LG Nürnberg-Fürth
Az: 8 O 7327/10
Urteil vom 04.04.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.524,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.09.2010 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17% und die Beklagte 83% zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.478,98 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Fahrzeugversicherung (Vollkasko) in Anspruch.
Der Kläger hält bei der Beklagten seit 12.12.2007 eine Fahrzeugversicherung, in der für das versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX xxx unter anderem eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro vereinbart ist. Dem Versicherungsvertrag liegen AKB zugrunde, nach deren maßgeblichem § 12 (1) II. gilt:
„Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, … in der Vollversicherung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes unvorhergesehenes Ereignis, … Brems- und reine Bruchschäden sowie Betriebsschäden sind keine Unfallschäden und daher nicht versichert. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder durch Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Zu den Betriebsschäden gehören auch Schäden, die im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeugs vorhersehbar sind, insbesondere auch Schäden, die im Anhängerbetrieb ohne Einwirkung von außen eintreten.“
Am versicherten Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 5.978,98 Euro.
Der Kläger behauptet, am 30.01.2010 mit seinem Fahrzeug verunfallt zu sein. Er habe auf – unstreitig – schneebedeckter Fahrbahn wegen eines ihm auf seiner Spur entgegenkommenden Fahrzeugs bzw. eines am rechten Fahrbahnrand geparkten und plötzlich anfahrenden Fahrzeugs eine Vollbremsung einleiten müssen. Infolge dessen habe der gezogene Anhänger das versicherte Fahrzeug am linken hinteren Eckbereich angestoßen. Dass der Kläger gegenüber den Sachbearbeitern der Beklagten eine abweichende Unfallschilderung abgegeben habe, sei nicht zutreffend, gegebenenfalls handele es sich hierbei um ein Missverständnis. Zu einer Kollision mit dem anderen Fahrzeug sei es nicht gekommen, da diese durch die Vollbremsung habe vermieden werden können. Soweit die Beklagte einwendet, dass es sich bei dem Schaden am versicherten Fahrzeug um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele, sei dies nicht zutreffend. Durch das Schleudern auf schneebedeckter Fahrbahn liege ein von außen wirkendes Ereignis vor. Dies gelte auch für den Anhängerbetrieb. Schließlich seien die vermeintlich entgegenstehenden Regelungen in den AKB unwirksam. Da Anhänger und Pkw in aller Regel getrennt versichert seien, stellten sie gerade keine Einheit dar, die die Annahme eines Betriebsschadens rechtfertige. Die entsprechende Regelung sei darüber hinaus überraschend und deshalb unwirksam. Schließlich habe der Kläger die Beklagte durch sein Ausweichmanöver vor einem andernfalls eingetretenen weit höheren Schaden, den diese im Rahmen der Kaskoversicherung zu regulieren gehabt hätte, bewahrt. Der Kläger meint, dass im Falle eines Zusammenstoßes mit dem anderen Fahrzeug jedenfalls auch ein Kasko-Versicherungsfall eingetreten sei. Demnach müsste die Beklagte auch entsprechende Rettungskosten zur Abwehr eines von der Beklagten angenommenen reinen Betriebsschadens tragen. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der ihm verzugsbedingt entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2011 hat der Kläger im Hinblick auf die der Klageforderung ursprünglich zugrunde gelegte Umsatzsteuer unter Zustimmung der Beklagten die Klage in Höhe von 954,63 Euro zurückgenommen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.524,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2010 zu zahlen.
II.Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung
Die Beklagte bestreitet den vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang mit Nichtwissen. Vorgerichtlich habe der Kläger gegenüber einer Sachbearbeiterin der Beklagten angegeben, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug verkehrsbedingt gebremst habe, sodass es dann zu dem Schaden gekommen sei. Die Beklagte meint, dass – abgesehen davon – ein versicherter Schaden nicht vorliege. Es handele sich um einen nach § 12 (1) AKB nicht versicherten Betriebsschaden. Diese Regelung in den AKB sei weder überraschend, intransparent, noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer unangemessen. Sie sei demnach wirksam und schließe einen Leistungsanspruch des Klägers aus. Alleine in der behaupteten schneeglatten Fahrbahn liege keine Einwirkung von außen im Sinne des Unfallsbegriffs. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, durch sein behauptetes Ausweichmanöver einen anderweitigen (bestritten) höheren Schaden vermieden zu haben. Der Kläger habe hier nicht zur Abwendung eines anderweitigen, jedoch gleichfalls in der streitgegenständlichen Versicherung versicherten Schadens gehandelt. Allenfalls habe es sich um die Abwendung eines Haftpflichtschadens gehandelt; darüber hinaus hätte die Beklagte in diesem Fall dann bei der Inanspruchnahme von Kaskoleistungen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung regressieren können.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K, Kö, Q und H. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2011, im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 16.09.2010 zugestellt.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist im noch anhängigen Umfang voll begründet.
I. Der Streitfall ist auf der Grundlage des VVG 2008 zu entscheiden. Der Versicherungsvertrag datiert aus dem Jahre 2007, der (behauptete) Versicherungsfall soll sich 2010 zugetragen haben. Demnach ist nach Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG das VVG in seiner neuen Fassung anzuwenden.
1. Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch aus § 1 S. 1 VVG 2008 i. V. m. § 12 (1) II. AKB zu. Bereits nach dem vom Kläger selbst geschilderten Ablauf des Unfalls liegt nur ein nicht versicherter Betriebsschaden vor.
Der Versicherungsfall „Unfall“ setzt nach § 12 (1) II. AKB ein „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes, unvorhergesehenes Ereignis“ voraus. Alleine eine schneeglatte Fahrbahnoberfläche reicht hierfür entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht aus, solange es infolge der Glätte nicht zu einem Anstoß des Fahrzeuges an einen anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstige Gegenstände kommt (vgl. OLG Stuttgart VersR 2005, 643; OLG Hamm VersR 1955, 539). Da es im Streitfall zu einem Schaden am versicherten Fahrzeug unstreitig ausschließlich wegen eines Kontaktes zwischen versichertem Zugfahrzeug und Anhänger gekommen ist, liegt nach § 12 (1) II. S. 4 a.E. AKB ein nicht versicherter Betriebsschaden vor. Es ist hier ein Schaden entstanden, der ausschließlich „im Anhängerbetrieb ohne Einwirkung von außen“ eingetreten ist.
2. Nach Ansicht des Gerichts dürfte diese Regelung des §12 (1) II. S. 4 a.E. AKB wirksam sein. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der umfangreichen Rechtssprechung zur Auslegung des Begriffs des Betriebsschadens in allen Einzelheiten gefolgt werden kann. Sicherlich ist es richtig, dass hierunter teilweise Vorgänge subsumiert worden sind, die sich dem Verständnis des für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmers (st. Rspr. vgl. BGHZ 123, 83, 86) nicht ohne weiteres erschließen dürften (vgl. zur Kritik jüngst etwa Maier in jurisPR-VersR 2/2011 Anm. 3). Jenen Entscheidungen lagen allerdings – soweit ersichtlich – AKB zugrunde, die eine ausdrückliche Beschreibung eines Betriebsschadens – wie hier – zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht vorgesehen hatten (so insbesondere die Entscheidung BGH VersR 1996, 622, in der ein Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht als Betriebsschaden verstanden wurde). Hier ist indes eine – klarstellende, wenn nicht gar konstitutive – Regelung in den AKB vereinbart. Es dürften die besseren Argumente dafür sprechen, dass diese Klausel, die A 2.3.2 S. 4 der „neuen“ AKB 2008 entspricht, in AGB-rechtlicher Hinsicht wirksam ist (so z.B. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 175 und VersR 2008, 643; Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 58; zweifelnd Maier in jurisPR-VersR 2/2011 Anm. 3): Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nachvollziehen können, dass ein Zugfahrzeug mit Anhänger bei der Teilnahme am Straßenverkehr rein tatsächlich eine Einheit bildet und dass deshalb Schäden, die ohne Einwirkung von außen, sondern lediglich beim Betrieb des versicherten Risikos entstehen (wie z.B. ein Getriebeschaden aufgrund eines Schaltfehlers: OLG Stuttgart r+s 1994, 450) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Der Versicherer will das durch das Ziehen eines Anhängers erkennbar erhöhte Risiko des versicherten Fahrzeugs nicht ohne weiteres tragen und schließt es deshalb vom Versicherungsschutz aus. Die einschlägige Regelung findet sich auch an systematisch nachvollziehbarer Stelle in den AKB unmittelbar nach der Definition des Unfallbegriffs und ist sprachlich ohne weiteres nachzuvollziehen.
II. Die Frage nach der Wirksamkeit dieses konkreten Ausschlusses von Betriebsschäden vom Versicherungsschutz kann im Streitfall jedoch dahinstehen, da der Kläger jedenfalls Anspruch auf Erstattung seines Fahrzeugschadens nach § 90 i.V.m. § 83 VVG 2008 hat.
1. Nach der Regelung des sogenannten erweiterten Aufwendungsersatzes, die nun in Klarstellung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zur Vorerstreckungstheorie (BGHZ 113, 359, 360 f.) in das neue VVG aufgenommen worden ist (BT-Drucks. 16/3945 S. 82 f.), sind dem Versicherungsnehmer Aufwendungen, die dieser macht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden nach § 83 VVG entsprechend zu ersetzen. Demnach sind Aufwendungen, auch wenn sie erfolglos bleiben insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 83 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Norm ist auf die Fahrzeugversicherung als Sachversicherung uneingeschränkt anwendbar.
2. Der Anwendung des § 90 VVG steht – anders als die Beklagte meint – nicht entgegen, dass der Kläger im Streitfall nur gehandelt habe, um einen Haftpflichtversicherungsfall und nicht einen ebenfalls versicherten Kaskofall abzuwenden.
Richtig ist natürlich, dass der Aufwendungsersatzanspruch voraussetzt, dass die Rettungsmaßnahme der Abwendung eines versicherten Schadens gedient haben muss (BGH VersR 1985, 656; BGH VersR 1997, 351). Als insoweit „unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall“ ist hier aber schon gar nicht auf den Schaden im Heckbereich – den „Betriebsschaden“ – abzustellen, der durch das Auflaufen bzw. Schrägstellen des Anhängers eingetreten ist. Ohne das Handeln des Klägers durch Einleiten einer Vollbremsung (dazu sogleich) wäre es nämlich zu einem Zusammenstoß mit dem „unbekannten“ Fahrzeug gekommen. Es läge dann auf jeden Fall ein Unfall vor, nämlich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes, unvorhergesehenes Ereignis in Gestalt der Kollision mit dem „unbekannten“ Fahrzeug. Es wäre dadurch zu einem Schaden im Frontbereich des versicherten Fahrzeugs gekommen. Es mag sein, dass in diesem Fall das das Schadensereignis letztlich auslösende „unbekannte“ Fahrzeug bzw. dessen Halter und Haftpflichtversicherer als Anspruchsgegner hätten ermittelt und in Anspruch genommen werden können. Es hätte dem Kläger aber in gleicher Weise freigestanden, den Frontalzusammenstoß als (anderen) Versicherungsfall in der Vollversicherung gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gerade um diesen Versicherungsfall bzw. Schaden abzuwenden, hat der Kläger das entsprechende Ausweichmanöver eingeleitet. Das Regressrisiko liegt nach allgemeinen Regeln beim Versicherer und kann durch das Versagen des Aufwendungsersatzes der §§ 90, 83 VVG nicht – und schon gar nicht stillschweigend wie hier – dem Versicherungsnehmer überbürdet werden (vgl. auch § 87 VVG, der wegen der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auch für § 90 VVG gelten dürfte; Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG § 90 Rn. 7; a.A. BT-Drucks. 16/3945 S. 83; Hammel in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG § 90 Rn. 24). Damit steht im Ergebnis der Umstand, dass es infolge der Abwendungshandlung des Versicherungsnehmers „lediglich“ zu einem nicht versicherten Betriebsschaden – hier zwischen Zugfahrzeug und Anhänger – gekommen ist, der Anwendbarkeit des § 90 VVG nicht entgegen (ebenso OLG Nürnberg r+s 1991, 297; OLG Hamm VersR 1990, 413; OLG Hamm VersR 2004, 1409; Maier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. § 83 VVG Rn. 1).
3. Dass das Vollbremsungsmanöver des Klägers letztlich dazu eingeleitet wurde, um in gebotener Weise eine Kollision mit dem nicht ermittelten „unbekannten“ Fahrzeug zu vermeiden, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Soweit die Beklagte mehr oder weniger unverhüllt vorgetragen hat, dass der Kläger seinen Vortrag zum Ablauf des streitgegenständlichen Unfallgeschehens der Rechtslage angepasst habe, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist sicherlich zutreffend, dass der Vortrag zum letztlich schadensauslösenden Fahrmanöver des beteiligten „unbekannten“ Fahrzeugs nicht einheitlich erfolgte. Dass der Kläger sich jedoch gegenüber den beiden Sachbearbeitern der Beklagten in einer Weise festgelegt hätte, die ausschließlich auf ein Bremsmanöver ohne externen Anlass schließen lassen könnte, vermochte die Vernehmung der beiden Sachbearbeiter der Beklagten nicht zu ergeben. Beide haben letztlich angegeben, dass in den einschlägigen Telefonaten für sie ausschließlich der Umstand maßgeblich war, dass es zu einem Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gekommen war. Darüber Hinausgehendes – wie eben insbesondere die eigentliche Entwicklung hin zu diesem Betriebsschaden – habe sie letztlich nicht interessiert. Dem gegenüber hat der vom Kläger benannte Zeuge, der Beifahrer während des Schadensereignisses, in ruhiger und nachvollziehbarer Art und Weise den Unfallhergang geschildert. Das Gericht hat aufgrund der Schlüssigkeit und bedachten Art und Weise der Aussage des Zeugen keinen Zweifel daran, dass dieser seine Angaben zutreffend gemacht hat und insbesondere nicht in einem Bemühen, dem Kläger eine günstige Sachverhaltsschilderung zu liefern.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger einem unmittelbar vor ihm anfahrenden, zuvor am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug ausweichen musste, um dieses nicht zu rammen. Lediglich infolge der eingeleiteten Bremsung, die dann zu dem Schaden an seinem Fahrzeug führte, wurde die Kollision mit diesem „unbekannten“ Fahrzeug vermieden. Dies erfüllt nach Ansicht des Gerichts sämtliche Voraussetzungen der §§ 90, 83 VVG. Es handelte sich insbesondere um eine den Umständen nach gebotene Ausweichreaktion für die auch ein subjektiver Rettungswille nicht erforderlich war (BGH VersR 1997, 351).
Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der vermiedene Schaden gegenüber dem tatsächlich eingetretenen als nur geringfügiges Nebeninteresse angesehen werden müsste (vgl. BGH VersR 1994, 1181; OLG Koblenz VersR 2007, 831). Hier stehen beide Interessen vielmehr gleichwertig nebeneinander.
4. Die Höhe des am versicherten Fahrzeug eingetretenen Schadens ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat durch die Klagerücknahme auch die aufgrund seiner Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 13 (5) S. 2 AKB nicht ersatzfähige Mehrwertsteuer von seinem Klageanspruch ausgenommen. Die nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage, ob beim erweiterten Aufwendungsersatzes die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne etwa für § 83 VVG a. F. OLG Hamm VersR 2004, 1409; a.A. OLG Nürnberg r+s 1991, 297), kann hier offen bleiben, da der Kläger die Selbstbeteiligung ohnehin bereits in Abzug gebracht hat (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Damit ist der noch streitgegenständliche Schadensbetrag in der Hauptsache in vollem Umfang zuzusprechen.
5. Der Zinsanspruch zur Hauptsache beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund ihrer – in Höhe von 4.524,35 Euro – unberechtigt erklärten Ablehnung vom 01.02.2010 in Verzug.
III. Die Beklagte ist auch zum Ersatz der verzugsbedingten und erforderlichen Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Klägervertreters verpflichtet.
Auszugehen ist hierbei von einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 4.524,35 Euro (BGH NJW 2005, 1112), so dass bei der zutreffend zugrunde gelegten 1,3 Gebühr 459,40 Euro zuzusprechen waren. Die Mehrwertsteuer kann der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger aber nicht in Ansatz bringen, da er sie im Ergebnis wirtschaftlich nicht zu tragen hat (BGH VersR 1972, 973). Der Zinsanspruch zur Nebenforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB und beginnt mit dem auf die Klagezustellung (§§ 253, 261 ZPO) folgenden Tag (Rechtsgedanke des § 187 Abs. 1 BGB: OLG Düsseldorf 01.07.1998 – 15 U 124/97, juris; OLG Frankfurt BeckRS 2002, 30241770; vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 518 für § 291 BGB).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, im Übrigen auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.