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Schlaglöcher auf Autobahn – Haftung Straßenbaulastträger

OLG Koblenz

Az: 12 U 1255/07

Urteil vom 03.03.2008


Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. August 2007 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen das beklagte Land aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29. Januar 2005 gegen 10.00 Uhr auf der Bundesautobahn … .. in Höhe der Abfahrt …… ereignet hat. Die Fahrbahn der Autobahn war im fraglichen Streckenabschnitt bereits seit längerer Zeit schadhaft, wurde aber zunächst nicht insgesamt saniert, weil die erforderlichen Haushaltsmittel dafür nicht zur Verfügung standen. Stattdessen hatte das beklagte Land im Abstand von einem Kilometer Warnschilder „Straßenschäden auf 5 km Länge“ aufgestellt. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte es vor dem Unfall jedoch nicht angeordnet. Die Bediensteten des zuständigen Landesbetriebes führten aber zumindest alle zwei Tage Streckenkontrollen durch, indem sie mit einem Baufahrzeug mit 20 bis 30 km/h auf der Standspur die Strecke abfuhren, nach Löchern im Fahrbahnbelag suchten und diese gegebenenfalls rasch und regelmäßig ohne Fahrbahnsperrung mit Kaltasphalt auffüllten; die Verdichtung dieses mit einer Schaufel aufgetragenen Materials erfolgte danach durch die über diese Stelle fahrenden Kraftfahrzeuge. Ob das am Unfallort entstandene Schlagloch am Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall auch in dieser Weise ausgebessert worden war, oder ob es sich um eine ältere Schadstelle handelte, an der ausschließlich früher eine – für sich genommen unstreitige – Teilreparatur der Fahrbahndecke durchgeführt worden war, war im Verfahren erster Instanz unklar gewesen.

Der Kläger befuhr die Autobahn mit seinem Pkw Mazda 6 aus Richtung ..… kommend in Fahrtrichtung .…. Bei Kilometer 179,8 wirbelte ein dem Kläger vorausfahrendes Fahrzeug große Asphaltbrocken aus der früher bereits provisorisch sanierten Schadstelle auf, die umher flogen und mehrere Fahrzeuge beschädigten, darunter das Fahrzeug des Klägers. An der konkreten Stelle in der Fahrbahn war zur Unfallzeit ein Schlagloch von 20 cm Tiefe vorhanden oder es hatte sich durch die herausgebrochenen Asphaltbrocken gerade gebildet. Dem Kläger entstand durch den Vorfall unstreitig ein Sachschaden in Höhe von 5.454,35 Euro.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land habe seine Straßenverkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch seinen Fahrzeugschaden verursacht. Die Schadstelle am Unfallort sei bereits längere Zeit vor dem Unfall erkennbar vorhanden gewesen, ohne dass eine ausreichende Sanierung der Fahrbahndecke durchgeführt worden sei. Die Streckenkontrolle sei nicht sorgsam durchgeführt worden. Falls durch die Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßen und Verkehr des beklagten Landes am Tage vor dem Unfall eine Ausbesserung der Schadstelle durchgeführt worden sein sollte, seien die Reparaturarbeiten jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Auch habe es das beklagte Land pflichtwidrig versäumt, durch ein Warnschild auf die konkrete Schadstelle hinzuweisen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.454,35 Euro nebst Zinsen und weitere 278,06 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, seine Streckenkontrollen seien sachgerecht und zeitnah durchgeführt worden. Die konkrete Schadstelle sei am Tage vor dem Unfall mit Kaltasphalt ausgebessert worden. Diese Methode sei – von der hier in Rede stehenden Witterung mit Bodenfrost unabhängig – zur Behebung kleinerer Schäden sachgemäß. Die Entstehung eines Schlaglochs von 20 cm Tiefe sei nicht nachzuvollziehen. Für seine Mitarbeiter sei die Entstehung einer solchen Unfallquelle nicht vorhersehbar gewesen. Die Aufstellung des Warnschildes „Straßenschäden auf 5 km Länge“ sei eine ausreichende Sicherungsmaßnahme gewesen.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen …. eingeholt und die im Parallelverfahren 2 O 239/05 LG Bad Kreuznach erhobenen Beweise mit Einverständnis der Parteien verwertet. Auf dieser Beweisgrundlage hat es der Klage durch Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer vom 28. August 2007 stattgegeben.

Das Landgericht hat angenommen, Schlaglöcher der hier in Rede stehenden Tiefe hätten auf Autobahnen „nichts zu suchen“. Die Behauptung des beklagten Landes, an der fraglichen Stelle sei am Tage vor dem Unfall eine Ausbesserung einer Schadstelle mit Kaltasphalt erfolgt, wobei es sich um eine ordnungsgemäße Reparaturmaßnahme gehandelt habe, sei nicht bewiesen. Die im Parallelverfahren vernommenen Zeugen hätten nicht mehr genau angeben können, ob an der hier in Rede stehenden Stelle am Tag vor dem Unfall eine Schadstelle ausgebessert worden sei oder ob Ausbesserungen an anderen Stellen erfolgt seien. Der gerichtliche Sachverständige habe es als gänzlich unwahrscheinlich bezeichnet, dass nach einer frischen Reparaturmaßnahme mit Kaltasphalt in derart kurzer Zeit ein Schlagloch von dieser Tiefe entstehen könne. Davon hätte zum Beispiel nur ausgegangen werden können, wenn unmittelbar nach dem Aufbringen des Kaltasphalts ein Lastkraftwagen mit blockierenden Rädern auf dieser Stelle eine Vollbremsung ausgeführt und den Asphalt weg geschoben hätte, statt ihn zu verdichten. Dafür fehle aber ein konkreter Anhaltspunkt. Sei demnach davon auszugehen, dass die konkrete Stelle nicht am Tag vor dem Unfall mit Kaltasphalt bearbeitet worden sei, dann habe das beklagte Land seine Kontrollpflichten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt. Eine Schadstelle mit lockeren Asphaltbrocken, die sich zur Unfallzeit herauslösen konnten, sei erkennbar gewesen. Dagegen hätte das beklagte Land Reparaturmaßnahmen ergreifen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht anzunehmen. Die Asphaltbrocken seien von vorausfahrenden Kraftfahrzeugen aufgewirbelt worden. Es sei nicht erkennbar, in welcher Weise der Kläger den dadurch entstehenden Fahrzeugschaden hätte verhindern können.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Dem Senat haben auch die Akten des von ihm gesondert zu entscheidenden Parallelverfahrens 2 O 139/05 LG Bad Kreuznach (12 U 846/07 OLG Koblenz) vorgelegen.

II.

Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet.

1. Das Landgericht ist von zutreffenden Feststellungen ausgegangen. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat im Parallelverfahren bei seiner dortigen mündlichen Anhörung nur noch deutlicher als in seinem schriftlichen Gutachten zum Ausdruck gebracht, dass eine Reparatur der Schadstelle am Tag vor dem Unfall auszuschließen ist (Bl. 144 in 2 O 139/05 LG Bad Kreuznach). Das erscheint einleuchtend, denn auch die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßen und Verkehr haben zum Ausdruck gebracht, Ablösungen in dem hier in Rede stehenden Umfang seien ihnen nach Reparaturen mit Kaltasphalt noch nie begegnet. Welche Schadstelle am Tage vor dem Unfall repariert wurde, ist unklar geblieben. Keine Zeugenaussage und keine Eintragung konnte dies genau belegen. Nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen S… und der Zeugen ist davon auszugehen, dass es jedenfalls nicht die hier in Rede stehende Stelle gewesen ist.

Dann ist davon auszugehen, dass an der Unfallstelle eine dort bereits vorhandene, ältere Gussasphaltplombe im Lauf der Zeit zunehmend zerstört worden war und sich zur Unfallzeit derart auflöste, dass Asphaltbrocken herausbrachen, von Fahrzeugen aufgewirbelt wurden und mehrere Fahrzeuge erheblich beschädigten. Durch die Herauslösung der Asphaltstücke entstand im Verlauf des Gesamtgeschehens das 20 cm tiefe Schlagloch. Die frühere Reparaturstelle zeigt auf dem davon gefertigten Lichtbild eine netzrissartige Zerstörung und eine Setzung innerhalb der Gussasphaltplombe auf (vgl. Bl. 33 GA). Nach Aussage des Zeugen Sch… als Unfall aufnehmendem Polizeibeamten war zudem unmittelbar im Anschluss an den Unfall zu sehen, dass sich die Platte des Gußasphalts bewegt hat, wenn schwere Fahrzeuge darüber gefahren sind. Auch dann noch seien Stücke aus dem Asphalt herausgebrochen (Bl. 35 GA). Demnach war vor dem Unfall bei der Streckenkontrolle zwar noch kein Schlagloch zu sehen, wie es sich erst durch das Unfallgeschehen herausgebildet hat. Für die Kontrolleure erkennbar gewesen wären aber die Anzeichen der Zerstörung der Gussasphaltplombe in Form der netzrissartigen Beschädigung und der Setzungen.

2. Bei dieser Ausgangslage, die zur Herauslösung von großen Asphaltstücken und der Ausbildung eines 20 cm tiefen Schlaglochs führen konnten, waren die Maßnahmen des beklagten Landes zur Schadensverhinderung nach den Maßstäben der haftungsrechtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 72 ff.; OLG Nürnberg NZV 1996, 149 ff.; LG Halle DAR 1999, 28).

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebende und für den Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich muss sich freilich auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und er hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Das ist aber bei einer bekanntermaßen sanierungsbedürftigen Bundesautobahn als Schnellfahrstrasse gehobener Verkehrsbedeutung im Bereich früherer Teilsanierungen besonders dringend. War eine Gesamtsanierung des schadhaften Autobahnteilstücks zeitweise nicht möglich, dann hätte durch konkretere Warnhinweise auf die Gefahrenstelle aufmerksam gemacht werden müssen. Auch hätte durch eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einer rascheren Fahrbahnzerstörung an den bereits vorhandenen und provisorisch sanierten Schadstellen mit der Folge der Herauslösung großer Asphaltstücke vorgebeugt werden müssen. Allgemeine Hinweise auf Straßenschäden reichen bei einem derartigen Befund nicht mehr aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 972, 973 f.; LG Halle DAR 1999, 28). Auch wenn ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der Regel gleichsam „vor sich selbst warnt“, entlastet dies den Verkehrssicherungspflichtigen nicht vollständig. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Zwar tendiert die Rechtsprechung dazu, jedenfalls dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzunehmen, wenn es sich bei der Gefahrenquelle um tiefe Schlaglöcher handelt. Bei solchen Schlaglöchern kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, mit solchen Unebenheiten in der Fahrbahn müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69; OLG Dresden DAR 1999, 122; OLG Naumburg NJ 1997, 432; LG Dresden DAR 2000, 480; LG Chemnitz DAR 1998, 144; LG Augsburg ZfS 1991, 404). Das gilt insbesondere bei entsprechenden Fahrbahnschäden auf einer Autobahn (OLG Nürnberg DAR 1996, 59; LG Halle DAR 1999, 28). Hier geht es nach den Feststellungen des Senats zwar nicht um ein sicher bereits vor dem Unfall vorhandenes Schlagloch dieser Tiefe, sondern ein solches, dass sich zur Unfallzeit wegen Frostaufbrüchen und Abplatzungen großer Asphaltstücke gerade erst gebildet hat. Jedenfalls bei wichtigen Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung muss ein Verkehrsteilnehmer aber auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der öffentlichen Haushalte und des Umstandes, dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind und insbesondere im Winter mit Frostaufbrüchen zu rechnen ist, darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls keine ganz beträchtlichen Vertiefungen entstehen und Asphaltabplatzungen in erheblichem Umfange auftreten, die geeignet sind, eine Vielzahl von Fahrzeugen erheblich zu beschädigen.

Mit seinem wiederholten allgemeinen Hinweis auf „Straßenschäden auf 5 km Länge“ hatte das beklagte Land seiner Verkehrssicherungspflicht deshalb nicht ausreichend Genüge getan. Zwar machen solche Verkehrszeichen den Kraftfahrer darauf aufmerksam, dass er wegen Unebenheiten in der Fahrbahn langsamer fahren und besonders aufmerksam sein muss. Keinesfalls kann sich der Verkehrssicherungspflichtige indessen bei erheblichen Schäden an der Fahrbahn mit der Gefahr größerer Frostaufbrüche und der Abplatzung großer Asphaltstücke seiner Verantwortung schlicht durch allgemeine Warnschilder entziehen. Jedenfalls eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss gewährleistet sein. Das war hier nicht der Fall.

Auch wenn das beklagte Land die Autobahn durch die Mitarbeiter seines Landesbetriebes Straßen und Verkehr alle zwei Tage kontrolliert und aufgetretene Schlaglöcher beseitigt hatte, wurde es dadurch unter den gegebenen Umständen nicht von seiner Haftung frei, weil die provisorische Ausbesserung der konkreten Schadstelle derart oberflächlich vorgenommen worden war oder als ältere provisorische Reparatur wiederum so schadhaft war, dass die Abplatzung und Entstehung des 20 cm tiefen Schlaglochs dadurch nicht verhindert wurde (vgl. auch LG Halle DAR 1999, 28).

3. Für eine Mithaftung des Klägers nach § 254 BGB ist nach Ansicht des Senats unter den gegebenen Umständen kein Raum. Es geht nicht um die Erkennbarkeit eines tiefen Schlagloches für den Kläger, sondern um die Frage der Vorhersehbarkeit eines plötzlichen Frostaufbruchs mit der Folge des Abplatzens großer Asphaltstücke. Diese war für den Autobahnbenutzer nicht ebenso gegeben wie für die Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßen und Verkehr des beklagten Landes bei ihren Kontrollfahrten.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Auch ist nicht von einer Divergenz mit dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 1997 – 3 U 891/95 (OLG-Report Saarbrücken 1997, 333 f.) auszugehen. Dort wurden tägliche Kontrollen als ausreichende Maßnahme zur Verkehrssicherung angesehen; jedoch betraf der Fall einen Schaden an einer innerorts gelegenen Strasse. Hier geht es darum, dass die durchgeführten Kontrollen an einer allgemein sanierungsbedürftigen Bundesautobahn qualitativ nicht ausreichend waren, um erhebliche und plötzlich auftretende Schäden an der Fahrbahn zu vermeiden.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 5.454,35 Euro.

 

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