Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 7 AS 546/09 B ER
Urteil vom 28.05.2009
Vorinstanz: Sozialgericht Bremen, Az.: S 23 AS 547/09 ER, Entscheidung vom 31.03.2009
Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezieht, begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin zur Tilgung ihrer Stromschulden bei der C. GmbH in Höhe von insgesamt 945,06 EUR.
Das SG Bremen hat mit Beschluss vom 31. März 2009 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen über 945,06 EUR zur Tilgung der bei der C. GmbH entstandenen Zahlungsrückstände zu gewähren.
Gegen den der Antragsgegnerin am 31. März 2009 zugestellten Beschluss hat diese am 30. April 2009 Beschwerde eingelegt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen vor. Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Stromschulden bei der C. GmbH ergibt sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Ihr steht auch ein Anordnungsgrund für eine vorläufige Regelung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Seite. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss des SG wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Ergänzend und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine vergleichbare Notlage im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II darstellen kann. So liegt es auch hier. Die Stromsperrung ist eine vergleichbare Notlage im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht hier jedoch ein sogenanntes „Soll“-Ermessen. Denn § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II knüpft an § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II an. Das wird durch die Wortwahl „Sie“ am Anfang des zweiten Satzes dieser Vorschrift deutlich. In diesem Sinne hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass bei einer (drohenden) Sperrung der Energie- oder Wasserzufuhr grundsätzlich von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen ist, und damit von einer Ermessensreduzierung im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Senats vom 15. Oktober 2008 – L 7 AS 442/08 ER – und vom 19. Dezember 2008 – L 7 AS 642/08 ER – ). Da vorliegend weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, dass eine atypische Sachlage vorliegt, die im Ermessenswege ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnte, ist der Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.