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Fitness-Studio – außerordentliche Kündigung bei Verlegung des Studios

AG Brandenburg, Az.: 34 C 5/15, Urteil vom 15.10.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29,90 Euro seit dem 01.07.2011 bis zum 23.11.2014, aus 29,90 Euro seit dem 01.08.2011 bis zum 23.11.2014, aus 29,90 Euro seit dem 01.09.2011 bis zum 23.11.2014 und aus 9,97 Euro seit dem 01.06.2014 sowie 7,50 Euro Mahngebühren zu zahlen.

2. Der Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 sowie weitere 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage – soweit der Rechtsstreit nicht bereits teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde – abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 44% zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 56% zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 179,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Fitness-Studio - außerordentliche Kündigung bei Verlegung des Studios
Symbolfoto: Von Chinnapong /Shutterstock.com

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12und 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten hier – nach der zwischenzeitlichen Zahlung des Beklagten vom 24.11.2014 in Höhe von 89,70 Euro – nur noch ein Anspruch auf Zahlung von 9,97 Euro in der Hauptsache nebst von Verzugszinsen und ein Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro sowie zudem noch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zu (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).

Der hier streitbefangenen „Mitgliedsvertrag“ vom 08.02.2010 – Anlage K 1 (Blatt 18 der Akte) – ist als typengemischter Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf den die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: juris; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: juris; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: juris; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374 = NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in: juris; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei aber um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 314 Abs. 1 BGB der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).

Dieses Recht kann auch nicht durch eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten 3134 ff.). Schließt eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2000, Az.: II ZR 282/98, u.a. in: NJW 2000, Seiten 2983 f.). Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nämlich nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, Urteil vom 23.04.2010, Az.: LwZR 15/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 1497; BGH, BGHZ Band 103, Seiten 316 ff.; BGH, BGHZ Band 89, Seiten 363 ff.).

Insofern wäre also auch eine allgemeine Vertragsklausel unwirksam, wonach bei einer Verlegung des Fitness-Studios in andere Räume im Stadtgebiet eine Kündigung ausgeschlossen wäre. Auch derartige Vertrags-Klauseln würden – jedenfalls in ihrer dem Kunden ungünstigsten Auslegung – das nach allgemeiner Meinung nicht abdingbare Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ausschließen und würde schon deshalb der Inhaltskontrolle nicht Stand halten (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2001, Seiten 914 f. = MDR 2000, Seiten 819 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 444 f.; LG Dortmund, Urteil vom 25.10.1990, Az.: 8 O 318/90, u.a. in: VuR 1992, Seiten 166 ff.).

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff. BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 52/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1874; BGH, NJW 1995, Seiten 1358 ff.; BGH, NJW 1993, Seiten 463 ff.).

Dies ist im Allgemeinen grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 52/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1874).

Lediglich wenn der Kündigungsgrund aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 52/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1874).

Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 52/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1874).

Insofern leitet der Beklagte seine Kündigung vom 10.06.2014 und deren Grund hier aber aus dem Umzug des Fitness-Studios des Klägers her, so dass diese Voraussetzung hier gegeben ist, da dieser Umzug des Klägers dem Einfluss des Beklagten völlig entzogen war und aus der Interessensphäre des Klägers herrührt, so dass grundsätzlich die fristlose Kündigung des Beklagten vom 10.06.2014 hier auch gerechtfertigt war.

Zwar ist in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug eines Kunden – etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung – prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 ff.; LG München I, ZGS 2008, Seiten 357 ff. = ZAP EN-Nr 82/2009). Hier liegen die Gründe für den Wechsel aber allein in der Sphäre des Klägers und waren von dem Beklagten – als dem kündigenden Vertragsteil – nicht beeinflussbar.

Zwar kann die Verlegung der Räume des Fitness-Studios innerhalb des Gebiets der Stadt für den Kunden des Klägers evtl. noch zumutbar sein (OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 444 f.). Wegen der Größe des Stadtgebietes der Stadt B… kann eine Verlegung des Fitness-Studios in andere Räume im Stadtgebiet für den Kunden aber grundsätzlich – insbesondere unter Berücksichtigung wohin die Verlegung des Fitness-Studios erfolgt und woher der Kunde kommt und ob der Kunde (wie hier wohl der Beklagte) das Fitness-Studio in der relativ kurzen Mittagspause nutzen wollte – einen derartigen Mehraufwand an Zeit und ggf. auch Geld erfordern, um diese neuen Räume zu erreichen, dass ihm das Festhalten an dem Vertrag dann auch nicht mehr zugemutet werden kann (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2001, Seiten 914 f. = MDR 2000, Seiten 819 f.).

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Dies hier umso mehr, da der Kläger (und somit gerade nicht der Beklagte) bewusst das Risiko in Kauf genommen hat, dass bei einer Verlegung der Räume seines Fitness-Studios während der Vertragslaufzeit die Vertragserfüllung ggf. unmöglich werden könnte.

Der Beklagte als Gläubiger der Dienstleistung des Klägers, der diese Dienstleistung des Klägers infolge der Verlegung der Räume des Fitness-Studios nicht mehr an dem vertraglich vereinbarten Ort sondern nur noch an einem anderen Ort in der Stadt B… in Anspruch nehmen kann, hat unter dem Blickwinkel der Vertragsparität somit dann aber auch ein nachvollziehbares Interesse daran, dieses Vertragsverhältnis gemäß § 314 BGB aufzukündigen und dem Kläger als Leistungsanbieter ab dem Zeitpunkt der Kündigung kein Entgelt mehr zu entrichten.

Durch die schriftliche Kündigung des Beklagten (welche unstreitig jedoch erst am 10.06.2014 der Klägerseite zuging) – Anlage K 3 (Blatt 21 der Akte) – ist somit hier nach Überzeugung des Gerichts der zwischen den Prozessparteien am 08.02.2010 geschlossene „Mitgliedsvertrag“ zur Nutzung des Fitness-Park (der Club) in diesem Sinne auch gemäß § 314 BGB wirksam aus wichtigem Grund (jedoch erst mit Eingang des Kündigungsschreibens bei dem Kläger) zum 10.06.2014 beendet worden, so dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten jetzt nur noch in der Hauptsache für 10/30 des Monats Juni 2014 ein Anspruch auf Zahlung des monatlichen „Club“-Beitrags zur Seite steht, mithin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9,97 Euro (10/30 von 29,90 Euro). Im Übrigen ist die Klage jedoch hinsichtlich der Hauptsache abzuweisen.

Zwar hat der Kläger hier gegenüber dem Beklagten grundsätzlich auch noch einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Mahnkosten. Hinsichtlich der Höhe der als Verzögerungsschaden zu ersetzenden Mahnkosten ist jedoch § 254 BGB zu beachten. Als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben können insofern aber regelmäßig nicht mehr als 2,50 Euro pro Mahnschreiben ersetzt verlangt werden (AG Brandenburg an der Havel, WuM 2007, Seite 65 = Grundeigentum 2007, Seite 299 = NJW 2007, Seiten 2268 f. = NZM 2008, Seite 41 = NZV 2008, Seiten 358 f. = NJ 2007, Seite 182 = ZAP EN-Nr 342/2007 = ZAP EN-Nr 368/2008 = MM 2007, Seite 128 BGH, NJW-RR 2000, Seiten 719 f.; AG Bad Segeberg, NJW-RR 2012, Seite 213; Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Aufl. 2015, § 286 BGB, Rn. 45), so dass dem Kläger vorliegend für die Mahnschreiben vom 31.05.2011 – Anlage K 2 (Blatt 19 der Akte) -, vom 05.09.2011 – Anlage K 2 (Blatt 20 der Akte) – und vom 23.07.2014 – Anlage K 5 (Blatt 23 der Akte) – gegenüber dem Beklagten grundsätzlich auch nur einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 7,50 Euro (3 x 2,50 €) zur Seite steht.

Bei dem hier durch die Klägerseite u. a. noch geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat …

Der Beklagte hat darüber hinaus jedoch an den Kläger auch noch die Zinsen für den Zeitraum des jeweiligen Verzugs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat insofern in den §§ 247, 286, 288 und daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91, § 91aund § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht auf insgesamt 179,40 Euro festzusetzen gewesen.

 

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