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Selbständiges Beweisverfahren – Kostenerstattung der Nebenintervenienten bei Kostenaufhebung

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen entscheidet über Gerichtskosten im selbstständigen Beweisverfahren

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat in einer Beschwerdesache über die Gerichtskosten im selbstständigen Beweisverfahren entschieden. Die Antragstellerin hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, und das Oberlandesgericht änderte den Beschluss ab. Gemäß der Entscheidung des Gerichts werden die Gerichtskosten des Verfahrens von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 je zur Hälfte getragen. Die außergerichtlichen Kosten tragen beide Parteien selbst, während die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen von der Antragstellerin übernommen werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 41/22 >>>

Der Streitgegenstand und der Vergleich

Die Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 betraf die Mängel aus dem selbstständigen Beweisverfahren. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich beide Parteien über die Beendigung und die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin erklärte das selbstständige Beweisverfahren für erledigt, nachdem die Zahlung der WWB an die DKV erfolgt war. Gemäß der Regelung im Vergleich wurden die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien aufgehoben, und die DKV wurde von etwaigen Kostenerstattungsansprüchen der Streitverkündeten/Nebenintervenienten freigestellt.

Einseitige Erledigungserklärung und abweichende Kostentragungspflicht

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass eine einseitige Erledigungserklärung im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig ist und in der Regel zur Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Verfahrens führt. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 269 Abs. 2 ZPO die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Es können jedoch andere Gründe vorliegen, die eine abweichende Kostentragungspflicht rechtfertigen. In diesem Fall wurde gemäß § 269 Abs. 2 ZPO entschieden, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen zu tragen hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts und die außergerichtliche Einigung

Das Landgericht hatte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Rücknahmeerklärung nach § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht automatisch zu einer Kostentragungspflicht des Antragstellers führt. Es können andere Gründe vorliegen, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen. Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren ist laut Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass aufgrund der außergerichtlichen Einigung eine Kostenentscheidung getroffen werden konnte, da in diesem Fall keine streitige Kostenentscheidung nach billigem Ermessen erforderlich war.


Das vorliegende Urteil

OLG Bremen – Az.: 2 W 41/22 – Beschluss vom 23.05.2023

In der Beschwerdesache hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen am 23.05.2023 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.5.2022 wird der Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2022 abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Die Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahren 4 OH 48/07 vor dem Landgericht Bremen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 je zur Hälfte. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegner und Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 27.7.2021 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sich mit der Antragsgegnerin zu 1 geeinigt habe und den Vergleichstext im Schriftsatz wiedergegeben sowie als Anlage ASt 93 überreicht.

Gegenstand des Vergleichs ist eine Regelung über die Mängel aus dem selbstständigen Beweisverfahren.

Unter Nr. 3 des Vergleichs trafen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 eine Regelung über die Beendigung und Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, die wie folgt lautet:

„Nach vollständigem Eingang der Zahlung der WWB an die DKV gern. Ziff. 2 erklären die DKV sowie die WWB das selbstständige Beweisverfahren für erledigt. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden zwischen den Parteien dieser Vereinbarung gegeneinander aufgehoben. Die WWB hält die DKV von etwaigen Kostenerstattungsansprüchen (insbesondere Rechtsanwaltskosten) der Streitverkündeten/Nebenintervenienten, die durch Streitverkündung der WWB in das Streitgegenständliche Beweisverfahren einbezogen worden sind, frei.“

Die Antragstellerin hat in dem Schriftsatz das selbstständige Beweisverfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin zu 1 aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzuschließen. Eine entsprechende Erledigungserklärung hat die Antragsgegnerin zu 1 mit Schriftsatz vom 4.8.2021 abgegeben. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sich die weitere Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens bzw. eines späteren Hauptverfahrens überholt habe. Die Antragstellerin habe das selbstständige Beweisverfahren nicht „freiwillig“ durch Rücknahme oder Ähnliches beendet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5.5.2022 die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im selbstständigen Beweisverfahren sei zwar grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Eine Ausnahme finde jedoch dann statt, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgenommen habe. Gleiches gelte, wenn eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers in eine Antragsrücknahme umzudeuten sei. Das sei regelmäßig der Fall, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbstständige Beweisverfahren endgültig beendet werden solle. Eine einseitige Erledigungserklärung sei unzulässig. Die Umdeutung einer unzulässigen Erledigungserklärung entspreche regelmäßig dem mutmaßlichen Interesse des Antragsgegners. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rücknahme der für den Antragsteller nachteiligen Kostentragungspflicht des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verbunden sei, denn diesem Gesichtspunkt komme angesichts des vorrangigen Willens, das Verfahren zu beenden, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für eine Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sei im selbstständigen Beweisverfahren kein Raum. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.5.2022 sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt, soweit damit die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auch im Verhältnis der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 von der Antragstellerin zu tragen seien. Die Antragsgegnerin zu 1 hat sich mit Schriftsatz vom 1.11.2022 der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ausdrücklich angeschlossen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO) und in der Sache auch begründet.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 aufzuheben sind und die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen von der Antragstellerin zu tragen sind. Diese Kostentragungspflicht folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass eine einseitige Erledigungserklärung im selbstständige Beweisverfahren unzulässig und regelmäßig in eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit der Kostenfolge aus § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO umzudeuten ist. Das gilt auch dann, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO scheidet aus, da diese Vorschrift ebenso wie § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 IV ZB 26/06; BGH, Beschluss vom 24.2.2011 – VII ZB 108/08).

Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Rücknahmeerklärung nach § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht in jedem Falle dazu führt, dass die Kosten des Verfahrens von dem Antragsteller zu tragen sind. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Kostentscheidung zu treffen, wenn sie dem Prozessgegner aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.

Dazu gehört insbesondere auch eine von § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ZPO abweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (BGH, Beschluss vom 14.6.2010 – II ZB 15/09; Beschluss vom 6.7.2005 – IV ZB 6/05; Beschluss vom 24.6.2004 – VII ZB 4/04).

Da § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO bei der Rücknahme des Antrags Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens entsprechend anwendbar ist, sind auch in diesem Fall andere Gründe wie der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs bei der Entscheidung über die Kostentragung zu berücksichtigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Einschränkung der Anwendung der Regelung in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gebieten könnten. Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO ausschließt, wird dies damit begründet, dass eine sachliche Prüfung im selbständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen sei. Grundlage für die Erledigung der Hauptsache sei der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage.

Aus der von dem Antragsteller abgegebenen Erklärung könne kein Schluss auf eine ihn treffende materielle Kostentragungspflicht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 – IV ZB 26/06). Ist aber – wie hier – keine streitige nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung erforderlich, dann können auch keine Bedenken bestehen auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung eine Kostenentscheidung zu treffen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Verhältnis der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1 entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Selbstständiges Beweisverfahren: Das selbstständige Beweisverfahren ist ein Verfahren in der Zivilprozessordnung (ZPO), das es den Parteien ermöglicht, vor einer gerichtlichen Klage die Beweise für ihren Anspruch zu sichern. Im vorliegenden Fall wurde über die Kostenerstattung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens entschieden.
  2. Kostentragungspflicht: Die Kostentragungspflicht bezieht sich auf die Frage, welche Partei die Kosten eines Verfahrens tragen muss. Im vorliegenden Urteil wurde über die Kostentragungspflicht im selbstständigen Beweisverfahren entschieden. Gemäß § 269 Abs. 2 ZPO trägt in der Regel der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die eine abweichende Kostentragungspflicht rechtfertigen.
  3. Rücknahme des Antrags: Die Rücknahme des Antrags bezieht sich darauf, dass eine Partei ihren Antrag im laufenden Verfahren zurückzieht. Gemäß § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO kann eine abweichende Kostentragungspflicht eintreten, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des Verfahrens zurücknimmt. Im vorliegenden Fall wurde darüber entschieden, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen zu tragen hat, da sie das Verfahren einseitig für erledigt erklärt hat.
  4. Außergerichtlicher Vergleich: Ein außergerichtlicher Vergleich ist eine Einigung zwischen den Parteien außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Im vorliegenden Urteil wurde ein außergerichtlicher Vergleich über die Beendigung und Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens geschlossen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgehoben.
  5. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO: Diese Rechtsnorm regelt die Kostentragungspflicht bei der Rücknahme des Antrags im selbstständigen Beweisverfahren. Sie besagt, dass der Antragsteller in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, es sei denn, andere Gründe rechtfertigen eine abweichende Kostenentscheidung.
  6. § 91a ZPO: Diese Rechtsnorm regelt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im Allgemeinen. Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO jedoch ausgeschlossen. Diese Vorschrift fand im vorliegenden Fall keine Anwendung.

In diesem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wurde über die Kostenerstattung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens entschieden. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten tragen beide Parteien selbst. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin. Das Gericht beruft sich auf die entsprechenden Rechtsnormen, insbesondere § 269 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 ZPO, um die Kostentragungspflicht zu begründen. Es wird darauf hingewiesen, dass im selbstständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ausgeschlossen ist. Außerdem wird die Bedeutung eines außergerichtlichen Vergleichs hervorgehoben, der eine abweichende Kostenentscheidung ermöglicht.

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