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Sorgerechtsübertragung

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

Az.: 8 UF 189/02

Beschluss vom 17.02.2003

Vorinstanz: AG Naumburg, Az.: F 505/01


In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg
nach mündlicher Verhandlung am 17. Februar 2003 beschlossen:

Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Naumburg vom 09. August 2002 abgeändert und der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin abgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt EUR 3.000,–.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten über das Sorgerecht für ihr eheliches Kind J… P… (geboren 18. Oktober 1994). Die Kindesmutter und das Kind sind deutsche Staatsbürger, der Kindesvater besitzt die ukrainische Staatsbürgerschaft.

Die Ehe der Kindeseltern wurde durch – rechtskräftiges – Urteil des Familiengerichts vom 24. November 1999 geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde kein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil gestellt; vielmehr erklärten die Kindeseltern im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1999 übereinstimmend, ihr Verhältnis zueinander habe sich entspannt und sie seien sich einig, dass das Sorgerecht für ihr Kind auch nach der Ehescheidung gemeinsam ausgeübt wird, und zwar mit der Maßgabe, dass das Kind seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat.

Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wurde erst mit Schriftsatz vom 21. November 2001 gestellt. Diesem Antrag der Kindesmutter gab das Familiengericht durch richterlichen Beschluss vom 09. August 2002 statt. Dagegen hat der Kindesvater befristete Beschwerde eingelegt.

II.

1.

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft (§621 e Abs. 1 ZPO, §§ 19, 20 FGG) und zulässig; denn sie wurde innerhalb eines Monats seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses formgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet (§ 517, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, § 621 e Abs. 3 ZPO n.F.).

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg:

a) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der Sorge überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB). Dem Antrag ist – durch richterlichen Beschluss (§14 Abs. 1 Nr. 15 RPflG) – stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt (§ 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

b) Der Antragsgegner, dem die elterliche Sorge für das (am 18. Oktober 1994 geborene) Kind J… P… gemeinsam mit der Antragstellerin zusteht (§ 1626 BGB), hat der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin nicht zugestimmt und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine Übertragung der alleinigen Sorge auf die Antragstellerin dem Kindeswohl am besten entspricht:

aa) Während der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1999 hat der Antragsgegner seine Einwilligung dazu gegeben, dass sich das Kind bei der Antragstellerin aufhält. Hält sich ein Kind mit Einwilligung eines Elternteils bei dem anderen Elternteil auf, hat dieser Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB), also in sämtlichen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerdem steht dem betreuenden Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung zu (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB); auf Grund dieser Befugnis ist er bei Gefahr im Verzug berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind, und braucht den anderen Elternteil von seinen Rechtshandlungen nur unverzüglich zu informieren (§ 1687 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB). Der betreuende Elternteil hat lediglich alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1687 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB). Schon angesichts der – weitgehenden – Befugnisse der Antragstellerin ist zweifelhaft, ob ein Bedürfnis für eine Entziehung der elterlichen Sorge des Antragsgegners besteht.

bb) Im übrigen sind Eigenmächtigkeiten des Antragsgegners wie Überschreitungen des Umgangs mit dem Kind, die im Anschluss an die Ehescheidung vorgekommen sein mögen, seit der Verhaftung des Antragsgegners im April 2001 bis auf Weiteres nicht mehr möglich, so dass Konflikte mit der Antragstellerin, die das Kindeswohl betreffen, beendet sind. Denn am 06. Dezember 2001 wurde der Antragsteller vom Landgericht Halle zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei einer so hohen Freiheitsstrafe kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht (§ 56 StGB). Deshalb lassen sich zurzeit auch Befürchtungen der Antragstellerin nicht verifizieren, der Antragsgegner sei auf Grund seines früheren Verhaltens nicht geeignet, sein Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu erziehen, wie es dem Menschenbild unserer Verfassung entspricht (§ 1 SGB VIII; BVerfG, FamRZ 1989, 31, 33; anders im Fall OLG Bamberg, FamRZ 1991, 1341 f., in dem das Kind dem gefährlichen Einfluss eines bereits 19 mal vorbestraften Vaters ausgesetzt war, der – trotz Verbüßung mehrerer Haftstrafen und obgleich er wieder unter Bewährung stand – weiterhin zahlreiche Straftaten beging). Abgesehen davon wird mit der Freiheitsstrafe nicht nur die Schuld des Antragsgegners gesühnt, sondern – unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention – auch auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft positiv eingewirkt (§ 46 Abs. 1 StGB). Und allein der Umstand, dass die Verbüßung der Strafhaft zu tatsächlichen Behinderungen bei der Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsgegner führen mag, rechtfertigt keine Entziehung seiner elterlichen Sorge, sondern allenfalls die Feststellung eines – vorübergehenden – Ruhens derselben, wie sich aus der Wertung des Gesetzgebers ergibt (§ 1674 Abs. 1,2 BGB).

cc) Ein Sorgerechtsentzug kommt lediglich in Betracht, wenn die Entziehung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1671 Rdn. 18 m.w.N.), der einen staatlichen Eingriff in das natürliche Grundrecht eines Elternteils auf Pflege und Erziehung seines Kindes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, § 1 Abs. 2 SGB VIII) nur erlaubt, soweit der Eingriff zur Verbesserung der Situation des Kindes geeignet und erforderlich ist (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1666 Rdn. 52 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn – wie hier – nicht klar ersichtlich ist, dass eine Entziehung des Sorgerechts für das Kind hilfreich ist. Auch eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil kommt nicht in Betracht, wenn beim anderen Elternteil – wie hier in der Person des Antragsgegners – weder die Fähigkeit noch der Wille zu einer eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Kindes besteht (Senat, Beschl. v. 24.08.98 – 8 WF 137/98 -).

dd) Nicht einmal ein Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners (§ 1674 BGB) lässt sich feststellen (vgl. v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl. [2000], § 1674 Rdn. 14 m.w.N.), zumal dem Senat zu dieser Frage keine Entscheidung eines Rechtspflegers der Vorinstanz (§ 3 Nr. 2 a RPflG) zur Überprüfung vorgelegt worden ist (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 621 e ZPO; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621 e Rdn. 6 f.).

Die angefochtene Entscheidung hat also keinen Bestand.

III.

Der Geschäftswert beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

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