LG Coburg
Az: 32 S 131/00
Urteil vom 26.09.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Einmal vereinbarte Risikozuschläge in der privaten Krankenversicherung sind nicht unabänderlich festgeschrieben. Der Versicherte kann vielmehr die Herabsetzung der Versicherungsprämie verlangen, wenn die den Prämienzuschlag begründende Erkrankung ihre risikoerhöhende Bedeutung verliert!
Sachverhalt:
Der Krankenversicherte litt bei Abschluss des Versicherungsvertrages unter einer degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Unter anderem aufgrund dieses Leidens war bei ihm vom zuständigen Versorgungsamt eine 50-prozentige Schwerbehinderung festgestellt worden. Wegen der vorgeschädigten Wirbelsäule wurde ein sogenannter Risikozuschlag von monatlich 31,19 DM vereinbart. 1996 behauptete der Kläger dann, die Wirbelsäulenerkrankung sei ausgeheilt. Der Zuschlag müsse entfallen. Mitte 1999 wurde auf Antrag des Klägers der die teilweise Behinderung feststellende Bescheid aufgehoben. Die Versicherung bestand trotzdem auf Zahlung der erhöhten Prämien. Nun klagte der Versicherte auf Rückzahlung der seit 1996 gezahlten Zuschläge und Herabsetzung der Prämie für die Zukunft.
Entscheidungsgründe:
Der Klage auf Herabsetzung des Versicherungsbeitrages wurde stattgegeben. Dem Versicherungsnehmer sei der Beweis gelungen, dass er mittlerweile im Vergleich zu dem durchschnittlichen Versicherten seines Alters kein erhöhtes Erkrankungsrisiko mehr aufweise.
Einerseits ist es Sache des Versicherungsnehmers, der Krankenversicherung gegenüber eine Ausheilung darzutun und zu belegen. Solange der Kläger für sich die Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch genommen hat, ist er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten hat aber andererseits ergeben, dass beim Kläger ab Mitte 1999 „lediglich“ noch altersentsprechende Veränderungen der Wirbelsäule vorlagen. Ab diesem Zeitpunkt muss deshalb mangels Risikoerhöhung auch der Risikozuschlag entfallen.
Rechtsgrundlage:
Eine Rückstufung ist grundsätzlich möglich! Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 41a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (= VVG) Immer wenn bei Abschluss des Versicherungsvertrages wegen besonderer gefahrerhöhender Umstände in der Person des Versicherten oder dem versicherten Gegenstand eine höhere Prämie vereinbart worden ist, kann danach unter gesetzlich bestimmten Umständen nachträglich eine Herabsetzung vom Versicherten verlangt werden. Das gilt nicht nur für Krankenversicherungen, sondern auch für alle anderen Zweige des Versicherungswesens.