Skip to content

Verkehrsunfall – Überzeugungsbildung für Unfallmanipulation

LG Oldenburg – Az.: 16 O 1852/17 – Urteil vom 11.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.02.2016 gegen 19:30 Uhr bei Dunkelheit auf dem Parkplatz des Mc Donalds in der …straße, … ereignet haben soll.

Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen. Unbeteiligte Unfallzeugen standen nicht zur Verfügung. Die angebliche Unfallverursacherin räumte noch am Unfallort ihre Alleinschuld ein. Am 29.02.2016 wurde das vom Kläger gefahrene Fahrzeug weiterveräußert (Anl. 11, Bl. 85 d.A.). Auch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug wurde nach dem Unfall veräußert. Fotos vom Fahrzeug der Unfallgegnerin sind nicht vorhanden.

Der von dem Kläger gefahrene Pkw, den er am 28. Juni 2015 gekauft hatte, wurde am 01.07.2015 auf ihn zugelassen (Anl. 10, Bl. 84 d.A.). Der schriftliche Kaufvertrag ist nicht mehr vorhanden. Das Fahrzeug – ein Phaeton V6 TDI mit dem Kennzeichen … – wurde am 23.02.2016 von dem Sachverständigen — begutachtet. Das Gutachten (Anl. 1 Bl. 6 ff.d.A.), in dem ausdrücklich festgehalten wird, das zum Unfallhergang nichts Näheres bekannt ist, weist Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 7.607,33 €, einen Wiederbeschaffungswert von 21.150,- € und eine Wertminderung von 500,- € aus. Nach Einschätzung des Gutachters ist das Fahrzeug fahrfähig, jedoch nicht verkehrssicher. Eine Notreparatur wird für nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich gehalten. Laut Tachostand wies der Pkw zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Laufleistung von 133.505 km aus. Die Anzahl der Vorbesitzer ist laut Gutachten unbekannt. Am Fahrzeug sollen sich „Gebrauchsspuren entsprechend Alter und Laufleistung“ befinden.

Der Pkw der Unfallgegnerin – ein Peugeot, Baujahr 2010, amtliches Kennzeichen — – wurde ab dem 20.01.2016 bei der Beklagten versichert. Die Versicherungsnehmerin kündigte den Vertrag am 01.03.2016.

Auf Anfrage der Beklagten vom 20.02.2016 (Anl. 8, Bl. 79 f.d.A.) machte der Kläger nähere Angaben zum Unfallhergang (Anl. 9, Bl. 81 ff.d.A.) und reichte insbesondere eine von ihm gefertigte Unfallskizze (Bl. 83 d.A.) bei der Beklagten ein, derzufolge der Kläger zum Unfallzeitpunkt geradeaus aus dem McDrive fuhr und es zur Kollision kam, weil der Pkw der Unfallgegnerin rechts aus der zweiten Parkbucht fahrend gegen sein Auto fuhr. Dies entspricht von den Örtlichkeiten einer Skizze, die die angebliche Unfallgegnerin fertigte und der Beklagten vorgerichtlich zur Verfügung stellte.

Wegen eines mit diesem Fahrzeug durch die Versicherungsnehmerin beim rückwärts Ausparken angeblich verursachten Verkehrsunfalles wurde die Beklagte sodann vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2016 (Anl. 2, Bl. 38 f.d.A.) erfolglos aufgefordert, bis zum 10.06.2016 einen Betrag von 8.137,33 € (Nettoreparaturkosten i.H.v. 7.607,33 €, Wertminderung i.H.v. 500,- € sowie Kostenpauschale i.H.v. 30,- €) zu zahlen.

Die Beklagte teilte zur Begründung der Nichtregulierung mit Schreiben vom 20.02.2016 mit, dass die vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugschäden mit der vorliegenden Schilderung des Unfallherganges nicht in Einklang zu bringen seien, so dass davon auszugehen sei, dass zumindest ein Teil der Schäden bereits vor dem Unfall bestanden habe oder nach dem Unfallereignis durch einen weiteren Geschehensablauf herbeigeführt worden sei. Die Beklagte verweigerte zunächst die Herausgabe der Anschrift ihrer Versicherungsnehmerin mit der Begründung, diese sei nicht mehr bei ihr versichert; ob die damalige Anschrift noch aktuell sei, sei nicht bekannt. Der Kläger holte daraufhin Auskünfte bei dem örtlichen Fahrzeugregister der Stadt … und dem Einwohnermeldeamt ein und verauslagte hierfür 21,52 € (Bl. 133 f.d.A.).

Vor dem Landgericht Oldenburg werden unter den Az. … und … noch weitere Verfahren wegen streitiger Unfallereignisse geführt, an denen der Kläger teils als Kläger, teils als Zeuge beteiligt ist.

Der Kläger macht mit der Klage den bereits außergerichtlich geforderten Betrag von 8.137,33 € geltend sowie die Kosten für die Einholung von Auskünften zwecks Adressermittlung der als Zeugin von ihm benannten Unfallgegnerin.

Die Klage wurde der Beklagten am 29.08.2018 zugestellt.

Der Kläger behauptet, die als Zeugin benannte seinerzeitige Versicherungsnehmerin der Beklagten sei rückwärts aus einer Parktasche heraus gegen das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug gefahren und habe hierdurch die vom Privatsachverständigen festgestellten Schäden verursacht. Der dort mit i.H.v. 7.607,33 € netto bezifferte Reparaturkostenaufwand sowie die genannten Maßnahmen seien zur Schadensbeseitigung erforderlich. Er habe das Fahrzeug seinerzeit als unfallfrei erworben; nach seiner Kenntnis seien keine Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden gewesen; jedenfalls habe er keine weiteren Unfälle mit dem Fahrzeug gehabt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.137,33 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2016,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21,52 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie behauptet zudem, es liege ein manipulierter oder ein fingierter Verkehrsunfall vor. Die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen seien nicht kompatibel mit dem geschilderten Unfallhergang. Verbringungskosten seien abzuziehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Phys. …. Zudem wurde der Kläger informatorisch angehört (Bl. 110, 163 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018 nebst Anlage (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche aus dem §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1 StVG sowie den §§ 823 Abs. 1 BGB, 249 ff. BGB jeweils i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG zu.

Es besteht schon – ungeachtet der streitigen Frage der Aktivlegitimation des Klägers – dem Grunde nach keine Zahlungspflicht der Beklagten, da es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis vom 19.02.2016 um einen sog. manipulierten bzw. gestellten Verkehrsunfall handelt (vgl. zum Begriff Born, NZV 1996, 257, 258 f.).

Grundsätzlich hat der angeblich Geschädigte nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls, die Kollision der Fahrzeuge, zu beweisen. Demgegenüber hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung dazulegen und zu beweisen, dass es sich um einen abgesprochenen, fingierten Unfall handelt. Hierzu genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten (LG Bochum, Urteil vom 13.5.2015, I-2 O 528/12, juris, Rn. 25). Die ungewohnte Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung. Für das Vorliegen eines sog. gestellten Unfalls spricht dann der Beweis des ersten Anschein (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 8.10.2015, 5 U 175/14).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass es sich vorliegend um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt hat. Es liegen zahlreiche Indizien vor, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung des Gerichts führen, dass hier ein Unfallereignis gestellt wurde, um bei der Abrechnung eines angeblichen Schadens einen möglichst großen Gewinn zu erzielen:

1) Der Unfall geschah abends bei Dunkelheit. Obschon angeblich zahlreiche Personen auf dem Parkplatz anwesend gewesen sein sollen, gab es keine neutralen Zeugen. Die Polizei wurde nicht hinzugezogen.

2) Der geschilderte Unfallhergang (Rückwärts ausparken aus einer Parkbucht) ist unkompliziert und gefahrenlos und leicht beherrschbar.

3) Die Haftungslage ist eindeutig; die Unfallverursacherin hat den Unfallhergang und ihre Alleinschuld sofort eingeräumt.

4) Die Schäden an dem beschädigten Fahrzeug sind hoch, berühren aber nicht wesentliche Fahrzeugteile.

5) Beide Fahrzeuge wurden zeitnah nach dem Unfallereignis veräußert, bevor eine Begutachtung in Form einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge möglich war. Lichtbilder des Verursacherfahrzeuges sind nicht vorhanden.

6) Das Verursacherfahrzeug – der Peugeot – wurde kurz vor dem Unfall angemeldet; kurz nach dem Unfall wurde die Versicherung wieder gekündigt.

7) Der Kläger gab an, den Kaufvertrag zu dem von ihm gefahrenen, erst 8 Monate vor dem Unfall gekauften Fahrzeuges, nicht mehr zu haben. Es konnte daher nicht näher eruiert werden, ob an dem Fahrzeug Vorschäden vorhanden waren und ob der Kläger Kenntnis hiervon hatte. Auch zum Verkäufer konnte der Kläger keine näheren Angaben mehr machen.

8) Der Kläger ist als Partei an verschiedenen anderen Gerichtsverfahren als Zeuge oder Kläger beteiligt, die streitige Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben (LG Oldenburg, Az.: 13 O 2757/15, 8 O 1103/16 und 13 O 228/17). Er gab auf Frage des Gerichts ausweichend an, hierzu sage er nicht. Diese Unfälle hätten „andere Seiten“ betroffen und mit dem streitgegenständlichen Unfall nichts zu tun.

9) Die Unfallverursacherin wurde nicht mitverklagt.

10) Der Kläger rechnet fiktiv auf Gutachtenbasis ab.

11) Die Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger ist vage. Er gab lediglich an, gegen 19:30 Uhr geradeaus aus dem McDrive gefahren zu sein, als ein Pkw rückwärts aus einer gerade ausgerichteten Parktasche hinaus gegen sein Auto gefahren sei. Er habe keine Zeit zum Bremsen, Hupen oder Ausweichen gehabt. Ob das Fahrzeug der ausparkenden Frau beschädigt worden sei, wisse er nicht. Nach der vom Kläger gefertigten Skizze (Bl. 83 d.A.) zog das Fahrzeug der Gegenseite aus der 2. von 4 gerade ausgerichteten Parkbuchten rückwärts aus.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

12) Dies deckt sich mit der von der angeblichen Unfallverursacherin gefertigten Skizze, welche diese vorgerichtlich der Beklagten zur Verfügung stellte. Im Termin wurde diese Skizze, welche nicht zur Akte gereicht wurde, auch in Augenschein genommen und erörtert. Ausweislich dieser Skizze befindet sich rechts vom Fahrzeug der Zeugin noch eine weitere Parkbucht, in der laut Eintrag ein Jeep stand (Bl. 62 d.A.). Links von dem Fahrzeug befinden sich – ebenso wie auf der vom Kläger gefertigten Skizze – zwei weitere Parkbuchten. Diese beiden Skizzen stehen jedoch im Widerspruch zu den mündlichen Angaben der Zeugin. Diese betonte während ihrer Vernehmung immer wieder, sie habe direkt neben einer Hecke gestanden und daher kaum sehen können. Die Hecke müsse einmal geschnitten werden; sei haben bei McDonalds schon mehrfach darauf hingewiesen. Es seien dort schon häufiger Unfälle passiert. Sie habe auch schon einmal bei McDonalds gearbeitet.

Auf der von der Zeugin gefertigten Skizze ist jedoch rechts von dem Fahrzeug keine Hecke zu sehen, sondern ein anderes Fahrzeug. Nähere Angaben hierzu konnte die Zeugin nicht machen; sie gab an, das vielleicht verwechselt zu haben. Das mag zwar für sich genommen sein, bemerkenswert ist dann allerdings, dass offenbar auch der Kläger sich genau entsprechen vertan haben muss. Dies erklärte er lapidar damit, er habe nur eine ungefähre Skizze zeichnen können; er könne kein Gebüsch malen. Dem Gericht erscheint es lebensnäher, dass das Fahrzeug der Zeugin sich tatsächlich in der zweiten Parkbucht befand und die Version des Parkens neben der Hecke bemüht wurde, um die schlechteren Sichtverhältnisse glaubhafter zu machen. Dass sowohl Zeugin als auch Kläger nach dem Unfall identische Skizzen von der Unfallörtlichkeit fertigten und sich beide dabei unabhängig voneinander übereinstimmend hinsichtlich der Frage irrten, wo das Fahrzeug der Zeugin parkte, erscheint jedenfalls wenig glaubhaft.

Die Zeugin verstrickte sich auch in Widersprüche dazu, wie sie ausparkte: zuerst hieß es, sie sei schnell aus der Lücke herausgezogen, damit niemand dazwischen komme und sie am Ausfahren hindere. Auf Nachfrage gab sie dann an, nicht schnell, sondern normal gefahren zu sein; sie habe sich aus der Lücke „herausgetastet“. Später schilderte sie, sie habe „Schwung“ genommen und sei dann „schnell raus“.

13) Sowohl in der persönlichen Anhörung des Klägers als auch in der Zeugenvernehmung wurde jedenfalls deutlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision gefahren sein soll; die Zeugin will rückwärts gerade aus der gerade ausgerichteten Parkbucht gefahren sein. An ihrem Fahrzeug befand sich eine Anhängerkupplung.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein derartiger Unfallhergang nicht mit den am klägerischen Fahrzeug vorgefundenen Schäden kompatibel ist.

Der mit gelben Punkten auf der Anlage A3 dargestellte Schürfschaden (Bl. 172 d.A.) unterhalb der Prallschutzleiste verlaufe streng horizontal ohne Wackelbewegung. Wenn das Fahrzeug der Zeugin mit der Anhängerkupplung in das Fahrzeug des Klägers gefahren sei, dann habe letzteres wackeln müssen, die Spuren seien dann wellenförmig und nicht horizontal verlaufen. Das erschließt sich ohne weiteres. Auf Nachfrage führte der Sachverständige zwar aus, der Streifschaden „A“ habe auch dann verursacht worden sein können, wenn die Zeugin – anders als von ihr angegeben – nicht gerade, sondern leicht schräg aus der Parkbucht herauszog. Die Anhängerkupplung sei dann nämlich nicht im Bereich des klägerischen Fahrzeuges gewesen. Dann wiederum sei es jedoch nicht möglich, dass die Spuren „B“ und „C“ durch den Unfall hervorgerufen wurden.

Auf der Anl. A3 ist ferner rot eingekreist ein mit „B“ markierter massiver Durchstoßschaden zu erkennen. Der Sachverständige hat insoweit einleuchtend erklärt, dass dieser zwar durch die Anhängerkupplung verursacht worden sein könnte. Das setze aber voraus, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe. Sowohl der Kläger als auch die klägerische Zeugin haben jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision fuhr und eben nicht hinter dem Fahrzeug der Zeugin stand. Es erschließt sich nach dem Umständen auch nicht, warum der Kläger in der Fahrzeuggasse hätte parken sollen, es sei denn, um einen Ausparkunfall zu manipulieren.

Auf der Anl. A3 zeigt sich weiter ein tiefer Kratzer, mit „C“ markiert. Nach dem Sachverständigen konnte dieser Kratzer durch die Anhängerkupplung entstehen, wenn das klägerische Fahrzeug nach einem Zusammenstoß, bei dem das klägerische Fahrzeug stand, wieder in Bewegung gesetzt worden wäre. Dann sei aber nicht erklärlich, wie das Fahrzeug räumlich in den mit „A“ markierten Anstoßbereich gekommen sie. Das ist ebenfalls nachvollziehbar: der Kratzer „C“ ist dem Anstoßbereich „A“ räumlich weit nachgelagert. Außerdem soll das klägerische Fahrzeug gerade nicht gestanden haben – wenn dem (entgegen der Angaben von Kläger und Zeugin) doch so gewesen sein sollte, so kann der einzige nachvollziehbare Zweck des Parkens in der Fahrgasse im konkreten Fall nur darin gesehen werden, eine Unfall zu manipulieren.

Auf Anl. A4 (Bl. 173 d.A.) ist zwar stellenweise roter Farbabrieb erkennbar, was zum Fahrzeug der Zeugin passt. Dennoch konnten die Schäden in ihrer Zusammenschau nicht mit dem Unfallereignis in Einklang gebracht werden: auch die auf Anl. A5 (Bl. 174 d.A.) erkennbaren Kratzer konnten ihrem Verlauf nach laut Sachverständigem nur entstehen, wenn das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stand. Andernfalls wären die Spuren horizontal verlaufen und die Tür wäre weite nach hinten eingerissen. Wenn die Kollision sich wie vom Kläger geschildert zugetragen hätte, sei zu erwarten gewesen, dass die Prallschutzleiste (Anl. A5, oberes Bild) beschädigt worden wäre. Das war jedoch nicht der Fall.

Die Spur E, dargestellt auf der Anl. A6 (Bl. 175 d.A.) ist – auch ausweislich der als Anlage zum Protokoll gereichten schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen – keinem Bauteil des Peugeot zuzuordnen, da dessen Karosserie gar nicht so weit herunterreicht.

Insgesamt kam der Sachverständige in aller Deutlichkeit zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeugschäden insgesamt, zusammenfassend dargestellt auf Anl. A8 (Bl. 177 d.A.) nicht mit dem geschilderten Unfall in Einklang zu bringen sind. Der Sachverständige zeigte sich unparteiisch und erklärte sein Ausführungen anschaulich, stimmig und nachvollziehbar. Er berücksichtigte umfassend auch den Umstand, dass das Fahrzeug der Zeugin – anders als er zuvor angenommen hatte – eine Anhängerkupplung hatte und konnte dennoch die Schäden weder in ihrer Zusammenschau noch unter Berücksichtigung der Schilderungen von Kläger und Zeugin dem Unfallereignis zuordnen.

14) Der Sachverständige wies zudem darauf hin, dass das Fahrzeug ausweislich der Anl. A5 (Bl. 174 d.A.) sehr wohl einen Vorschaden hatte, der sich deutlichst daran zeige, dass dicker Lack abplatze. Die Tür sei mit Spachtelmasse instand gesetzt worden.

Die Gesamtwürdigung der unstreitigen Tatsachen und das Ergebnis der Beweisaufnahme begründen eine Indizienkette, die bei lebensnaher Zusammenschau nur den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zulässt. Damit fehlt es an der Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutsverletzung; schon begrifflich liegt kein „Unfall“ in Gestalt eines zufälligen oder unfreiwilligen Schadensereignisses vor. Entweder, Kläger und Zeugin haben eine Kollision gezielt zusammenwirkend herbeigeführt, wobei das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ausparkens der Zeugin hinter deren Fahrzeug gestanden haben muss, oder die Schäden entstammen gar nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis, sondern stellen Vorschäden dar, weil es zu der geschilderten Kollision gar nicht erst gekommen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Indizien für sich genommen möglicherweise plausibel entkräftet werden könnten. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der unstreitigen Tatsachen und Beweise. Besonderem Gewicht kommt dabei den Umständen zu, dass nach dem Sachverständigengutachten keine Kompatibilität zwischen Unfallgeschehen und Schadensbild besteht und das Fahrzeug zudem einen Vorschaden hatte.

Die Klage war daher bezüglich der geltend gemachten Hauptforderung unbegründet.

II. Die nach alledem auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hinsichtlich der begehrten Zinsen unbegründete Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos