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Verkehrsunfall – Vermutung eines verabredeten Unfallgeschehens

LG Münster – Az.: 12 O 383/15 – Urteil vom 20.09.2017

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

1.

an den Kläger 14.974,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen,

2.

den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte C1, F-Straße ……, …………… H1 in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Verein auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 26.07.2015 fuhr der Kläger mit einem Mercedes GL auf der Landstraße ……… in B1-B2 von F kommend Richtung B1. Auf dieser Straße kam ihm der Zeuge U1 aus T1 mit einem Citroen C 5 entgegen. Als dieser Citroen in den Gegenverkehr und damit in die Fahrspur des Klägers geriet, kam es zu einer Streifkollision beider Fahrzeuge, wodurch der Kläger mit seinem Fahrzeug in den rechten Straßengraben landete.

Wegen der Situation nach dem Unfall wird auf die bei den Akten befindlichen Fotos (Anlage K 2, Blatt 9 bis 16 der Akten) verwiesen.

Weitere Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Mercedes. Zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, dass der Zeuge H2 mit seinem Lexus aus seiner Sicht von links kommend aus der untergeordneten Straße T2-Straße auf die L ……… eingebogen und dort mit dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug des Zeugen U1 kollidiert sei. Dadurch sei dessen Citroen in den Gegenverkehr geraten und mit seinem, des Klägers, PKW kollidiert.

Der PKW Lexus des Zeugen H2 war in den Niederlanden zugelassen. Für dessen Haftpflichtversicherung ist der beklagte Verein unstreitig passivlegitimiert.

Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:

Fahrzeugschaden  netto 12.692,48 Euro

Gutachterkosten 1.124,79 Euro

merkantiler Minderwert    500,00 Euro

Nutzungsausfall  9 Tage x 91,00 Euro = 819,00 Euro

Nebenkostenpauschale  25,00 Euro

Summe: 15.161,27 Euro.

Der Kläger beantragt,

1.  an ihn 15.161,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen,

2.  ihn von den Kosten der Rechtsanwälte C1, F-Straße ……, …………… H1, in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen.

Der beklagte Verein beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, den behaupteten Unfallverlauf sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Weiterhin behauptet er, wenn sich das Geschehen so wie vom Kläger geschildert abgespielt habe, dass es sich um ein verabredetes Ereignis gehandelt habe, das bewusst herbeigeführt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H2, U1, U2 und L sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen I nebst Ergänzungsgutachten und Anhörung dieses Sachverständigen im Termin.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 11.05.2016 (Blatt 191 f. der Akten), vom 13.07.2016 (Blatt 359 f. der Akten) sowie vom 20.09.2017 (Blatt 491 f. der Akten) sowie auf das schriftliche Gutachten vom 26.06.2017 nebst Ergänzung vom 28.08.2017 (Blatt 482 f. der Akten) verwiesen.

Die Ermittlungsakte …… …………………………… …… des Kreises C2 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - Vermutung eines verabredeten Unfallgeschehens
(Symbolfoto: Von Gorgev/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des geltend gemachten Nutzungsausfalls auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den beklagten Verein auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.974,27 Euro aus §§ 7, 17, 18 STVG, 823 BGB, 115 VVG.

Die Passivlegitimation des beklagten Vereins für den vom Zeugen H2 gesteuerten Lexus ist unstreitig.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist zwar bestritten, aber hinreichend nachgewiesen. Der Kläger war nicht nur Besitzer, sondern auch in den Papieren als Halter eingetragen und hat auch einen Kaufvertrag vorgelegt, wonach er das Fahrzeug von seinem Bruder erworben hat. Weiterhin haben auch sein Bruder und seine Schwägerin als Zeugen den Erwerbsvorgang bestätigt. Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit und damit gegen die Eigentümerstellung des Klägers haben sich nicht ergeben.

Die Kammer sieht es weiterhin als bewiesen an, dass das Unfallgeschehen sich zumindest objektiv so zugetragen hat wie vom Kläger geschildert, nämlich, dass der vorfahrtsberechtigte Zeuge U1 mit seinem Citroen C 5 zunächst gegen den aus der untergeordneten Nebenstraße kommende Lexus des Zeugen H2 stieß, dadurch auf die Gegenfahrbahn geriet und dort seitlich mit dem entgegenkommenden Mercedes des Klägers kollidierte, woraufhin der Kläger mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und in den Straßengraben landete. Der Unfall ist anschließend von der Polizei so aufgenommen worden und es gibt Fotos von der Situation nach dem Unfall und den beschädigten Fahrzeugen. Sowohl der Kläger als auch sämtliche Zeugen haben den Unfallverlauf, soweit sie selbst beteiligt waren, übereinstimmend so dargestellt. Weiterhin ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I, auf die verwiesen wird, dieser Unfallverlauf mit den Beschädigungen der Fahrzeuge etc. ohne weiteres in Einklang zu bringen. Die von Beklagtenseite aufgrund der Auswertung des Event-Data-Recorder (EDR) im Lexus aufgezeigten Ungereimtheiten, die vom Sachverständigen I im Wesentlichen bestätigt worden sind, sprechen nicht gegen diesen Unfallverlauf als solchen, sondern geben allenfalls Anlass zu der Vermutung, das Unfallgeschehen könne ganz oder teilweise verabredet worden sein.

Diese Vermutung hat sich jedoch nach Überzeugung der Kammer in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der beklagte Verein konnte den ihm obliegenden Nachweis, dass es sich um ein verabredetes Ereignis gehandelt hat, was bewusst herbeigeführt worden ist, trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht führen.

Dies gilt zum einen für die Erstkollision zwischen dem Citroen und dem Lexus und erst recht für die Zweitkollision zwischen dem Citroen und dem Mercedes des Klägers.

Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Auswertung des Event-Data-Recorders (EDR) in dem Lexus mehrere Auffälligkeiten und Ungereimtheiten ergeben hat, die mit einem normalen Verkehrsgeschehen schwer in Einklang zu bringen sind, sodass durchaus der Verdacht eines manipulierten Geschehens aufkommen konnte.

In Übereinstimmung mit dem vorprozessual von Beklagtenseite eingeschalteten Sachverständigen T3 hat auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige I aus den aufgezeichneten Daten des Recorders entnommen, dass der Lexus mindestens 5 Sekunden vor der Kollision stand, die Getriebeschaltung des Automatikgetriebes auf „P“ stand und kein Gurt angelegt war. Der Sachverständige hat diese Auswertung auch als zuverlässig eingestuft, zumal die sonstigen Aufzeichnungen gut mit dem objektiven Unfallgeschehen in Einklang zu bringen sind. Aus Letzterem hat er auch den Schluss gezogen, dass die Aufzeichnungen nicht einem ganz anderen Unfallgeschehen zugeordnet werden können.

Wenn man davon ausgeht, dass danach feststeht, dass der Lexus mindestens 5 Sekunden vor der Kollision bereits zum Teil auf der Vorfahrtsstraße stand und dann der Citroen auf dieses stehende Fahrzeug auffuhr, ist dies weder mit einem normalen Verkehrsgeschehen noch mit der Aussage des Zeugen H2, wonach er nicht angehalten habe, sondern in einem Zug langsam auf die Vorfahrtstraße gefahren und den Citroen übersehen habe, nicht in Einklang zu bringen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen I ist es auch ungewöhnlich, dass der Citroen nach der Erstkollision, als er nur noch ca. 20 km/h Geschwindigkeit hatte, noch ca. 28 Meter weitergefahren ist, bevor er mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte.

Die anderen von Beklagtenseite aufgezeigten Ungereimtheiten sind allerdings nicht so bedeutsam. Dass der Gurt laut Datenauswertung nicht angelegt war, mag unter Umständen darauf beruhen, dass der Zeuge H2 entweder generell den Gurt nicht angelegt oder bei dem Anhaltevorgang zum Zwecke des Telefonierens in der Nebenstraße vorübergehend abgelegt und noch nicht wieder angelegt hatte.

Dass der Verbrennungsmotor laut Datenauswertung nicht lief, kann laut Sachverständigen dadurch erklärt werden, dass bei dem Hybrid-Fahrzeug zu der Zeit der Elektromotor und nicht der Verbrennungsmotor in Funktion war.

Trotz der nachgewiesenen Ungereimtheiten kann das Gericht den Schluss, dass es sich um ein verabredetes Ereignis handelt, nicht einmal bei der Erstkollision ziehen, erst recht nicht bei der Zweitkollision, an welchem der Kläger beteiligt war.

Dagegen, den Nachweis eines verabredeten Geschehens als erwiesen anzusehen, spricht die Tatsache, dass mit Ausnahme der genannten Ungereimtheiten, die sich ausschließlich aus der Auswertung des Data-Recorders ergeben, ansonsten nicht die geringsten Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall bestehen. Im Gegenteil sprechen die sonstigen Umstände eher gegen eine solche Verabredung.

Zunächst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Unfallbeteiligten sich vor dem Unfall kannten. Im Gegenteil ist das eher fernliegend. Sie stammen weder aus denselben Orten noch aus denselben Kulturkreisen. Der Kläger ist schwedischer Staatsangehöriger und wohnt in H1, der Zeuge H2 ist offenbar türkischer Herkunft und wohnt in F, der Zeuge U1 stammt aus Bosnien und wohnte damals in T1, jetzt in H3. Danach spricht mehr dafür, dass sie sich nur zufällig an dem Unfallort begegneten.

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Auch die Art der beteiligten Fahrzeuge passt überhaupt nicht zu einem verabredeten Unfallgeschehen, weil kein Motiv für eine Manipulation erkennbar ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Beteiligter aus einem gestellten Unfall einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil hätte ziehen können. Im Gegenteil ist die Art der beteiligten Fahrzeuge, insbesondere bei der Erstkollision, eher untypisch für eine Unfallmanipulation.

Der Unterzeichner ist aufgrund langjähriger Erfahrung bereits wiederholt zu der Überzeugung gelangt, dass das Unfallgeschehen im jeweiligen konkreten Fall manipuliert war. Neben anderen Gesichtspunkten, die hier nicht alle aufgezählt werden können, ist die Situation in diesen Fällen zumeist so, dass es sich bei dem vermeintlichen „Opferfahrzeug“, dessen Eigentümer Ansprüche anmeldet, um ein Fahrzeug der Oberklasse handelt, wenn auch zum Teil schon etwas älter, wo die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten relativ hoch ausfallen, während es sich bei dem Fahrzeug, welches den Unfall angeblich verursacht hat, um einen Mietwagen oder ein geringwertiges Fahrzeug handelt, sodass auf der Verursacher-Seite nur ein geringer oder gar kein Schaden anfällt. Nur bei einer solchen Konstellation kann eine betrügerische Absicht und eine Manipulation einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil ergeben, insbesondere, wenn das Fahrzeug der Oberklasse mit relativ geringem Aufwand in einer Hinterhofwerkstatt oder im Ausland wieder instand gesetzt und eine hohe Versicherungsleistung auf Gutachtenbasis kassiert wird.

Eine solche Konstellation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Gegenteil war das verursachende Fahrzeug, nämlich der Lexus, deutlich höherwertiger als der geschädigte Citroen. Letzterer war bereits über 10 Jahre alt, hatte eine abgelesene Laufleistung von 414.293 Kilometer und einen Wiederbeschaffungswert von 2.700,00 Euro. Bei dem Citroen wäre auf jeden Fall auf Totalschadenbasis abgerechnet worden, sodass sich der wirtschaftliche Nutzen eines manipulierten Unfalls für das Gericht nicht erschließt.

Auch die Unfallkonstellation als solche ist für einen gestellten Unfall eher ungewöhnlich. Denn verabredete Unfälle werden in der Regel so inszeniert, dass normalerweise keinem Beteiligten etwas passieren kann. Hier erfolgte die Erstkollision des Citroen gerade gegen die Fahrertür des Lexus, also genau dort, wo auch der Fahrer H2 saß, sodass die Situation nicht gerade ungefährlich war. Auch war die Kollision nicht von der Art, dass sie einen möglichst großen Schaden anrichten konnte.

Was die Zweitkollision angeht, war die Situation für den Zeugen U1 sogar lebensgefährlich. Zwar hat es durch die Streifkollision keine Verletzten gegeben. Wenn aber der Kläger etwas weiter nach links gefahren oder der Citroen etwas mehr auf die Gegenfahrbahn gekommen wäre, hätte es eine Kollision mit einer geringfügigen Überdeckung beider Fahrzeuge gegeben, was nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I zu schwerwiegenden Verletzungen oder zum Tod hätte führen können, da bei geringfügigen Überdeckungen der Fahrzeuge die Fußräume beider Fahrzeuge und damit die Beine der Fahrer zusammengequetscht werden. Das ist noch wesentlich gefährlicher als bei einer vollständigen Frontalkollision.

Noch weniger als bei der Erstkollision kann deshalb bei der Zweitkollision, an der der Kläger beteiligt war, von einem manipulierten Unfall als bewiesen ausgegangen werden. Trotz langjähriger Erfahrungen in diesem Bereich ist dem Unterzeichner ein manipuliertes Geschehen, an welchem 3 Fahrzeuge beteiligt waren, noch niemals untergekommen. Es hätte auch nach Überzeugung der Kammer schon genauer Berechnungen und fast den Einsatz von mehreren Stuntleuten benötigt, um ein solches Geschehen zu konstruieren.

Selbst wenn man entgegen der obigen Ansicht davon ausgehen würde, dass die Erstkollision manipuliert war, so kann dies auf jeden Fall nicht für die Zweitkollision gelten. So etwas kann schon aufgrund der Gefährlichkeit wohl kaum absichtlich herbeigeführt werden. Selbst wenn man also unterstellen würde, dass die Zeugen U1und H2 die Erstkollision absichtlich herbeigeführt haben, weil es dort einige Auffälligkeiten und Ungereimtheiten gab, kann dies auf keinen Fall für den Kläger gelten. Es spricht vielmehr alles dafür, dass er nur zufällig an der Unfallstelle vorbeikam und so in das Geschehen verwickelt wurde.

Der Hinweis des Beklagtenvertreters auf § 103 VVG im letzten Termin führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn man entgegen der oben ausgeführten Ansicht davon ausgehen würde, dass die Erstkollision zwischen U1und H2 verabredet war, mag zwar die Haftpflichtversicherung des Zeugen H2 gegenüber dem Versicherungsnehmer gemäß § 103 VVG leistungsfrei sein. Gemäß § 117 VVG bleibt aber auch in diesem Fall die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Kläger als Dritten und Geschädigten bestehen, da er an der Manipulation nicht beteiligt war.

Der beklagte Verein hat deshalb für die Folgen der schuldhaften Vorfahrtsverletzung des Zeugen H2 gem. § 115 VVG einzustehen.

Es spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehr viel dafür, dass der Unfall für den Kläger unabwendbar war i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG. Die Erstkollision musste er nicht bemerken, da sie nicht besonders auffällig und er selbst noch weiter entfernt war. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht sofort, als er den Citroen über die Mittellinie fahren sah, eine Notbremsung vorgenommen hat. Er konnte zu dem Zeitpunkt noch nicht wissen, dass eine Kollision drohte. Es hätte sich auch um ein kurzfristiges Ausweich- oder Überholmanöver des Citroen handeln können, wie es häufiger im Straßenverkehr vorkommt. In der Situation war es durchaus sachgerecht, eine leichtere Bremsung vorzunehmen und nach rechts auszuweichen.

Aber auch wenn man den Unabwendbarkeitsbeweis nicht als geführt ansieht, ändert dies nichts an der vollen Haftung des Beklagten, da auf jeden Fall wegen der groben Vorfahrtverletzung des Zeugen H2 die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktritt.

Was die Höhe des Schadens angeht, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur bei dem Nutzungsausfall ein leichter Abzug zu machen.

Der Fahrzeugschaden ist in der geltend gemachten Höhe mit netto 12.692,48 Euro berechtigt. Die Höhe der Reparaturkosten ist durch das Gutachten O vom Büro X einschließlich der Nachbegutachtung vom 31.08.2015 (Anlage K 4, Blatt 44 der Akten) belegt. Der Sachverständige I hat das Gutachten als insgesamt nachvollziehbar und plausibel bezeichnet. Vorschäden liegen nicht vor. Da der Kläger das Fahrzeug repariert und behalten hat, kann er nach der 130 %- Regel die vollen Reparaturkosten verlangen, auch wenn sie etwas höher liegen als der Wiederbeschaffungsaufwand.

Die Gutachterkosten sind mit 1.124,79 Euro unstreitig. Die Zahlung ist nachgewiesen durch Bestätigung des Sachverständigen vom 25.01.16 (Anlage K 13, Blatt 166 der Akten).

Der geltend gemachte Minderwert mit 500,00 Euro ist ebenfalls berechtigt. Der Sachverständige hat noch einen höheren merkantilen Minderwert errechnet.

An Nutzungsausfall können statt der verlangten 9 Tage nur 8 Tage in Ansatz gebracht werden. Die tatsächliche Reparaturdauer ist nicht nachgewiesen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen O vom Büro X waren 6 bis 7 Arbeitstage erforderlich. Da auf jeden Fall ein Wochenende dazwischen liegt, kann nur von dem geringeren Wert einschließlich des Wochenendes, also von 8 Tagen, ausgegangen werden.

Den Tagessatz hat der Sachverständige I mit 79,00 Euro ermittelt. Das ist nicht weiter angegriffen worden, sodass für diese Position 632,00 Euro in Ansatz gebracht werden können.

Einschließlich der Nebenkostenpauschale von 25,00 Euro errechnet sich daraus ein Gesamtschadensbetrag von 14.974,27 Euro.

Der Zinsanspruch rechtfertig sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Berechnung ist mit 1.029,35 Euro nachvollziehbar. Auch durch den Abschlag ändert sich daran nichts, da insoweit kein Gebührensprung vorliegt.

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