AG Osterholz-Scharmbeck – Az.: 18a M 983/18 – Beschluss vom 31.01.2019
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck (18 aM 983/18) vom 26.07.2018 auf Antrag der Gläubigerin dahingehend ergänzt, dass der Schuldner die zwischen ihm und der … geschlossene Abtretungserklärung in Kopie an den Gerichtsvollzieher herauszugeben hat.
Hilfsweise wird angeordnet, dass die Drittschuldnerin die Abtretungsurkunden, die der Erklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde liegen, an die Gläubigerin herauszugeben hat.
Gründe
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.07.2018 wurden durch die Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung der gegenwärtigen und künftigen Altersrente gepfändet.
Mit Schreiben vom 10.12.2018 beantragte die Gläubigervertreterin den Erlass einer nachträglichen Herausgabeanordnung hinsichtlich der zwischen dem Schuldner und der … geschlossenen Abtretungsvereinbarung.
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird neben dem Hauptsacheanspruch grundsätzlich der Herausgabeanspruch nach § 836 III ZPO mitgepfändet, ohne, dass es einer ausdrücklichen Anordnung bedarf.
Der Schuldner ist gem. § 836 Absatz III 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Das betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, wie etwa im Falle des § BGB § 808 BGB § 808 Absatz II 1 BGB oder nach erfolgter Abtretung, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefreiheit dienen (s. BGH, Beschluss vom 14. 2. 2003 – IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256).
Die Gläubigerin bedarf zur Prüfung und Geltendmachung der Forderung somit der Herausgabe der Abtretungserklärung (s. LG Bremen, Beschluss v. 30.04.2009, 2 T 287/09).
Eine besondere Herausgabeanordnung ist nicht erforderlich. Ein nachträglicher Beschluss über die Mitpfändung ist jedoch entspr. § 321 ZPO möglich (vgl. Musielak/Voit/Becker, 15. Aufl. 2018, ZPO § 836 Rn. 8), so dass die Herausgabe anzuordnen war.
Die Gläubigervertreterin trägt weiterhin, unter Vorlage des mit dem Schuldner und der Drittschuldnerin geführten Schriftverkehrs, vor, dass der Schuldner nicht im Besitz der Abtretungserklärung ist, die Abtretungserklärung jedoch der oben genannten Drittschuldnerin vorliegt.
Befindet sich die Urkunde im Besitz eines Dritten, wie hier im Besitz der Drittschuldnerin, so ist der (vermeintliche) Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten durch den Überweisungsbeschluss neben der Forderung mitüberwiesen (vgl. MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 836 Rn. 17).
Es wird somit klarstellend festgestellt, dass sich die Pfändung der Ansprüche auf Zahlung der Altersrente im oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch auf den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe der Abtretungserklärung erstreckt.