Landgericht Coburg
Az.: 23 O 436/01
Verkündet am 11.09.2001
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von l900,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rückabwicklungs- und Ersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Gebraucht -Pkw geltend.
Der Beklagte ist Peugeot-Vertragshändler. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebs bietet er neben Neuwagen der Marke Peugeot auch Gebrauchtwagen verschiedener Marken an, die er beim Neuwagenkauf vom Erwerber in Zahlung nimmt.
Im Zuge eines solchen Geschäfts nahm der Beklagte am 31.07.2000 einen gebrauchten Pkw Fiat Cinquecento mit dem früheren amtlichen Kennzeichen XX in Zahlung.
Das Fahrzeug wurde 1994 in Polen gebaut und am 28.2.1995 in Italien erstmals zugelassen. Hierauf wurde der Beklagte bei Inzahlungnahme des Pkws nicht hingewiesen.
Am 17.08.2000 unterschrieb die Kläger eine verbindliche Bestellung über diesen Gebraucht-Pkw zum Preis von 7.900,– DM. In der Bestellung vom 17.08.2000 ist u. a. festgehalten, dass
der Pkw „zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ bestellt wird. Als Kilometerstand wurden 67.600 km festgehalten, als Datum der Erstzulassung lt. Fahrzeugbrief der 03.03.1995.
Der Pkw wurde von Beschäftigten des Beklagten für die Klägerin beim TÜV vorgefahren und auf sie zugelassen. Am 24.08.2000 wurde der Pkw an die Klägerin übergeben. Der Kaufpreis, wurde von ihr entrichtet.
Der Pkw wurde in der Folgezeit von der Klägerin benutzt. Am 03.11.2000 wurden der Anlasser am Fahrzeug ausgetauscht sowie die Bremsbacken der Hinterradbremse ersetzt. Am 20.11.2000 platzte die Heckscheibe und wurde ersetzt.
Ende März 2001 trat an dem Pkw ein Kupplungsdefekt auf. Die Kupplungsreparatur wurde in einer Fiat-Fachwerkstätte in Auftrag gegeben. Hier wurde letztlich ein Schaden an der Dichtung sowie weitere umfangreiche Schäden an den Kolben und den Laufbahnen der einzelnen Zylinder festgestellt. Zur Beseitigung des Motorschadens wurde schließlich ein Austauschmotor eingebaut.
Die Klägerin gab zur Ermittlung des Grundes für den aufgetretenen Motorschaden ein Sachverständigengutachten in Auftrag: Dieses kam zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei 60.000 km Laufleistung ein Motorschaden eingetreten sei. Ferner wurde im Rahmen der Begutachtung die Herkunft des Pkw aus Polen bzw. Italien ermittelt.
Mit Schreiben vom 30.04.2001 erklärte daraufhin der Ehemann der Klägerin, im eigenen Namen die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber dem Beklagten mit der Begründung, es habe bei Abschluss des Kaufvertrages ein Motorschaden vorgelegen. Des weiteren bestehe der Verdacht auf Manipulationen am Tachometer. Letztlich handele es sich bei dem Fahrzeug um ein Reimport-Fahrzeug. Gleichzeitig wurde der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie weiterer Schadensposten in Höhe von insgesamt 13.577,81 DM bis 10.05.2001 aufgefordert.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.07.2001 erklärte sodann die Klägerin die Anfechtung gegenüber dem Beklagten wegen arglistiger Täuschung .aus den vorgenannten Gründen. Es wurde Frist zur Zahlung bis .10.8.2001 gesetzt.
Die Klägerin meint, wegen der vorgeschilderten Gründe ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zu haben. Der Beklagte sei als Fahrzeughändler Fachmann und müsse sich daher jedenfalls – unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnis – so behandeln lassen, als ob er die Eigenschaft als Reimportfahrzeug gekannt habe. Hierüber habe er die Klägerin aufklären müssen. Hätte die Klägerin Kenntnis von der Reimporteigenschaft gehabt, hätte sie den Kaufvertrag nicht – zumindest nicht so – abgeschlossen.
Die Klägerin berechnet ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten wie folgt:
– Kaufpreis 7.900,00 DM
abzüglich Gebrauchsvorteil für gefahrene rd. 15.000 km 1.185,00 DM
6.715,00 DM
– Reparaturkosten für Anlasser 387,32 DM
– Reparaturkosten für Heckscheibe 262,14 DM
– Kosten für Austauschmotor 3.759,95 DM
– Gutachterkosten 1.273,30 DM
– Vorbereitungskosten für die Begutachtung 102,08 DM
– Anmeldekosten 150,00 DM
– Kostenpauschale 50,00 DM
= 12.699,79 DM
Die Klage war zunächst von dem Ehemann der Klägerin, erhoben. Insoweit wurde zunächst beantragt, 12.699,79 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § l des Diskontüberleitungsgesetzes aus 7.900,– DM seit dem 24.08.2000 und aus weiteren 4.799,79 DM seit dem 11.05.2001 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws zu zahlen.
Durch Schriftsatz vom 11.08.2001 teilte der vormalige Kläger Klägerseite mit. Die jetzige Klägerin erklärte ihren Beitritt. Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.699,79 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § l des Diskontüberleitungsgesetzes aus 7.900,– DM seit dem 24.08.2000 und aus weiteren 4.799,79 DM seit dem 11.08.2001 Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Fiat Cinquecento, amtliches Kennzeichen XX.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte vertritt die Meinung, dass die Anfechtung inhaltlich ins Leere geht. Die Klägerin sei nicht arglistig getäuscht worden. Ein wie auch immer gearteter Motorschaden habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorgelegen und sei dem Beklagten auch nicht ansatzweise bekannt gewesen.
Im übrigen ergebe sich, auch daraus, daß der Pkw in Italien erstmals zugelassen worden sei, kein .Anfechtungsgrund. Er habe hiervon nichts gewußt und sei auch kein Fachmann für Fiatfahrzeuge. Im übrigen wurde vorsorglich und hilfsweise der geltend gemachte Anspruch. der Höhe nach bestritten. Als Gebrauchsvorteil .seien mindestens 2.400,– DM angemessen. Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturen für Anlasser, Heckscheibe, Austauschmotor und die Sachverständigenkosten seien aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs durch die Klägerin entstanden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.08 .2001.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE:
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg sachlich (§§ 23 Abs. l Nr. l, 71 GVG) und örtlich (§§ 12,13 ZPO) zuständig.
I.
Es liegt ein wirksamer Parteiwechsel auf Klägerseite vor. Die Auswechslung des Klägers ist als Klageänderung in entsprechender Anwendung der §§ 263 ff. ZPO zulässig. Die erforderliche Einwilligung des Beklagten wird gemäß § 267 ZPO vermutet, da sich der Beklagte ohne Widerspruch in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Im übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich, da der bisherige Sachvortrag ohne weiteres verwendet werden kann.
Hinsichtlich der Reduzierung der geltend gemachten Zinsen ist von einer teilweisen Klagerücknahme auszugehen, § 269 Abs. l ZPO.
Bezüglich des Feststellungsantrags in Ziffer 2. liegt das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO schon im Hinblick auf die möglichen Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung (§ 756 ZPO) vor.
II.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises noch Ansprüche auf Verwendungs- oder Schadensersatz.
1.
Ein Anspruch aus §§ 812 ff. BGB scheidet aus, da die insoweit beweispflichtige Klägerin den Arglistnachweis nicht erbracht hat und somit mangels wirksamer Anfechtung vom Bestehen eines Rechtsgrunds auszugehen ist.
Arglist gemäß § 123 BGB erfordert die Kenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Angaben oder seiner Aufklärungspflicht sowie einen Täuschungswillen.
a)
Soweit das Verschweigen eines ‚ Motorschadens bei Vertragsabschluss geltend gemacht wird, hat der Beklagte schon bestritten, dass überhaupt ein solcher vorlag. Keinesfalls habe er aber einen solchen gekannt. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis kein Beweisangebot unterbreitet. Die ‚Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens eines Motorschadens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war nicht erforderlich, da selbst bei Feststellung eines solchen Motorschadens ein Arglistnachweis nicht möglich ist.
b)
Soweit die Klägerin, meint, ein Anfechtungsrecht habe auch deswegen bestanden, weil das Fahrzeug ein sogenanntes Reimport-Fahrzeug sei, ist auch insoweit ein Arglistnachweis weder geführt noch angeboten.
Arglistiges Verhalten kann im Vorspiegeln falscher Angaben oder im Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen liegen. Eine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich ungünstiger Eigenschaften des Vertragsgegenstandes besteht nicht. Eine Aufklärung ist aber zu erwarten, wenn ein Informationsgefälle zulasten einer Partei besteht (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., Rnr. 5 zu § 123). Die Herkunft eines Pkws aus dem Ausland kann grundsätzlich ein solcher aufklärungsbedürftiger Punkt sein, da solche Fahrzeuge üblicherweise einen deutlich niedrigeren Marktwert haben.
Der Beklagte bestreitet, von der ursprünglichen Herkunft und Zulassung des Pkws in Italien etwas gewußt zu haben. Der Beweis für die Kenntnis und damit ein bewußtes Verschweigen wurde nicht geführt.
Die Klägerin kann sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf berufen, daß der Beklagte als Autohändler Kenntnis haben mußte. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis würde kein arglistiges Verhalten im Sinne von § 123 BGB begründen (Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Rnr. 11 zu § 123).
Im Kfz-Brief, in dem bekanntermaßen nur die Zulassungen in Deutschland eingetragen werden, ist nur die erstmalige Zulassung hier am 3.3.1995 vermerkt. Eine allgemeine Untersuchungspflicht des Autohändlers, ob ein Pkw aus dem Ausland stammt, vermag das Gericht nicht zu bejahen. Eine solche Pflicht könnte allenfalls bei greifbaren Anhaltspunkten bejaht werden. Der Pkw wurde vom Beklagten nicht selbst importiert. Er handelt nicht mit Fiat-Kraftfahrzeugen, sondern mit Peugeot-Fahrzeugen und verkauft in erster Linie Neufahrzeuge. Das Fahrzeug wurde ihm von der Vorbesitzerin, die es in Deutschland zugelassen und gefahren hatte, verkauft. Diese hatte – was von der Klägerin nicht bestritten wurde – nicht auf die Abstammung aus dem Ausland hingewiesen. Eine generelle Überprüfung des Kfz-Briefes auf Kennzahlen hin, aus denen sich die Herstellung bzw. Erstzulassung im Ausland ergeben soll, wäre eine Überspannung der Anforderungen an den Beklagten. Es bedurfte daher insoweit keiner Beweiserhebung, ob tatsächlich aus der Fahrzeugidentitätsnummer im Fahrzeugbrief und -schein die Herkunft aus dem Ausland ersichtlich ist.
Soweit sich die Klägerin auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken und des Amtsgerichts St. Ingbert beruft, liegt dort der Sachverhalt anders. In diesen Verfahren war unstreitig, daß der Verkäufer Kenntnis von der Reimporteigenschaft des Fahrzeugs hatte. Fraglich war hier jeweils nur, ob eine Aufklärung erfolgt ist bzw. erfolgen mußte. Mit diesen Fällen ist der vorliegende schon deswegen nicht vergleichbar, weil hier kein Import zum Zwecke des Weiterverkaufs erfolgte.
Der Nachweis der Arglist wurde von der Klägerin nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten. Es ist damit von einem wirksamen Kaufvertrag auszugehen, der spätestens mit Übergabe des Pkw am 24.8.2000 zustande kam.
2 .
Es kann dahingestellt bleiben, ob wegen unwirksamer Anfechtung Ansprüche nach § 459 ff. BGB bestehen, da insoweit ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde.
Soweit die Klägerin hierzu meint, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, steht dies dem Gewährleistungsausschluß nicht entgegen. Ob und wie ihr bei der Bestellung vom 17.08.2000 bzw. bei Übergabe des Pkw die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich waren, ist unerheblich, da sich schon aus dem Text der Bestellung selbst ergibt, dass die Bestellung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.
Der Gewährleistungsausschluß ist auch nicht gemäß § 476 BGB unwirksam, da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht bewiesen hat.
3 .
Ansprüche aus c.i.c. wegen fehlendem Hinweis auf die Herkunft aus dem Ausland scheiden aus, da – wie ausgeführt – keine entsprechende Nachforschungspflicht besteht.
4 .
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden aus. Hierfür wäre ein betrügerisches Verhalten des Beklagten erforderlich. Eins solches, mindestens der Arglist i. S. v. § 123 BGB entsprechendes Verhalten, hat die Klägerin nicht nachweisen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.