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Schadenersatzanspruch von Erziehungsberechtigten wegen fehlendem Kinderkrippenplatz

LG Leipzig, Az.: 7 O 2439/14

Urteil vom 02.02.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.105,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.105,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderkrippenplatzes.

Schadenersatzanspruch von Erziehungsberechtigten wegen fehlendem Kinderkrippenplatz
Symbolfoto: oksix/Bigstock

Die Klägerin trägt hierzu vor, sie sei als angestellte Wirtschaftsprüfungsassistentin zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.750,– beschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 04.04.2013 habe sie ihre Berufstätigkeit für eine zwölfmonatige Elternzeit unterbrochen. Da zum Ablauf der Elternzeit am 04.04.2014 keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe, habe sie gemeinsam mit dem Vater des Kindes bereits am 24.07.2013 ihren Bedarf an einem Kinderbetreuungsplatz bei der Beklagten geltend gemacht. Bereits seit Juni 2013 hätten sich die Eltern intensiv um einen Betreuungsplatz bemüht und regelmäßig auch bei der Beklagten nachgefragt. Das zuständige Jugendamt habe aber einen Platz zum April 2014 nicht zusichern können. Auch ein bei der Beklagten gestellter Antrag auf dringende Platzsuche vom 14.01.2014 sei erfolglos geblieben. Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2014 habe die Klägerin erneut die dringliche Zuweisung eines Betreuungsplatzes beantragt, was anders als in sonstigen Fällen, die durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten begleitet worden seien, ebenfalls erfolglos geblieben sei. Erst zum 01.09.2014 sei daher ein Betreuungsvertrag zustande gekommen, weshalb die Klägerin die Elternzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unter Wegfall der Bezüge habe verlängern müssen. Ab 19.05.2014 habe sie ihr Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu einem Bruttogehalt von monatlich € 2.843,32 wieder aufgenommen. Unter Berücksichtigung einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen sei sie erst ab 15.09.2014 wieder vollzeitbeschäftigt. Für die Zeit vom 04.05.2014 bis 03.09.2014 sei ihr ferner Betreuungsgeld von € 454,84 gewährt worden. Für den genannten Zeitraum sei ihr daher unter Abzug des Teilzeit-Gehaltes, ersparter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie ersparter Elternbeiträge ein Verdienstausfallschaden von € 7.332,93 entstanden. Hinzu kämen die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes von € 872,02.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes Amtspflichten verletzt, die auch die Eltern des gem. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Kindes schützten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 8.105,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei schon nicht schlüssig dargelegt. Eine die Klägerin schützende Amtspflicht bestehe nicht. § 24 Abs. 2 SGB VIII bezwecke nur die frühkindliche Förderung des Kindes, nicht den Schutz von Gewinnerwartungen des Sorgeberechtigten. Auch sei nicht dargetan, dass die Beklagte den Bedarf an Betreuungsplätzen vorwerfbar falsch eingeschätzt und es deshalb unterlassen habe, trotz ausreichender Haushaltsmittel ausreichende Plätze zu schaffen. Die Bedarfsplanung sei von zutreffenden Annahmen ausgegangen. Im Rahmen der Fertigstellung der entsprechenden Bauvorhaben der freien Träger bzw. Investoren, die aufgrund der von der Beklagten geschaffenen Rahmenbedingungen Aufnahme in die Bedarfsplanung hatten finden sollen, sei es vielmehr zu einer Reihe von Verzögerungen gekommen, die der Beklagten nicht zuzurechnen seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Landgericht Leipzig ist örtlich gemäß § 17 ZPO sowie sachlich gemäß §§ 23, 71 Abs. 2 Ziff. 1 GVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vom 04.04.2014 bis 01.09.2014 entgangenen Verdienstes gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Die Beklagte hat die dem gegenüber dem Kind der Klägerin bestehende, auch die Interessen der Klägerin schützende Amtspflicht zur Bereitstellung eines Krippenplatzes in rechtswidriger Weise schuldhaft nicht erfüllt. Sie ist deshalb verpflichtet, der Klägerin den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

1.

Die Amtspflicht der Beklagten, für das Kind der Klägerin ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen, folgt aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, nach dem ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat.

Dass der Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut primär dem Kind zusteht und nicht seinen Eltern, ist hinsichtlich der Frage, ob die Norm diesen gegenüber drittschützende Wirkung entfaltet, ohne Belang. Ob der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte selbst Anspruch auf die streitgegenständliche Amtshandlung hat, ist für die Anwendung von § 839 BGB unerheblich (BGH III ZR 196/12 vom 06.06.2013, zit. nach JURIS Rnr. 14).

Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich vielmehr danach, ob diese – wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke – auch den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (BGH a. a. O.).

Die Norm des § 24 Abs. 2 SGB VIII hat sowohl nach der Erläuterung des Gesetzgebers zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege, als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch den Sinn, die Interessen der Eltern wahrzunehmen.

So formuliert der Gesetzgeber in seinem Gesetzesentwurf zum Kinderförderungsgesetz (Drucksache 16/10173 vom 28.08.2008):

„A. Problem und Ziel

Es ist eine große gesellschaftspolitische Aufgabe, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern. Das derzeitige Förderangebot für Kinder unter drei Jahren ist unzureichend und muss quantitativ und qualitativ ausgebaut werden. Jedes Kind braucht von Geburt an die realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung. Viele Eltern realisieren ihre vorhandenen Kinderwünsche nicht, weil sie keine Möglichkeiten sehen, ihr berufliches Engagement mit den familiären Aufgaben zu verbinden. Deshalb ist es notwendig, Wege für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu öffnen, die dem Wohl der Kinder dienen. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, benötigen wir für die Kinder unter drei Jahren mehr Betreuungsplätze in guter Qualität.“.

Nach diesen Ausführungen des Gesetzgebers im Entwurf zum Kinderförderungsgesetz können keine Zweifel daran bestehen, dass der gesetzliche Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII auch den Sinn hat, gerade das Interesse der Klägerin wahrzunehmen, ihr berufliches Engagement mit den familiären Aufgaben zu verbinden. Insoweit entfaltet die Norm des § 24 Abs. 2 SGB VIII Drittschutz im Sinne des § 839 BGB.

Dieser Drittschutz besteht auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Erwägungen. So führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.05.1993, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 aus:

„Der Schutz des ungeborenen Lebens, der Schutzauftrag für Ehe und Familie (Art. 6 GG) und die Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG sowie Art. 3, 7 des internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966) verpflichten den Staat und insbesondere den Gesetzgeber, Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ebenso wie eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit und einen beruflichen Aufstieg auch nach Zeiten der Kindererziehung ermöglichen.“ (Rnr. 183 des Jurisdokuments).

Es steht außer Zweifel, dass der vom Gesetzgeber eingeführte Rechtsanspruch des Kindes auf Bereitstellung eines Kinderkrippenplatzes der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Auftrages dient. Dies folgt zudem aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach sollen

„Tageseinrichtungen … den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können“.

Auch insoweit bestehen keine Zweifel am Drittschutz des § 24 Abs. 2 SGB VIII (vgl. auch LG Wiesbaden, Urteil vom 19.01.2000 – Az. 5 O 182/99 –; Fischer in HzS SGB VIII Gruppe 8 a Rn 275; Mayer, VerwArch 2013,344,381; Hauck/Noftz SGB VIII § 24 Rn. 47).

2.

Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Bereitstellung eines Krippenplatzes für den Sohn der Klägerin ab der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes verletzt, indem sie trotz rechtzeitig gestellten Antrages diesen Platz zum genannten Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestellt hat.

Dies geschah im Widerspruch zu dem gesetzlich formulierten Anspruch des Kindes und damit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Verletzung der Norm erfolgte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Unter Vorsatz ist nach allgemeiner Ansicht das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Der Beklagten war bekannt, dass sie durch die Nichtbereitstellung des Krippenplatzes die aus § 24 SGB VIII resultierende Amtspflicht verletzen würde. Indem sie den Platz tatsächlich nicht angeboten hat, hat sie die Verletzung dieser Amtspflicht mindestens billigend in Kauf genommen. Die Nichterfüllung der dem Kind der Klägerin gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII gegenüber obliegenden Amtspflicht rechtfertigt den Schluss auf ein Verschulden der zuständigen Bediensteten der Beklagten (vgl. LG Wiesbaden a. a. O.). Auch nach Auffassung von Grube (in Hauck/Noftz, a. a. O. § 24 Rn. 48) liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ohne weiteres vor, wenn der Anspruch auf Förderung nicht erfüllt wird. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne sich nicht auf eine sog. objektive Unmöglichkeit berufen, auch wenn tatsächlich keine Plätze ausreichend vorhanden seien. Mayer (a. a. O. S. 381) weist darauf hin, dass das Kinderförderungsgesetz bzw. § 24 Abs. 2 SGB VIII bereits am 15.12.2008 verkündet und am 01.08.2013 in Kraft getreten ist und seither (Stand 2013) bereits mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind. Ein Träger, der soviel Zeit verstreichen läßt, handele zumindest fahrlässig. Entschuldigungsgründe würden insoweit weder die kommunalen Haushalte noch die Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Personal und Räumlichkeiten liefern (so auch Rixen, NJW 2012, 2839, 2844).

Die Beklagte hat auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.01.2015 nicht dargelegt, dass sie an der Nichterfüllung der Amtspflicht kein Verschulden trifft. Die Beklagte trägt hierzu im wesentlichen vor, ihre Bedarfsplanung sei von zutreffenden Annahmen ausgegangen. Zur Erfüllung des Rechtsanspruches sei sie nicht imstande gewesen, weil die entsprechenden Bauvorhaben der freien Träger, mit denen der ermittelte Bedarf an Betreuungsplätzen habe gedeckt werden sollen, aus Gründen, die von der Beklagten nicht zu vertreten seien – insbesondere wegen Störungen des Bauablaufs u. ä. – nicht rechtzeitig fertiggestellt worden seien. Dieses Vorbringen ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten. Die Beklagte selbst war nach §§ 24 Abs. 2, 3 Abs. 2 S. 3, 70 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ihrer Jugendamtssatzung die Adressatin des vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsanspruches. Der Beklagten oblag es nach § 80 Abs. 1 Nr 3 SGB VIII im Rahmen ihrer Planungsverantwortung, die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei war Vorsorge zu treffen dass auch ein unvorhersehbarer Bedarf befriedigt werden kann. Die Beklagte war mithin verpflichtet, rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass sie die ihr übertragene Verpflichtung zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Betreuungsplätzen fristgerecht erfüllen kann. Dies hatte die Beklagte im einzelnen darzulegen (vgl. LG Wiesbaden a. a. O.).

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Aus dem Vortrag der Beklagten ist schon nicht zu entnehmen, welche eigenen Anstrengungen sie unternommen haben will, um das Vorhandensein der entsprechenden Betreuungskapazitäten zum Stichtag zu sichern. Auf die rechtzeitige Mitwirkung Dritter konnte und durfte sie sich allenfalls insoweit verlassen, als sie sich selbst zureichenden und rechtzeitigen Einflusses auf die Schaffung der notwendigen Betreuungseinrichtungen versichert hatte. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten lässt schon nicht erkennen, dass und wie sie ab dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Entstehen dieser Einrichtungen hingewirkt hätte, welche Rechtsbeziehungen zu den freien Trägern insoweit bestanden bzw. mit Blick auf die künftig geltende Rechtslage neu hergestellt wurden, und welche Vorkehrungen sie für den bei lebensnaher Planung von vornherein erwartbaren Fall der Verzögerung eines gewissen Teils der geplanten Bauvorhaben (z. B. durch die übergangsweise Anmietung von Ersatzräumen oder die zeitweise Umwidmung bestehender Einrichtungen) getroffen hatte. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, in welcher Weise sie der naheliegenden Gefahr der Verzögerung der Fertigstellung der Bauvorhaben begegnet sein will. Wer aber keine rechtzeitigen und wirksamen Vorkehrungen für eine rechtzeitige Fertigstellung der benötigten Einrichtungen trifft, nimmt billigend in Kauf, dass diese zum gesetzlich geforderten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen.

3.

Die Ersatzpflicht der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil es die Klägerin unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittel abzuwenden.

Die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens hätte offensichtlich nicht dazu geführt, dass der Klägerin ein Betreuungsplatz für ihren Sohn vor dem 01.09.2014 zur Verfügung gestanden hätte. Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. Die Beklagte hat zudem weder auf den Antrag auf dringende Platzsuche vom 14.01.2014 (Anlage K 4) noch auf die weitere dringliche Bedarfsanmeldung der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Kläger vom 16.06.2014 (Anlage K 6) reagiert. Der Nichtgebrauch von Rechtsmitteln gemäß § 839 Abs. 3 BGB kann dem Anspruch der Klägerin daher nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.

4.

Der dem Erziehungsberechtigten gem. §. O.; Schübel-Pfister NVwZ 2013,385,390; Mayer a. a. O. S. 382, Hauck/Noftz a. a. O. Rn. 48; Rixen NJW 2012, 2844).

Die Kammer geht zwar davon aus, dass die Klägerin ihre Arbeit nicht zum 04.04.2014 wieder aufgenommen hätte, da sie – wie auch im September des Jahres 2014 geschehen – zunächst ihr Kind zwei Wochen lang mit der Krippe vertraut gemacht hätte. Ihre Arbeitsstelle hätte sie daher erst zum 18.04.2014 wieder antreten können. Da die Klägerin ihre Vollzeitbeschäftigung unbestritten aber erst zum 15.09.2014 wieder aufgenommen hat, verschiebt sich die fünfmonatige Gehaltseinbuße lediglich vom Zeitraum 04.04.2014 bis 01.09.2014 auf 18.02.2014 bis 15.09.2014. An der Höhe des entgangenen Gewinns ändert sich daher nichts.

Die Klägerin hätte auf Grund der von ihr zur Akte gereichten Anlage K 8 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung monatlich brutto 3.750,– € verdient. Bezogen auf den streitigen Zeitraum von nicht ganz 5 Monaten ergibt dies 18.328,77 €, von denen Steuern von insgesamt 3.036,88 € sowie sozialversicherungsrechtliche Abzüge in Höhe von 3.164,56 € abzuziehen gewesen wären. Ferner wären in diesem Fall im streitgegenständlichen Zeitraum Elternbeiträge von insgesamt 901,58 € zu entrichten gewesen, die als ersparte Aufwendungen ebenfalls zu subtrahieren sind. Ferner mindert sich der Schaden um das erhaltene Betreuungsgeld von 454,84 € und den Teilzeitverdienst von brutto 3.428,92 € (vgl. Schriftsatz vom 21.11.2014, S. 21). Hieraus folgt entgegen der klägerischen Berechnung im zuletzt genannten Schriftsatz, der von einem Verdienstausfall von 7.804,31 € ausgeht, ein Schaden von insgesamt 7.341,99 €, wobei die Klägerin mit dem Klageantrag einen Betrag von lediglich 7.332,93 € als Schaden geltend macht.

Die Beklagte hat diese Angaben zwar pauschal mit Nichtwissen bestritten; vor dem Hintergrund der vorgelegten Anlagen, zu denen sich die Beklagte gem. § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hatte, geschah dies aber unsubstantiiert und damit unwirksam.

Der Schadensersatzanspruch erhöht sich um die der Klägerin entstandenen, im Klageschriftsatz zutreffend bemessenen und berechneten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 872,02 €.

Der tenorierte Betrag war gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag der Klagezustellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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