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E-Mail-Spamming – Schadensersatz und Unterlassungsansprüche

Amtsgericht Leipzig

Az.: 2 C 8566/02

Verkündet am: 27.02.2003


In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung hat das Amtsgericht Leipzig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2003 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, an die Adresse des Klägers, e-mails zu senden oder senden zu lassen, die für die Domain http://www.XXXXXXX werben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Unterlassen.

Der Beklagte ist Provider und Inhaber der Domain, http: //www.xxxxx und vermietet über das Internet als Plattform die Einrichtung von Subdomains, u.a. auch mit erotischem Inhalt. Am 02.08.2002 erhielt der Kläger unter der Adresse XXXX eine e-mail mit dem Absender XXXXXXX deren Inhalt Werbung für die Domain http://www.XXXX und die Subdomain http://www.XXXX war. Am 03.08.2002 erhielt der Kläger unter der oben genannten Adresse wiederum eine e-mail mit dem Absender XXXXXXXX Diesmal beinhaltete sie Werbung für die Subdomain http: //www.XXXXXXX. Erneute e-mails erhielt der Kläger am 13.08.2002 und 15.08.2002 in denen für die Domain XXXX etc. geworben wurde. Die ersten e-mails kamen unter dem Scheinnamen Y und die letzten beiden unter dem Scheinnamen C. Mit Schreiben vom 02.08.2002 forderte der Kläger den Beklagten auf, Werbung per e-mail für seine Internetseite http: //www.xxxxxx zu unterlassen. Dem Schreiben war eine vorgefertigte straf bewehrte Unterlassungserklärung beigefügt.

Der Kläger behauptet, Inhaber der Adresse XXXX seit November 1997 zu sein, die er sowohl privat als auch beruflich nutze. Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen den Beklagten einen Anspruch darauf hat, von kommerziellen Werbemails verschont zu bleiben. Er meint, dass der Beklagte als Störer dafür verantwortlich ist, dass der Kläger keine rechtswidrigen e-mails erhalte.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, an die Adresse des Klägers XXXX e-mails zu senden oder senden zu lassen, die für die Domain X werben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, nicht passiv legitimiert zu sein. Er habe niemals e-mails an die Adresse des Klägers verschickt. Der Kläger sei nicht Inhaber der Adresse http://www.XXXXXXXXX. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht Störer sei und es keine entsprechende rechtliche Grundlage gäbe, ihn für Werbemails, die über die Subdomains versendet werden, zur Verantwortung ziehen zu können.

Der Klageschriftsatz vom 16.08.2002, eingegangen bei Gericht am 19.08.2002, wurde dem Beklagten am 31.08.2002 zugestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist das angerufene Gericht gem. §§ 12, 13 ZPO und § 23 Nr. l GVG örtlich und sachlich zuständig.

II.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 823 Abs. l i.V.m. § 1004 Abs. l Satz 2 analog BGB.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Zusendung von unverlangter Werbung mittels e-mail zu, denn die Vorschrift des § 1004 BGB schützt in entsprechender Anwendung nicht nur das Eigentum, sondern auch alle absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs. l BGB. Der Schutz erstreckt sich auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Zusendung unverlangter Werbung mittels e-mails stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Denn der Wille des Klägers seinen persönlichen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten, ist als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig (vgl. BGHZ 106, 229, 233 ff.).

Der persönliche Schutzbereich des Klägers ist hier betroffen, da die vom Kläger verwendete e-mail-Adresse keinen eindeutigen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers hat und er diese Adresse auch privat nutzt. Aber nicht nur das Eindringen in die Privat-, sondern auch in die Geschäftssphäre durch Direktwerbung im Falle unzumutbarer Belästigung des Empfängers stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. BGHZ 60, 296, 300).

Der Kläger hat zu keiner Zeit sein Einverständnis zur Zusendung der Werbemails erteilt. Sein Einverständnis kann auch nicht im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden, da der Kläger zum Beklagten zu keiner Zeit in einer Geschäftsbeziehung gestanden hat.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein Recht im Sinne des § 823 Abs. l BGB. Der Schutzbereich dieses Tatbestandes umfasst neben Unternehmen im engeren Sinne auch die wirtschaftliche Betätigung in freien Berufen, z.B. die Tätigkeit von Rechtsanwälten. Der Kläger ist X und macht u.a. eine Beeinträchtigung der Ausübung seines Berufes in seinem X-Betrieb geltend.

Durch Zusendung von Werbemails hat der Beklagte in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist dann gegeben, wenn sich dieser gegen den Betrieb als solches richtet und nicht von dem Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte und Rechtsgüter betrifft.

Für die Beurteilung eines sogenannten betriebsbezogenen Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. l BGB durch unaufgefordertes Zusenden von Werbemails sind die Kriterien für die Wettbewerbswidrigkeit von e-mails im Rahmen des § l UWG heranzuziehen. Denn zum einen dient der subsidiär anwendbare Tatbestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gerade dazu, Lücken im Anwendungsbereich des UWG zu schließen. Zum anderen stellt sich sowohl im Wettbewerbsverhältnis als auch im Gewerbebetrieb die gleiche Frage der Wirkung dieser e-mails mit Werbecharakter auf den Empfänger, mit der Folge, dass beide Tatbestände im Zusammenhang betrachtet werden müssen.

Im Rahmen des Wettbewerbsrechts stellt die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar und verletzt § l UWG. Unerheblich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson oder einen Gewerbetreibenden handelt (LG Berlin, NJW 1998, 3208). Denn alle Empfänger müssen die gleiche Tätigkeit beim Erhalt der e-mails ausüben. Zuerst bedarf es eines Downloads der e-mails vom Provider, um diesen durchführen zu können, muss er wiederum eine Telefonverbindung herstellen. Erst dann kann er die unerwünschten Werbemails aussortieren und löschen. Dem Adressaten entstehen hierdurch Kosten und er wendet Zeit auf. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass bei Zuwendung einer großen Anzahl von Werbemails die Speicherkapazität der Mailbox des Empfängers überschritten wird, sogenanntes „Überlaufen“. Nachfolgende e-mails können dann nicht mehr empfangen und zur Kenntnis genommen werden.

Im vorliegenden Fall wurden mehrfach Werbemails unaufgefordert an den Kläger verschickt. Dies führte zwar nicht zum „Überlaufen“ der Mailbox, jedoch musste der Kläger die Werbemails downloaden, wofür er eine Telefonverbindung herstellen musste, um sie dann als Werbemails zu identifizieren. Erst dann konnte er diese aussortieren. Dazu musste der Kläger wiederum Zeit und Geld aufwenden, was auch den Betriebsablauf der Kanzlei störte und eine erhebliche Belästigung darstellt (LG Berlin, NJW 2002, 2569).

Entgegen der Behauptung des Beklagten ist dieser als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen. Zumindest ist er als Zustandsstörer zur Verantwortung zu ziehen. Denn er ist Inhaber der Domain http: //www.XXXXXXX Als sogenannter „Vermieter“ von Subdomains hat er auch zu verantworten, wenn über diese Subdomains Werbemails mit erotischem Inhalt an den Kläger verschickt werden, in denen für die Domain des Beklagten geworden wird, und der Absender gefälscht wurde und nicht ausfindig gemacht werden kann, so dass der Beklagte als einzige Bezugsperson, nämlich als Inhaber der Domain, erscheint. Denn für eine ordentliche Registrierung der Adressen derjenigen, an die er die Subdomains vermietet, ist er verantwortlich. Zumindest hätte der Beklagte überprüfen müssen, ob eine solche Adresse tatsächlich existiert (Post, Telefonbuch oder Telefonauskunft etc.). Unbeachtlich ist auch, dass der Beklagte von der Werbemails nicht gewusst habe. Denn Zustandstörer ist der Eigentümer/Besitzer auch, wenn die zurechenbare Handlung von Dritten ohne seine Zustimmung oder sein Wissen vorgenommen wurde und die Aufrechterhaltung von seinem Willen abhängt (vgl. Palandt, § 1004, Rn. 21) . Dass der Beklagte die Subdomains sofort hat sperren lassen, zeigt, dass er die Aufrechterhaltung der Handlung, hier das Zusenden der Werbemails, in der Hand hatte bzw. konnte er Einfluss darauf nehmen, dass über diese Subdomains keine weiteren Werbemails verschickt werden. Zudem geht es auch um die Domain des Beklagten, für die über e-mail geworben wurde und nicht nur um die Subdomains. Auf die Eigenwerbung muss der Beklagte aber Einfluss gehabt haben, denn immerhin ist er Inhaber der Domain und muss darüber einen Überblick haben, wo und bei wem für diese Domain geworden wird.

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Die Werbemails sind dem Beklagten auch zurechenbar, denn den Beklagten trifft eine gewisse Kontrollpflicht, was die Subdomains und die über die Subdomains verschickten e-mails anbelangt, da er durch das Vermieten der Subdomains die Ursache dafür gesetzt bzw. es veranlasst hat, dass über die Subdomains Werbemails an den Kläger verschickt werden können. Erst recht trifft dies für die Werbemails für seine eigene Domain zu.

Eine Wiederholungsgefahr besteht, denn bisher hat der Beklagte es unterlassen, ein Versprechen abzugeben, die störende Handlung, d.h., dass keine Werbemails mehr über die Domain des Beklagten und die von ihm vermieteten Subdomains an den Kläger verschickt werden, nicht mehr vorzunehmen. Da das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht ausräumt (BayObLG 95, 174, 179), ist es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, dies durch eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 EUR abzusichern. Denn dadurch wird die Gefahr der Wiederholung der störenden Handlung durch den Beklagten gemindert.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 1. Alt., 711 ZPO.

 

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