AG Annaberg
Az: 2 C 0179/05
Urteil vom 24.05.2005
In Sachen XX gegen HUK-Coburg Versicherungen wegen Restbetrag aus Anwaltshonorar hat das Amtsgericht Annaberg im vereinfachten, schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 10.05.2005 eingereicht werden konnten, am 24.05.2005
für RECHT erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,03 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 29.12.2004 in Bärenstein gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des alleinigen Unfallverursachers gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1, 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG ein restlicher Ersatzanspruch in Höhe von 56,03 EUR für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu.
Die alleinige Haftung des Unfallgegners ist unstreitig.
Gemäß § 249 Abs. 1 und 2 BGB steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Gebühren zu, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, soweit – was vorliegend unstreitig ist – die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die geltend gemachten Gebühren sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwälte des Klägers haben mit der Rechnung vom 11.02.2005 zutreffend die Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis mit 1,3 angesetzt. Bei der Festsetzung der Gebühr hat der Rechtsanwalt grundsätzlich ein Ermessen, welches er pflichtgemäß ausüben muss. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob seine Tätigkeit vom Umfang und vom Schwierigkeitsgrad her überdurchschnittlich, durchschnittlich oder unterdurchschnittlich war. Nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Tätigkeiten kann demzufolge eine Gebühr von 1,3 oder weniger angesetzt werden. Das Gericht hält eine Gebühr von 1,3 für durchschnittliche Tätigkeiten für angemessen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist im vorliegenden Fall vom Umfang und vom Schwierigkeitsgrad her auch als durchschnittlich einzustufen. Der Verkehrsunfall vom 29.12.2004 war ein klassischer Auffahrunfall, bei dem der Versicherte der Beklagten auf den stehenden Pkw des Klägers aus Unachtsamkeit auffuhr. Zur Abwicklung des Schadens hat der Rechtsanwalt des Klägers diesen am 30.12.2004 über das weitere Vorgehen (Reparatur, Begutachtung, Ausfüllen des Fragebogens der Beklagten) beraten, ferner hat er Zeugen zum Unfallhergang befragt, Einsicht in die Bußgeldakte des Landratsamts genommen, der Reparaturwerkstatt aufgegeben, die Reparatur innerhalb der im Gutachten genannten Frist abzuschließen und die Dauer schriftlich zu bestätigen und schließlich hat er auch 2 Schreiben an die Beklagte gerichtet, um die Ansprüche des Klägers geltend zu machen. Diese Tätigkeit ist vom Umfang und vom Schwierigkeitsgrad her als durchschnittlich einzustufen, auch wenn die 100 %ige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach von Anfang an nicht in Zweifel zu ziehen war.
Zur Entscheidung des Rechtsstreits war ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht einzuholen, da § 14 Abs. 2 RVG nur Gebührenstreitigkeiten zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten zum Gegenstand hat.
Demzufolge schuldet die Beklagte dem Kläger noch 56,03 EUR für die Beauftragung seines Rechtsanwalts.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Trotz des ursprünglichen Antrags auf Zahlung von 93,38 EUR ist nicht von einem teilweisen Unterliegen des Klägers auszugehen. Aus der Klagebegründung auf S. 2 ergibt sich, dass die Klageforderung von Anfang an 56,03 EUR betragen sollte. Somit handelt es sich bei dem ursprünglichen Klageantrag von 93,38 EUR offensichtlich um einen Schreibfehler, den der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2005 berichtigt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
C.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.