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Anspruch der Klägerin auf Rentenzahlung aus dem Geschäftsführervertrag

LG Bremen – Az.: 13 O 250/11 – Urteil vom 16.03.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.154,84 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils € 1.900,00 brutto seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 sowie auf € 1.654,84 seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Gehaltsansprüche sowie um Rentenansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages vom 28.12.1994 Geschäftsführerin der Beklagten. Gemäß § 2 Nr. 1 des Vertrages wurde damals ein festes Jahresgehalt von DM 6.960,00 vereinbart. In der Folgezeit wurde das Gehalt der Klägerin auf monatlich € 1.900,00 (brutto) erhöht. Die Beklagte befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation und wird durch ihren einzigen Gesellschafter – den Ehemann der Klägerin – als Liquidator vertreten.

Unter dem 01.12.1995 vereinbarten die Parteien eine sog. „Pensionszusage“. Gemäß Ziffer 1) der Vereinbarung wurde zugunsten der Klägerin eine Altersrente ab Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbart. Gemäß Ziffer V.) sollte eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Ferner wurde gemäß Ziffer VI.

a) folgende Regelung getroffen:

„…

Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

a) unsere wirtschaftliche Lage sich nachhaltig oder wesentlich verschlechtert hat, dass uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, …“

Wegen der weiteren Einzelheiten der „Pensionszusage“ wird auf den Akteninhalt (Bl. 46-49 d. A.) verwiesen.

Die Rückdeckungsversicherung wurde von der Beklagten bei der … Lebensversicherungs AG unter der Nr. L54-7-8278053 abgeschlossen. Versicherte Person war die Klägerin. Bis zum Jahre 2009 zahlte die genannte Versicherung auf der Grundlage des geschlossenen Versicherungsvertrages insgesamt € 112.828,94 aus.

Die Klägerin vollendete am 27. Mai 2011 das 65. Lebensjahr.

Die Klägerin trägt vor, sie habe innerhalb des Zeitraums von Dezember 2010 bis Mai 2011 keine Gehaltszahlungen von der Beklagten erhalten. Sie wisse auch nicht, ob die Beklagte Steuern bzw. Sozialleistungen abgeführt habe.

Gemäß Schriftsatz vom 05.12.2011, S. 4 (Bl. 109 d. A., 2. Abs.) hat die Klägerin vorgetragen, die Summe von € 112.828,94 von der Versicherung erhalten zu haben und dem Geschäftsführer bzw. Liquidator der Beklagten als Darlehen im Jahre 2009 gewährt zu haben. Im Termin vom 10.02.2011 wurde diese Frage erörtert. Sodann hat der Klägervertreter erklärt, diesen Vortrag habe er gemäß Schriftsatz vom 08.02.2012 korrigiert. Gemäß S. 3, 1. Abs. des genannten Schriftsatzes (Bl. 138 d. A.) trägt die Klägerin vor, sie habe in ihrer Eigenschaft als damalige Geschäftsführerin der Beklagten den Teilbetrag der Versicherungsleistung in Höhe von € 77.121,85 sofort nach dem Eingang auf ihrem Konto auf das Konto des heutigen Liquidators der Beklagten überwiesen.

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.02.2012 den Antrag zu Ziffer 3) gemäß Schriftsatz vom 05.12.2011 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie € 5.700,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils € 1.900,00 brutto seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011 zu zahlen,

2. an sie weitere € 5.700,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils € 1.900,00 brutto seit dem 01.04.2011, 01.05.2011 und 01.06.2011 zu zahlen,

3. an sie Altersrente für den Zeitraum vom 27.05.2011 bis 30.06.2011 in Höhe von € 1.449,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.07.2011 zu zahlen,

4. an sie Altersrente für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.07.2011 in Höhe von € 1.278,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.06.2011 zu zahlen,

5. an sie Altersrente für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.08.2011 in Höhe von € 1.278,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.08.2011 zu zahlen,

6. an sie Altersrente für den Zeitraum 01.09. bis 30.09.2011 in Höhe von € 1.278,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2011 zu zahlen,

7. an sie Altersrente für den Zeitraum 01.10. bis 31.10.2011 in Höhe von € 1.278,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seitdem 01.10.2011 zu zahlen,

8. an sie Altersrente für den Zeitraum 01.11. bis 30.11.2011 in Höhe von € 1.278,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.11.2011 zu zahlen,

9. an sie Altersrente für den Zeitraum 01.12. bis 31.12.2011 in Höhe von € 1.278,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1)

2. a) Die Beklagte hinsichtlich der Nettoauszahlungsbeträge aus den Anträgen der Klägerin vom 05.12.2011 zu 1) sowie 2) hinsichtlich des für März 2011 geltend gemachten Anspruches und des Bruttoauszahlungsbetrages hinsichtlich des für Mai 2011 geltend gemachten Anspruches aus dem Antrag zu 2) nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des von der Klägerin an sich ausgezahlten Betrages von € 112.828,94 an die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen und

b) im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe für den Zeitraum 12/2010 bis 3/2011 die Sozialabgaben und die Lohnsteuer bzgl. des vereinbarten Gehalts für die Klägerin abgeführt. Ferner sei bzgl. des Rentenanspruchs der Klägerin ein Betrag in Höhe von € 112.828,94 an die Klägerin gezahlt worden. Wegen dieses Anspruchs werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2012 verwiesen.

Das Gericht hat die Parteien gemäß Beschluss vom 25.10.2011 (Bl. 95-97 d. A.) auf verschiedene Gesichtspunkte hingewiesen.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.03.2012 war gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, weil keine Schriftsatznachlassfrist eingeräumt wurde. Es bestand auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus dem Schriftsatz ergibt sich gleichfalls, dass zumindest der Teilbetrag von Euro 77.121,85 von der fraglichen Versicherung auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurde. Allein dieser Gesichtspunkt wurde im Rahmen der folgenden Entscheidungsgründe vom Gericht bzgl. der Rentenansprüche zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bzgl. der geltend gemachten Gehaltsansprüche begründet und hinsichtlich der geltend gemachten Rentenansprüche unbegründet.

I. Gehaltsansprüche:

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägerin vereinbarungsgemäß ein Monatsgehalt von brutto 1.900,00 zustand. Ferner ist unstreitig, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin durch Kündigung der Beklagten beendet wurde. Die Klägerin vollendete am 27.05.2011 das 65. Lebensjahr. Seit diesem Tag macht die Klägerin Rentenansprüche geltend. Vor dem 27.05.2011 wurde das Geschäftsführeranstellungsverhältnis nicht beendet.

Mithin stehen der Klägerin folgende Gehaltsansprüche zu:

Randnummer37

a)    Zeitraum 12/10 bis 4/11, fünf Monate á € 1.900,00 = € 9.500,00

b)    Zeitraum 01.05.2011 bis 27.05.2011: € 1.654,84

c)    Gesamtbetrag: € 11.154,84

Die Beklagte kann gegenüber diesem Anspruch nicht geltend machen, dass sie bzgl. der Monate Dezember 2010 bis März 2011 bereits Steuern und Sozialabgaben abgeführt hat, da sie diesen streitigen Vortrag nicht bewiesen hat. Auf das Fehlen eines Beweisantritts wurde die Beklagte gemäß Ziffer II. 2 c) des Beschlusses vom 25.10.2011 hingewiesen. Eine Ergänzung des Vortrages erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dennoch nicht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II. Rentenansprüche:

Insoweit ist die Klage unbegründet, weif der Klägerin aus dem zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag zumindest ein Teilbetrag von € 77.121,85 zugeflossen ist.

Die Klägerin macht für diesen Zeitraum vom 27.05.2011 bis zum 31.12.2011 insgesamt € 9.119,21 auf der Basis eines monatlichen Rentenanspruchs in Höhe von € 1.278,23 geltend.

Unter Berücksichtigung der im Jahre 2009 erfolgten Auszahlung eines Versicherungsbetrages von € 77.121,85 an die Klägerin kommen derartige Rentenansprüche nicht in Betracht. Die Klägerin hat insoweit die zu ihren Gunsten bzgl. der zu erwartenden Rentenzahlungen abgeschlossene Versicherung in Anspruch genommen. Damit muss sich die Klägerin zumindest bis zur Höhe von € 77.121,85 so behandeln lassen, als sei die Rente bereits ausgezahlt worden.

Die Klägerin hatte ursprünglich vorgetragen, den Gesamtbetrag von € 112,828,94 ihrem Ehemann als Darlehen gewährt zu haben. Gemäß Schriftsatz vom 08.02.2012, S. 3 (Bl. 138 d. A.) hat die Klägerin zumindest eingeräumt, einen Teilbetrag in Höhe von € 77.121,85 nach Erhalt auf das Konto des jetzigen Liquidators der Beklagten überwiesen zu haben.

Daraus äst zwingend zu folgern, dass sie den Betrag zuvor auf ihrem Konto gutgeschrieben bekommen haben muss. Mithin stand ihr der Betrag zur Verfügung. Wenn sie diesen Betrag dann an einen Dritten weitergeleitet haben will, müsste sie sich dieses Geld – bei Bestehen eines Rückforderungsanspruchs – dort wieder holen. Anspruchsgegner wäre der Liquidator der Beklagten, nicht jedoch die Beklagte. Im Verhältnis zur Beklagten muss sich die Klägerin so behandeln lassen, als sei hier ihr auf den Rentenanspruch ein Betrag in Höhe von € 77.121,85 ausgezahlt worden. Rentenansprüche der Klägerin in der geltend gemachten Höhe bestehen daher nicht.

III. Nebenentscheidungen

Diese beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Gericht von folgendem Streitwert ausgegangen:

a)     Erfolgreicher Gehaltsanspruch: € 11.154,84

b)    Rücknahme wegen des Gehalts Juni 2011: € 1.900,00

c)    abgewiesene Gehaltsklage für 4 Tage im Mai 2011: € 245,16

d)    abgewiesene Rentenansprüche: € 8,947,61

e)    Gesamtstreitwert: € 22.247,61

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