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Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Rodelunfalls

Rodelunfall: Kläger erhält Schmerzensgeld von 15.000 Euro

In einem Rechtsstreit um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Rodelunfalls hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zugesprochen. Der Kläger hatte den Beklagten verklagt, nachdem es auf einem Forstweg zu einer Kollision gekommen war, bei der der Kläger schwer verletzt wurde. Der Beklagte war auf einem Rodel sitzend talabwärts gefahren, als er mit der rechten Kufe seines Rodels mit dem linken Knie des Klägers kollidierte. Der Unfall fand knapp neben der Rodelbahn auf der Bergseite statt. Die genaue Breite des Forstwegs ist zwischen den Parteien streitig. Die Strecke war schwach ausgeleuchtet und es herrschte Tiefschnee. Der Kläger hatte ein Schmerzensgeld in das Ermessen des Gerichts gestellt, welches aber mindestens 30.000 Euro betragen sollte. Der Beklagte wurde zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds verurteilt und ist außerdem dazu verpflichtet, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Unfall resultieren.

Direkt zum Urteil: Az.: 7 U 1195/21 springen.

Unfallhergang

Am 5.12.2017 fuhr der Beklagte auf einem Rodel sitzend von der Oberen F. im Landkreis M. talabwärts in Richtung S.see. Hinter ihm auf dem selben Schlitten saß die Zeugin E. Bei der „Rodelbahn“ handelt es sich um einen Forstweg, der sowohl von abfahrenden Rodlern als auch von zu Fuß aufsteigenden Personen benützt wird. Von unten aus Richtung S.see näherten sich auf dem Forstweg der Kläger und der Zeuge Sch. zu Fuß, wobei sie jeweils einen Schlitten hinter sich herzogen. An einem nicht genau festgestellten Ort etwa 20 Gehminuten oberhalb des S.sees kollidierte der Beklagte mit der rechten Kufe seines Rodels mit dem linken Knie des Klägers; der Unfall fand im Tiefschnee knapp neben der Rodelbahn auf der Bergseite statt.

Urteilsbegründung

Das Landgericht hat im Termin vom 22.10.2019 die Parteien persönlich angehört sowie die Zeugen Sch., E. und K. zum Unfallhergang genommen. Hinsichtlich der Angaben der Parteien und Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat sodann ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dieter S. sowie ein schriftliches Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. B- von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. zur Schwere der Verletzungen des Klägers erholt. Das Landgericht hat sich auf Basis der Beweisaufnahme und der Gutachten dazu entschieden, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zuzusprechen. Der Beklagte wurde zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds verurteilt und ist außerdem dazu verpflichtet, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Unfall resultieren.

Kosten des Rechtsstreits

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

[…]

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Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 7 U 1195/21 – Urteil vom 23.02.2022

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.2.2021 (Az.: 8 O 1740/19) im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer III. abgeändert wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Q., R.Str. 12/V, … M. aus der Kostennote vom 14.09.2018 in Höhe von 1.171,67 €. Die weitergehende Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 35,3 % und der Beklagte 64,7 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Unfalls beim Rodeln.

Am 5.12.2017 kurz nach 20.00 Uhr fuhr der Beklagte auf einem Rodel sitzend von der Oberen F. im Landkreis M. talabwärts in Richtung S.see. Hinter ihm auf dem selben Schlitten saß die Zeugin E. Bei der „Rodelbahn“ handelt es sich um einen Forstweg, der sowohl von abfahrenden Rodlern als auch von zu Fuß aufsteigenden Personen benützt wird. Die Breite des Forstweges ist zwischen den Parteien streitig. Die Strecke ist durch eine seitwärts angebrachte Lichterkette schwach ausgeleuchtet (vgl. Lichtbild im Gutachten S., Bl. 80 ff. der Akten, dort S. 3); zudem schien im Unfallzeitpunkt der Mond. Aus Sicht des Beklagten befand sich rechts neben der Rodelbahn abfallendes Gelände („Talseite“) und links neben der Rodelbahn ansteigendes Gelände („Bergseite“).

Von unten aus Richtung S.see näherten sich auf dem Forstweg der Kläger und der Zeuge Sch. zu Fuß, wobei sie jeweils einen Schlitten hinter sich herzogen. An einem nicht genau festgestellten Ort etwa 20 Gehminuten oberhalb des S.sees kollidierte der Beklagte mit der rechten Kufe seines Rodels mit dem linken Knie der Klägers; der Unfall fand im Tiefschnee knapp neben der Rodelbahn auf der Bergseite (also aus Sicht des Klägers rechts und aus Sicht des Beklagten links neben der Bahn) statt. Durch den Unfall wurde der Kläger nicht unerheblich verletzt (vgl. im einzelnen den Tatbestand des angefochtenen Urteil sowie das Gutachten Dr. B., Bl. 187 ff. der Akten).

Nach der Version des Klägers ereignete sich der Unfall wie folgt: Der Kläger und der Zeuge Sch. seien (jeweils mit ihren Rodeln in Schlepp) zunächst nebeneinander gegangen. Ganz rechts (also auf der Bergseite) sei der Zeuge Sch. gegangen, links daneben der Kläger. Als der Kläger den entgegen kommenden Rodel des Beklagten aus ca. 200 m Entfernung gesehen habe, sei er nach rechts vor dem Zeugen eingeschert. Als er aus ca. 40 m Entfernung erkannt habe, dass der Rodel auch nach (aus Sicht des Klägers) rechts (Bergseite) gelenkt habe, sei er nach rechts in den Tiefschnee gesprungen.

Nach der Version des Beklagten sei dieser mit etwa 20 km/h (von ihm als „Fahrradgeschwindigkeit“ bezeichnet) talwärts gefahren. Der Kläger habe sich aus Sicht des Beklagten rechts (Talseite) genähert. Er habe den Kläger aus etwa 30 – 40 m Entfernung bemerkt und den Rodel nach links (Bergseite) gelenkt, um dem Kläger auszuweichen; zeitgleich hätten er und die hinter ihm sitzende Zeugin E. mit einer Vollbremsung begonnen, indem sie die Fersen ihrer Bergschuhe in den Schnee kerbten. Zugleich sei aber der Kläger (aus Sicht des Beklagten) nach links zur Bergseite hinübergelaufen, so dass er eine Kollision habe nicht vermeiden können.

Mit seiner Klage machte der Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches aber mindestens 30.000,- € betragen solle, geltend; ferner begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Kosten.

Der Kläger hat beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle vergangenen und zukünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schäden (letztere, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind), welche aus dem Unfall vom 05.12.2017 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

III. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Q., R.Str. 12/V, … M. aus der Kostennote vom 14.09.2028 in Höhe von 2.791,74 €.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat im Termin vom 22.10.2019 in Anwesenheit des für Berg-, Kletter- und Skiunfälle allgemein bestellten Sachverständigen Dipl. Geo-Physiker Dieter S. die Parteien persönlich angehört sowie die Zeugen Sch., E. und K. zum Unfallhergang genommen. Hinsichtlich der Angaben der Parteien und Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2019 (Bl. 63 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Landgericht hat sodann ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen S. erholt, welches der Sachverständige im Termin vom 4.2.2020 mündlich erläuterte. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Gutachten vom 4.11.2019 (Bl. 80 ff.) der Akten) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 4.2.2020 (Bl. 110 ff. der Akten) Bezug genommen. Ferner hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. B- von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. zur Schwere der Verletzungen des Klägers erholt. Insoweit wird auf Bl. 187 ff. der Akten Bezug genommen.

Das Landgericht hat sodann dem Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000,- € nebst Zinsen zuerkannt; den Anträgen II und III hat es in vollem Umstand stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

In Ihren Berufungsschriftsätzen wiederholen und bekräftigen die Parteien im wesentlichen ihren jeweiligen erstinstanzlichen Vortrag. Zu den Berufungsangriffen s. u. B. I 2 b) cc).

B.

Die Berufung hat nur hinsichtlich des Ausspruchs des Landgerichts über die vorgerichtlichen Kosten des Klägers teilweise Erfolg; im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

I. Der Beklagte haftet gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB in voller Höhe für die Schäden des Klägers aus dem gegenständlichen Unfallereignis. Zweifellos hat der Beklagte den Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt. Nach den Ergebnissen der landgerichtlichen Beweisaufnahme geschah dies auch unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wohingegen sich ein unfallursächlicher Verstoß des Klägers gegen die gebotene Eigenvorsorge nicht feststellen lässt.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der genaue Unfallhergang nicht mehr feststellen lässt. Der Zeuge Sch. hat die Version des Klägers bestätigt, während sich die Unfallschilderung der Zeugin E. mit derjenigen des Beklagten deckt. Auch aus den Ergebnissen der sachverständigen Begutachtung des Unfallhergangs ergibt sich insoweit kein eindeutiger Befund. Daher bleiben beide Versionen des Geschehens möglich.

Dies hat zur Folge, dass bei der Prüfung eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten, für welchen der Kläger beweispflichtig ist, von der Version des Beklagten auszugehen ist. Bei der Frage eines Mitverschuldens, für welches der Beklagte beweispflichtig ist, ist hingegen die Version des Klägers zugrunde zu legen.

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2. Auf dieser Basis ergibt sich zunächst, dass der Beklagte den Unfall durch nicht den Gegebenheiten angepasste überhöhte Geschwindigkeit verursacht hat.

a) Ein (geschwindigkeitsunabhängiger) Fahrfehler des Beklagten lässt sich nicht feststellen.

Auf der Basis des insoweit zugrunde zu legenden (vgl. oben 1.) Beklagtenvortrags (= Kläger kam ihm auf seiner Seite, also talseitig) entgegen, war das (unstreitige) Ausweichen des Beklagten nach links sachgerecht und damit kein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Kollision schließlich im Tiefschnee links neben der Bahn (also bergseits) ereignete. Zwar erscheint diskutabel, dass der Beklagte hätte versuchen müssen, wieder nach rechts zu lenken, als er (auf der Basis seines Vortrages) erkannte, dass der Kläger dabei war, ihm „vor den Schlitten zu laufen“. Es ist aber nicht feststellbar, dass dies noch möglich gewesen wäre und den Unfall vermieden hätte. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des für einen unfallursächlichen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.

Zwar musste man vom Beklagten verlangen, bei Ansichtigwerden von zwei zu Fuß entgegenkommenden Personen, die jeweils Rodel hinter sich herschleppten, sofort zu bremsen (und zwar unabhängig davon, ob die geräumte Rodelbahn 3, 4 oder 5 Meter breit war). Der Beklagte durfte sich insoweit nicht darauf verlassen, ausweichen zu können, weil er nicht wissen konnte, wie die Fußgänger reagieren würden. Insofern ist der Senat der Auffassung, dass hier die selben Anforderungen zu stellen sind wie bei einer unklaren Verkehrslage im Straßenverkehr, bei welcher man im Zweifel durch Bremsen Klarheit für die anderen Verkehrsteilnehmer schaffen muss (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.1.1994 – VI ZR 285/92, Rz. 16). Der Beklagte hat jedoch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, sofort bei Ansichtigwerden des Klägers mit in den Schnee kerbenden Fersen gebremst zu haben. Dies wird von der Zeugin E. bestätigt und weder vom Kläger noch von den übrigen Zeugen in Frage gestellt. Ein Bremsen durch Hochziehen der Schlittenkufen hätte zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bessere Bremswirkung entfaltet. Dies konnte vom Beklagten aber nicht verlangt werden, weil es nach den – unmittelbar einleuchtenden – Ausführungen des Sachverständigen S. (schriftliches Gutachten, a.a.O. S. 5) bei einem mit zwei Personen besetzten Schlitten praktisch nicht möglich ist, durch Hochziehen der Kufen zu bremsen. Insoweit ist ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten also nicht feststellbar.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beklagte aber mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 20 km/h unterwegs, als er des Klägers ansichtig wurde. Dies ist nach der Wertung des Senats unter den Umständen des Falles als überhöht zu bezeichnen.

aa) Die Frage, wie schnell ein Rodler unterwegs sein darf, ohne gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu verstoßen, lässt sich nicht allgemein und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände beantworten. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf der „Rodelbahn“ mit berechtigtem Fußgängerverkehr zu rechnen war, weil die Strecke sowohl von abfahrenden Rodeln als auch von aufsteigenden Fußgängern benutzt wurde, ist der Senat der Auffassung, dass ein Rodler entsprechend dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nur so schnell unterwegs sein darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des Sachverständigen S. (schriftliches Gutachten, Bl. 80 ff. der Akten, dort S.8 f.; Anhörung, Bl. 110 ff., dort S. 4), dass es genüge, wenn der Rodler anhalten oder ausweichen könne. Die Frage der Verhaltensanforderungen an einen Rodler ist eine Rechtsfrage, nämlich die nach der verkehrserforderlichen Sorgfalt, die vom Gericht zu beantworten ist.

Bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage wurde der Senat vor allem von der Erwägung bestimmt, dass bei Fußgängerverkehr Situationen vorstellbar sind, in denen dem Rodler ein zuverlässiges Ausweichen nicht mehr möglich ist. Zu denken ist etwa an die – durchaus naheliegende – Möglichkeit, dass ein ganzer Pulk von Fußgängern mit Rodeln im Schlepp entgegen kommt, der die ganze Breite der Bahn einnimmt. Auch ist vorstellbar, dass ein Fußgänger (oder Rodler) zu Sturz gekommen ist und in einer Weise in der Bahn liegt, die ein sicheres Ausweichen unmöglich macht. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass ein sicheres Beherrschen des Rodels auf zwingend glattem Untergrund und damit ein zielgerichtetes und „passgenaues“ Ausweichen auch bei guten Rodlern nicht vorausgesetzt werden, wie nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt, wo sich die Kollision im Tiefschnee neben der Bahn ereignete.

Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen wäre unter den Umständen des Falles eine Geschwindigkeit von 20 km/h, wie sie der Beklagte angibt, wohl gerade noch tolerabel gewesen, weil sie ihm ein Anhalten vor dem Kläger ermöglicht hätte.

bb) Der Senat ist jedoch auf der Basis der landgerichtlichen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte mit einer deutlich höheren Ausgangsgeschwindigkeit als 20 km/h unterwegs war. Diese Geschwindigkeit stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, weil sie ihm ein sicheres Anhalten vor dem Kläger nicht mehr ermöglichte.

Der Sachverständige S. kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers deutlich über 20 km/h gelegen haben müsse (Gutachten, Bl. 80 ff. der Akten, S. 8/9) aufgrund der folgenden Überlegungen:

Auszugehen ist von der Einlassung des Beklagten, an der er sich festhalten lassen muss, dass er den Kläger aus 30 – 40 m Entfernung sah und sogleich mit dem Ausweichen und (zusammen mit der Zeugin E.) dem Bremsen mit eingekerbten Fersen begann. Bei einem Bremsen mit glatt aufgesetzten Sohlen sei bei einer groben Abschätzung mit einem Bremsweg von 20,89 m und (unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 1 sec) mit einem Anhalteweg von 26,45 m zu rechnen. Tatsächlich sei der Aufprall (scil. nach 30 – 40 m, also zugunsten des Beklagten nach 30 m) aber mit einer nicht unerheblichen, über der Schrittgeschwindigkeit liegenden Restgeschwindigkeit erfolgt, wie sich aus dem von den Zeugen geschilderten Aufwirbeln von Schnee, der Schwere der Verletzungen des Klägers und dem „Gesetz der Masseträgheit“ (= den Beklagten und die Zeugin E. hat es beim Anprall nach deren Angaben nach vorne geworfen) ergebe. Diese Befunde tragen den einfachen Schluss, dass der Beklagte bei Ansichtigwerden des Klägers deutlich schneller war als 20 km/h. Denn wenn er sofort reagiert hat, wäre er bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h nach einem Anhalteweg von 26,45 m und damit vor dem Kläger zum Stehen gekommen. Dies gilt umso mehr, als bei dem vom Beklagten geschilderten kerbenden Bremsen (von dem auszugehen ist) der Brems- und Anhalteweg noch wesentlich kürzer wären als bei dem für die Berechnung zugrunde gelegten Bremsen mit flachen Sohlen (Gutachten a.a.O. S. 7) Dabei ist nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung schon berücksichtigt, dass sich der Kläger während des Bremsvorgangs des Beklagten noch nach vorne bewegt haben könnte (Protokoll vom 4.2.2020, Bl. 110 ff. der Akten, dort S. 7)

cc) Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen ist noch zu den einzelnen Berufungsangriffen (insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und gegen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen) wie folgt Stellung zu nehmen.

(1) Soweit die Berufung ein nicht eingeführtes „Geheimgutachten“ vermuten, weil das Landgericht gelegentlich von „den“ Gutachten spricht, obwohl zum Unfallhergang nur eines erholt worden sei, ist nach Auffassung des Senats offensichtlich, dass das Landgericht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. und dessen mündliche Ausführungen im Termin vom 4.2.2020 meint.

(2) Richtig ist, dass auf der Basis der erstinstanzlichen Zeugenaussagen ein „non liquet“ zum genauen Unfallhergang besteht. Dies führt aber nicht zur Klagabweisung, sondern nur dazu, dass insoweit für die Frage eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten dessen Version zugrunde zu legen ist (vgl. oben).

(3) Die Schlussfolgerung, dass dem in einigen hundert Metern Abstand vor dem Kläger aufsteigenden Zeugen K. der Schlitten des Beklagten nicht aufgefallen sei, so dass er nicht zu schnell gewesen sein könne, trägt nicht. Der Zeuge konnte sich schlicht nicht erinnern, den Schlitten des Beklagten überhaupt bewusst wahrgenommen zu haben (Sitzungsniederschrift vom 22.10.2019, Bl. 63 ff. der Akten, dort S. 12), und folglich auch keine Angaben zu dessen Geschwindigkeit aus eigener Wahrnehmung machen.

(4) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, niemand habe angegeben, dass aus 30 – 40 m Entfernung mit dem Bremsen begonnen worden sei. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung selbst angegeben, dass er den Kläger aus etwa 30 – 40 m Entfernung sah, sogleich nach links lenkte und etwa gleichzeitig mit dem Bremsen begann (Sitzungsniederschrift a.a.O. S. 5). Hieran muss er sich festhalten lassen.

Aber selbst wenn man einmal unterstellen wollte, der Beklagte sei zunächst ungebremst weitergefahren, dann liegt gerade darin ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß (vgl. oben 2.a.), der auch unfallursächlich geworden wäre, weil er bei angepasster Geschwindigkeit und sofortigem Bremsen den Unfall hätte vermeiden können (vgl. unten c).

(5) Für nicht durchgreifend erachtet der Senat auch die Rüge, dass die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten des Unfallorts (insbesondere der genaue Unfallort und das dortige Gefälle) nicht festgestellt wurden und dass der Sachverständige keine Rekonstruktion am Unfallort unter gleichen Bedingungen vorgenommen habe.

Soweit der Beklagte diesbezüglich beantragt, ein Gutachten zu der Frage zu erholen, ob eine Rekonstruktion vor Ort bei den selben Schneeverhältnissen zur Ermittlung des Unfallhergangs erforderlich ist (Bl. 145/146 der Akten), erscheint dies nicht zielführend. Denn einerseits sagt der Sachverständige S. in seinem schriftlichen Gutachten (a.a.O. S. 7) selbst, dass eine Untersuchung vor Ort validere Ergebnisse als seine überschlägige Abschätzung liefern könnte. Andererseits werden sich aber die exakt gleichen Schnee-, Temperatur-, Räum- und Lichtverhältnisse nicht rekonstruieren lassen bzw. bei einem anberaumten Ortstermin vorgefunden werden. Hinzu kommt, dass der genaue Unfallort nicht bekannt ist.

Entscheidend für den Senat ist insoweit aber, dass die obige Abschätzung auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen deutliche Spielräume enthält, die dazu führen, dass man auch dann, wenn man die Parameter zugunsten des Beklagten verschiebt, noch zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung käme. Erstens lag die Aufprallgeschwindigkeit deutlich über der Schrittgeschwindigkeit (was der Sachverständige nicht aus seinen Berechnungen, sondern aus den Zeugenangaben und der Schwere der Verletzungen des Beklagten folgert). Zweitens ging der Sachverständige bei seinen Berechnungen von einem schleifenden Bremsen mit aufgesetzten Fußsohlen aus, obwohl nach dem Beklagtenvortrag Bremsen mit kerbenden Fersen zugrunde zu legen ist, was nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einem deutlich kürzeren Bremsweg führt. Insofern beruft sich der Sachverständige auf seine eigenen Erfahrungen beim Rodeln, wonach der berechnete Bremsweg bei kerbendem Bremsen mit geeigneten Schuhen (wie hier, der Beklagte und die Zeugin trugen Bergschuhe) und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h deutlich kürzer als der berechnete Bremsweg von ca. 21 m sein müsse (schriftliches Gutachten a.a.O. S. 7).

Insgesamt genügen daher die bisherigen Beweisergebnisse für die Überzeugungsbildung, dass der Beklagte mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von deutlich über 20 km/h unterwegs war.

c) Durch diesen Geschwindigkeitsverstoß hat der Beklagte den Unfall verursacht. Wäre er auch nur, wie er selbst angibt, mit einer (nach den obigen Ausführungen schon grenzwertigen) Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h unterwegs gewesen, hätte er nach den Berechnungen des Sachverständigen bei dem von ihm geschilderten sofortigen Bremsen den Unfall vermieden (vgl. oben b.bb.).

3. Ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers im Sinne eines Verstoßes gegen die gebotene Eigenvorsorge (§ 254 BGB) lässt sich hingegen nicht feststellen.

Auf der Basis des für die Frage eines Mitverschuldens zugrunde zu legenden (oben 1.) klägerischen Version des Geschehens (= er ging zunächst mittig, wich bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden Rodels nach rechts zum Rand hin aus und versuchte schließlich, sich in den Tiefschnee zu retten), kann von einer falschen Reaktion des Klägers nicht ausgegangen werden.

Der Senat ist ferner der Auffassung, dass es dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, keine beleuchtete Stirnlampe getragen zu haben. Dabei ist zunächst auf die auch vom Sachverständigen S. erwähnte, unmittelbar einleuchtende Tatsache hinzuweisen, dass eine Stirnlampe bei Dunkelheit nicht nur Vorteile bringt, weil man in ihrem Lichtkegel zwar gut, aber außerhalb des Lichtkegels praktisch nichts sieht. Von daher brauchte der Kläger keine Stirnlampe zu tragen, um selbst besser zu sehen. Der Senat verkennt nicht, dass eine Stirnlampe aber den Vorteil hätte, besser gesehen zu werden. Aber auch hierwegen musste der Kläger unter den Umständen des Falles keine Stirnlampe tragen. Die Nacht war mondhell und die Rodelbahn war zumindest schwach durch die Lichterkette ausgeleuchtet, so dass keine völlige Finsternis herrschte. Unter diesen Umständen durfte der Kläger davon ausgehen, von entgegen kommenden Rodlern rechtzeitig bemerkt zu werden, zumal er unstreitig durch einen Warnruf auf sich aufmerksam gemacht hat. Eine Pflicht zur „Beleuchtung“ von Fußgängern verlangt nicht einmal die StVO, obwohl ein „unsichtbarer“ Fußgänger im Straßenverkehr aufgrund der dort üblichen Geschwindigkeit und der im Vergleich zu Rodeln deutlich größeren Masse von Kraftfahrzeugen wesentlich höheren Gefährdungen ausgesetzt ist als auf einer Rodelbahn.

II. Vor diesem Hintergrund ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 15.000,- € gemäß § 253 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden.

Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor (vgl. oben) und kann daher auch nicht schmerzensgeldmindernd berücksichtigt werden. Weitere Einwände gegen die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes erhebt die Berufung nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr (insbesondere auch unter angemessener Berücksichtigung der von der medizinischen Sachverständigen Dr. B. festgestellten ausgeheilten und bleibenden Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Klägers aus dem Unfallereignis) die relevanten Faktoren ausführlich dargestellt, erörtert und abgewogen. Dem ist aus der Sicht des Senats nichts hinzu zu fügen.

Die diesbezügliche Zinsentscheidung des Landgerichts rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

III. Zu Recht hat das Landgericht auch die Pflicht des Beklagten, dem Kläger weitere (nicht auf Dritte übergegangene) Schäden zu ersetzen, festgestellt. Insbesondere durfte es aus den Feststellungen der Sachverständigen Dr. B. auf die Möglichkeit von Zukunftsschäden des Klägers schließen.

IV. Allerdings steht dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten nur in Höhe von 1.171,67 € zu.

Als Schadensposten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs ersatzfähig sind vorgerichtliche Kosten nur, soweit sie durch die schadensstiftende Handlung verursacht wurden. Das hat zur Folge, dass der Geschäftswert der vorgerichtlichen Tätigkeit sich grundsätzlich nur aus der berechtigten Hauptsacheforderung berechnet. Hiernach ist der (nicht näher erläuterte) Geschäftswert von 47.448,56 € gemäß Anlage K 14 nicht nachvollziehbar.

Berechtigt war die Schmerzensgeldforderung aber jedenfalls in Höhe der schließlich zuerkannten 15.000,- €. Da der Senat der unten (C.1.) näher erläuterten Auffassung ist, dass beim Schmerzensgeldbegehren ein Zuvielverlangen von 20 % kostenrechtlich unschädlich ist, kann für den Schmerzensgeldanspruch von einem Geschäftswert von 18.000,- € ausgegangen werden. Hinzu kommt der Wert des Feststellungsanspruchs, den der Senat mit 4.000,- € bemessen hat. Da weitere vorgerichtlich berechtigt geltend gemachte Ansprüche nicht dargetan sind, bleibt es bei einem Geschäftswert von 22.000,- €.

Insoweit erachtet der Senat eine 1,3-Gebühr für angemessen; eine Erhöhung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit erscheint nicht veranlasst. Der Fall ist hinsichtlich der Haftungs- und Beweislage nicht schwieriger gelagert als ein durchschnittlicher Verkehrsunfall.

1,3 Gebühren aus einem Geschäftswert von 22.000,- € ergeben nach der im Jahr 2018 maßgeblichen Tabelle zu § 13 RVG zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer den zuerkannten Betrag.

C.

1. Die Kostenentscheidung erster Instanz war wie geschehen zu korrigieren. Insoweit rügt die Berufung zu Recht, dass bei der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 15.000,- € ein kostenrechtlich relevantes Teilunterliegen des Klägers im Sinne von § 92 ZPO anzunehmen ist, nachdem er mit der Klage ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,- € begehrt hatte.

Bei der Frage, wann im Falle eines unbezifferten Klageantrages, der mit der Angabe einer Größenordnung oder Mindestvorstellung verbunden ist, ein kostenrechtliches Teilunterliegen anzunehmen ist (die mit der Frage, ob die Angabe einer solchen Größenordnung für die Zulässigkeit des unbezifferten Antrags erforderlich ist, nichts zu tun hat), orientiert sich der Senat an § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach kann das Gericht (nach pflichtgemäßem Ermessen) einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn – wie es letztlich bei der Schmerzensgeldbemessung der Fall ist – die Forderung der anderen Partei vom gerichtlichen Ermessen abhängt. Interessengerecht und pflichtgemäßem Ermessen entsprechend erscheint es, die Frage einer Kostenbeteiligung dieser anderen Partei vom Umfang der Abweichung zwischen vorgestelltem und zuerkanntem Betrag abhängig zu machen. Hiernach ist es nach Auffassung des Senats kostenrechtlich irrelevant, wenn der vom Kläger für angemessen erachtete den schließlich zuerkannten Betrag nicht erheblich übersteigt; anderenfalls ist von einem kostenrechtlich relevanten Teilunterliegen der Klagepartei auszugehen. Eine nicht erhebliche Überschreitung in diesem Sinn liegt nach Meinung des Senats dann vor, wenn der begehrte den schließlich zuerkannten Betrag um nicht mehr als 20 % übersteigt.

Nachdem der vom Kläger vorliegend mindestens begehrte Betrag doppelt so hoch ist wie der schließlich zuerkannte (und damit die 20 %-Grenze deutlich überschreitet), war der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu beteiligen. Nachdem er aber ohne Kostennachteil 18.000,- € Schmerzensgeld (= 120 % von 15.000,- €) hätte verlangen können, ist der Kläger so zu stellen, als hätte er mit 18.000,- € plus 4.000,- € (= der dem Feststellungsantrag vom Senat beigemessene Wert) obsiegt. Dies ergibt (bezogen auf die begehrten 30.000,- € Schmerzensgeld und 4.000,- € Feststellung) die ausgeurteilte Kostenquote.

2. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus § 97 ZPO. Der Beklagte obsiegt nur (teilweise) hinsichtlich der ausgeurteilten vorgerichtlichen Kosten und hinsichtlich der (vom Amts wegen zu korrigierenden) erstinstanzlichen Kosten; diese Punkte sind nicht streitwertbeeinflussend, so dass ein kostenrechtlich relevantes Unterliegen des Klägers in zweiter Instanz nicht festzustellen ist.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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