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Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO – Frist

Nachlässigkeit bei der Erfüllung von Anwaltspflichten: Eine Analyse der Fristüberschreitung und technischen Störungen nach § 130d ZPO

Im Zentrum dieses Falls steht der § 130d Satz 3 Alternative 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), welcher sich auf die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung bezieht. Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Anwalts, bei technischen Störungen im rechtlichen Prozess unverzüglich zu handeln. Ein Hauptproblem in diesem Fall ist die Verzögerung, die durch das Zögern der Vertreter des Antragstellers auftrat.

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Versäumnisse und Verzögerungen der Verfahrensbevollmächtigten

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zögerten zu lange, indem sie sich erst neun Tage nach Kenntnis der wesentlichen Umstände auf eine vorübergehende technische Störung beriefen. Dieses Zögern stellt eine Verletzung der Pflichten eines Anwalts gemäß § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO dar, da es die Rechte des Mandanten beeinträchtigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens stört.

Rolle des Antragstellers und Kontext

Die Rolle des Antragstellers in diesem Fall ist ebenfalls von Bedeutung. Er hat „Interna aus dem Hause X mitgeteilt“, die offensichtlich für die Berichterstattung über das streitgegenständliche Medienunternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden verwendet wurden. Dies wurde durch die Anlagen AG3, AG5 und AG6, die im Rahmen der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurden, belegt.

Missverständnisse und Kontroverse

In diesem Zusammenhang gibt es Kontroversen und Missverständnisse über den eigentlichen Gegenstand der redaktionellen Aufarbeitung. Die Beschwerde behauptete, dass es nicht um das Medienunternehmen oder den Vorstandsvorsitzenden ginge, sondern um die Entlastung des Antragstellers von gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Diese Aussage trifft jedoch nicht zu, da die im Rahmen der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Kommunikation zeigt, dass das Medienunternehmen und dessen Vorstandsvorsitzender tatsächlich in den Kontext der Berichterstattung eingebunden wurden.

Trivialitäten und persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen

Darüber hinaus beklagte die Beschwerde die Verwendung eines falschen Numerus und andere angebliche Ungenauigkeiten. Diese Aspekte gelten jedoch als persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit. Solche Abweichungen sind nicht ausreichend, um den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen oder den Verlauf des Verfahrens wesentlich zu beeinflussen.

Insgesamt offenbart dieser Fall das komplexe Zusammenspiel zwischen Anwaltspflichten, Fristen und technischen Herausforderungen im Rahmen der ZPO. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Darlegung von technischen Störungen kann ausschlaggebend sein für den Ausgang eines Falles und die Wahrung der Rechte aller beteiligten Parteien. Die hier gezeigte Nachlässigkeit unterstreicht die Bedeutung von Professionalität und Gewissenhaftigkeit in der anwaltlichen Praxis.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 67 O 36/23 – Beschluss vom 06.07.2023

Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer bereits unzulässig, da es der Antragsteller nicht vermocht hat, die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO zu wahren. Deren Einhaltung ist nicht erst vom Beschwerdegericht, sondern bereits von der Kammer als Ausgangsgericht zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2020 – BLw 1/19, NJW 2021, 553 Tz. 11 ff.).

Der Antragsteller kann sich nicht auf eine fristwahrende Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO berufen.

Zwar haben seine Verfahrensbevollmächtigten noch vor Fristablauf eine Beschwerdeschrift in Papierform eingereicht. Diese hätte die Frist jedoch nur dann gewahrt, wenn eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre und der Antragsteller schon bei der Ersatzeinreichung selbst die Unmöglichkeit zur fristwahrenden Beschwerdeeinlegung gemäß § 130d Satz 3 Alt. 1 ZPO glaubhaft gemacht hätte. Seiner Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht ist der Antragsteller nicht gerecht geworden, da er erstmals am 29. Juni 2023 – und damit neun Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist – eine vorübergehende technische Unmöglichkeit zur fristwahrenden Beschwerdeeinlegung geltend gemacht hat. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. November 2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456, Tz. 11; von Selle, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2023, § 130d Tz. 5.1. m.w.N.).

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hatten genügend Zeit, die angebliche technische Unmöglichkeit noch vor Fristablauf bereits in dem ersatzweise in Papierform eingereichten Schriftsatz glaubhaft zu machen. Denn zwischen dem behaupteten Auftreten der Störung „um ca. 19.20 Uhr“ und dem Fristablauf lagen über viereinhalb Stunden. In diesem Zeitraum wäre eine Ergänzung des später in Papierform eingereichten Schriftsatzes um die in § 130d Satz 3 ZPO verlangten Angaben durch eine verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Die Verfahrensbevollmächtigten hätten zudem zusätzliche Zeit zur Glaubhaftmachung dadurch gewinnen können, dass sie die Ersatzeinreichung nicht durch eine zeitlich aufwändigere Botenzustellung, sondern per Telefax vorgenommen hätten. Das hätte zur wirksamen Ersatzeinreichung ebenfalls genügt (vgl. von Selle, a.a.O., Rz. 4).

Die Voraussetzungen des § 130d Satz 3 Alt. 2. ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt, da die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die von ihnen behauptete vorübergehende technische Störung nicht unverzüglich nachträglich geltend gemacht haben.

Unverzüglich – und ohne schuldhaftes Zögern – ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Anders als bei § 121 BGB ist der anwaltlich vertretenen Partei keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht sofort abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21. September 2022 – XII ZB 264/22, NJW 2022, 3637, Tz. 17). Bei der Pflicht zur nachträglichen Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO handelt es sich mangels einzuräumender Prüfungs- und Überlegungszeit um eine unaufschiebbare Pflicht des Rechtsanwalts, die schon ein Zögern von mehr als zwei Tagen nach Kenntnis von den wesentlichen Umständen der technischen Störung nicht gestattet. Erst recht aber ist ein Zuwarten von mehr als einer Woche zu lang, um die nachträgliche Glaubhaftmachung noch als „unverzüglich“ i.S.d. § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2022, a.a.O.).

Gemessen an diesen Maßstäben haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf jeden Fall zu lange gezögert, indem sie sich erstmals neun Tage nach Kenntnis von den wesentlichen Abläufen und Umständen auf eine vorübergehende technische Störung i.S.d. § 130d Satz 2 ZPO berufen haben. Dabei war für den Fristbeginn nicht auf die Vornahme der von dem Antragsteller behaupteten Reparaturmaßnahmen an der „Internet- und Telefonfiguration“ seiner Verfahrensbevollmächtigten am 22. Juni 2023 abzustellen, sondern auf das Auftreten der – hinsichtlich ihrer tatsächlichen Abläufe oder Umstände bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hinreichend zu Tage getretenen – technischen Störung am 20. Juni 2023.

Die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe, deren Bescheidung ebenso wie eine endgültige Prüfung der Zulässigkeit dem Kammergericht als Beschwerdegericht obliegt, bestehen ebenfalls nicht. Wiedereinsetzung kann gemäß § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden an der Wahrung der Beschwerdefrist gehindert. Denn selbst im Falle der behaupteten technischen Störung hätte die Möglichkeit zur fristwahrenden Ersatzeinreichung sowie zur gleichzeitigen oder unverzüglichen nachträglichen Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO bestanden (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2023 – XII ZB 228/22, BeckRS 2023, 6152 Tz. 19). Diese Möglichkeit haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers schuldhaft nicht ergriffen. Ihr Verschulden wird dem Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

II.

Der sofortigen Beschwerde ist allerdings auch wegen fehlender Begründetheit nicht abzuhelfen. Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Antragsteller nicht schon der erforderliche Verfügungsgrund fehlt, weil er diesen durch die vollständige Ausschöpfung der zweiwöchigen Beschwerdefrist selbst widerlegt hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. September 2021 – 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 (Fristverlängerung)).

Jedenfalls fehlt es ihm aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf den die Kammer Bezug nimmt und dem im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, an einem Verfügungsanspruch für die begehrte Unterlassung. Der Antragsteller hat die Beschlussgründe schon nicht angegriffen, mit denen die Kammer eine Unterlassungspflicht des Antragsgegners mangels rechtsgeschäftlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung verneint hat. Soweit er die Unterlassung einzelner Äußerungen wegen angeblicher Unrichtigkeit verlangt, rechtfertigt das den Unterlassungsanspruch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht. Es bleibt dabei, dass sämtliche der beanstandeten Äußerungen im Wesentlichen wahr sind. Das gilt auch für die zum Gegenstand der Anträge zu 1) und 2) erhobenen Äußerungen, bei denen es sich entweder um nicht unterlassungsfähige Werturteile oder wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn die im Rahmen der Beschwerdeerwiderung eingereichten Anlagen AG3, AG5 und AG6 belegen über den von der Kammer bereits herangezogenen Prozessstoff hinaus, dass der Antragsteller tatsächlich „Interna aus dem Hause X mitgeteilt“ hat und die mitgeteilten Informationen – offenkundig – auch der Berichterstattung über das streitgegenständliche Medienunternehmen und ihren Vorstandsvorsitzenden dienen sollten. Die gegenteiligen Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 verfangen bereits wegen der unstreitigen Authentizität und des ebenso unstreitigen Inhalts der vom Antragsteller verfassten Eingaben nicht. Soweit die Beschwerde ausführt, dass Gegenstand einer redaktionellen Aufarbeitung „gerade nicht“ das genannte Medienunternehmen oder deren Vorstandsvorsitzender sein sollten, sondern „allein die Entlastung des Antragstellers von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen“, trifft das schon ausweislich der im Rahmen der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Kommunikation nicht zu. Es kommt hinzu, dass eine Berichterstattung über eine „Entlastung des Antragstellers“ aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Herstellung eines verständlichen Kontextes zwangsläufig die genannten Äußerungsgegenstände betreffen musste.

Soweit die Beschwerde weiterhin die Verwendung eines falschen Numerus und weitere angebliche Ungenauigkeiten rügt, handelt es sich allenfalls um persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit, die ebenso wie der unmittelbare Äußerungskontext keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Dagegen vermag die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nichts zu erinnern.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Zivilprozessrecht und Zivilprozessordnung (ZPO): Der gesamte Kontext des Textes dreht sich um das Zivilprozessrecht, insbesondere um die Einhaltung von Fristen und die Einreichung von Schriftsätzen. Eine zentrale Rolle spielt dabei der § 130d ZPO, welcher die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und die Voraussetzungen für eine fristwahrende Ersatzeinreichung in Papierform regelt. Laut der gegebenen Fallbeschreibung hat der Antragsteller eine Beschwerdeschrift in Papierform eingereicht, um eine Frist zu wahren. Allerdings wird in Frage gestellt, ob die Ersatzeinreichung zulässig war, da gemäß § 130d Satz 3 Alt. 1 ZPO die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung glaubhaft gemacht werden muss. Der Antragsteller hat neun Tage nach Fristablauf technische Probleme geltend gemacht, was im Text als nicht fristgerecht angesehen wird.
  2. Berufsrecht der Rechtsanwälte: Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ist indirekt betroffen, da es sich um die professionelle Verantwortung und die Pflichten eines Rechtsanwalts handelt, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen und die Beachtung der Anforderungen für die Einreichung von Schriftsätzen. Obwohl kein spezielles Gesetz genannt wird, sind hier insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) relevant, die die Berufspflichten und Verantwortlichkeiten von Rechtsanwälten festlegen.
  3. Personen- und Persönlichkeitsrecht: In dem Text wird auch auf Aspekte des Personen- und Persönlichkeitsrechts hingewiesen. Dies ist angedeutet, wenn es heißt, dass der Antragsteller „Interna aus dem Hause X mitgeteilt“ hat und diese Informationen offensichtlich zur Berichterstattung dienen sollten. Hier könnten Aspekte wie Vertraulichkeit, Datenschutz und das Recht auf Ehre und Reputation betroffen sein. Auch wenn kein spezielles Gesetz genannt wird, fallen diese Aspekte unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist.
  4. Medien- und Presserecht: Das Medien- und Presserecht scheint auch eine Rolle zu spielen, da im Text von der Berichterstattung über ein bestimmtes Medienunternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden die Rede ist. Hier könnten Fragen der Pressefreiheit, des Informantenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung relevant sein. Zwar werden keine spezifischen Gesetze genannt, doch diese Themen fallen in Deutschland unter das Presserecht, das unter anderem in den Landespressegesetzen und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt ist.

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