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Verkehrsunfall – Überprüfungsfrist des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners

LG Zweibrücken, Az.: 2 O 104/15, Urteil vom 16.10.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90,00 € seit dem 08.05.2015 und aus weiteren 31,93 € seit dem 06.06.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - Überprüfungsfrist des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Am 9.3.2015 ereignete sich auf der A6 bei … ein Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und einem litauischen Lkw. Die Klägerin befand sich dabei auf der rechten Spur, als sie von dem litauischen Lkw überholt wurde, welcher nach dem Überholvorgang auf die rechte Spur zurückwechselte und dabei offenbar die Klägerin übersah. In Folge der Kollision der Fahrzeuge geriet die Klägerin mit ihrem PKW ins Schleudern, stieß zunächst gegen die Mittelleitplanke und im Anschluss erneut gegen den Sattelzug.

Die Klägerin übermittelte der Regulierungsbeauftragten des unfallbeteiligten Lkw am 17.3.2015 sämtliche erforderlichen Angaben zum Verkehrsunfall inklusive des Aktenzeichens der Polizei und bezifferte den der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schaden. Eine letzte Zahlungsfrist wurde bis zum 28.4.2015 gesetzt.

Die Klägerin erwarb am 29.4.2015 ein Ersatzfahrzeug.

Die Klägerin machte bzw. macht insgesamt folgende Schäden geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand  8330,00 €

Umbaukosten Radio 200,00 €

An- und Abmeldekosten 90,00 €

Sachverständigenkosten 1109,62 €

Pauschale 26,00 €

Nutzungsausfall für 30 Tage 870,00 €

Abschleppkosten 243,48 €

Einstellgebühren 114,24 €

Nutzungsausfall, Abschleppkosten sowie Einstellgebühren machte die Klägerin dabei erst im Rahmen eines späteren Schriftsatzes unter Fristsetzung bis zum 26.5.2015 geltend.

Die Klägerin behauptet, sie habe infolge des Verkehrsunfalles eine HWS-Verletzung erlitten, welche bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ausgeheilt sei.

Sie habe keine ausreichenden finanziellen Möglichkeiten gehabt, um zu einem früheren Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.

Nachdem die Klägerin mit der am 7.5.2015 zugestellten Klage zunächst für Wiederbeschaffungsaufwand, Umbaukosten, An- und Abmeldekosten, Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale einen Gesamtbetrag von 9554,87 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1019,83 € und einen Feststellungsantrag geltend gemacht hat, hat der Beklagte am 15.5.2015 einen Betrag in Höhe von 9464,52 € gezahlt (Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten und Pauschale in Höhe von 25,00 €). Die Klägerin hat daraufhin die Klage in entsprechender Höhe teilweise für erledigt erklärt. Unter Bezifferung des Nutzungsausfalls sowie unter Geltendmachung von Abschleppkosten, Abstellkosten und weiteren Umbaukosten hat sie ihre Klage sodann mit Schriftsatz vom 29.5.2015 um 1420,08 € erweitert. Nachdem der Beklagte am 5.6.2015 einen Betrag von weiteren 932,15 € gezahlt hat (Abschleppkosten, Abstellkosten, 168,07 € Einbaukosten Radio, 406,00 € Nutzungsausfall), hat die Klägerin ihre Klage auch insoweit teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr zuletzt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 578,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.554,87 € seit Rechtshängigkeit bis zum 19.5.2015, aus 90,25 € vom 20.05.2015 bis zum 27.05.2015, aus 1.329,83 € vom 28.05.2015 bis zum 10.06.2015 sowie aus 397,68 € seit dem 11.06.2015 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 1019,83 € zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle aus dem Unfallereignis vom 9.3.2015 auf der Autobahn A6 bei …….. eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist.

Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei eine angemessene Prüffrist bezüglich der geltend gemachten Ansprüche zuzubilligen, innerhalb derer er sämtliche begründeten Ansprüche vollständig gezahlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Klage ist teilweise zulässig.

Die Klage ist im Umfang des geltend gemachten Feststellungsantrags unzulässig. Soweit die Klägerin einen Feststellungsantrag geltend macht, so steht ihr das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht zu.

Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann dabei nach § 256 I ZPO (nur) erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches oder tatsächliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Ein solches Interesse an alsbaldiger Feststellung liegt hier nicht vor.

Ein Interesse im Sinne des § 256 I ZPO kann dabei im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zwar grundsätzlich dann angenommen werden, wenn seitens des Klägers ein weiterer Schaden zu befürchten ist und dieser der Höhe nach noch nicht hinreichend beziffert werden kann.

a) Soweit die Klägerin ihren Feststellungsantrag zunächst noch darauf gestützt hat, dass im Rahmen des hier streitgegenständlichen Verkehrsunfalles insbesondere der materielle Nutzungsausfallschaden noch nicht hinreichend beziffert werden könne, so ist dieses Argument durch die nunmehrige Zulassung eines Ersatzfahrzeuges und den Übergang der Klägerin auf einen bezifferten Nutzungsausfallanspruch entfallen.

b) Soweit die Klägerin ihren Feststellungsantrag des Weiteren darauf stützt, dass im Zuge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles mit weitergehenden Gesundheitsschäden gerechnet werden müsse, so fehlt es einerseits schon an einem Interesse der Klägerin, eine weitere Eintrittspflicht der Beklagten alsbald festzustellen. Andererseits ist nicht hinreichend ersichtlich, dass jedenfalls die nicht ganz fernliegende Möglichkeit eines weiteren Gesundheitsschadens vorliegt.

Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen weiteren Gesundheitsschadens ist dabei grundsätzlich immer dann gegeben, wenn mit den Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen ist. Es muss jedenfalls die Möglichkeit des Eintritts eines weiteren Schadens vorliegen. Bei äußerst schweren Verletzungen des Betroffenen darf ein Feststellungsinteresse nur verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten keinerlei Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Zukunftsschäden zu rechnen (BGH, VersR 1991, 320; BGH, NJW 2001, 1431).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom BGH im Jahr 1991 entschiedenen Fall bereits dadurch, dass im vorliegenden Fall nicht eine solche äußerst schwerwiegende Verletzung vorliegt. Auch unterstellt, dass die Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles verletzt wurde und anschließend ins Krankenhaus gebracht werden musste, so ist doch nicht ersichtlich, dass es sich bei der seitens der Klägerin geschilderten HWS-Verletzung um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Im Vergleich hierzu befasste sich der vom  BGH zu entscheidende Fall mit derjenigen Situation, dass der Geschädigte von einer Straßenbahn erfasst und auf die Straße geschleudert wurde.

Weiterhin ist – auch die seitens der Klägerin geltend gemachte HWS-Verletzung unterstellt – in keiner Weise ersichtlich, dass insoweit mit Spätfolgen zu rechnen ist. Für die seitens der Beklagten bestrittene Behauptung, dass die entsprechende Verletzung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeheilt sei, hat die Klägerin keinerlei Beweis angeboten. Auch im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat sie insoweit angegeben, (lediglich) über einen Zeitraum von einer Woche krankgeschrieben gewesen zu sein und nach etwa 4 Wochen nicht mehr unter körperlichen Beeinträchtigungen gelitten zu haben. Auch ist keinesfalls im Rahmen von HWS Verletzungen grundsätzlich und zwingend mit Folgeerkrankungen zu rechnen. Vielmehr ist auch gerichtsbekannt, dass üblicherweise eher von einem unproblematischen Ausheilen entsprechender Verletzungen ausgegangen werden kann.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass im  vorliegenden Fall gerade kein zwingendes Interesse der Klägerin ersichtlich ist, den Eintritt  eines möglichen weiteren Schadens alsbald und unmittelbar feststellen zu lassen. Dies wird seitens der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der Schuldner seine Eintrittspflicht in Abrede stellt und eine Verjährung möglicher Ansprüche droht (BGH, NJW 2001, 1431; Hk-ZPO /Saenger, 6. Auflage, § 256, Rn. 13).

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Auch dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien vollumfänglich unstreitig. Auch ist mit einer Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin im vorliegenden Fall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

2. Soweit die Klage zulässig ist und soweit nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien noch über sie zu entscheiden war, ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 121,93 € gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 6 I AuslPflVG zu.

Nach §§ 7, 18 StVG sind Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, den bei den Betrieb des Fahrzeuges entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein inhaltsgleicher Direktanspruch besteht nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG auch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. im Rahmen der Beteiligung eines ausländischen Fahrzeuges gemäß § 6 AuslPflVG auch gegenüber dem hiesigen Beklagten.

Diese Voraussetzungen sind dem Grunde nachgegeben.

a) Dazu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der hier streitgegenständliche Verkehrsunfall vom 9.3.2015 durch den litauischen Lkw alleine verursacht wurde.

b) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach §§ 249 ff BGB. Danach hat der Schädiger denjenigen Zustand wiederherzustellen, welcher ohne das schädigende Ereignis bestünde. Zu ersetzen ist derjenige Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich und angemessen ist.

Bezüglich der hier noch streitgegenständlichen Zahlungsbeträge steht der Klägerin danach ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 121,93 € zu.

aa) Der Klägerin als Geschädigter eines Verkehrsunfalles steht dabei grundsätzlich die Zahlung einer Auslagenpauschale zu. Das Gericht hält insoweit eine Pauschale in Höhe von 25 € für angemessen aber auch ausreichend. Der entsprechende Zahlungsanspruch der Klägerin ist durch die seitens des Beklagten erfolgte Zahlung bereits vollumfänglich gemäß § 362 I BGB erloschen.

bb) Der Klägerin steht daneben gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von An- und Abmeldekosten ihres Fahrzeuges in Höhe von jedenfalls 90 € zu. Auch bei den Kosten für die Abmeldung des Unfallgeschädigten Fahrzeuges bzw. die Neuanmeldung eines anderen Fahrzeuges handelt es sich um solche Kosten, welche kausal einzig und allein durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind. Die Klägerin hat die hier entstandenen Kosten auch jedenfalls im Nachhinein konkret beziffert und entsprechende Belege vorgelegt, deren Gesamtbetrag sich auf insgesamt 92,10 € und damit einen höheren Betrag als die seitens der Klägerin geltend gemachten 90 € beläuft. An der Höhe der seitens der Klägerin vorgelegten Belege und Quittungen bestehen keinerlei Zweifel.

cc) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Kosten für einen Radioeinbau in Höhe von 31,93 € zu. Auch insoweit war ein Austausch der Radioanlage einzig und allein durch die unfallbedingte Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges erforderlich. Bezüglich der seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Einbau ausweislich der Rechnung vom 24.4.2015 bereits hat vornehmen lassen und insoweit keinerlei Grund besteht, lediglich den Nettobetrag zu ersetzen. Der ursprüngliche Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 200 € ist durch die seitens der Beklagten hierauf erwarte Teilzahlung in Höhe von 168,07 € gemäß § 362 I BGB erloschen.

dd) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall.

Insoweit ist zwar anerkannt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles für unfallbedingte Ausfallzeiten seines Fahrzeuges nicht zwingend verpflichtet ist, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Vielmehr ist neben den Kosten für ein Mietfahrzeug auch ersatzfähig derjenige Schaden, welchen der Geschädigte dadurch erleidet, dass er die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt.

Voraussetzung für eine solche Ersatzpflicht ist  einerseits ein Verlust  der Gebrauchsmöglichkeit, andererseits daneben eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn auf Seiten des Geschädigten sowohl ein Nutzungswille als auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben ist (vergleiche Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 249, Rn. 42 m. w. N.).

Dies hat die Klägerin hier trotz entsprechenden Hinweises nicht ausreichend dargetan.

Auf den Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.6.2015 lediglich erläutert, aus welchen Gründen ihr die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erst nach insgesamt 50 Tagen möglich gewesen sei.

Zur Frage eines Nutzungswillens der Klägerin, insbesondere zu der Frage, warum diese auf ihr Fahrzeug in der konkreten Zeit tatsächlich angewiesen war, fehlt jeglicher Vortrag.

ee) Die Klägerin hat daneben unter Schadensersatzgesichtspunkten gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 €.

Die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die vorgerichtlichen Anwaltskosten stellen dabei im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall einen ersatzfähigen Schaden dar, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes üblicherweise als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung angesehen werden kann. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich dabei aus einem vorliegend insgesamt berechtigten Streitwert von bis zu 13.000 €. Als Geschäftsgebühr erscheint der Kammer dabei eine 1,3 Gebühr ausreichend und angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach Ziffer 2300 VV RVG einer Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass es sich im vorliegenden Fall um die Abwicklung eines Verkehrsunfalles mit Auslandsbeteiligung handelte. Bei den seitens der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen handelt es sich jedoch durchgängig um solche, welche im Zuge der Abwicklung von Verkehrsunfällen üblich und typischerweise zu erwarten sind. Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall daneben auch, dass die Sach- und Rechtslage nicht als sonderlich umfangreich und schwierig angesehen werden kann. Jedenfalls der Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles war von Beginn an zwischen den Parteien unstreitig. Auch handelt es sich um einen Unfall, bei welchem jedenfalls kein schwerwiegender Personenschaden eingetreten ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt für den streitigen Teil aus § 92 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach § 91a ZPO zu verteilen.

a) Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Vorliegend waren deshalb zu einem überwiegenden Teil der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend jedenfalls zu einem weit überwiegenden Teil nicht zur Anwendung.

Die Klägerin hat dem Beklagten bereits am 11.3.2015 Mitteilung über den Unfall gemacht. Eine Bekanntgabe und Bezifferung sämtlicher Schäden erfolgte mit Schreiben vom 17.3.2015. Unter Fristsetzung bis zum 28.4.2015 forderte die Klägerin den Beklagten schließlich letztmalig erfolglos zur Zahlung auf.

Durch das entsprechende Aufforderungsschreiben der Klägerin befand sich der Beklagte vor Einreichung der Klage am 29.4.2015 mit der Zahlung des damals angeforderten Betrages in Verzug.

Zwar darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beklagten vor Zahlung des angeforderten Betrages eine gewisse Prüf- und Überlegungsfrist zu gewähren ist. Im Zuge der Abwicklung von Verkehrsunfällen muss der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Gelegenheit haben, den geschilderten Unfall sowie die geltend gemachten Schäden zu überprüfen und auf Basis der eigenen Überprüfung zu klären, ob eine Regulierung des Verkehrsunfalles erfolgen soll.

b) Im vorliegenden Fall ist eine Prüffrist von 4 Wochen angemessen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Überprüfungsfrist der Haftpflichtversicherung von den Gesamtumständen des Einzelfalles abhängt. Der Beginn der Frist setzt dabei nicht voraus, dass die Haftpflichtversicherung Gelegenheit erhält, in die Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen (OLG Saarbrücken, ZfS 1991, 16). Das OLG München geht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 davon aus, dass die Haftpflichtversicherung maximal einen Zeitraum von 4 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, d.h. ab Zugang eines Schreibens, welches die einzelnen Schäden detailliert beziffert, benötigt (OLG München, DAR 2010, 644). Umgekehrt nimmt das OLG Düsseldorf bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen einen Zeitraum von lediglich 3 Wochen an (Aktenzeichen I-1 W 23/07).

Dabei lässt die Kammer nicht außer Acht, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Unfall mit Auslandsbezug handelt, bei welchem naturgemäß mehrere Institutionen und Personen in die Schadensabwicklung eingebunden waren und eingebunden werden mussten.

Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass trotz der Verursachung des hier streitgegenständlichen Verkehrsunfalles durch einen ausländischen Lkw eine Zahlung – bzw. jedenfalls aber eine Reaktion gleich welcher Art – unproblematisch innerhalb der gesetzten Frist und vor Einreichung der Klageschrift möglich war. Eine Deckungszusage der ausländischen Versicherung lag bereits ab dem 10.4.2015 vor. Eventuelle Unsicherheiten, welche seitens des Beklagten noch zu überprüfen waren, bestanden jedenfalls bezüglich des Haftungsgrundes ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Dennoch ließ der Beklagte auch die ab diesem Zeitpunkt noch laufende zweiwöchige Zahlungsfrist ohne jeglicher Reaktion verstreichen.

Kein Verzug des Beklagten ist jedoch anzunehmen, soweit es die Positionen Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Einstellgebühren betrifft. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben nebst Bezifferung wurde seitens der Klägerin insoweit erst mit Schreiben vom 18.5. bzw. 22.5.2015 versandt. Die Klageerweiterung erfolgte bereits am 1.6.2015, sodass dem Beklagten noch nicht einmal eine zweiwöchige Gelegenheit zur Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche verblieb.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 19.5.2915 auf 9.554,87 €, vom 20.5.2015 bis zum 1.6.2015 auf 90,25 €, vom 2.6.2015 bis zum 10.6.2015 auf 1.510,33 € und ab dem 11.6.2015 auf 578,18 € festgesetzt.

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