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Handaktenherausgabe – Konkretisierung der herausverlangten Unterlagen

AG Flensburg – Az.: 60 C 101/17 – Urteil vom 19.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Die Klage ist zulässig. Das Gericht erachtet den Klageantrag für hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Herausgabe der bei den Beklagten geführten Handakte(n) zum internen Zeichen … bezogen auf die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen/Dokumente begehrt wird.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Handakte(n) zu; der Anspruch folgt aus §§ 667, 675 BGB, 50 BRAO (vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2014, Az. AnwZ (Brfg) 72/13 – abrufbar bei beck-online).

Die Beklagten haben aber konkret vorgetragen, diesen Herausgabeanspruch erfüllt zu haben. Sie haben vorgetragen, u.a. mit Schreiben vom 25.10.2011 die (weitere) Interessenvertretung der Klägerin abgelehnt zu haben. Die Klägerin habe daraufhin fernmündlich um Rücksendung ihrer Unterlagen gebeten. Dieser Bitte seien die Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2011 nachgekommen. Das entsprechende Schreiben haben die Beklagten auch als Anlage eingereicht (Bl. 22 d.A.). Der Klägerin hätte es vor diesem Hintergrund oblegen, hierauf konkret zu erwidern, insbesondere vorzutragen, welche Unterlagen (noch) konkret herausverlangt werden und nicht herausgegeben worden sein sollen. Bereits das Amtsgericht Schleswig hat die Klägerin mit Verfügungen vom 23.08.2016 (Bl. 4 d.A.) und vom 11.05.2017 (Bl. 13, 14 d.A.) darauf hingewiesen, dass eine Konkretisierung der herausverlangten Dokumente/Unterlagen erforderlich ist. Dem ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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