Skip to content

Zahlungsanspruch auf erhöhte Parkentgelte durch Überschreitung der Höchstparkdauer

Erhöhte Parkentgelte: Die Herausforderung des Parkens auf Privatgrundstücken

In der heutigen Zeit, in der Parkplätze in Städten und Gemeinden immer knapper werden, steigt die Bedeutung von Privatparkplätzen. Doch was passiert, wenn man die festgelegte Höchstparkdauer überschreitet oder ohne Berechtigung auf einem solchen Parkplatz parkt? Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Arnsberg gibt Aufschluss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 C 75/18 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Arnsberg hat in einem Urteil über den Anspruch auf erhöhte Parkentgelte bei Überschreitung der Höchstparkdauer entschieden. Die Beklagte wurde verurteilt, bestimmte Verstöße gegen die Parkordnung zu unterlassen, wobei bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 600,00 EUR droht.

  • Das Amtsgericht Arnsberg hat unter dem Aktenzeichen 12 C 75/18 ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil am 01.08.2018 gefällt.
  • Die Beklagte wurde verurteilt, bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem Parken auf bestimmten Grundstücken zu unterlassen.
  • Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 600,00 EUR.
  • Der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien betrifft die Zahlung von erhöhten Parkentgelten und damit verbundenen Kosten.
  • Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Auftrag von Grundstückseigentümern Parkplätze betreibt und Verstöße gegen die Parkordnung ahndet.
  • Die Beklagte ist Halterin und Eigentümerin eines Fahrzeugs, das mehrmals gegen die Parkordnung verstoßen hat.
  • Die Klägerin hat von der Beklagten erhöhte Parkentgelte und Kosten für die Rechtsverfolgung gefordert.
  • Die Klägerin argumentiert, dass durch das Parken ein Vertrag zustande kommt und die Beklagte für Verstöße gegen die Parkordnung haftet.
  • Die Beklagte bestreitet, dass sie ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verstöße geführt hat und argumentiert, dass ein Vertrag nur mit dem Fahrer des Fahrzeugs zustande kommt.
  • Das Gericht hat entschieden, dass kein Anspruch auf die geforderten Parkentgelte besteht, da kein Vertrag mit der Beklagten nachgewiesen werden konnte.
  • Es wurde festgestellt, dass es nicht typisch ist, dass Fahrzeuge immer nur vom Halter geführt werden und die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verstöße geführt hat.

Der Fall: Überschreitung der Höchstparkdauer

Erhöhte Parkentgelte auf privatem Parkplatz
(Symbolfoto: alika /Shutterstock.com)

Die Beklagte wurde beschuldigt, ihr Fahrzeug wiederholt und unberechtigt auf zwei verschiedenen Privatparkplätzen in B abgestellt zu haben. Diese Parkplätze werden von der Klägerin, einem Unternehmen, betrieben, das in Vollmacht der Grundstückseigentümer handelt. Die Klägerin bietet diese Parkplätze grundsätzlich kostenfrei an, setzt jedoch Höchstparkdauern fest und erhebt bei Verstößen ein erhöhtes Parkentgelt.

Das rechtliche Dilemma: Wer haftet?

Das Kernproblem dieses Falles liegt in der Frage, wer für die Überschreitung der Parkdauer haftet. Ist es der Halter des Fahrzeugs oder der tatsächliche Fahrer? Die Klägerin argumentierte, dass durch das Abstellen des Fahrzeugs ein Vertrag zustande kommt. Dieser Vertrag würde jedoch nur mit dem tatsächlichen Nutzer des Fahrzeugs gelten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Arnsberg entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die geforderten Parkentgelte von der Beklagten hat. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vertrag über eine Parkplatznutzung nur mit dem jeweiligen Nutzer im Zeitpunkt des Parkvorgangs bestehen kann.

Die Begründung des Urteils

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung, die besagt, dass eine konkludente vertragliche Vereinbarung über eine Parkplatznutzung nur mit dem jeweiligen Nutzer im Zeitpunkt des Parkvorgangs bestehen kann. Dies bedeutet, dass die Beklagte nicht automatisch haftet, nur weil sie Halterin des Fahrzeugs ist.

Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Betreiber von Privatparkplätzen und Fahrzeughalter. Es stellt klar, dass Fahrzeughalter nicht automatisch für Parkverstöße haften, es sei denn, sie sind auch die tatsächlichen Nutzer des Fahrzeugs.

Fazit: Ein klares Urteil für Fahrzeughalter

Das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg bringt Klarheit in die oft umstrittene Frage der Haftung bei Parkverstößen auf Privatparkplätzen. Fahrzeughalter können nicht automatisch für die Verstöße anderer zur Verantwortung gezogen werden. Dies stärkt die Rechte der Fahrzeughalter und stellt sicher, dass nur die tatsächlichen Verursacher von Parkverstößen zur Rechenschaft gezogen werden.

➨ Überschreitung der Höchstparkdauer: Was nun?

Haben Sie Probleme wegen Überschreitungen der Höchstparkdauer oder erhöhten Parkentgelten? Es ist nicht immer einfach, sich in solchen Situationen zurechtzufinden. Bei Rechtsanwälte Kotz bieten wir Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Situation an und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Lassen Sie sich nicht von unklaren Forderungen oder rechtlichen Drohungen verunsichern. Wir stehen an Ihrer Seite und helfen Ihnen, Klarheit zu schaffen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden.

✉ jetzt anfragen!

Parkentgelte auf Privatparkplatz – kurz erklärt


Auf Privatparkplätzen gelten andere Regeln als auf öffentlichen Parkflächen. Wenn jemand unberechtigt auf einem Privatparkplatz parkt, darf der Besitzer das Fahrzeug abschleppen lassen. Der Halter eines Autos kann von einem Parkplatzbetreiber auf Zahlung eines erhöhten Parkentgelts und einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Im öffentlichen Raum dürfen Strafzettel nur von Ordnungsbehörden, wie der Polizei oder dem Ordnungsamt, ausgestellt werden. Auf privaten Parkplätzen jedoch dürfen auch sogenannte Parkraumbewirtschafter Vertragsstrafen verhängen. Es ist wichtig, dass ein deutlicher Hinweis an der Einfahrt zum Parkplatz vorhanden ist, um einen privaten Parkvertrag zu begründen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:

1. Verkehrsrecht: Es geht um Parkverstöße und die Nutzung von Parkplätzen. In diesem Fall wird diskutiert, ob und inwieweit ein Fahrzeughalter für Parkverstöße haftet, die von einem anderen Fahrer begangen wurden.

2. Vertragsrecht (BGB): Es wird die Frage behandelt, ob durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz ein Vertrag zustande kommt und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Hierbei wird insbesondere auf die konkludente Vertragsschließung und die Haftung des Fahrzeughalters eingegangen.

3. Verwaltungsrecht: Es geht um die Ahndung von Verstößen gegen die Parkordnung und die damit verbundenen Ordnungsgelder. In diesem Fall wird die Zuständigkeit und die Angemessenheit von Ordnungsgeldern durch das Amtsgericht thematisiert.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Arnsberg – Az.: 12 C 75/18 – Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 01.08.2018

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am L in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am L in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen sowie

es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am T in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am T in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von erhöhten Parkentgelten und damit verbundene Rechtsverfolgungskosten sowie die Abgabe von Unterlassungserklärungen in Bezug auf künftige unberechtigte Parkvorgänge.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches in Vollmacht der jeweiligen Grundstückseigentümer Parkplätze u.a. im Bereich des L in B sowie am T in B betreibt. Die der Klägerin erteilten Vollmachten umfassen neben der Kontrolle des ruhenden Verkehrs auch die Ahndung von Verstößen gegen die Parkordnung, die Weiterbearbeitung der erfassten Falschparkvorgänge, die Inkassodienstleistungen zu diesen Vorgängen sowie die Nachbearbeitung von säumigen Falschparkern. Die Parkplätze am L und am T sind jeweils durch ein Hinweisschild als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Klägerin stellt die Parkmöglichkeiten grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. Es gelten jedoch Höchstparkdauern mit Parkscheibe von einer Stunde am T bzw. anderthalb Stunden auf dem Parkplatz des L. Des Weiteren gibt es gesondert beschilderte Parkplätze, die Krankenhausmitarbeitern mit einem entsprechenden Parkausweis vorbehalten sind. Für widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge weist die Klägerin darauf hin, dass sie ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30,00 EUR erhebt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Hinweisschilder der Klägerin wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (Anlagen K3 und K4, Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx. Das Fahrzeug der Beklagten befand sich am 20. Oktober 2015 um 16:40 Uhr auf dem Parkplatz des L, wobei die zulässige Höchstparkdauer mit Parkscheibe überschritten war. Am 23. Mai 2017 um 15:43 Uhr und am 5. Dezember 2017 um 11:44 Uhr stand das Fahrzeug der Beklagten ohne einen gültigen Parkausweis auf einem Mitarbeiterparkplatz des Ts. Mitarbeiterinnen der Klägerin hinterließen am 20. Oktober 2015 eine Zahlungsaufforderung von 15,00 EUR und am 23. Mai 2017 sowie am 5. Dezember 2017 Zahlungsaufforderungen über jeweils 30,00 EUR am Fahrzeug der Beklagten. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, stellte die Klägerin jeweils Halteranfragen. Anschließend erinnerte sie die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2015, 20. Juni 2017 und 28. Dezember 2017 an die Zahlung der erhöhten Parkentgelte innerhalb einer Woche. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, den Namen und die Adresse des Fahrers mitzuteilen, soweit die Beklagte ihr Fahrzeug nicht selbst gefahren haben sollte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies dies zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Schreiben der Klägerin und der handschriftlich erfolgten Antwortbemerkungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf die Anlagen K8 bis K10 (Bl. 42-44 d.A.) verwiesen. Eine weitere Mahnung der Beklagten erfolgte durch die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2017. In der Folge beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der geltend gemachten Forderungen. Die Beklagte lehnt einen Ausgleich der Forderungen ab und bestreitet, ihr Fahrzeug zu den genannten Zeitpunkten geführt zu haben.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018, der Beklagten zugegangen am 19. Juni 2018, hat die Klägerin die zunächst nur auf Zahlung gerichtete Klage um zwei Anträge bezüglich der Abgabe von Unterlassungserklärungen in Bezug auf künftige unberechtigte Parkvorgänge erweitert. Die Beklagte hat diese Ansprüche mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 anerkannt.

Zur Begründung ihrer Klageansprüche behauptet die Klägerin: Für die Halteranfragen seien ihr Kosten von jeweils 5,00 EUR entstanden. Die Beauftragung des Inkassounternehmens habe weitere Kosten von 54,00 EUR pro Forderung erzeugt.

Durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz komme ein Vertrag zustande. Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte diese aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung schulde. Ein Abstellen des Fahrzeugs entgegen den ausgewiesenen Parkbedingungen stelle verbotene Eigenmacht dar. Die Beklagte beherrsche ihr Fahrzeug als Quelle der Störung und könne allein darüber bestimmen, wie dieses genutzt werde. Die in den Parkverstößen liegende Störung sei der Beklagten als Zustandsstörerin zuzurechnen. Parkverstöße seien auch kein außergewöhnliches Verhalten, mit dem die Beklagte als Halterin nicht zu rechnen habe. Eine Haftung für die Parkentgelte sei auch aus diesem Grund sachgerecht. Nach dem ersten Parkverstoß im Oktober 2015 sei ein ausführlicher Schriftwechsel zwischen den Parteien erfolgt. Daran anschließend hätte die Beklagte etwaige Nutzer hinweisen müssen, ein unberechtigtes Abstellen zu unterlassen. Etwaige Fahrer weiterer Verstöße seien der Beklagten als Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Darüber hinaus sei das einfache Bestreiten der Beklagten, ihr Fahrzeug zu den Zeitpunkten der festgestellten Parkverstöße nicht geführt zu haben, unzureichend. Vielmehr treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, genauer dazu vorzutragen, dass sie selbst nicht die Fahrerin war. Im Übrigen folge aus der Eigenschaft als Zustandsstörerin ein Auskunftsanspruch auf Benennung der jeweiligen Fahrer. Die Beklagte verweigere diese Auskunft und mache ihr, der Klägerin, damit die Geltendmachung und Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen endgültig unmöglich, weshalb die Beklagte für diesen Ausfall zu haften habe.

Unter Berücksichtigung der bereits wiederholt erfolgten Parkverstöße sei die Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Androhung eines Ordnungsgeldes angezeigt. Die Beklagte habe jegliche Verantwortlichkeit von sich gewiesen und sie, die Klägerin, auf den Rechtsweg verwiesen, weshalb ihr auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Teils aufzuerlegen seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 214,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15,00 EUR seit dem 15. Januar 2016, aus 30,00 EUR seit dem 20. Juli 2017, aus 30,00 EUR seit dem 25. Januar 2018 sowie im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am L in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am L in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen sowie es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am T in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am T in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin hinsichtlich des anerkannten Teils die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte entgegnet: Sie habe ihr Fahrzeug im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Parkverstöße nicht geführt. Ein Vertrag komme nur mit dem Fahrer des Fahrzeugs zustande. Gegen sie als Halterin bestünden keine vertraglichen Ansprüche. Entgegen der Auffassung der Klägerin treffe sie, die Beklagte, keine sekundäre Darlegungslast, zum Nichtführen des Fahrzeugs vorzutragen. Ebenso wenig gelte ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Fahrzeuges dieses auch geführt habe.

Außergerichtlich sei sie lediglich zur Nennung der Fahrer aufgefordert worden. Ihr Anerkenntnis in Bezug auf die Abgabe von Unterlassungserklärungen sei mangels vorgerichtlicher Aufforderung deshalb ein sofortiges nach § 93 ZPO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Beklagte die Forderungen der Klägerin nicht anerkannt hat.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den streitgegenständlichen Parkvorgängen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Parkentgelte von 15,00 EUR bzw. 30,00 EUR.

a.

Für einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage fehlt es bereits an dem Beweis des Zustandekommens eines Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten.

(1)

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Vertragsschluss liegt im Ausgangspunkt bei der Klägerin. Dabei entspricht es einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine konkludente vertragliche Vereinbarung über eine Parkplatznutzung zu den per Hinweisschild ausgewiesenen Bedingungen durch das Abstellen eines Fahrzeuges nur mit dem jeweiligen Nutzer im Zeitpunkt des Parkvorgangs bestehen kann (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 1 S 53/15, Rz. 6 juris = NJW-RR 2016, 603). Vorliegend steht demgegenüber lediglich die Haltereigenschaft der Beklagten fest. Die Beklagte hat bestritten, auch Fahrerin ihres Fahrzeuges gewesen zu sein.

(2)

Entgegen der Auffassung der Klägerin greift zulasten der Beklagten auch weder eine Beweislastumkehr aufgrund eines Anscheinsbeweises (AG Ravensburg, Urteil vom 26. März 2013, Az. 5 C 1367/12, Rz. 4 juris) noch finden die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin Anwendung (LG Schweinfurt, Endurteil vom 2. Februar 2018, Az. 33 S 46/17 = BeckRS 2018, 1723; AG Heidelberg, Urteil vom 16. Juni 2011, Az. 26 C 64/11 = BeckRS 2016, 17747).

(a)

Für die Annahme eines Anscheinsbeweises fehlt ein typischer Geschehensablauf.

Es ist gerade nicht üblich und gewöhnlich, dass Kraftfahrzeuge stets und ausschließlich von dem jeweiligen Halter geführt werden. Eine Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Dritte stellt vielmehr einen völlig lebensnahen Vorgang dar und kann nicht typischerweise ausgeschlossen werden.

(b)

Eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Tatsache, ob die Beklagte ihr Fahrzeug im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verstöße geführt hat, besteht nicht. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast gelten für Situationen, in denen derjenige, der einen Anspruch geltend macht, keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine weitere Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anspruchsgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az. I ZR 169/12).

Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Es obliegt der Klägerin ohnehin, durch Personal bzw. technische Maßnahmen festzustellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen auf den von ihr bewirtschafteten Parkplätzen abgestellt werden.

In gleicher Weise ist es für die Klägerin dann grundsätzlich auch möglich festzustellen, wer der Fahrer des Fahrzeuges ist. Dies hat ggf. spätestens bei der Rückkehr zum Fahrzeug zu geschehen. Das Gericht verkennt nicht, dass dies mit einem Mehraufwand für die Klägerin verbunden sein mag. Grundsätzlich stehen ihr aber ausreichende und zumutbare Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung, um festzustellen, ob die Beklagte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat.

(3)

Soweit die Klägerin auf eine Haftung der Beklagten für den Fahrer als Erfüllungsgehilfen abstellt, verfängt dies ebenfalls nicht. § 278 BGB setzt insoweit voraus, dass der Schuldner sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit einer anderen Person bedient. Vorliegend ist schon im Ausgangspunkt nicht ersichtlich, welches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen soll, dessen Erfüllung darin liegt, dass die Beklagte ihr Fahrzeug von einem Fahrer auf einem von der Klägerin betriebenen Parkplatz abstellen lässt.

b.

Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkentgelte ist dem deutschen Recht fremd (AG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2016, Az. 31 C 70/15, Rz. 60 ff. juris m.w.N.).

Dem stehen auch die von der Klägerin zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2015, Az. V ZR 160/14, sowie vom 21. September 2012, Az. V ZR 230/11, nicht entgegen. Die vorgenannten Entscheidungen beziehen sich auf Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 858, 862 BGB. Mit der Frage einer Verpflichtung des Halters zur Zahlung eines Parkentgelts für Parkverstöße eines von ihm abweichenden Fahrers hat sich der Bundesgerichtshof in keiner Weise auseinandergesetzt.

c.

Eine Haftung der Beklagten auf Zahlung der erhöhten Parkentgelte besteht auch nicht nach § 823 BGB.

(1)

Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB fehlt es an dem Nachweis einer vorwerfbaren Handlung durch die Beklagte. Die Klägerin vermochte ein aktives Tun der Beklagten nicht zu beweisen, da die Fahrereigenschaft im Zeitpunkt der Parkverstöße nicht festzustellen war.

(2)

Ebenso ist eine Verletzungshandlung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB durch Unterlassen nicht ersichtlich. Eine Pflicht der Beklagten zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen vermochte das Gericht nicht festzustellen.

Entgegen der Annahme der Klägerin folgt aus der Überlassung eines Fahrzeugs nicht automatisch eine Verantwortlichkeit des Halters für Parkverstöße der jeweiligen Nutzer. Ein solches Verhalten ist als außergewöhnlich anzusehen. Unter normalen Umständen hat ein Halter hiermit jedenfalls nicht ohne Weiteres zu rechnen. Fahrzeughalter sind nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Fahrzeug von Dritten nur unter Beachtung der im Verkehr geltenden Regeln, gleich ob diese auf öffentlichem oder privatem Recht beruhen, benutzt wird. Dies käme letztlich einer zivilrechtlichen Halterhaftung gleich, welche nach derzeitiger Rechtslage ausscheidet (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rz. 32 juris).

(3)

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin lässt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25a StVG herleiten.

Nach § 25a StVG werden die Kosten eines behördlichen Verfahrens dem Fahrzeughalter auferlegt, sofern der im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkende Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Diese Vorschrift ist auf das Klagebegehren nicht übertragbar.

Der streitgegenständliche Sachverhalt betrifft Vorgänge auf einem Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum. § 25a StVG gilt ferner nur für die Verfahrenskosten, wohingegen die Klägerin die Zahlung eines erhöhten Parkentgelts geltend macht. Darüber hinaus ist sich der Gesetzgeber einer möglichen Personenverschiedenheit von Halter und Fahrer grundsätzlich bewusst, wie die Regelungen in §§ 7, 18 StVG zeigen. Eine generelle Haftung des Halters für jegliches Fehlverhalten des Fahrers hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (AG Brandenburg, a.a.O., Rz. 62 juris m.w.N.).

d.

Ein Anspruch auf Zahlung der Parkentgelte kommt auch nicht unter dem Aspekt des sekundären Schadensersatzes in Betracht.

(1)

Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten wird, dass aus der Verantwortlichkeit des Halters als Zustandsstörer für einen Unterlassungsanspruch zugleich ein Anspruch auf Nennung des Fahrers besteht (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 28. April 2017, Az. 430 C 1813/17, Rz. 20 juris), folgt das erkennende Gericht dem nicht.

Es existiert – auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB – keine allgemeine Rechtspflicht des Halters gegenüber einem Dritten, Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Der Umstand, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, reicht für die Begründung einer Auskunftspflicht nicht aus (AG Heidelberg, a.a.O.).

Auskunftsansprüche gegenüber Dritten, zu denen kein Schuldverhältnis besteht, kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist eine Sonderverbindung, die beispielsweise durch die Anerkennung von Rechten und Pflichten begründet wird oder sich aus der Einschränkung absoluter Rechte aufgrund des spezifischen Verhältnisses zwischen diesen Personen ergibt (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rz. 19 juris m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht gegeben.

Eine Einschränkung von absoluten Rechten der Klägerin durch die Beklagte scheidet ersichtlich aus. Zur Überzeugung des Gerichts steht gerade nicht fest, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Parkvorgänge getätigt hat. Die spezifische Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist im Übrigen auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gerichtet, sodass eine hierauf begründete Herleitung von Auskunftsansprüchen für bereits zurückliegende Verstöße nicht bestehen kann.

Auch das im laufenden Rechtsstreit erklärte Anerkenntnis hinsichtlich der Unterlassungsansprüche genügt nicht für die Begründung einer Sonderverbindung in Bezug auf die geltend machten Zahlungsansprüche. Dagegen spricht schon der Zeitpunkt des Anerkenntnisses, welches die Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits abgegeben hat. Im Zeitpunkt der Parkverstöße lag dieses noch nicht vor. Verpflichtungen aus der Vergangenheit können hierauf nicht begründet werden.

Des Weiteren betreffen die Unterlassungsansprüche im Ausgangspunkt einen gänzlich unterschiedlichen Schutzzweck und Inhalt und beruhen im Übrigen auf gesetzlicher Grundlage nach §§ 858, 862 BGB. Dabei hat der Gesetzgeber als Anspruchsinhalt die Beseitigung der Störung und ggf. Unterlassung weiterer Störungen vorgesehen. Systematisch ist dies von vertraglichen bzw. auf Zahlung gerichteten Ansprüchen gerade getrennt. Diese Wertung des Gesetzgebers, der Zahlungsansprüche nicht vorsieht, würde mit der Annahme einer entsprechenden Sonderverbindung aus dem Unterlassungsanspruch unterlaufen.

(2)

Ungeachtet dessen würde auch ein sekundärer Schadensersatzanspruch wegen der Verweigerung einer Auskunft ein Verschulden der Beklagten voraussetzen. Dass der Beklagten eine entsprechende Auskunft kraft eigener Erinnerung überhaupt möglich wäre, ist aber weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.

2.

Mangels Hauptansprüchen auf Zahlung des Parkentgelts unterliegt die Klage auch hinsichtlich der mit der Geltendmachung verbundenen Rechtsverfolgungskosten sowie der geforderten Zinsen der Abweisung.

3.

Die Verurteilung zu den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nach §§ 858, 862 BGB beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO.

Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin, auch soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, aufzuerlegen. Bei Unterlassungsansprüchen ist im Allgemeinen eine Abmahnung erforderlich (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 29. Edition, § 93, Rn. 90). Diese ist vorgerichtlich nicht erfolgt. Mit den als „Zahlungserinnerung“ bezeichneten Schreiben vom 25. November 2015, 20. Juni 2017 und 28. Dezember 2017 hat die Klägerin außergerichtlich ausschließlich die Zahlung bzw. Benennung eines ggf. von der Halterin abweichenden Fahrers gefordert.

Die Unterlassungsansprüche hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Der diesbezügliche Schriftsatz vom 8. Mai 2018 ist dem Bevollmächtigten der Beklagten am 19. Juni 2018 zugegangen. Das Anerkenntnis ist taggleich und damit sofort i.S.v. § 93 ZPO erklärt worden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Anspruchsinhalte und Zweckrichtungen der von der Klägerin verfolgten Ansprüche waren auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte bezogen auf den Unterlassungsanspruch durch die vorgerichtliche Verweigerung von Zahlung und Auskunft Veranlassung zur direkten Klageerhebung gegeben hätte.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO.

3.

Die Zulassung der Berufung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.

III.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 7. Mai 2018 auf 214,50 EUR und ab dem 8. Mai 2018 auf 714,50 EUR festgesetzt.

FAQ zum Urteil


  • Was beinhaltet der Fall „Zahlungsanspruch auf erhöhte Parkentgelte durch Überschreitung der Höchstparkdauer“? Der Fall dreht sich um die Forderung eines Parkplatzbetreibers nach einer erhöhten Parkgebühr von einem Fahrzeugführer, der die maximale erlaubte Parkdauer überschritten hat.
  • Wie hat das Amtsgericht Arnsberg in diesem Fall entschieden? Das Amtsgericht Arnsberg hat entschieden, dass die Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen hat, ihr Fahrzeug unberechtigt auf bestimmten Parkplätzen abzustellen.
  • Wer ist für die Überwachung und Bestrafung von Parkordnungsverstößen verantwortlich? Die Klägerin, ein Unternehmen mit Vollmachten von Grundstückseigentümern, ist für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen gegen die Parkordnung verantwortlich.
  • Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Fahrzeug widerrechtlich auf einem der Parkplätze der Klägerin abgestellt wird? Die Klägerin weist darauf hin, dass sie bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen eine erhöhte Parkgebühr von mindestens 30,00 EUR erhebt.
  • Mit welchen Argumenten rechtfertigt die Klägerin ihre Forderungen gegenüber der Beklagten? Die Klägerin argumentiert, dass durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz ein Vertrag zustande kommt. Sie behauptet, dass die Beklagte aufgrund der Halterhaftung die geforderten Parkgebühren schuldet. Ihrer Meinung nach stellt das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeugs eine verbotene Eigenmacht dar, und die Beklagte kontrolliert ihr Fahrzeug als Quelle der Störung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos