Die mangelnde Einweisung der Zeugen, die Eröffnung der weiteren Gefahr durch die unzureichende Sicherung, das Sägen ohne Blickkontakt und die nicht erfolgte Warnung vor dem finalen Schnitt sind bereits jede für sich grob fahrlässig erfolgt.
Die Anhäufung der Verstöße ist unentschuldbar.
Die Verstöße führten den Versicherungsfall, den Absturz des Zeugen … von der Terrasse herbei.
B) Haftung des Beklagten zu 2)
Die Klägerin hat gegen den Beklagte zu 2) einen Regressanspruch aus § 111 SGB VII.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3) auch mit der Baumfällung beauftragt hat, obwohl er wusste, dass die eingesetzten Arbeiter hierzu nicht ausreichend qualifiziert gewesen waren.
Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks „…“. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er das Grundstück vor Erteilung des Auftrags für bauvorbereitende Maßnahmen an die Beklagte zu 3) besehen hat und wusste, dass nahe am Gebäude die Eiche stand. Auch wenn in der Anlage B 9 zu den aufgeführten Aufgaben des Beklagten zu 1) lediglich „Entfernung Wildwuchs auf dem gesamten Gelände“ stand, ist davon auszugehen, dass auch die Eiche entfernt werden sollte. Zwar behauptete der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung, es sollte nur Wildwuchs entfernt werden, kein Baum. Er sagte aber auch, sein Cousin, der Beklagte zu 1) sei erfahren gewesen, er wusste was weg sollte. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, das der Beklagte zu 2) auch die Entfernung der nahe am Gebäude stehenden Eiche mit beauftragt hat und die Entfernung der Eiche seinem Willen entsprach.
Der Beklagte zu 2) hat im Wissen, dass auf dem Hanggrundstück eine Eiche gefällt werden sollte, unqualifizierte Personen zur Durchführung des Auftrags ausgewählt, diese nicht ausreichend eingewiesen und auch die Arbeiten nicht überwacht. Damit handelt er grob fahrlässig und ist der Klägerin zu Ersatz aller übergangsfähigen Aufwendungen verpflichtet (LG Oldenburg Urteil v. 19.02.2010 AZ 13 O 1173/09 sowie OLG Oldenburg Urteil vom 24.02.2011, AZ 1 U 33/10). Der Beklagte zu 2) hat sich insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) seine ihm als Vorarbeiter zugewiesene Stellung ausreichend und ordnungsgemäß erfüllt.
C) Haftung der Beklagten zu 3)
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) ergibt sich aus §§ 110, 111 SGB VII iVm. § 31 BGB.
Die Klägerin kann die Aufwendungen, die sich aus der Aufstellung Anlage K 12 und den hierzu eingereichten Rechnungen im einzelnen Anlage K 12 a ergeben von den Beklagten gesamtschuldnerisch ersetzt verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.