Skip to content

Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung –  Sittenwidrigkeit des Vertrages

LG Karlsruhe, Az.: 8 O 100/15, Urteil vom 16.10.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 749,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin, gegen Gewährung des Gebrauchs der mit Mietvertrag vom 06.02.2014 von der Klägerin an den Beklagten vermieteten Alarmanlage mit Fernüberwachung, bestehend aus 1 Basispaket, 3 passiven Infrarotbewegungsmeldern, 1 LCD-Bedienteil sowie zwei Rauchmeldern, am 01.08.2015, 01.02.2016, 01.08.2016, 01.02.2017, 01.08.2017, 01.02.2018, 01.08.2018, 01.02.2019, 01.08.2019, 01.02.2020 und 01.08.20120 jeweils weitere 749,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen unmittelbaren Folgetag zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 8.996,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung -  Sittenwidrigkeit des Vertrages
Symbolfoto: Von Dragon Images /Shutterstock.com

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche, das Videotechnik und Alarmanlagen mit Fernüberwachung vermietet.

Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer die „Zimmerei …“.

Zur Überwachung der Zimmerei des Beklagte in der neu zu errichtenden Halle „…“ in … schlossen die Parteien am 06.02.2014 die mit „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ überschriebene Vereinbarung über eine Mindestvertragsdauer von 72 Monaten (Anl. K 1). Darin verpflichte sich der Beklagte eine einmalige Einrichtungsgebühr von 178,50 EUR brutto und für die Überlassung eines Basispakets, von drei passiven Infrarotbewegungsmeldern (PIR) , eines LCD-Bedienteils und von zwei Rauchmeldern monatliche Mietgebühren von 124,95 EUR brutto, halbjährlich einzuziehen, zu zahlen. Das zugrundeliegende Gespräch wurde seitens der Klägerin durch deren Außendienstmitarbeiterin … geführt.

Mit Schreiben vom 12.02.2014 (Anl. K 3) teilte der Beklagte mit, den Vertrag „stornieren“ zu wollen. Dem Hinweis der Klägerin, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich sei, widersprach er mit Schreiben vom 19.02.2014 (Anl. K 5), wobei er den Einbau der Alarmanlage untersagte.

Mit ihrer Klage vom 12.03.2015 begehrt die Klägerin die Zahlung des bei Klageerhebung schon fälligen ersten Halbjahresbetrages von 749,70 EUR und geht davon aus, dass hinsichtlich späteren Zahlungsraten die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO gegeben seien.

Der Vertrag sei wirksam geschlossen worden und nicht etwa mangels hinreichender Bestimmtheit der klägerischen Leistungen unwirksam. Dem Beklagten sei bei Vertragsschluss klar gewesen, worauf sich der Vertrag beziehe. Zum einen ergebe sich das aus dem Vertrag selbst wie auch aus der Anlage zu diesem Vertrag Anlage K 9. Zudem berate die Zeugin … stets eingehend und unter Vorlage von Herstellerprospekten und Katalogen.

Dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, treffe nicht zu. Der entsprechende Vortrag sei auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. So treffe nicht zu, dass es sich bei den von der Klägerin vertriebenen Alarmanlagen und deren Bestandteilen um Artikel handele, die man in jedem Baumarkt für ein paar Euro bekommen könne, sondern um hochwertige Profiware. So sei einer Endkunden-Kaufpreisliste aus dem Jahre 2005 hinsichtlich einer entsprechenden Alarmanlage ein Kaufpreis für das Basispaket, bestehend aus drei Komponenten von 2.999,00 EUR netto bzw. 3.568,81 EUR brutto entnehmen (Anl. K 10). Zudem umfasse der Vertrag eben gerade nicht die bloße Gebrauchsüberlassung von Mietgegenständen, sondern auch die Bereitstellung einer Notrufzentrale rund um die Uhr („Mietvertrag mit Fernüberwachung“). Schließlich verfügten die von der Klägerin verbauten Rauchmelder z.B. über Schnittstellen und seien so in der Lage, über die Meldezentrale und den Telefonanschluss einen erfassten Rauchalarm direkt an die rund um die Uhr besetzte Alarmzentrale der Klägerin in … zu melden, von der aus erforderlichenfalls alle weiteren Maßnahmen, insbesondere die Alarmierung der Feuerwehr veranlasst würden. All das könne ein bei ALDI für ca. 5 EUR gekaufter Rauchmelder nicht. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass die Aufschaltgebühr eines Konkurrenten ca. 30 EUR monatlich betrage, liege die reine Aufschaltgebühr der Klägerin noch knapp darunter. Man müsse sich klarmachen, welche Leistungen des Komplettpaket der Klägerin erforderlichenfalls enthalte, nämlich die Überlassung der Alarmtechnik, unentgeltliche Instandhaltung über die volle Vertragslaufzeit, Servicedienstleistungen, Aufschaltung zur Notrufzentrale, kostenfreie Allarmvorüberprüfung, Garantie für die komplette Mindestlaufzeit.

Die Kündigung des Beklagten sei angesichts der festen Vertragslaufzeit unwirksam. Die Vereinbarung über eine Vertragsdauer von 72 Monaten scheitere nicht an § 309 Nr. 9 BGB. Zum einen sei die Laufzeit von 72 Monaten nicht formularmäßig ausbedungen, sondern individualvertraglich ausgehandelt worden. Zudem betreffen § 309 Nr. 9 nur die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen, nicht aber ein Mietverhältnis, wie es im Streitfall schwerpunktmäßig vorliege.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Der Außendienstmitarbeiter der Klägerin habe den in diesen Dingen gänzlich unerfahrenen Beklagten unaufgefordert aufgesucht und überredet, den Vertrag abzuschließen.

Der Vertrag sei zu unbestimmt, weil daraus nicht zu ersehen sei, welche Leistungen ihm die Klägerin gewähre. Der Beklagte wisse bis heute nicht, was er eigentlich eingekauft oder gemietet habe oder was z.B. ein „Basispaket (3 PIR) sei. Einen Prospekt oder sonstige Unterlagen habe er nicht erhalten.

Da dem Beklagten keine näheren Informationen über die Beschaffenheit der ihm angebotenen Geräte erteilt worden sein und die auch die Internetseite der Klägerin keinen weiteren Aufschluss gebe, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Geräten um solche einfachster Machart handele, wie sie in jedem Baumarkt angeboten würden. Infrarot Bewegungsmelder kosteten dort in der Regel unter 10 EUR, Rauchmelder zwischen 10 und 20 EUR. Bezüglich des LCD-Bedienteils habe die Beklagtenseite keine Vorstellung, um was es sich dabei handeln könne. Aus Anzeigen, die der Beklagtenvertreter studiert habe, sei aber zu entnehmen, dass man für 100 bis 200 EUR Überwachungsanlagen, die über Funkt funktionierten mit mehreren Kameras bekomme, wo die Bilder auf einen Monitor oder ein LCD-Bedienteil übertragen würden. Daraus sei zu schließen, dass es sich bei den gemieteten Geräten um relativ billige Artikel handele, die nie und nimmer eine monatliche Miete von ca. 125,00 EUR rechtfertigten. Bei einer Vertragslaufzeit von 72 Monaten komme man ja zu Zahlungen von ca. 9.000,00 EUR. Das zeige, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis vorliege, also die Voraussetzungen von Sittenwidrigkeit und Wucher gegeben seien. Eine Alarmaufschaltung bei einer Konkurrentin der Klägerin kosten nicht einmal 30 ,00 EUR pro Monat. Die Miete der Geräte könne nicht die Differenz bis zu 125,00 EUR rechtfertigen.

Zudem sei zu sehen, dass solche elektronische Geräte schon innerhalb relativ kurzer Zeit veraltet seien, so dass eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten schon fehl am Platze sei. Die Klausel sei wegen § 309 Nr. 9 BGB unwirksam.

Im Übrigen sei die Halle bis heute nicht fertiggestellt, so dass eine Überwachung sinnlos sei. Den im Vertrag genannten habe der Beklagte nur in der irrigen Erwartung angegeben, dass die Halle bis dahin fertiggestellt sei. Daher seien die Mietzahlungen jedenfalls noch nicht fällig.

Wegen der Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 sind dem Beklagten rechtliche Hinweise erteilt worden (As. 101 ff). Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer auf künftige Leistung gerichteten Klage gemäß § 259 ZPO gegeben, weil aufgrund der Schreiben des Beklagten vom 12.02. und vom 19.02.2014 die Besorgnis der Leistungsverweigerung besteht.

II.

Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

1. Die Bedenken des Beklagten an einem wirksamen Vertragsschluss wegen mangelnder Bestimmtheit der klägerischen Leistung werden nicht geteilt. Nach Urkundelage ist davon auszugehen, dass bei Vertragsschluss die Anlagen K 1 und K 9 Vorlagen. Dadurch wird die Leistung der Klägerin mit hinreichender Bestimmtheit definiert. Dass den Unterlagen keine Einzelheiten, insbesondere Gerätebezeichnungen und Preisangaben, hinsichtlich der vermieteten Anlagen zu entnehmen sind, macht den Vertrag nicht unwirksam.

2. Der Vertrag ist auch nicht nichtig gemäß § 138 BGB.

Soweit sich der Beklagte auf § 138 BGB beruft, gilt, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, die Beweislast trägt für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (vgl. z.B. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 138 Rdn. 23). Hier ist weder genug für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgetragen noch für die bewusste Ausbeutung einer konkreten Schwächesituation auf Beklagtenseite.

Grundsätzlich gehört es zum Wuchertatbestand, dass der Wucherer die auf der Gegenseite bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet. Hierzu hat der Beklagte lediglich vorgetragen, sich mit Alarmanlagen nicht auszukennen, was keinen der genannten Tatbestände erfüllt. Es mag richtig sein, dass die subjektive Seite eher in den Hintergrund tritt, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so hoch ist, dass die vom Schuldner zu erbringende Leistung den Marktpreis um mehr als 100 % übersteigt. Der Hinweis des Beklagten, dass Rauchmelder und Bewegungsmelder für geringe Beträge in Baumärkten oder bei Discountern erworben werden könnten und dass auch LCD-Bedienteile für Beträge um 200,00 EUR – 300,00 EUR erworben werden könnten, genügt aber nicht, um den Wuchertatbestand schlüssig vorzutragen. Zum einen liegt es auf der Hand, dass die Leistung der Klägerin mit den vom Beklagten angesprochenen Billiggeräten nicht zu erbringen wäre, da die Klägerin ja eine Fernüberwachung übernimmt, so dass die Überwachungsgeräte Schnittstellen haben müssen. Da die Klägerin die Instandhaltung und Wartung der Geräte schuldet, wird sie schon im eigenen Interesse professionelle Geräte einsetzen (oder diese bei Verschleiß sogleich ersetzen) müssen. Zum andern ist die Überlassung der Geräte nur ein Teil eines komplexen Leistungsgefüges, bei dem die Klägerin nicht nur die technischen Voraussetzungen schaffen und erhalten muss, sondern auch geschultes Wachpersonal rund um die Uhr stellen muss, um auf etwaige Notfälle sachgerecht reagieren zu können. Die Erbringung eines solchen komplexen Leistungsgefüges wäre der Vergleichsmaßstab und nicht der Anschaffungspreis hier gar nicht einsetzbarer Billiggeräte. Der Beklage wird auch nicht mit der Anforderung überfordert, hierzu vortragen zu sollen. Zwar hat die Klägerin auch im Prozess keine genauere Gerätebeschreibung vorgenommen und auch die aktuellen Anschaffungs- oder Verkaufspreise nicht genannt, sondern lediglich eine Endkunden-Kaufpreisliste aus dem Jahr 2005 vorgelegt. Das hätte den Kläger aber nicht gehindert, Vergleichsangebote anderer Unternehmen einzuholen, die Überwachungsleistungen erbringen, wie sie unter den Parteien vereinbart wurden.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

3. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag wurde wirksam mit einer 6-jährigen Laufzeit vereinbart, da dieser rechtlich als Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen zu bewerten ist. Daher verstößt diese Laufzeitregelung nicht gegen die Bestimmungen der §§ 307Abs. 2, 310 BGB. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die – laut Beklagten nur durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbarte – Vertragsdauer von 72 Monaten nicht wirksam vereinbart worden wäre. Die Kündigungserklärungen des Beklagten vom 12. und 19.02.2014 greifen daher nicht durch.

Die Klägerin macht geltend, dass die Vertragsdauer sei zwischen den Parteien ausgehandelt worden, indem dem Beklagten die Wahl zwischen den unterschiedlichen Monatszahlen gelassen worden sei. Im Verkehr unter Unternehmern genügt es dabei, dass der Verwender dem anderen Teil angemessene Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand wahrnehmen kann (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rdn. 22). Hierzu hat sich der Beklagte nicht hinreichend konkret geäußert.

Das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 BGB ist auf den Streitfall nicht unmittelbar heranzuziehen, weil der § 309 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen findet, die gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verwendet werden.

Jedoch wäre eine entsprechende Heranziehung der darin enthaltenen Bestimmung über die zulässige Laufzeit auch in einem Vertrag zwischen Unternehmern über § 307 Abs. 2 BGB möglich, wobei ein Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel darstellt (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 307 BGB Rdn. 40).

Eine Laufzeitvereinbarung gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB für länger als 2 Jahre durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist aber nur dann unwirksam, wenn das Vertragsverhältnis die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn die Klägerin schuldete die Lieferung, Montage und Überlassung einer Alarmanlage in der neuen Halle des Beklagten, wobei diese während der Vertragslaufzeit auf die Notruf- und Serviceleitstelle der Beklagten aufgeschaltet wurde. Erst wenn die Notruf- und Serviceleitstelle eine Alarmmeldung erhält, ist die Beklagte zu weiteren Tätigkeiten verpflichtet, nämlich den Mieter oder eine von diesem benannte Person telefonisch zu benachrichtigen und nach einer akustischen Überprüfung der Natur des Vorfalls ggf. eine Benachrichtigung der Polizei oder sonstiger öffentlicher oder privater Dienste vorzunehmen. Daher ist der Vertrag rechtlich als Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen zu bewerten, wobei die Dienstleistungen nicht regelmäßig, wie es § 309 Nr. 9 a BGB vorsieht, sondern nur im Alarmfall zu erbringen sind (vgl. dazu das als Anlage K 12 vorgelegte Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 20 S 59/13, S. 5 m.w.N.).

Auch sonst bestehen AGB-rechtlich keine Bedenken gegen die vereinbarte Laufzeit von 72 Monaten (vgl. LG Karlsruhe, a.a.O.).

Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass bei der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages die zu ersetzende Gewinnspanne nur mit ca. 30 % bemessen werde, ist zu sehen, dass es hier um die Erfüllung eines Vertrages geht, der mietvertragliche/dienstvertragliche und auch werkvertragliche Elemente aufweist. Bei Mietverträgen oder auch Werkverträgen ist es nach dem gesetzlichen Leitbild durchaus hinzunehmen, dass der Vertragspartner die volle Miete oder den vollen Werklohn zahlen muss, wenn er aus in seiner Risikosphäre liegenden Gründen die Leistung nicht abnimmt und der Vertragspartner dadurch nichts erspart oder anderweit einnehmen kann.

4. Schließlich kann der Beklagte nicht darauf verweisen, dass die fragliche Halle wider Erwarten nicht rechtzeitig fertiggestellt worden sei und insbesondere die Tore noch nicht geliefert worden seien, so dass die Installation einer Alarmanlage keinen Sinn ergebe. Nach dem Vertragstext ist der Vertragsbeginn mit dem 15.02.2015 vereinbart worden, eine Bedingung oder sonstige Wirksamkeitsverknüpfung mit der faktischen Nutzungsaufnahme wurde nicht vereinbart. Die Nutzbarkeit der Anlage liegt im Risikobereich des Klägers, so dass er aus der Nichtverwendung aufgrund der fehlenden Fertigstellung des Objekts keine Recht auf die Unwirksamkeit oder vorzeitige Beendigung des Vertrages herleiten kann.

III.

Wegen des durch seine unberechtigte Erfüllungsverweigerung begründeten Verzugs hat der Beklagte auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu tragen.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs.1, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos