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Wildkameraeinsatz durch Nichtjagdausübungsberechtigten zulässig?

Wildkamera-Einsatz: Zugang für Nicht-Jagdberechtigte erlaubt

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsatz von Wildkameras auch durch Nichtjagdausübungsberechtigte zulässig ist. Der Fall betrifft einen Kläger, der die Ausübung des Jagdrechts aufgrund einer vorausgegangenen Benennung verloren hatte. Diese Entscheidung rückt den Aspekt der datenschutzrechtlichen Überlegungen in den Vordergrund und wirft Fragen bezüglich des Verwaltungsverfahrens und des Jagdausübungsrechts auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 LA 14/22 >>>

Komplexe Fragen rund um die Wildkamera

Der zentrale Streitpunkt des Falls drehte sich um die Frage, ob ein ehemaliger Jagdausübungsberechtigter, der diese Stellung durch die Benennung eines Dritten verloren hat, dennoch das Recht hat, Wildkameras zu betreiben. Der Kläger argumentierte, dass trotz der Übertragung des Jagdausübungsrechts ein „Rest“ des Rechts bei ihm verblieben sei. Das Gericht lehnte diese Ansicht ab und stellte fest, dass der Betrieb der Wildkameras keinen hinreichenden Bezug zur Jagdausübung aufweist.

Die Ausübung des Jagdrechts und Datenschutz

Die Rechtmäßigkeit der Wildkamera-Nutzung wurde ebenfalls aus datenschutzrechtlicher Perspektive betrachtet. Dem Kläger wurde vorgeworfen, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht ausreichend beachtet zu haben. Der Fall wirft somit auch wichtige Fragen im Kontext des Datenschutzes auf, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Wildkameras durch Nichtjagdausübungsberechtigte.

Das Zulassungsverfahren und seine Grenzen

Die Entscheidung des Gerichts betonte außerdem die Bedeutung eines effizienten Zulassungsverfahrens. Der Kläger hatte eine Berufung angestrebt, doch das Gericht entschied, dass es im Interesse der Gerichtsökonomie keine hinreichenden Gründe für eine solche Zulassung gab. Es wurde klargestellt, dass das Zulassungsverfahren keinen Aufwand verursachen darf, der über das hinausgeht, was vernünftigerweise zu leisten ist.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, da es die Grenzen der Jagdausübung und den Umgang mit Wildkameras klar definiert. Es macht deutlich, dass die Ausübung des Jagdrechts nicht als Rechtfertigung für den Einsatz von Wildkameras durch Nichtjagdausübungsberechtigte dient. Zudem hebt es die Wichtigkeit eines effizienten und gezielten Zulassungsverfahrens hervor. Im weiteren Sinne unterstreicht es auch die zunehmende Bedeutung des Datenschutzes in der modernen Gesellschaft.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 LA 14/22 – Beschluss vom 11.07.2023

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 23. Dezember 2021 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 6.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Wildkameraeinsatz durch Nichtjagdausübungsberechtigten zulässig?
Verwaltungsgericht erlaubt Wildkamera-Nutzung durch Nichtjagdausübungsberechtigte – Eine Entscheidung, die Fragen zu Jagdausübungsrecht und Datenschutz aufwirft. (Symbolfoto: dr.D /Shutterstock.com)

I. Der Kläger wendet sich gegen Zwangsgelder, die gegen ihn wegen nicht erfüllter datenschutzrechtlicher Anordnungen festgesetzt wurden. Er begehrt zudem die Feststellung der Nichtigkeit dieser Anordnungen.

Der Kläger ist seit über 20 Jahren mit Hauptwohnsitz in Bremen gemeldet. Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in Niedersachsen, die in einem Eigenjagdbezirk liegen. Im Frühjahr 2019 erlangte die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Kenntnis von auf den Grundstücken angebrachten Kameras mit Bewegungsmeldern (sogenannte Wildkameras). Die Sache wurde zur weiteren Bearbeitung an die Beklagte übersandt. Diese bat den Kläger erstmals mit Schreiben vom 22.03.2019 um eine schriftliche Stellungnahme zum Einsatz der Kameras. Der Kläger teilte daraufhin u.a. mit, die Überwachung diene zum Monitoring der Wildpopulation.

Mit Bescheid vom 30.01.2020, zugestellt am 31.01.2020, verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Erteilung weiterer Auskünfte. Dabei drohte sie Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.000 Euro für den Fall an, dass er dem nicht innerhalb einer Frist von jeweils 14 Tagen nach Bestandskraft der Anordnung nachkomme. Der Kläger legte hiergegen zunächst keine Rechtsmittel ein. Mit Verfügung vom 19.03.2020, zugestellt am 24.03.2020, stellte die Beklagte fest, dass der Anordnung vom 30.01.2020 nicht entsprochen worden sei und setzte die angedrohten Zwangsgelder fest. Ferner drohte sie für den Fall, dass die Auskünfte bis zum 08.04.2020 nicht erfolgten, weitere Zwangsgelder an.

Der Kläger hat am 22.04.2020 Klage gegen die Verfügung vom 19.03.2020 erhoben. Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 hat er zusätzlich beantragt, die Anordnung der Beklagten vom 30.01.2020 für nichtig zu erklären. Insbesondere hat er dabei geltend gemacht, der Bescheid vom 30.01.2020 sei wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beklagten nichtig.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2021 abgewiesen. Die Verfügung vom 19.03.2020 sei rechtmäßig. Insbesondere liege der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Bescheid vom 30.01.2020 ein wirksamer Vollstreckungstitel zugrunde. Dieser sei nicht nichtig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folge aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BremVwVfG. Das Datenschutzrecht enthalte keine einschlägigen abweichenden Regelungen. Eine Zuständigkeit der niedersächsischen Behörden ergebe sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Datenverarbeitung mit dem Jagdrecht. Der Betrieb der Wildkameras begründe zu diesem keinen hinreichenden Bezug. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb ihr Einsatz anders zu beurteilen sein sollte, als der Betrieb sonstiger mobiler Kameras, deren datenschutzrechtliche Beurteilung auch nicht vorrangig von ortsgebundenen Befugnissen abhänge. Zwar weise jede Datenverarbeitung durch Kameras einen räumlichen Bezug auf, da diese eine bestimmte Örtlichkeit erfassten. Die datenschutzrechtliche Relevanz ergebe sich aber nicht aus der erfassten Örtlichkeit, sondern durch die erfassten Personen und somit betroffene personenbezogene Daten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides. Eine Wildkamera weise entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Bezug zum Jagdrecht und damit einem ortsgebundenes Recht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG auf. Zur Ausübung des Jagdrechts gehöre auch die Befugnis, im Jagdbezirk mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen anzulegen. Zu diesen Einrichtungen zählten Wildkameras. Der Unterschied zum Einsatz anderer Digitalkameras liege darin, dass der Berufungskläger durch § 1 Abs. 2 BJagdG ermächtigt sei, die Wildkameras im Rahmen der Hege zu nutzen. Zwar habe ihm die Jagdbehörde die Verlängerung seines Jagdscheins versagt. Dies werde jedoch beklagt. Es sei zudem nicht relevant, da die Berufungsbeklagte sich erstmals mit Schreiben vom 22.03.2019 an den Kläger gewandt habe, als er noch im Besitz des Jagdscheins gewesen sei.

Die Beklagte ist dem Berufungszulassungsantrag entgegengetreten. Die Entscheidung sei richtig. Dabei sei neben den Gründen des Verwaltungsgerichts zu beachten, dass der Berufungskläger mangels Jagdschein nicht zur Jagd befugt sei und daher auch die Wildkameras keinem ortsbezogenen Bejagungszweck dienen könnten.

Der Kläger wurde vom Gericht mit Schreiben vom 05.04.2023 dazu angehört, dass sich die angegriffene Entscheidung jedenfalls deshalb als richtig erweisen könnte, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügungen nicht Jagdausübungsberechtigter war. Er hat daraufhin vorgetragen, sein Jagdausübungsrecht nicht wie ursprünglich angegeben verpachtet, sondern gemäß § 10 Satz 1 NJagdG eine Person als Jagdausübungsberechtigten benannt zu haben. Als Eigentümer des Eigenjagdbezirkes werde er in Folge dessen aber nur von der Jagdausübung ausgeschlossen, für die zwingend einen Jagdschein benötigt werde. Zur Hege bleibe er berechtigt.

Wegen der Einzelheiten der Sachlage und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die durch den Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) bzw. liegen nicht vor.

1. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlich infrage zu stellen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger macht in der Sache geltend, dass die Beklagte zum Erlass der durch die Verfügung vom 19.03.2020 vollstreckten Anordnung vom 30.01.2020 örtlich nicht zuständig gewesen sei, weil die Nutzung der Wildkameras in Ausübung des Jagdrechts und damit eines ortsgebundenen Rechts erfolgt sei. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung zeigt er damit nicht auf.

a) Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2021 – 2 LA 228/21, juris Rn. 7 m.w.N.). Allerdings kann das Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Zweifel die Zulassung der Berufung auch ablehnen, weil sich diese aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es darf dabei jedoch nicht auf Erwägungen abstellen, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 07.10.2020 – 2 BvR 2426/17, juris Rn. 37). Es muss sich ohne den Aufwand eines Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lassen, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg hat. Die Heranziehung der neuen Gründe darf keinen Aufwand verursachen, der über das hinausgeht, was in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4/03, juris Rn. 10). Insbesondere darf der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht mit erstmals herangezogenen Erwägungen abgelehnt werden, die ihrerseits grundsätzliche Bedeutung haben (BVerfG, a.a.O.).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann der Berufungszulassungsantrag des Klägers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil seine Argumentation, er habe in Ausübung seines Jagdrechts gehandelt, sich als offensichtlich nicht tragfähig erweist. Dies war ihm mangels Jagdausübungsberechtigung unmöglich. Diese Feststellung lässt sich ohne größeren Aufwand auf Grundlage des Vortrages des Klägers im Berufungszulassungsverfahren und mit dem Gesetz sowie unter Zuhilfenahme der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung treffen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht. Die Sache erlangt daher zudem auch bei Heranziehung dieser durch das Verwaltungsgericht nicht herangezogenen Gründe keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 1 B 7.18, juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Laut § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwfG ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Unter die ortsgebundenen Rechte bzw. Rechtsverhältnisse fällt auch die Ausübung des Jagdrechts (BT-Drs. 7/910, S. 36; vgl. auch Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 18; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 28. Aufl. 2022, Rn. 20; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 12.). Selbst wenn aber der Einsatz von Wildkameras unter die Vornahme der jagdlichen Hege zu fassen ist (Dienstbühl, CR 2019, 359, 361) und diese Kameras grundsätzlich Jagdeinrichtungen darstellen können (vgl. Lorz/Metzger, JagdR/FischereiR, 5. Aufl. 2023, § 1 BJagdG Rn. 32), war beides im hiesigen Fall nicht gegeben. Da es dem Kläger bei Erlass der angegriffenen Verfügungen an einer Jagdausübungsberechtigung für die fraglichen Grundstücke fehlte, erfolgte auch der Einsatz der Kameras zu diesem Zeitpunkt nicht in Ausübung des Jagdrechts.

b) In dem für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der gegriffenen Verfügungen maßgeblichem Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2014 – 1 C 10.14, juris Rn. 16; vgl. auch OVG MV, Beschl. v. 19.05.2010 – 2 L 149/09, juris Rn. 9) war der Kläger nicht der Jagdausübungsberechtigte für die betroffenen Grundstücke.

aa) Für Grundstücke im Land Niedersachsen regelt § 1 Abs. 2 NJagdG, wer der Jagdausübungsberichtigte ist. Dabei handelt es sich nach dessen Nummer 1 grundsätzlich um den Eigentümer, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht. § 1 Abs. 2 Nr. 3 verweist wiederum auf § 10 Satz 1 NJagdG. Dieser sieht vor, dass wenn in einem Eigenjagdbezirk keine jagdausübungsberechtigte Person einen Jahresjagdschein besitzt, die Grundeigentümer der Jagdbehörde mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt zu benennen haben, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG erfüllt. Der Kläger verfügt seit dem 31.03.2019 nicht mehr über einen Jagdschein (vgl. Bl. 50 d.A.). In der Folge hatte er nach seinem Vortrag im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls vor dem 14.11.2019 der Jagdbehörde gegenüber eine jagdausübungsberechtigte Person entsprechend § 10 Satz 1 NJagdG benannt (vgl. Bl. 80 d.A.). Diese wurde damit Jagdausübungsberichtigte im Sinne des § 1 Abs. 2 NJagdG.

bb) Mit der Benennung ist das Jagdausübungsrecht auf den Benannten übergegangen (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2014 – III ZR 35/14, juris Rn. 14 f.). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG sind die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes im Falle einer Benennung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 10 Satz 1 NJagdG grundsätzlich nicht (mehr) Jagdausübungsberichtigte. Ihnen kommt diese Stellung nur zu, „soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht.“ Entgegen der Ansicht des Klägers wurde er in Folge der Benennung und der damit einhergehenden Einnahme der Stellung des Jagdausübungsberichtigen durch den Benannten auch nicht nur partiell von der Ausübung des Jagdrechts ausgeschlossen, sodass kein „Rest“ des Ausübungsrechts bei ihm verblieben ist. Soweit der Kläger offenbar meint, es käme insofern auf den Willen des Eigentümers an und es müsse durch eine „Auslegung“ ermittelt werden, welche Teile des Jagdausübungsrechts dieser auf den Benannten „übertrage“ geht dies fehl.

(1) Zunächst hat der Kläger schon nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er gegenüber der von ihm benannten Person oder der Jagdbehörde eine nur eingeschränkte Benennung erklärt hätte. Auch soweit er sich bemüht, aus dem Gesetz eine derartige Beschränkung abzuleiten, verfängt dies nicht. Dieses steht einer Aufspaltung des Jagdausübungsrechts, wie es dem Kläger vorschwebt, vielmehr entgegen.

In § 1 Abs. 1 NJagdG wird das Jagdausübungsrecht einheitlich definiert als „das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben“. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NJagdG ist davon „insbesondere“ die Hege des Wildes umfasst. Diese steht daher dem Jagdausübungsberichtigen zu, im Falle des § 10 Satz 1 NJagdG dem Benannten (vgl. auch Pardey/Hons/Brandt, JagdR in Nds., Stand Oktober 2022, § 10 NJagdG Nr. 1 zum Übergang der Pflicht zur Hege im Benennungsfall, welche wiederum mit dem Recht auf diese korrespondiert, Schuck, BJagdG, 3. Auf. 2019, § 1 Nr. 17). Der Jagdausübungsberechtigte verfügt demnach grundsätzlich über eine zwar auf die Erfordernisse der Jagdausübung einschließlich der Hege beschränkte, insoweit aber umfassende Sachherrschaft in seinem Jagdrevier. Auch wenn die Hegepflicht als Bestandteil des Jagdrechts an sich konstruktiv mit dem Recht am Eigentum verknüpft ist, trifft sie, wenn der Eigentümer die Jagd wie im vorliegenden Fall nicht selbst ausübt, den Jagdausübungsberechtigten (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.10.2020 – 5 S 2617/19, juris Rn. 51).

(2) Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Argumente verfangen nicht. So mag es zwar sein, dass es nicht für alle mit der Ausübung des Jagdrechts verbundenen Tätigkeiten eines Jagdscheins bedarf. Indes sieht § 10 Satz 1 NJagdG, obwohl er speziell den Fall erfasst, dass in einem Eigenjagdbezirk keine jagdausübungsberechtigte Person einen Jahresjagdschein besitzt, gerade keine Möglichkeit vor, die Benennung gegenüber der Jagdbehörde nur eingeschränkt vorzunehmen und auf diesem Wege eine Aufspaltung des Jagdausübungsrechts herbeizuführen.

Auch dass ein von der Jagdbehörde nach § 10 Satz 2 NJagdG eingesetzter Notjäger Einschränkungen bezüglich des Jagdausübungsrechts unterworfen ist, stellt – anders als der Kläger meint – keinen Beleg für seine Auffassung dar. Im Gegenteil zeigt die im Gesetz angelegte Differenzierung zwischen dessen Stellung und der Position des nach § 10 Satz 1 NJagdG Benannten, dass der Jagdausübungsberechtigte stets eine umfassende Berechtigung innehat: Der „Notjäger“ wird von § 10 Abs. 2 Nr. 3 NJagdG nicht erfasst und ist kein Jagdausübungsberichtigter im Sinne des Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber gerade bezweckt, dass „[e]ntgegen der bisherigen Regelung […] der von der Jagdbehörde eingesetzte Notjäger nicht (voll) jagdausübungsberechtigt [ist]“ (Nds. Landtag, Drucks. 14/1965, S. 34).

Soweit der Kläger zum Beleg seiner Ansicht behauptet, im Falle einer Benennung nach § 10 Satz 1 NJagdG erfolge kein Fruchtabwurf und das Aneignungsrecht am Wild verbleibe beim Eigentümer des Eigenjagdbezirkes, ist nicht ersichtlich, woraus er diese allgemeine Rechtsfolge ableiten will. Die Rechtslage ist an dieser Stelle vielmehr eindeutig: Der Benannte ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 NJagdG Jagdausübungsberechtigter und als solcher wiederum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NJagdG dazu berechtigt, sich das Wild anzueignen (so auch ohne Problematisierung Pardey/Hons/Brandt, JagdR in Nds., Oktober 2022, § 10 NJagdG Nr. 1).

Dass die (vollständige) Übertragung des Jagdausübungsrechts auch durch den Abschluss eines Pachtvertrages erfolgen kann, stellt ebenfalls kein Argument dafür da, dass der Grundeigentümer sich im Wege der Benennung Teile des Jagdausübungsrechts vorbehalten könnte bzw. diese automatisch bei ihm verblieben. Vielmehr spricht es gerade für eine Unteilbarkeit des Rechts zur Jagdausübung, dass eine Aufspaltung wie sie dem Kläger vorschwebt, auch im Wege der rechtsgeschäftlichen Verpachtung des Jagdausübungsrechts unzulässig wäre. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist eine Verpachtung des Jagdrechts grundsätzlich nur in seiner Gesamtheit zulässig. Ziel dieser Regelung ist es, konkurrierende jagdliche Betätigungen auf einer Fläche zu vermeiden und die Verantwortung für ein Jagdgebiet in einer Hand zu vereinigen (Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 11 Rn. 7). Lediglich im Rahmen der spezifischen Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BJagdG, nach dem sich der Verpächter die Jagdnutzung hinsichtlich eines bestimmten Wildes vorbehalten kann, ist eine Ausnahme vorgesehen. Im Übrigen geht anerkanntermaßen auch mit einer Jagdpacht einher, dass der ansonsten jagdausübungsberechtigte Eigentümer die ihm kraft Gesetzes übertragenen Rechte und Pflichten für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages verliert (vgl. HmbOVG, Zwischenurt. v. 20.04.2017 – 5 Bf 51/16, juris Rn. 51). Es ist nicht ersichtlich, dass oder warum § 10 Satz 1 NJagdG bezwecken sollte, den Grundeigentümer unter Umgehung der für die Jagdverpachtung gelten Regelungen eine Aufspaltung des Jagdausübungsrechts zu ermöglichen.

Die Regelung zur Benennung wird auch nicht dadurch obsolet, dass sie dieselbe Rechtsfolge auslöst, wie eine Verpachtung. Es handelt sich vielmehr um ein Mittel, die ordnungsgemäße Jagdausübung zu sichern, auch und gerade, wenn es – warum auch immer – nicht zur Verpachtung des Jagdausübungsrechts kommt. Der Gesetzgeber hat damit schließlich auch nicht, wie der Kläger meint, zwei „mit denselben Rechten und Pflichten ausgestattete Personen unterschiedlicher Bezeichnung“ geschaffen: Das Gesetz kennt gerade nur den einheitlich geregelten Jagdausübungsberechtigten, unabhängig davon, aus welchem der Tatbestände in § 1 Abs. 2 NJagdG dieser die Berechtigung ableitet.

c) Da es dem Kläger jedenfalls ab der Benennung in rechtlicher Hinsicht nicht mehr möglich war, sein Jagdrecht selbst auszuüben, handelte er auch bei dem offensichtlich in eigener Verantwortung erfolgten Anbringen der Kameras nicht in Ausübung dieses Rechts. Folglich lag auch kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG vor. Ob das Vorgehen des Klägers insofern von einer „jagdlichen Motivation“ getragen gewesen war, als er die Wildpopulation überwachen wollte, ist dabei unerheblich. Zudem handelt es sich in Folge auch nicht um mit dem Boden nicht fest verbundene jagdliche Einrichtungen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NJagdG von den Jagdausübungsberechtigten angelegt werden dürfen.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 – 1 LA 299/20, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 – 1 LA 299/20, juris Rn. 3 m.w.N.).

a) Für die erste vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob

„[…] für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des Art. 55 Abs. 1 DSGVO auf die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zurückzugreifen [ist]?“

ist nicht dargelegt worden, dass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, warum hinsichtlich dieser Frage ein Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts vorhanden sein soll (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VerwR, 43. EL August 2022, § 124a VwGO Rn. 104). Eine Durchdringung der sich im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage stellenden rechtlichen Probleme, die eine Zulassung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen könnten, findet nicht statt. Es erschließt sich daher aus dem Zulassungsvorbringen nicht, inwiefern die Frage nicht ohne Weiteres mit dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann und es insofern auch an einer grundsätzlichen Bedeutung mangelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 1 B 7.18, juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abgesehen davon befasst sich der Kläger auch nicht mit den auf die Frage der anwendbaren Normen bezogenen Gründen des Verwaltungsgerichts (Gerichtsbescheid S. 6 ff).

Unabhängig davon ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargetan. Diese wäre nur gegeben, wenn auf Grundlage der vom Kläger angesprochenen Normen eine andere Entscheidung in der Sache in Betracht käme. Ansonsten könnte die Frage der anwendbaren Zuständigkeitsvorschrift im Ergebnis dahinstehen, wie es das Verwaltungsgericht im Übrigen auch mit Blick auf eine vom Kläger für möglich gehaltene analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 BDSG ausdrücklich getan hat (Gerichtsbescheid S. 7). Der Vortrag des Klägers verhält sich zu dieser Frage nicht.

b) Auch wegen der vom Kläger für grundsätzlich für bedeutsam gehaltenen Frage

„[ob] der Einsatz von Wildkameras unter das Jagdausübungsrecht nach § 1 BJagdG [fällt] und damit unter ein ortsgebundenes Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG (bzw. nach der gleichlautenden Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG)?“,

ist keine Berufungszulassung geboten. Sie kann im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verwendung der Wildkameras schon mangels Jagdausübungsberechtigung nicht in Ausübung eines ortsgebundenen Rechts erfolgte, dahinstehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 iVm. Ziff. 1.7.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag die Nichtigerklärung der Anordnung vom 30.01.2020 weiterverfolgt und auf § 52 Abs. 1 GKG iVm. Ziff. 1.7.1. des Streitwertkataloges, soweit es die Verfügung vom 19.03.2020 betrifft (hier: 1.000 Euro festgesetztes Zwangsgeld + ½ von 1.500 Euro angedrohte Zwangsgelder = 1.750 Euro).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Jagdrecht: Das Jagdrecht ist das entscheidende Rechtsgebiet in diesem Fall. Es umfasst alle Regeln und Vorschriften, die die Ausübung der Jagd betreffen. Zentral im gegebenen Kontext ist § 10 Satz 1 NJagdG (Niedersächsisches Jagdgesetz), der die Benennung einer Person als Jagdausübungsberechtigten regelt. In diesem Fall behauptete der Kläger, sein Jagdausübungsrecht nicht verpachtet, sondern eine Person als Jagdausübungsberechtigten benannt zu haben. Die Bedeutung dieses Gesetzes im vorliegenden Fall liegt in der Klarstellung, dass der Kläger, nachdem er eine andere Person als Jagdausübungsberechtigten benannt hatte, selbst nicht mehr als solcher anzusehen war.
  2. Datenschutzrecht: Im Kontext des Einsatzes von Wildkameras kann auch das Datenschutzrecht eine Rolle spielen, auch wenn es in dem vorgegebenen Text nicht explizit erwähnt wird. Wildkameras können personenbezogene Daten (Bilder, Videos) erfassen und daher kann die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) relevant sein. In diesem Fall könnte das Datenschutzrecht ins Spiel kommen, wenn es darum geht, ob der Einsatz von Wildkameras durch Nichtjagdausübungsberechtigte datenschutzkonform ist.
  3. Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht regelt die Beziehungen zwischen staatlichen Stellen und Bürgern sowie zwischen verschiedenen staatlichen Stellen. In diesem Kontext ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwfG (Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz) relevant, das die Zuständigkeiten in Angelegenheiten regelt, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen. Dies könnte im vorliegenden Fall relevant sein, wenn es darum geht, wer die Zuständigkeit über den Einsatz von Wildkameras hat.
  4. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht regelt das Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Relevant ist in diesem Fall § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), der die Zulassungsgründe für die Berufung in einer Verwaltungsrechtssache bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Berufungszulassung des Klägers abgelehnt, da seine Argumentation, er habe in Ausübung seines Jagdrechts gehandelt, als offensichtlich nicht tragfähig erachtet wurde.

…fertig.

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