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Verkehrsunfall – Nutzungsausfall­entschädigung und An- und Abmeldekosten

OLG München – Az.: 10 U 304/17 

I. Auf die Berufung des Klägers vom 27.01.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016, Az.: 2 O 4788/12, abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 934,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 54% und die Beklagte zu 2) 46%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2) 46%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 35%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 54% und die Beklagte zu 2) 46%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers bzgl. des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2) 46%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bzgl. des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 35%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Mit Beschluss des Senats vom 10.07.2017 (Bl. 222/225 d.A.) wurden die Berufungen des Klägers vom 27.01.2017 sowie der Widerklägerin vom 27.01.2017 jeweils gem. § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen, die Berufung des Klägers allerdings nur soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, nur teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hätte die Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht vollständig abweisen dürfen. Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von 934,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2012.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von 934,20 € aus § 115 I VVG i.V.m. § 7 I StVG.

a) Dem Grunde nach haftet die Beklagte zu 2) gem. § 115 I VVG i.V.m. § 7 I StVG zu 100% bzgl. des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Zwar ist es, wie bereits mit Beschluss des Senats vom 25.04.2017 (Bl. 204/212 d.A.) ausgeführt (vgl. S. 6/7 des Beschlusses = Bl. 209/210 d.A.), nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht nicht davon überzeugt hat, dass die Beklagte zu 1) die Führerin des Beklagten-Pkws war. Dies ist jedoch im Verhältnis zur Beklagten zu 2), der Haftpflichtversicherung des gem. § 7 I StVG haftenden Fahrzeughalters, nicht relevant. Ebenso wenig ist es, wie ebenfalls mit dem o.g. Beschluss dargelegt (vgl. S. 4/6 des Beschlusses = Bl.207/209 d.A.), zu beanstanden, dass sich das Erstgericht nicht davon überzeugt hat, dass der streitgegenständliche Unfall mit dem Kläger abgesprochen war, wobei die Beklagte zu 2) und Widerklägerin die Beweislast trägt. Nachdem schließlich der Unfallhergang als solcher unstreitig ist und bei diesem Unfallhergang, unabhängig von der Frage, ob die Kollision für den Kläger überhaupt vermeidbar war, zumindest die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Pkws hinter dem groben Verschulden des Fahrers des Beklagten-Pkws zurücktritt, haftet allein die Beklagte zu 2).

b) Der Anspruch auf Zahlung von 934,20 € setzt sich zusammen aus einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 910,00 € und Ab- und Anmeldekosten i.H.v. 24,20 €. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 08.06.2017 (Bl. 214/215 d.A.) die Saldobildung aufgelöst hat, ist der Streitgegenstand hinsichtlich des Leistungsantrages i.H.v. 975,00 € klar umrissen: Es geht um die Positionen „Nutzungsausfall“ (910,00 €) und „Ab- und Anmeldekosten“ (65,00 €). Nicht hingegen, und auch nicht etwa teilweise, geht es um die Positionen „Wiederbeschaffungsaufwand“ (7.300,00 €), „Gutachterkosten“ (1.197,38 €) und „Unkostenpauschale“ (30,00 €). Soweit die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 05.09.2017 (Bl. 238/239 d.A.) die Höhe der Unkostenpauschale bestritten hat, ist dies daher nicht relevant und wäre im Übrigen auch gem. § 531 II 1 Nr. 3 ZPO präkludiert.

aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung in der vollen geltend gemachten Höhe von 910,00 €.

(1.) Wie bereits mit dem o.g. Beschluss des Senats vom 10.07.2017 ausgeführt, wäre dieser Anspruch zwar dann nicht gegeben, wenn der Kläger ein Zweitfahrzeug hätte nutzen können, wobei der Kläger insoweit die sekundäre Darlegungslast trägt. Dem ist der Kläger jedoch dadurch nachgekommen, dass er mit Schriftsatz vom 24.07.2017 (Bl. 228/229 d.A.) dargelegt hat, dass er zwischen dem Unfall vom 16.07.2012 und der Ersatzbeschaffung vom 24.08.2012 kein Ersatzfahrzeug besessen und seine Ehefrau ihren Wagen selbst genutzt habe, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Soweit die Beklagte zu 2) dies mit Schriftsatz vom 24.07.2012 (Bl. 228/229 d.A.) bestritten hat, verkennt sie, dass der Geschädigte zwar die sekundäre Darlegungslast trägt, dass die Beweislast jedoch bei dem Schädiger liegt. Es wäre also an der Beklagten zu 2) gewesen, nicht nur den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern ihrerseits einen vom klägerischen Vortrag abweichenden Sachverhalt zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

(2.) Worauf der Senat ebenfalls bereits mit dem o.g. Beschluss hingewiesen hat, hat der Senat gem. § 287 ZPO keinen Anlass, an der vom Kläger geltend gemachten Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zu zweifeln. Der Kläger macht hier nur den vom Sachverständigen S. im Schadengutachten vom 27.07.2012 (Anlage K1) genannten Zeitraum geltend.

(3.) Schließlich ist auch, wie ebenfalls bereits im o.g. Beschluss ausgeführt, die Tagessatzhöhe von 65,00 € nicht zu beanstanden: In etwa vergleichbare Pkw-Modelle werden in den Tabellen von Sanden-Danner-Küppersbusch mindestens in der Gruppe K eingestuft. Bei Herabstufung um zwei Klassen wegen des zehn Jahre übersteigenden Alters des klägerischen Pkws, d.h. einer Einstufung in der Gruppe H, ergibt sich die geltend gemachte Tagessatzhöhe von 65,00 €.

bb) Der Kläger hat weiterhin gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Ersatz von Ab- und Anmeldekosten i.H.v. 24,20 €. Denn Kosten in dieser Höhe (bzgl. der Abmeldung i.H.v. 5,60 €, vgl. Anlage K15; bzgl. der Anmeldung i.H.v. 18,60 €, vgl. Anlage K16) hat der Kläger dargelegt und belegt. Die Beklagte zu 2) hat dies auch nicht bestritten.

2.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I 1, 288 I BGB.

II. Im Übrigen war die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, zurückzuweisen. Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagte zu 2) weder einen über den o.g. Betrag i.H.v. 934,20 € (nebst Zinsen) hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von 4.040,80 € (nebst Zinsen) noch auf die beantragte Feststellung. Soweit mit dem angefochtenen Urteil auch die Klage bzgl. der vorprozessualen Anwaltskosten (nebst Zinsen) abgewiesen worden ist, ist dies mit der Berufung wiederum nicht angegriffen worden (vgl. die Berufungsanträge des Klägers gem. S. 1/2 des Schriftsatzes vom 20.03.2017 = Bl. 194/195 d.A.), § 528 ZPO.

1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen über den o.g. Betrag i.H.v. 24,20 € hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Ab- und Anmeldekosten i.H. weiterer 40,80 €. Denn, wie bereits mit dem o.g. Beschluss des Senats vom 10.07.2017 ausgeführt, besteht gem. der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23.01.2009, Az.: 10 U 4104/08, juris) hier für eine pauschale Abrechnung kein Raum. Als konkret entstanden wurden nur die o.g. Kosten i.H.v. 24,20 € sowie Fahrtkosten i.H.v. 18,20 € dargelegt. Was letztere betrifft, erschließt sich jedoch nicht, inwiefern diese tatsächlich dem Kläger, und nicht etwa seiner Ehefrau, entstanden sein sollten, wenn er den Wagen seiner Ehefrau benutzt hat. Doch selbst wenn dem Kläger bzgl. der Fahrtkosten ein Schaden entstanden sein sollte, wäre dieser von der allgemeinen Unfallnebenkosten-Pauschale umfasst (vgl. bereits den gleichlautenden Hinweis gem. Beschluss des Senats vom 03.08.2017, Bl.231/233 d.A.).

2.) Auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes (4.000,00 €) und der Feststellungsklage ist die Berufung des Klägers unbegründet. Der Kläger ist nämlich, wie bereits mit dem o.g. Beschluss vom 10.07.2017 ausgeführt, seiner sekundären Darlegungslast durch Vorlage eines (umfassenden) Vorerkrankungsverzeichnisses nicht nachgekommen. Mit dem o.g. Beschluss vom 25.04.2017, dem Kläger zugestellt am 08.05.2017 (vgl. zu Bl. 204/212 d.A.), war der Kläger aufgefordert worden, binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses ein Vorerkrankungsverzeichnis vorzulegen. Trotz antragsgemäß gewährter Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verzeichnisses bis zum 30.06.2017 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2017 (Bl. 221 d.A.), bei Gericht am selben Tag eingegangen, kein Vorerkrankungsverzeichnis, nämlich ein entsprechendes Verzeichnis seiner Krankenkasse bzw. -versicherung, und im Übrigen noch nicht einmal ein von seinem Hausarzt erstelltes Verzeichnis vor, sondern lediglich eine kurze, selbst verfasste und noch dazu – entgegen der o.g. Aufforderung – auf „Vorerkrankungen im Bereich des Oberkörpers“ beschränkte Auflistung vor, nahm mithin bloßen Parteivortrag vor und vereitelte dadurch der Beklagten zu 2) den Nachweis ihres Vortrags, der Kläger habe die von ihm behaupteten Beschwerden nicht beim Unfall erlitten, sondern hätte diese bereits vor dem Unfall gehabt. Nachdem der Kläger seinen Feststellungantrag ausweislich S. 6 der Klage (= Bl. 6 d.A.) ausschließlich mit den „ärztlich dokumentierten Unfallfolgen“, d.h. nicht mit etwaigen künftigen Schäden im Hinblick auf die Beschädigung seines Pkws, sondern mit den von ihm vorgetragenen Verletzungen, begründet hat, betrifft diese Problematik nicht nur den Schmerzensgeldanspruch, sondern auch vollumfänglich die Feststellungsklage.

III. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 I 1 ZPO (bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz) bzw. §§ 92 I 1, 97 I ZPO (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) und entsprechen jeweils der Baumbachschen Formel.

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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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