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Reha-Klinik – Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der von ihr vorgehaltenen Stühle

LG Gießen – Az.: 4 O 73/11 – Urteil vom 20.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe ihm einen unzureichend auf die Verkehrssicherheit geprüften Stuhl zur Verfügung gestellt.

Nach einer Hüftoperation wurde der Kläger am 3.6.2009 als Patient zur Rehabilitationsbehandlung in die von der Beklagten betriebene Kurklinik aufgenommen. Am gleichen Tag kam es im Krankenzimmer des Klägers zu einem Unfall, als er sich von dem dort befindlichen Stuhl erhob. Beim Aufstehen stützte sich der Kläger auf die an dem Stuhl angebrachten Armlehnen, die während des Erhebens seitlich wegbrachen. Die weiteren Einzelheiten des Unfalls sind streitig. Bei dem Stuhl handelt es sich um ein Modell, das mit Metallgestell ausgestattet und mit Kunststoffarmlehnen versehen ist. Auf die vorgelegten Lichtbilder von vergleichbaren Stühlen wird verwiesen (Bl. 10 d.A.). Aus einer von der Beklagten in den Prozess eingeführten Arbeitsanweisung mit dem Titel „Vorgehensweise bei der Kontrolle der Abreisezimmer“ (Bl. 65 d.A.) ergibt sich die Anweisung, dass von ihren Mitarbeitern in der Haustechnik nach der Abreise eines Patienten auch die Stühle auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden sollen. Unstreitig lässt die Beklagte insofern jedoch keine Belastungsproben durchführen.

Der Kläger behauptet, durch das Abbrechen der Armlehnen sei er nach vorne gefallen. Nach dem Sturz habe er mit Schmerzen etwa zwei Stunden hilflos auf dem Fußboden gelegen. Der Stuhl, der auf den ersten Blick so ausgesehen habe, als sei er in Ordnung, sei tatsächlich brüchig und veraltet gewesen. Der Kläger meint, eventuell von der Beklagten veranlasste Sichtkontrollen reichten nicht zum Schutz der Patienten aus, die Beklagte sei gehalten gewesen, Belastungsüberprüfungen der Stühle vorzunehmen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass an Stühlen vergleichbarer Bauweise zuvor keine Auffälligkeiten aufgetreten sind. Er trägt vor, er hege den Verdacht, dass die von der Beklagten vorgelegte Arbeitsanweisung erst nach der Erhebung seiner Klage gefertigt worden ist. Bedingt durch den Sturz habe er sich die Hüftgelenksluxation mit erneuten Weichteilschäden der Hüfte und des Oberschenkels zugezogen und sich vier weiteren Operationen unterziehen müssen, die ihn über ein halbes Jahr länger, als es ihm ohne den Unfall ergangen wäre, in seinem körperlichen Wohlbefinden eingeschränkt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 15.3.2011 nebst Anlagen (Bl. 1-27 d.A.) sowie vom 1.6.2011 (Bl. 80-85 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 € für angemessen hält, beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, das in Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem die jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.6.2009 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus Anlass der Körperverletzungshandlung vom 3.6.2009 entstanden sind soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nach dem Abbrechen der Armlehnen lediglich in den Stuhl zurück gesunken und habe zunächst erklärt, bis auf Schmerzen im Handgelenk unverletzt geblieben zu sein. An den Stühlen habe es vor dem Unfall des Klägers keine Auffälligkeiten gegeben. Die Schädigungen des rechten Hüftgelenks des Klägers sei nicht auf das tatsächlich geschehene Zurücksinken in den Stuhl zurückzuführen, da eine derartige Belastung ungeeignet sei, Lockerungen einer korrekt implantierten Hüftgelenksprothese herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird aus den Schriftsatz vom 10.5.2011 (Bl. 42-66 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten weder auf vertraglicher, noch auf deliktsrechtlicher Grundlage die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen (§§ 280, 823 Abs. 1 BGB).

Einer Reha-Klinik obliegen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit ihrer Patienten zwar vertragliche Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten, so dass eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten grundsätzlich geeignet ist, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB), als auch einen deliktischen Anspruch (§ 823 BGB) zu begründen.

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, da der Kläger hinsichtlich der entscheidenden Frage, dass für die Beklagte die naheliegende Möglichkeit bestanden hat, dass der dem Kläger zur Verfügung stehende Stuhl ein Verletzungsrisiko in sich birgt, beweisfällig bleibt.

Die Beklagte war zwar grundsätzlich verpflichtet, ihre Patienten – mithin auch den Kläger – vor Gefahren zu schützen, denen diese während des Rehabilitationsaufenthaltes ausgesetzt sein können. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung setzt jedoch die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter voraus (vgl. BGH VersR 07, 659). Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (vgl. BGH VersR 07, 659). Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen für Dritte getroffen werden mussten, zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den ihm entstandenen Schaden selbst tragen. Nicht jedes erlittene Unglück ist auch ein Unrecht, welches man erfolgversprechend regressieren kann. So liegen die Dinge auch hier. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass er durch das Abbrechen der Armlehnen des Stuhles nach vorne gefallen ist, lässt sich aus dem Unfallhergang als solchem nichts schließen, was der Beklagten im Sinne einer schuldhaften Verletzung einer sie treffenden Verkehrssicherungspflicht angelastet werden kann. Dem Eintritt des Unfalls kann nicht per se entnommen werden, dass Pflichten durch die Beklagte bzw. deren Personal verletzt worden sein könnten. Die Forderung des Klägers, die Beklagte müsse generell an jedem der von ihr vorgehaltenen Stühle vor der Überlassung an einen Patienten Belastungsproben durchführen lassen, überspannt die Anforderungen an Art und Umfang der von der Beklagten zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten. Derart weitreichende Überwachungspflichten hinsichtlich dritten Personen zugänglicher Stühle wären grenzenlos und sind daher lebensfern. Eine nähere Kontrolle des Stuhles wäre vielmehr nur dann erforderlich gewesen, wenn sich aus dem Zustand des Stuhles oder Vorkommnissen mit vergleichbaren Stühlen die naheliegende Gefahr ergeben hätte, das die Armlehnen abbrechen können. Insofern bleibt der Kläger indessen beweisfällig. Der Anspruchsteller muss darlegen und beweisen, dass eine konkrete Gefahrensituation bestanden, die eine gesteigerte Untersuchungspflicht ausgelöste hat (vgl. BGH VersR 05, 984). Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, dass an Stühlen vergleichbarer Bauweise zuvor keine Auffälligkeiten aufgetreten sind, führt dies also nicht weiter. Insofern hätte der Kläger weitere Nachforschungen betreiben und ein eventuell für ihn günstiges Ergebnis darlegen und unter Beweis stellen müssen. Der Kläger hat im Übrigen den streitgegenständlichen Stuhl in der mündlichen Verhandlung auch nicht als unsicher beschrieben, sondern erklärt, dass dieser auf den ersten Blick in Ordnung gewesen sei. Er hat sich also auch nicht auf einen mit erkennbaren Fehlern behafteten Stuhl niedergelassen. Der nach den vorstehenden Erwägungen und dieser Einlassung des Klägers anzunehmende Zustand beschreibt mithin ebenso keine Gefahrensituation, die eine Belastungsprüfung durch die Beklagte erfordert hätte. Aus dem Umstand, dass der zerstörte Stuhl nicht mehr vorhanden ist, kann der Kläger schließlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Beweisvereitelung, mit der Folge einer möglichen Beweislastumkehr, kann nur dann angenommen werden, wenn einer Partei die Beschaffung von Beweismitteln erschwert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung für die Gegenseite bereits erkennbar war (vgl. BGH TransportR 98, 87). Der Kläger hat sich erst etwa neun Monate nach dem Vorfall mit Schadensersatzforderungen an die Beklagte gewandt, so dass diese nicht damit rechnen musste, dass der Stuhl für eine Beweisführung notwendig sein könnte. Soweit also der Kläger der Beklagten vorhält, nach dem Unfall den schadhaften Stuhl „kurzfristig“ entsorgt zu haben und weitere Stühle „hastig gewechselt“ zu haben, ist sein Vortrag unbehelflich. Was der Kläger mit dem zerstörten Stuhl hätte darlegen und beweisen wollen trägt er ohnedies nicht vor. Nach seinem Unfall war der Austausch vergleichbarer und die Beschaffung neuer Stühle zum Schutze der übrigen Patienten zudem die richtige Maßnahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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