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Verkehrsunfall – behaupteter Fahrspurwechsel seitens des Unfallgegners

LG Ingolstadt – Az.: 31 O 2148/11 – Urteil vom 16.03.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits-

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 18.02.2008 befuhren der klägerische Pkw BMW, amtliches Kennzeichen: … , und der von der Beklagten zu 1) geführte Pkw Opel, amtliches Kennzeichen: … , der bei der Beklagten zu 2) versichert war, gegen 11:20 Uhr die Bundesautobahn A 9 im Gemeindebereich von Stammham bei Kilometer 448,500 in nördlicher Richtung. Das klägerische Fahrzeug wurde dabei mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h und das Fahrzeug der Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h geführt. Dabei zog der Fahrer des Pkws der Klägerin sein Fahrzeug unmittelbar hinter dem Pkw der Beklagten zu 1) nach links, geriet mit dem Wagen ins Schleudern, überquerte die gesamte Breite der dreispurigen Autobahn und prallte schließlich gegen die Böschung am rechten Fahrbahnrand. Eine Berührung der Fahrzeuge der Parteien fand nicht statt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1), die mit ihrem Wagen zunächst die rechte Fahrspur befahren habe, sei unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug der Klägerin auf die mittlere Fahrspur gewechselt, obwohl hierfür kein Anlass bestanden habe. Insbesondere hätten sich in der Nähe der Pkws der Parteien keine weiteren Fahrzeuge befunden. Dem Fahrer des klägerischen Wagens sei es in dieser Situation gerade noch gelungen, nach links auszuweichen und an dem Pkw der Beklagten zu 1) vorbei zu fahren. Dabei sei er allerdings ins Schleudern geraten und schließlich verunfallt.

Der Klägerin sei bei dem Verkehrsunfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 35.560,40 € entstanden.

Die Klägerin meint, der Verkehrsunfall sei für die Führer beider Fahrzeuge nicht unvermeidbar gewesen. Wegen des plötzlichen Fahrspurwechsels der Beklagten zu 1) hätten die Beklagten 2/3 des der Klägerin entstandenen Schadens, insgesamt 25.557,51 €, zu tragen.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

Verkehrsunfall - behaupteter Fahrspurwechsel seitens des Unfallgegners
Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com

a) an die klagende Partei 25.557,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.08.2009 zu zahlen,

b) die klagende Partei von vorprozessual angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte Eckart, Köster & Kollegen in Höhe von 1.005,40 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe, bereits bevor sich ihr das Fahrzeug der Klägerin genähert habe, mehrere auf der rechten der drei Fahrspuren befindliche Fahrzeuge überholt und habe sich daher schon eine gewisse Zeit auf der mittleren Fahrspur befunden. Der klägerische Pkw habe sich dem Pkw der Beklagten zu 1) dann auf der mittleren Fahrspur genähert, sei dicht aufgefahren und kurz vor einem unmittelbar bevorstehenden Aufprall noch nach links ausgewichen, habe dort den Pkw der Beklagten zu 1) passiert und sei schließlich über die gesamte Fahrbahnbreite nach rechts in die Böschung geschleudert.

Weiter bestreiten die Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens teilweise.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe nicht verhindern können, dass das klägerische Fahrzeug verunfallt sei. Die Beklagten hätten damit auch nicht für den der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 02.03.2012 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht schenkt den Angaben der Beklagten zu 1) zum Unfallhergang, die diese in der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 02.03.2012 machte, Glauben. Das Gericht geht also davon aus, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen auf der Mittleren der drei Fahrspuren fahrend mehrere, wohl drei, andere Autos überholt hatte und dass sie nicht erst unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug der Klägerin von der rechten auf die mittlere Fahrspur gewechselt ist. Die Beklagte zu 1) hat das streitgegenständliche Geschehen schlüssig vorgetragen. Dabei zeigte sie keinen besonderen Eifer, das Unfallereignis zu ihren Gunsten bzw. zu Ungunsten des Fahrers des klägerischen Wagens darzustellen. Der von der Klägerin geschilderte Geschehensablauf ist nachvollziehbar.

Das Gericht zweifelt auch nicht daran, dass der Zeuge … , der Fahrer des klägerischen Wagens, subjektiv wahrheitsgemäß, seiner Erinnerung an das Unfallgeschehen folgend, ausgesagt hat. Dennoch sprechen folgende Gründe gegen die objektive Richtigkeit der Aussage des Zeugen … . Zum Einen ist nicht erkennbar, warum die Beklagte zu 1) auf freier Autobahnstrecke unmotiviert ihr Fahrzeug nach links hätte ziehen sollen. Bei einem derartigen Verhalten hätte die Beklagte zu 1) sich selbst, ohne dass dafür irgendein Anlass bestanden hätte, in hohe Gefahr begeben. Zum Anderen gab der Zeuge … – glaubhaft – an, keine Erinnerung an den unmittelbaren Vorgang des Spurwechsels des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zu haben. Der Zeuge schließt also lediglich daraus, dass vor ihm der Pkw der Beklagten zu 1) aufgetaucht ist, dass dieses Fahrzeug plötzlich die Spur gewechselt haben muss. Die Folgerung ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr liegt es nahe und steht in Übereinstimmung mit den Angaben der Beklagten zu 1), dass der Zeuge … für lediglich kurze Zeit unaufmerksam war, während derer sich sein Fahrzeug angesichts des hohen Geschwindigkeitsunterschiedes zum Fahrzeug der Beklagten zu 1) diesem zügig angenähert hat und dass der Zeuge dann, als sich der Pkw Opel direkt vor ihm befunden hat, diesen bewusst wahr genommen hat und ein ausweichendes Fahrmanöver, das zum Unfall führte, eingeleitet hat. Durch das Unfallgeschehen ist auch nicht, wie die Klägerin meint, die Darstellung des Vorfalls durch die Beklagte zu 1) erschüttert. Wegen der wesentlich höheren Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs gegenüber der des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ist es ohne Weiteres möglich, dass der klägerische Pkw, nachdem er den Pkw der Beklagten zu 1) auf der linken Fahrspur passiert hatte, nach rechts nicht nur an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), sondern auch an den von diesem überholten Pkw auf der rechten Fahrspur vorbei schleuderte, ohne dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur und dem Pkw der Klägerin kam.

Aus der lediglich formell unterschiedlichen Position des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs als Zeuge im Verfahren und der Fahrerin des Pkw Opel als Beklagte zu 1) vermag das Gericht keine Rückschlüsse auf eine höhere Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage gegenüber den Angaben der Partei zu ziehen.

Einer weiteren Beweisaufnahme durch Erholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Soweit die Einholung eines Gutachtens durch die Klägerin beantragt wird, fehlt es an konkreten Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer ein Sachverständiger einen genauen Unfallhergang rekonstruieren könnte. Soweit andererseits die Beklagten bezweifeln, dass sich das Unfallgeschehen so, wie es von der Klägerin geschildert wurde, abgespielt haben kann und hierfür die Erholung eines Sachverständigengutachtens anbiete, muss die Beweisaufnahme nicht erfolgen, da das Gericht ohnehin nicht vom Sachvortrag der Klägerin ausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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