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Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei Probefahrt

In der heutigen Zeit, in der rechtliche Fragen und Herausforderungen allgegenwärtig sind, ist es von entscheidender Bedeutung, sich mit aktuellen Urteilen und deren Auswirkungen auseinanderzusetzen. Ein solcher Fall, der in jüngster Zeit für Aufsehen gesorgt hat, betrifft die stillschweigende Haftungsbeschränkung bei einer Probefahrt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 46 C 1395/12   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Beklagte, der während einer Probefahrt einen Unfall mit einem Motorrad hatte, wurde aufgrund eines von ihm unterzeichneten Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von Schadensersatz und Sachverständigenkosten verurteilt.

  • Der Beklagte unternahm eine Probefahrt mit einem Motorrad und hatte einen Unfall.
  • Er ging davon aus, dass eine Vollkaskoversicherung für das Motorrad besteht.
  • Nach dem Unfall unterschrieb der Beklagte eine „Unfallschadensanerkennung“, in der er sich zur Übernahme aller Kosten verpflichtete.
  • Der Kläger, Eigentümer des Motorrads, verlangte Schadensersatz und Sachverständigenkosten.
  • Das Gericht stützte sich auf das konstitutive Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB.
  • Ein Sachverständigengutachten bestätigte den vom Kläger geltend gemachten Wiederbeschaffungswert des Motorrads.
  • Der Beklagte wurde zur Zahlung von 4.986,29 € zzgl. Zinsen und weiteren Kosten verurteilt.
  • Das Urteil betont, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss bei Probefahrten mit privaten Anbietern nicht greift.

Was genau ist vorgefallen?

Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei Motorraf Probefahrt
(Symbolfoto: topseller /Shutterstock.com)

Ein potenzieller Käufer unternahm eine Probefahrt mit einem Motorrad. Während dieser Fahrt kam es zu einem Unfall, der das Motorrad erheblich beschädigte. Der Käufer hatte vor der Fahrt angenommen, dass für das Motorrad eine Vollkaskoversicherung besteht. Der Beklagte, der potenzielle Käufer, wurde nach dem Unfall vom Kläger, dem Eigentümer des Motorrads, auf Schadensersatz verklagt.

Rechtliche Herausforderungen

Eine Probefahrt bringt auch rechtliche Verpflichtungen mit sich. Wer haftet im Falle eines Unfalls? Welche Versicherungen greifen? Der Beklagte ging davon aus, dass eine Vollkaskoversicherung den Schaden abdecken würde. Doch war diese Annahme korrekt? Nach dem Unfall unterschrieb der Beklagte ein Dokument, in dem er die Verantwortung für den Schaden anerkannte. Doch welche rechtlichen Folgen hat diese Unterschrift?

Das Urteil und seine Auswirkungen

Das Gericht zog verschiedene Faktoren in Betracht, bevor es sein Urteil fällte. Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen, um den Schaden zu bewerten. Wie beeinflusste sein Bericht das endgültige Urteil? Das Gericht kam zu einem klaren Urteil. Auf welcher Grundlage wurde diese Entscheidung getroffen? Die Entscheidung hat sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten Konsequenzen.

Fazit

Dieser Fall hat viele Facetten und bietet zahlreiche Lehren für die Zukunft. Abschließend betrachten wir, wie dieser Fall das Autorecht und die Durchführung von Probefahrten in Deutschland beeinflussen könnte.

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✔ Stillschweigende Haftungsbeschränkung – kurz erklärt

Ein stillschweigender Haftungsausschluss tritt in bestimmten Situationen in Kraft, in denen zwei Parteien implizit vereinbaren, dass eine der Parteien für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen nicht haftbar gemacht wird. Dieser Haftungsausschluss greift insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig ein Schaden verursacht wurde. Die Gerichte wenden diesen stillschweigenden Haftungsausschluss jedoch nur in extremen Ausnahmefällen an, da grundsätzlich der Geschädigte den Schaden ersetzt bekommen soll, der ihm zugefügt wurde. Bei einem stillschweigenden Haftungsausschluss schließen die beteiligten Parteien die Haftung für eine bestimmte Tätigkeit, wie zum Beispiel die Hilfe bei einem Umzug, aus. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Haftungsausschlusses, die nicht explizit, sondern durch das Verhalten und die Umstände der Beteiligten zum Ausdruck kommt.


✔ Konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB – kurz erklärt


Das konstitutive Schuldanerkenntnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 781 geregelt. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Schuldanerkenntnisses, die eine neue Verpflichtung begründet, die völlig unabhängig von dem ursprünglichen Schuldverhältnis ist. Das bedeutet, dass durch das konstitutive Schuldanerkenntnis eine neue, eigenständige Schuld entsteht, die von den Umständen des Ursprungsgeschäfts losgelöst ist. Es dient dazu, eine Regelung zu schaffen, die unabhängig von früheren Schuldgründen Gültigkeit erlangt. Für die Gültigkeit eines solchen Schuldanerkenntnisses ist gemäß § 781 BGB die schriftliche Form erforderlich.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:

  1. Schuldrecht (insbesondere Anerkennung von Schulden gemäß § 781 BGB): Der Beklagte hat eine Erklärung abgegeben, die als konstitutives Schuldanerkenntnis interpretiert wird. Das bedeutet, er hat unabhängig von anderen rechtlichen Grundlagen eine Verpflichtung zur Leistung anerkannt. In diesem Fall geht es um die Anerkennung des durch einen Unfall verursachten Schadens.
  2. Sachmängelhaftung (insbesondere bei Probefahrten): Es wird diskutiert, ob bei einer Probefahrt eine stillschweigende Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss vorliegt, insbesondere wenn die Probefahrt während Verhandlungen mit einem privaten Anbieter stattfindet.
  3. Schadensersatzrecht (insbesondere §§ 249 ff. BGB): Es geht um die Regulierung eines Fahrzeugschadens und die damit verbundenen Kosten. Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens geltend, und es wird diskutiert, inwieweit der Beklagte aufgrund des abgegebenen Schuldanerkenntnisses haftet und in welcher Höhe.


Das vorliegende Urteil

AG Ahrensburg – Az.: 46 C 1395/12 – Urteil vom 19.12.2013

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.986,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.911,29 € seit dem 21.09.2012 und auf weitere 75,00 € seit dem 26.07.2013 sowie weitere 244,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderungen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Regulierung eines Fahrzeugschadens nebst Sachverständigenkosten.

Der Kläger ist Eigentümer eines Motorrads KTM 950 Supermoto mit der Fahrzeugidentitätsnummer … . Am 05.07.2012 unternahm der Beklagte als Kaufinteressent mit dem Motorrad des Klägers eine Probefahrt, wobei er vor Fahrantritt davon ausging, dass für das Motorrad eine Vollkaskoversicherung besteht. Während der Probefahrt kam der Beklagte mit dem klägerischen Motorrad zu Fall, was zu einem Totalschaden an dem Motorrad führte.

Am Tag des Unfalls unterschrieb der Beklagte ein Schriftstück mit der Überschrift „Unfallschadensanerkennung“. Darin heißt es wörtlich. „Ich, …, (…), erkenne den von mir verursachten Unfallschaden während einer Probefahrt am 05. Juli 2012 an. Ich übernehme sämtliche Gutachter- und Instandsetzungskosten für die von mir beschädigte KTM 950 Supermoto, Fahrgestellnummer … . Offensichtliche Beschädigungen: (…). Auch für nicht offensichtliche Schäden am o. g. Fahrzeug, die durch den von mir verursachten Unfall entstanden sind, übernehme ich die Haftung.“ Wegen des näheren Inhalts der Erklärung wird auf Anlage K 3 (Bl. 37 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beauftragte am 09.07.2012 das Sachverständigenbüro …, Inhaber …, mit der Begutachtung des Schadens an dem Motorrad. Zugleich erklärte er mit der Beauftragung, die Forderung in Höhe der Gebührenrechnung an das Sachverständigenbüro abzutreten (Anlage B 2, Bl. 63 d. A.). Der Inhaber des Sachverständigenbüros erklärte am 19.03.2013, die Forderung wieder an den Kläger rückabzutreten, woraufhin der Kläger erklärte, die Abtretung anzunehmen (Anlage K 12, Bl. 83 d. A.). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bezeichneten Anlagen Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2012 rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten vorprozessual den an seinem Motorrad entstandenen Schaden unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d. A.) dergestalt ab, dass er den Wiederbeschaffungsaufwand unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes von 5.975,00 € abzüglich eines Restwertes von 2.300,00 € mit 3.675,00 € ermittelte sowie außerdem Sachverständigenkosten (Anlage K 2, Bl. 36 d. A.) von 1.236,29 € geltend machte. Unter Fristsetzung zum 20.09.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten fruchtlos zur Zahlung auf, nachdem dieser mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2012 die Haftung abgelehnt hatte.

Der Kläger ist der Ansicht, die von dem Beklagten am 05.07.2012 abgegebene Erklärung stelle ein konstitutives Schuldanerkenntnis dar, aufgrund dessen der Beklagte den Fahrzeugschaden und die Kosten für das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu tragen habe. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der vom Sachverständigenbüro … festgestellte Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.975,00 € sei zutreffend ermittelt worden. Hinsichtlich der Geltendmachung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.236,29 € sei er, der Kläger, überdies auch aktivlegitimiert, zumal er am 28.08.2012 die Kosten des Sachverständigengutachtens in bar beglichen habe. Die Höhe der Gutachterkosten sei zudem richtig berechnet Der Sachverständige habe bei der Erstellung des Gutachtens insbesondere auch eine Rahmenvermessung an dem beschädigten Motorrad vorgenommen.

Der Kläger hat mit Klage ursprünglich die Zahlung von 4.911,29 € begehrt. Nach sachverständiger Begutachtung hat der Kläger mit der Beklagtenseite am 25.07.2013 zugestellten Schriftsatz zusätzlich angekündigt zu beantragen, die Zahlung von weiteren 75,00 € zu begehren.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.986,29 € zzgl. jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2012 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn an vorgerichtlichen Anwaltskosten 244,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die vom Sachverständigen ermittelte Höhe des Wiederbeschaffungswertes sei zu hoch angesetzt und die Schadenspositionen im Sachverständigengutachten gehörten nicht zu den erforderlichen und unfallbedingten Kosten. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht, unter anderem, da das Grundhonorar des Gutachters doppelt veranschlagt worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … . Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13.06.2013 (Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung auch begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner gegenüber dem Gläubiger in schriftlicher Form eine Leistung in der Weise versprechen, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein konstitutives Schuldversprechen im Sinne des § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende unabhängig vom Rechtsgrund, also gelöst von wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, eine neue selbständige Verpflichtung schaffen will, die auch dann ihre Rechtswirksamkeit bewahren soll, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht oder nicht mehr besteht. Die Beurteilung der Frage, ob es sich in diesem Sinne um ein konstitutives Schuldanerkenntnis handelt, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln (Sprau, in Palandt, BGB, § 781 Rn. 2 m. w. N.). Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Verpflichtung liegt vor, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (vgl. BGH NJW 1999, 574, 575). Der Wortlaut der Erklärung spricht vorliegend für die Abstraktheit der Erklärung. Die Erklärung des Beklagten nimmt zwar Bezug auf das Unfallgeschehen der Probefahrt am 05.07.2012. Dadurch ist jedoch ein Schuldgrund nicht erwähnt. Die Erklärung ist nämlich unabhängig vom Verschulden oder dem Vorliegen anderweitiger Voraussetzungen in der Art formuliert, dass der Beklagte ohne jegliche Bezugnahme auf weitere Voraussetzungen vorbehaltlos erklärt, er „erkenne“ den von ihm verursachten Unfallschaden „an“. Auch jegliche nähere Eingrenzungen des Schadens der Art und Höhe nach fehlen, denn der Beklagte hat erklärt, dass er „sämtliche“ Gutachter- und Instandsetzungskosten „übernehme“. Nach Auflistung einiger offensichtlicher Beschädigungen an dem Motorrad, folgt die Erklärung des Beklagten, dass er auch für „nicht offensichtliche Schäden“ die Haftung „übernehme“.

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Zudem fehlt es insbesondere in Abgrenzung zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis an einer von den Parteien getragenen und durch das Schuldanerkenntnis zu beseitigenden Ungewissheit, die charakteristisch für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist (vgl. Sprau a. a. O., Rn. 3 m. w. N.). Nach dem Gesamteindruck des Gerichts von der mündlichen Verhandlung (§ 286 ZPO) hatte der Beklagte etwaige Ungewissheiten hinsichtlich der Haftung bereits überwunden beziehungsweise war sein Handeln gar nicht von einer solchen Ungewissheit geprägt. Die persönliche Anhörung des Beklagten hat nämlich ergeben, dass das Motiv seiner Erklärung vom 05.07.2012 die Anerkennung der Verursachung des Unfalls war. Es erschien dem Beklagten nach eigener Aussage als „Gebot der Redlichkeit“, eine dementsprechende Erklärung nach dem Unfall abzugeben, auch wenn es möglicherweise einen Widerspruch darstellte, wenn er einerseits davon ausging, dass auf Klägerseite eine Vollkaskoversicherung besteht und er andererseits ein selbständiges Haftungsanerkenntnis unterzeichnet. Damit ging der Beklagte selbst von einem eigenständigen Haftungsgrund aus. Über die versicherungsrechtliche Lage hat sich der Beklagte seiner Anhörung zufolge keine Gedanken gemacht und den Kläger danach auch nicht gefragt. Hierzu hätte der Beklagte zumindest die Möglichkeit gehabt, da nach seiner Schilderung vom Unfall bis zur Unterzeichnung der Erklärung mindestens eine halbe Stunde verging und er weiterhin angegeben hat, sich auch nicht überrumpelt gefühlt zu haben. Der Beklagte hat das Schuldanerkenntnis auch formwirksam gemäß § 126 Abs. 1 BGB unterschrieben.

Es greift vorliegend auch kein stillschweigender Haftungsausschluss ein, da eine stillschweigende Haftungsbeschränkung zugunsten des Kaufinteressenten bei Probefahrten jedenfalls nicht bei einer Probefahrt während der – hier erfolgten – Verhandlungen mit einem privaten Anbieter eingreift (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 276 Rn. 38).

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht in voller Höhe. Nach dem vom Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnis erklärte dieser, sämtliche Gutachter- und Instandsetzungskosten zu übernehmen, beziehungsweise vollumfänglich für den entstanden Schaden zu haften. Bei Auslegung des beiderseitigen Parteiwillens unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann die Haftung des Beklagten der Höhe nach im Wege des abgegebenen Schuldanerkenntnisses jedoch nicht weiter gehen als von den §§ 249 ff. BGB vorgesehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die klägerseits geltend gemachte Forderung aber auch nicht über diese Grenze hinaus.

Der Kläger kann zunächst gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung des ursprünglichen Zustandes des beschädigten Motorrades den dafür erforderlichen Geldbetrag, also 3.750 €, ersetzt verlangen. Dafür ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen … vom 13.06.2013 sieht das Gericht die Behauptung des Klägers bezüglich der Höhe des Wiederbeschaffungswertes als bewiesen an. Der Sachverständige ist für Gutachten der vorliegenden Art besonders qualifiziert und hat seine Ergebnisse nachvollziehbar dargestellt, so dass auch kein Anlass bestand, ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu der Feststellung gekommen, dass der Wiederbeschaffungswert 6.050 € inkl. MwSt. beträgt, von welchem der unstreitige Restwert in Abzug zu bringen war.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die Gutachterkosten in Höhe von 1.236,29 € aus dem abgegebenen Schuldanerkenntnis zu erstatten. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten ist der Kläger auch aktiv legitimiert. Diesbezüglich ist er Forderungsinhaber, denn der Kläger hat sich die zunächst an das Sachverständigenbüro abgetretene Forderung in Höhe von 1.236,29 € am 19.03.2013 durch entsprechenden Abtretungsvertrag (Anlage K 12; Bl. 83 d. A.) wirksam rückabtreten lassen, § 398 BGB. Auch hat der Kläger ausweislich der als Anlage K 10 (Bl. 70 d. A.) zur Akte gereichten Quittung die Gutachterkosten in bar beglichen. Vor dem Maßstab des § 249 BGB hat der Schädiger – hier der Beklagte – grundsätzlich die Kosten von Sachverständigen dann zu ersetzen, wenn diese zur Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 249 Rn. 58). Das war vorliegend der Fall, um die Höhe des Schadens, den der Beklagte zu ersetzen hat, an dem beschädigten Motorrad feststellen zu können. Nach Überzeugung des Gerichts waren die Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe von 1.236,29 € auch erforderlich. Der Kläger hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, warum es zu einer zweifachen Ausweisung des Grundhonorars in der Rechnung vom 08.08.2012 (Anlage K 3, Bl. 36 d. A.) gekommen ist. Diese liegt nach der Erklärung des Klägers darin begründet, dass der Sachverständige gewisse Tätigkeiten in Ausübung eines Gewerbes ausführt, sowie andere Tätigkeiten als Freiberufler ausübt und insofern die zweifache Ausweisung aus steuerrechtlichen Gründen erfolgt ist. Damit lag es an dem Beklagten, den Vortrag des Klägers substantiiert zu bestreiten. Dies ist nicht erfolgt. Auch hinsichtlich der Rechnungsposition einer durchgeführten Rahmenvermessung hat der Kläger unter Vorlage des als Anlage K 1 zur Akte gereichten Sachverständigengutachtens belegt, dass eine Rahmenvermessung tatsächlich durchgeführt wurde. Die Anlage zum Gutachten beinhaltet ein Messprotokoll (Bl. 33 d. A.), aus dem eine Rahmenvermessung zweifelsfrei hervorgeht. Im Übrigen ist trotz ausdrücklichen weiteren Hinweises des Gerichts im Hinblick auf das lediglich pauschal erfolgte Bestreiten der Angemessenheit der angefallenen Sachverständigenkosten beklagtenseits kein weiterer konkreter Vortrag erfolgt.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB, wobei zu berücksichtigen war, dass hinsichtlich der Klageerweiterung Verzug erst in Gestalt von deren Rechtshängigkeit mit Zustellung des betreffenden Schriftsatzes eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO).

FAQ zum Urteil


  • Was bedeutet „Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei Probefahrt“? Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung bei einer Probefahrt bezieht sich auf eine unausgesprochene Regelung oder Annahme, dass der Kaufinteressent während einer Probefahrt nicht für alle Schäden haftet. Bei privaten Anbietern greift diese Regelung jedoch nicht automatisch.
  • Was war der Hauptgrund für das Urteil des AG Ahrensburg vom 19.12.2013? Der Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 4.986,29 € nebst Zinsen zu zahlen, da er während einer Probefahrt mit dem Motorrad des Klägers einen Unfall verursachte und ein Schuldanerkenntnis unterzeichnete, in dem er sich verpflichtete, für den entstandenen Schaden aufzukommen.
  • Was ist ein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB?  Ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist eine schriftliche Erklärung, in der der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine Leistung verspricht, die unabhängig vom ursprünglichen Rechtsgrund eine neue, selbständige Verpflichtung begründet.
  • Welche Kosten muss der Beklagte aufgrund des Schuldanerkenntnisses tragen?  Der Beklagte muss den durch den Unfall verursachten Schaden am Motorrad sowie die Kosten für das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten tragen. Dies beinhaltet den Wiederbeschaffungsaufwand und die Sachverständigenkosten.
  • Warum wurden die Sachverständigenkosten vom Beklagten übernommen? Die Sachverständigenkosten wurden vom Beklagten übernommen, da sie zur Ermittlung des Schadens am Motorrad notwendig waren. Der Kläger konnte plausibel darlegen, dass die Kosten in der geltend gemachten Höhe erforderlich waren und hat sie auch tatsächlich beglichen.

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