AG Dortmund, Az.: 425 C 5438/15, Beschluss vom 07.10.2016
Die Sachverständigenvergütung des weiteren Beteiligten zu 1. für sein erstes schriftliches Sachverständigengutachten wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
Der Sachverständige hat im Auftrag des erkennenden Gerichts zunächst ein erstes Gutachten über 2 Pelzjacken der Klägerin erstellt wobei die Klägerin hinsichtlich beider Pelzjacken diverse unterschiedliche Mängel vorgetragen hat. Das erkennende Gericht hatte deshalb den Sachverständigen beauftragt „die in der Klageschrift behaupteten Mängel an der Nutriapelzjacke und dem Samtnutriawendemantel“ festzustellen. Ferner sollte er feststellen, ob diese Mängel, so sie denn festgestellt würden, aufgrund einer nicht den anerkannten Regeln des Handwerks durchgeführten Reparatur oder Reinigung entsprachen, wie hoch die Kosten der Reparatur sind und welchen Zeitwert die Jacken und Mäntel jeweils hatten.
Der Sachverständige hat daraufhin unter dem 15.02.2016 sein Gutachten auf 6 Seiten erstattet und dann mit korrigierter Rechnung hierfür insgesamt 1.324,71 € in Rechnung gestellt. Dabei hat er für das Aktenstudium 5 Stunden und die Gutachtenerstellung 9 Stunden in Ansatz gebracht. Der Anweisungsbeamte hat die Zeit für das Aktenstudium auf 1 Stunden und für die Gutachterstellung auf 6 Stunden reduziert. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass für das Aktenstudium allenfalls 2 Stunden in Ansatz zu bringen sind und für die Gutachtenerstellung 5 Stunden.
Das erkennende Gericht setzt auf Antrag des Sachverständigen das Sachverständigenhonorar wie geschehen fest. Dabei geht es von einer Zeit für das Aktenstudium von 4 Stunden und 7 Stunden für die Gutachtenerstellung aus.
Hinsichtlich des Aktenstudiums ist zunächst davon auszugehen, dass es vorliegend um 2 Jacken ging, bei denen jeweils ganz unterschiedliche Mängel vorgelegen haben sollen. Das erkennende Gericht hatte deshalb den Beweisbeschluss auch bewusst sehr offen formuliert, so dass der Sachverständige sich aus der Akte erst selbst die im Einzelnen zu untersuchenden Mängel herausarbeiten musste. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und auch der Tatsache, welche Zeit allein das erkennende Gericht benötigte um den vorgetragenen Sachverhalt der Klägerin richtig zu erfassen hält das erkennende Gericht im vorliegenden Fall eine Zeit für das Aktenstudium von 4 Stunden für angemessen aber auch ausreichend. Für die Gutachtenerstellung hält das erkennende Gericht 7 Stunden für angemessen und ausreichend. Dabei hält das erkennende Gericht den Ansatz des Bezirksrevisors aus dem Umgang des Gutachtens auf die aufgewandte Zeit zu schließen bereits für nicht überzeugend. Dem erkennenden Gericht sind unzählige Sachverständigengutachten bekannt, die „künstlich“ aufgebläht werden, indem dort über Textbausteine Selbstverständlichkeiten ausgeführt werden und vereinzelt wird in Sachverständigengutachten auch der Sachverhalt fast wie in dem Tatbestand eines Urteils wiedergegeben. Hierdurch werden zwar „Seiten gefüllt“ jedoch substantieller Inhalt ist solchen Gutachten auf diesen Seiten nicht zu entnehmen. Es ist viel schwieriger sich kurz zu fassen als auf vielen Seiten Ausführungen zu machen. Schon der französische Religionsphilosoph Blaise Pascal (1623 – 1662) soll in einem Brief an einen Freund geschrieben haben: „Ich schreiben dir einen langen Brief, weil ich keine Zeit habe einen kurzen zu schreiben“. Vereinzelt wird das Zitat auch Goethe zugeschrieben. Es umschreibt aber plastisch, dass es vielmehr Zeit kostet, sich kurz auszudrücken als langatmig.
Vorliegend hatte der Sachverständige die ihm gestellten Fragen kurz und überzeugend beantwortet ohne lange Ausführungen zu irgendwelchen Hintergründen zu machen. Außerdem war es erforderlich, Ermittlungen einleiten und Preise zu ermitteln. Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin vorliegend durchaus als „anstrengend“ zu qualifizieren ist. Sie hatte den Sachverständigen persönlich aufgesucht und mit ihm an den Mänteln entsprechende Untersuchungen durchgeführt bzw. den Sachverständigen nochmals auf ihre Sicht der Dinge hingewiesen. All dies war bei der Festsetzung der erforderlichen Stunden zu berücksichtigen.
Die übrigen Kostenpositionen der neuen Rechnung des Sachverständigen sind unproblematisch und werden vom Bezirksrevisor auch nicht angezweifelt. Deshalb steht dem Sachverständigen eine Nettovergütung in Höhe von 903,20 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 171,61 €, also insgesamt 1.074,81 € zu.