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Sturz auf Gehweg vor einer Straßenbahnhaltestelle aufgrund einer Unebenheit im Pflaster

LG Köln – Az.: 16 O 12/16 – Urteil vom 10.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer von ihr behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten geltend.

Dem Rechtsstreit liegt ein von der Klägerin behauptetes Unfallereignis vom 00.00.00 gegen 23:00 Uhr an der Straßenbahnhaltestelle an der K-Straße in Köln Deutz zu Grunde.

Die Klägerin stürzte über eine Unebenheit im Pflaster, als sie in einem Menschenpulk auf der Plattform der Haltestelle entlang ging. Zwischen den Parteien ist streitig, wie groß der Niveauunterschied an der tiefsten Stelle der Unebenheit ist. Die Klägerin behauptet, die Vertiefung weise – entgegen dem Vortrag der Beklagten, welche eine Länge von ca. 1,5 Metern und eine Breite von 0,5 Metern vorträgt, welche eben in eine Senke verlaufe – lediglich eine Größe von 0,5 Metern auf.

Die Klägerin erlitt eine Mehrfragmentfraktur des linken Oberschenkels, welche operativ versorgt werden musste und zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, welche bis zum 21.10.2015 andauerte. Zudem erlitt die Klägerin Gehaltseinbußen, zahlte Eigenanteile an Rezeptgebühren und Physiotherapiekosten und hatte Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen.

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche vorgerichtlich gegen die Beklagte geltend und beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche.

Die Klägerin behauptet, die Unfallstelle weise an der tiefsten Stelle einen Niveauunterschied von 4-5 cm auf. Für sie sei in der Dunkelheit und in der Menschenmenge die Gefahrstelle nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, für die Beseitigung der Gefahrstelle Sorge zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld, welches den Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Zins seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.681,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Zins seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

3. die Beklagte zu verurteilen, in Freistellung der Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L & Kollegen, N-Straße, ##### G, an diese 650,34 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu.

So fehlt es schon an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht in der Erhaltung der Verkehrssicherung bestimmt sich nach der Art und dem Umfang der Benutzung des zu sichernden Bereichs und umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Verkehrsteilnehmer – insbesondere den Fußgänger – hinreichend sicheren Zustandes. Dies bedeutet aber nicht, dass Straßen und Bürgersteige schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Vielmehr hat der Benutzer die Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten, und sich den gegebenen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt anzupassen. Die Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtige hatten nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (st. Rspr., vgl. etwa BGH, VersR 1979, 1055; BGH NJW 1980, 2194).

Sturz auf Gehweg vor einer Straßenbahnhaltestelle aufgrund einer Unebenheit im Pflaster
Symbolfoto: Von Lidia Muhamadeeva/Shutterstock.com

In Bezug auf die Pflege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind. Diese Grenze darf allerdings nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder Ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend unter ländlicher Umgebung (OLG Köln 7 U 165/94, Urt. v. 22.12.1994).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits an einem verkehrswidrigen Zustand. Vielmehr hätte die Klägerin selbst die Gefahrenstelle erkennen und sich auf diese einstellen können. Hierbei hat das erkennende Gericht insbesondere die besonderen Ausmaße und die besondere Form der Unebenheit gewürdigt. Auf den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 30 d.A.) ist erkennbar, dass es sich um eine gleichmäßig verlaufende und großflächige Vertiefung handelt. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich um eine Fläche von 1,5 Meter Länge und 0,5 Meter Breite, wobei die Vertiefung in an der tiefsten Stelle ca. 4-5 cm beträgt und von Beginn bis in die Mitte sich stetig vergrößert. Die Vertiefung verläuft hierbei gleichmäßig.

Insbesondere bei großflächigen Unebenheiten ist von einer besseren Erkennbarkeit durch den jeweiligen Verkehrsteilnehmer auszugehen. Die Fläche ist bei umsichtiger Benutzung für jeden Passaten mit beiläufigem Blick zu erkennen. Eine besondere Gefährlichkeit ist zudem abzulehnen, da keine Stolperkante oder ähnliches vorhanden ist. Vielmehr handelt es sich um eine gleichförmige Vertiefung. Das Niveaugefälle jedes einzelnen Pflastersteins ist nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten nur mit jeweils 1 cm gegeben. Allein ein unbedachter und ungesicherter großer Schritt kann in einem solchen Fall zu dem von der Klägerin erlittenen Unfall führen. Die Unfallstelle befindet sich zwar in Stadtnähe, jedoch nicht auf einer Einkaufsstraße mit Schaufenstern oder ähnlichem, wodurch der Blick des Benutzers abgelenkt gewesen wäre. Die Ablenkung durch einfahrende Züge und die Suche nach dem richtigen Gleis, fällt hierbei nicht erheblich ins Gewicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Nutzer einer Haltestelle besondere eigene Aufmerksamkeit aufbringt, an einer gefahrträchtigen Stelle nicht zu stürzen. Ein sorgfältiger Benutzer des Gehwegs hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Unebenheit erkennen und diese gefahrlos umgehen oder sogar durchschreiten können.

Die schlechten Lichtverhältnisse vor Ort begründen zudem grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltsanforderung (vgl. OLG München, BeckRS 2011, 25816), womit die Ausleuchtung und die Uhrzeit des Unfalls keine besondere Gewichtung erfahren. Auch ist unerheblich, dass die Klägerin in einem großen Menschenpulk ging und daher in ihrer eigenen Wahrnehmungsfähigkeit beschränkt ist. Vielmehr hätte ein umsichtiger Nutzer auch in einem solchen Pulk einen gewissen Abstand zur sicheren Begehung des Untergrundes gewahrt.

Mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung kann der Streit über die Abwälzung der Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt Köln vorliegend offen bleiben.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.681,72 EUR festgesetzt.

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