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Sturz beim Anlassen eines Fahrzeugs – Haftungsmerkmals „bei dem Betrieb“

Haftung beim Anlassen des Fahrzeugs – Klage scheitert vor Gericht

Ein Urteil des LG Dessau-Roßlau entschied, dass das Anlassen eines Fahrzeugs und der daraus resultierende Sturz einer Person in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs nicht die Voraussetzungen für eine Haftung „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfüllen, sofern keine weiteren Beweise für einen direkten Zusammenhang des Unfalls mit der Fahrweise oder dem Betrieb des Fahrzeugs vorliegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 200/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Dessau-Roßlau wies die Klage auf Schadensersatz wegen eines Sturzes in der Nähe eines anlassenden Fahrzeugs ab, da keine direkte Verbindung zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Unfall nachgewiesen wurde.
  • Das Gericht stellte klar, dass die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs am Unfallort nicht ausreicht, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.
  • Für eine Haftung „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs ist ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs und dem Unfall erforderlich.
  • Die Klägerin konnte weder eine Kollision noch eine andere direkte Einwirkung des Fahrzeugs auf den Sturz der Geschädigten beweisen.
  • Die Beweislast für die Auswirkung der Betriebsgefahr trägt der Anspruchsteller, hier die Klägerin, die diesen Nachweis nicht erbringen konnte.
  • Das Gericht betonte die Bedeutung der Beweisaufnahme und der Zeugenaussagen, die keine eindeutigen Hinweise auf eine Bewegung des Fahrzeugs oder eine Kollision gaben.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz

Betriebsgefahr bezeichnet die von Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und deren Rechtsgüter. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält aus diesem Grund spezielle Haftungsregelungen, die den Geschädigten vor den Risiken des modernen Straßenverkehrs schützen sollen.

Entscheidend ist hier, ob der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Dieser Rechtsbegriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt, dennoch müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Unfall muss in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Betriebsgefahr stehen.

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➜ Der Fall im Detail


Der Sturz beim Anlassen des Fahrzeugs und die Frage der Haftung

Beim Versuch, einen Parkplatz zu verlassen, kam es zu einem Zwischenfall, bei dem eine ältere Person zu Fall kam, als in unmittelbarer Nähe ein Fahrzeugfahrer den Motor seines Pkws startete und dabei die Einparkhilfe unterbrochen tönend aktiv war.

Auto anlassen
(Symbolfoto: dzystudio /Shutterstock.com)

Dieser Vorfall, der sich am 07.09.2017 auf einem Parkplatz ereignete, führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei der die Klägerin, eine Krankenkasse, Schadensersatz für die Behandlungskosten ihres Mitglieds, der gestürzten Person, von den Beklagten forderte. Die Klägerin argumentierte, dass der Betrieb des Fahrzeugs zum Unfall geführt habe, auch wenn keine direkte Kollision zwischen Fahrzeug und Geschädigter nachgewiesen werden konnte.

Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau

Das Landgericht Dessau-Roßlau wies die Klage mit dem Aktenzeichen 2 O 200/20 am 18.09.2020 ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Umstände des Sturzes beim Anlassen des Fahrzeugs nicht die Voraussetzungen für eine Haftung „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG erfüllen. Das Gericht erklärte, dass für eine Haftung ein direkter Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Unfall erforderlich sei. Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs im Betrieb am Unfallort sei nicht ausreichend.

Die Beweislast und Entscheidungsfindung

Das Gericht führte aus, dass die Beweislast für die Auswirkung der Betriebsgefahr beim Unfallgeschehen beim Anspruchsteller liegt. In diesem Fall konnte die Klägerin weder eine Kollision noch einen direkten Einfluss des Fahrzeugbetriebs auf den Sturz der Geschädigten nachweisen. Die Zeugenaussagen und die Beweisaufnahme lieferten keine hinreichenden Beweise dafür, dass der Beklagte das Fahrzeug in Bewegung gesetzt hatte oder dass eine Kollision stattgefunden hatte.

Die Klärung der Betriebsgefahr

Das Gericht stellte klar, dass eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe umfasst, sofern sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. In diesem Fall fehlte es jedoch an einem nachweisbaren Zurechnungszusammenhang, da der Sturz der Geschädigten nicht als spezifische Auswirkung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs angesehen werden konnte.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau betont die Notwendigkeit eines direkten Zusammenhangs zwischen dem Betrieb eines Fahrzeugs und einem Unfall, um eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zu begründen. Die Klägerin, die die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, und das Urteil, das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, unterstreichen die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung in Haftungsfällen bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen. Das Gerichtsverfahren verdeutlicht, dass die juristische Beurteilung der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs detaillierte Untersuchungen und klare Beweise erfordert.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter dem Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs?

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist.

Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es nur dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.

Nach der Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug auch dann in Betrieb, wenn es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ein auf öffentlichen Parkplätzen parkendes Fahrzeug befindet sich in Betrieb, da der öffentliche Parkplatz zum allgemeinen Straßenverkehr gehört. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt erst dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt.

Wie wird die Beweislast bei Unfällen im Kontext des Fahrzeugbetriebs gehandhabt?

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen dadurch (mit-)geprägt worden ist.

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Dabei ist unerheblich, ob sich der Führer des Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat oder es zu einer Kollision gekommen ist.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Schadens „bei dem Betrieb“ trägt grundsätzlich der Anspruchsteller bzw. Geschädigte. Er muss darlegen und beweisen, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des gegnerischen Kraftfahrzeugs ereignet hat. Hierbei helfen ihm allerdings die Regeln des Anscheinsbeweises.

Gelingt dem Geschädigten dieser Nachweis, so ist es Sache des Fahrzeughalters, Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unabwendbarkeit des Unfalls ergibt. Die Beweislast für entlastende Umstände liegt somit beim Halter.

Zusammenfassend trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unfall „bei dem Betrieb“ des gegnerischen Fahrzeugs geschah. Dem Halter obliegt hingegen der Beweis für Umstände, die ihn entlasten. Die Rechtsprechung legt den Begriff „bei dem Betrieb“ im Interesse des Schutzzwecks der Haftungsvorschrift weit aus.

Was bedeutet die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs?

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs beschreibt die Gefahr, die automatisch von einem Kraftfahrzeug ausgeht, sobald dieses in Betrieb genommen wird. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug benutzt wird, genügt, um eine Betriebsgefahr zu bejahen. Daraus ergibt sich für den Halter eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Der Grundgedanke dieses Haftungskonzepts ist die Annahme, dass mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine besondere Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen wird. Diese abstrakte Gefahr soll im Falle eines Unfalls im Verursachungszusammenhang angemessen berücksichtigt werden, auch wenn kein Verschulden des Halters vorliegt.

Die Betriebsgefahr umfasst dabei alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen dadurch mitgeprägt wurde. Entscheidend für die Zurechnung zur Betriebsgefahr ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Fahrzeugs.

Die verschuldensunabhängige Haftung aus Betriebsgefahr tritt in der Praxis meist als Mithaftung auf und mindert die Haftungsanteile anderer unfallbeteiligter Personen. Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen wird die Betriebsgefahr daher regelmäßig mit einer Quote von 20-25% berücksichtigt. Sie entfällt nur in Ausnahmefällen wie höherer Gewalt oder grobem Verschulden des Unfallgegners.

Wie werden Schadensersatzansprüche bei Unfällen ohne direkte Kollision gehandhabt?

Auch bei Unfällen ohne direkte Kollision können Schadensersatzansprüche bestehen, wenn sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr verwirklicht hat und das Schadensgeschehen dadurch mitgeprägt wurde. Es genügt, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Fahrzeugs steht.

So kann beispielsweise ein Radfahrer, der einem plötzlich die Vorfahrt nehmenden Auto ausweicht und dabei stürzt, Schadensersatz verlangen, auch wenn es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. Entscheidend ist, ob sich in dem Unfall die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ausgewirkt hat. Dafür reicht es aus, dass der Unfall durch das Verhalten des Kraftfahrzeugführers mitgeprägt wurde und die Schädigung eine Auswirkung der Gefahren darstellt, die der Kraftfahrzeugverkehr mit sich bringt.

Zu ersetzen sind dann neben Sachschäden auch immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld. Die Haftung des Kraftfahrzeughalters besteht verschuldensunabhängig, es sei denn, der Unfall wurde durch höhere Gewalt verursacht. Allerdings kann sich ein Mitverschulden des Geschädigten, z.B. durch eigene Unachtsamkeit, anspruchsmindernd auswirken.

Insgesamt kommt es für die Haftung also weniger auf eine Kollision als vielmehr darauf an, ob der Unfall wesentlich durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs geprägt wurde. Geschädigte sollten daher auch bei berührungslosen Unfällen anwaltlichen Rat einholen, um Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.

Inwiefern beeinflusst das Alter und der Gesundheitszustand eines Geschädigten die Beurteilung eines Unfalls?

Das Alter und der Gesundheitszustand eines Geschädigten können die rechtliche Beurteilung eines Unfalls in mehrfacher Hinsicht beeinflussen:

Zum einen wirken sich diese Faktoren auf die Verletzlichkeit und Anfälligkeit für Schäden aus. Ältere Menschen sind bei Unfällen häufig schwerer betroffen, da ihre körperliche Widerstandsfähigkeit geringer ist als bei jüngeren Personen. Vorbestehende Erkrankungen oder Gebrechen können dazu führen, dass Unfallfolgen gravierender ausfallen oder die Genesung länger dauert. Dies kann sich in der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes, insbesondere beim Schmerzensgeld, niederschlagen.

Zudem können altersbedingte Einschränkungen wie nachlassende Seh- oder Hörfähigkeit, verlangsamte Reaktionen etc. dazu beitragen, dass ältere Menschen häufiger Unfälle verursachen. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte eine Mitverantwortung trägt, wenn er trotz seiner Defizite am Straßenverkehr teilnimmt. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann zu einer Minderung seiner Schadensersatzansprüche führen.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer statistisch unfallträchtigeren Altersgruppe allein keine Rückschlüsse auf das individuelle Verhalten im konkreten Fall zulässt. Entscheidend bleibt stets die Prüfung, ob der Schädiger die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und ihm der Unfall vorwerfbar ist. Das Alter des Geschädigten ändert nichts an diesem Maßstab.

Zusammenfassend sind Alter und Gesundheitszustand eines Unfallopfers im Rahmen der Schadensfeststellung und -bemessung zu würdigen, begründen für sich genommen aber weder eine Haftungsprivilegierung noch eine Haftungsverschärfung. Es kommt auf die Gesamtabwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelt die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Der Zusammenhang mit dem Thema ergibt sich daraus, dass dieser Paragraph die rechtliche Grundlage darstellt, auf der die Klage basierte. Es wird klargestellt, dass nicht jeder Vorfall in der Nähe eines Fahrzeugs automatisch eine Haftung des Halters nach sich zieht.
  • § 18 Abs. 1 StVG: Befasst sich mit der Haftung des Fahrzeugführers und ist relevant, weil der Fahrer des Fahrzeugs in diesem Fall involviert war. Dieser Paragraph ergänzt § 7 StVG, indem er die Verantwortung des Fahrers für sein Handeln oder Unterlassen während des Betriebs des Fahrzeugs festlegt.
  • § 115 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Bezieht sich auf die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeughaltern und ihre Rolle bei Schadensfällen. Der Bezug zum Thema liegt darin, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine zentrale Rolle im Streitfall spielt, insbesondere bei der Frage, ob und inwieweit Versicherungsschutz für den entstandenen Schaden besteht.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Rechtsguts einer Person. Diese Norm ist relevant für die Diskussion über die Verschuldenshaftung, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob der Beklagte durch sein Verhalten (das Anlassen des Motors) eine Verletzung der Geschädigten verursacht hat.
  • § 823 Abs. 2 BGB: Bezieht sich auf die Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Schutzgesetzes. In diesem Kontext ist wichtig zu prüfen, ob spezifische verkehrsrechtliche Vorschriften als Schutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, die eine Haftung begründen könnten.
  • § 116 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch): Betrifft den Übergang von Ansprüchen des Sozialleistungsträgers auf diesen, wenn er Leistungen erbracht hat. Dies ist relevant, da die Klägerin, eine Krankenkasse, versucht, ihre Aufwendungen für die medizinische Versorgung der Geschädigten von den Beklagten erstattet zu bekommen, was typisch für Fälle ist, in denen Sozialversicherungsträger in Vorleistung treten.


Das vorliegende Urteil

LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 200/20 – Urteil vom 18.09.2020

Leitsatz

Kommt eine Person in unmittelbarer Nähe eines Fahrzeuges zu Fall, dessen Fahrer in der Absicht, einen Parkplatz zu verlassen bei unterbrochen tönender Einparkhilfe den Motor gestartet hat, erfüllen diese Umstände alleine nicht die Voraussetzung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, sofern sich nicht weitere Tatsachen nachweisen lassen, die einen Zusammenhang des Unfalles mit der Fahrweise oder dem Betrieb des Fahrzeuges begründen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, in dessen Folge sie ihrem Kassenmitglied J. F. Aufwendungen für die Behandlung der unfallbedingt entstandenen Verletzungen erstattet hat.

Am 07.09.2017 begab sich die am xx.xx.1932 geborene Geschädigte zu Fuß auf den Parkplatz des P.-Marktes in D.-R., K. Straße. In diesem Zeitpunkt hatte dort der Beklagte zu 1) den vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Skoda Superb mit dem amtlichen Kennzeichen ## vorwärts in einer Parklücke abgestellt, beabsichtigte jedoch nach erledigtem Einkauf den Parkplatz bereits wieder zu verlassen. Zu diesem Zweck stieg er in sein Fahrzeug ein, schnallte sich an, startete den Motor und legte den Rückwärtsgang des mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Fahrzeugs ein. Hierbei betätigte er die Fußbremse, da ansonsten das Fahrzeug auch nicht gestartet und nicht der Rückwärtsgang eingelegt werden kann. Währenddessen ertönte ein unterbrochener Piepton der rückwärtigen Einparkhilfe. In der Folge kam die hinter dem Fahrzeug – streitig ist, ob unmittelbar oder seitlich hinter dem Fahrzeug – befindliche Geschädigte zu Fall. Sie verletzte sich hierbei, wurde mit dem RTW in das Städtische Klinikum D.-R. verbracht, dort wegen einer petrochantären Femurfraktur rechts operativ versorgt und bis 28.09.2017 stationär behandelt.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug die Geschädigte angefahren, wodurch dieser gestürzt sei und sich die Fraktur zugezogen habe. Selbst wenn es zu keinem Zusammenstoß gekommen sei, folge die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus § 7 StVG. Denn durch das Starten des Fahrzeugs und das Einlegen des Rückwärtsgangs habe sich der Pkw „in Betrieb“ befunden. In diesem Fall wäre der Unfall auf eine Ausweich- bzw. Schreckreaktionen zurückzuführen.

Insgesamt habe sie für die Klägerin Krankenhauskosten, Heilmittelkosten sowie Kosten für eine Pflegeeinrichtung i. H. v. 7.370,41 € erstattet, die ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 7.370,41 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie stellen eine Bewegung des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs sowie eine Kollision, ferner auch eine durch den Betrieb des Fahrzeugs bedingte Reaktion der Geschädigten wie auch die unfallbedingte Kausalität der von der Klägerin aufgewandten Behandlungskosten in Abrede, zumal die Geschädigte bereits vor dem Unfall an verschiedenen Erkrankungen gelitten habe.

Das Gericht hat die Akte des von der Staatsanwaltschaft D.-R. zur Geschäftsnummer … geführten Ermittlungsverfahrens, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, beigezogen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H.M., PHM M. und POM R. sowie den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Die von der Klägerin zum Unfallgeschehen als Zeugin benannte Geschädigte konnte zum Termin aufgrund ihrer ärztlich attestierten und auf unabsehbare Zeit fortdauernden Reise- und Vernehmungsunfähigkeit nicht erscheinen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme und Anhörung des Beklagten zu 1) wird auf das Protokoll vom 28.08.2020 Bezug genommen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht steht der Klägerin gegenüber den Beklagten nicht zu.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) als Fahrer des vermeintlich unfallbeteiligten Pkws nach § 18 Abs. 1 StVG, gegenüber dem Beklagten zu 2) als Halter des Pkws nach §§ 7 Abs. 1 StVG und gegenüber der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherung des Pkws nach § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. den vorgenannten Vorschriften, insgesamt jeweils i. V. m. §§ 116 SGB X, 398 BGB, besteht nicht. So sind nach den vorgenannten Vorschriften der Führer bzw. Halter des Kraftfahrzeugs nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist. Zwar ist dieses Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. So umfasst die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Auf ein verkehrswidriges Verhalten des Kraftfahrzeugführers kommt es hierbei nicht an, auch nicht auf eine etwaige Kollision (z.B. BGH NJW 2005, 2081 m. w. N.). Die Beweislast für die Auswirkung der Betriebsgefahr bei dem Unfallgeschehen trägt indes der Anspruchsteller (OLG Hamm, NJW-RR 2017, 281, 282), hier die Klägerin.

Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des Haftungsmerkmals „bei dem Betrieb“ nicht vor. Denn die Klägerin hat weder eine Kollision der Geschädigten mit dem Fahrzeug, noch überhaupt eine Auswirkung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf den Sturz der Geschädigten bewiesen. Derartiges steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung maßgeblichen Gewissheit fest, welche Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. zum Beweismaß Zöller/Greger, Rn. 19 zu § 286 ZPO m. w. N.).

So ist das Gericht bereits nicht hinreichend davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) das von ihm geführte Fahrzeug überhaupt in Bewegung gesetzt hat.

Soweit die Zeugin M. als einzige unmittelbare Augenzeugin des Geschehens bekundet hat, sie habe gesehen, wie der Beklagte zu 1) angefahren sei und die Geschädigte – nachdem diese das Fahrzeug fast passiert habe – an ihrer linken Körperseite „erwischt“ habe, hält das Gericht diese Aussage nicht für glaubhaft. Zum einen brachte die Zeugen auf mehrmalige Nachfrage zum Ausdruck, dass das Fahrzeug ja gefahren sein und die Geschädigte berührt haben müsse, da diese schließlich zu Fall gekommen sei. Diese Äußerung lässt es jedenfalls nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Zeugin sich diesen Geschehensablauf nunmehr einbildet. Darauf deutet ihre abweichende, wenige Tage nach dem Unfall aufgenommene Aussage vor der Polizei hin, wo sie auf ausdrückliche Nachfrage angab, das Fahrzeug nicht in Bewegung und auch keinen Zusammenstoß gesehen zu haben. Für eine abweichende Erinnerung spricht auch die in der polizeilichen Vernehmung von der Zeugin beschriebene Parkposition ihres Fahrzeugs, wonach sie zum Unfallgeschehen gerade erst auf den P.-Parkplatz gefahren sei und ihr Fahrzeug vorwärts, d. h. gegenüber dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug in eine Parklücke eingestellt habe. Im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung hat sie nunmehr angegeben, zum vermeintlichen Unfallzeitpunkt ihren Einkauf bereits abgeschlossen gehabt und ihr Fahrzeug mit dem Heck zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) geparkt zu haben. Diese Widersprüche konnten durch die Zeugin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht aufgeklärt werden und begründen für das Gericht erhebliche Zweifel an ihrem Erinnerungsvermögen. Die Zweifel werden letztlich bestärkt durch die von PHM M. bezeugte Äußerung des Beklagten zu 1) vor Ort, der bereits dort zu seiner Entlastung auf die Zeugin M. verwiesen hatte. Dies wäre wohl kaum geschehen, wenn sich der Beklagte zu 1) nicht einer entlastenden Aussage der Zeugin – und damit auch der Richtigkeit seiner Angaben – sicher gewesen wäre.

Unergiebig zu einer Bewegung des Fahrzeugs und einer möglichen Kollision sind auch die Aussagen der vernommenen Polizeibeamten POM R. und PHM M. . Während POM R. mangels Erinnerung an das Geschehen ausschließlich auf die amtliche Ermittlungsakte Bezug genommen hat, konnte PHM M. aus eigener Erinnerung berichten, angesichts des vor Ort bereits streitigen Sachverhalts das Fahrzeug gründlich untersucht und hierbei keinerlei Kratz- und Wischspuren, die auf eine Kollision hätten hindeuten können, festgestellt zu haben. Soweit der Zeuge unter Bezugnahme auf den Text der Verkehrsunfallanzeige bekundet hat, die Geschädigte habe vor Ort angegeben, sie sei von dem Pkw angefahren worden, genügt dies für eine hinreichende Überzeugungsbildung des Gerichts nicht. Dies gilt zum einen angesichts der streitigen Gesamtumstände, zum anderen aufgrund des vom Zeugen wiedergegebenen Eindrucks von der Geschädigten, wonach diese durcheinander gewirkt und leichte Anzeichen einer beginnenden Demenz aufgewiesen habe. Auch die Formulierung in der Unfallanzeige, wonach der Beklagte zu 1) an-„hält“, führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Zwar deutet die Verwendung des Wortes „Anhalten“ darauf hin, dass zuvor eine Bewegung stattgefunden haben muss. Ob und wann der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat, ist in der Unfallanzeige jedoch nicht vermerkt. Diese beschränkt sich auf die insoweit entgegenstehende Formulierung, dass der Beklagte zu 1 „rückwärts ausparken will“. Angesichts des Charakters der Verkehrsunfallanzeige, lediglich den wesentlichen Verlauf des Unfalls abzubilden und dazu die Angaben der Beteiligten beschränkt auf dem wesentlichen Inhalt des Geschehens zusammenzufassen, vermag das Gericht eine hinreichende Überzeugung hierauf nicht zu gründen.

Da für das Gericht damit schon eine Bewegung des Fahrzeugs nicht feststeht, kann es erst recht nicht von einer Kollision des Fahrzeugs mit der Geschädigten ausgehen. Hiergegen sprechen zudem fehlende etwaige Wischspuren am Fahrzeug wie auch der vom Beklagten zu 1) wahrgenommene unstreitig unterbrochene langsame Piepton der Einparkhilfe, der bei einer Kollision und dem damit verbundenen zuvor äußerst geringen Abstand als Dauerton zu vernehmen gewesen wäre.

Soweit der Beklagte zu 1) den Motor seines Fahrzeugs bereits angelassen und den Rückwärtsgang eingelegt hatte, womit von einem Aufleuchten der Rückfahrscheinwerfer auszugehen ist, begründet allein dieser Umstand keine Haftung. Zwar befand sich das Fahrzeug damit „in Betrieb“. Indes hat die Klägerin nicht bewiesen, dass dieser Zustand des Fahrzeugs ursächlich für den Sturz der Geschädigten war. Denn ebenso ist denkbar, dass die Geschädigte gestolpert oder durch ein plötzliches Unwohlsein zu Fall gekommen ist. Angesichts ihres Lebensalters von 85 Jahren zum Unfallzeitpunkt und ihres vom Zeugen PHM M. beschriebenen Geisteszustands erscheint dies jedenfalls nicht gänzlich fernliegend. Anhaltspunkte dafür, dass der Zustand des Fahrzeugs ein wie auch immer geartetes willensgesteuertes Verhalten der Geschädigten – etwa als „Schreckreaktion“ – verursacht hat, konnte die Klägerin nicht beweisen. Die Aussagen der vernommenen Zeugen waren hierzu unergiebig. Die Geschädigte selbst stand aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Reise- und Vernehmungsunfähigkeit als Zeugin nicht zur Verfügung.

Da der Sturz der Geschädigten bereits nicht durch den „Betrieb“ des Fahrzeugs verursacht wurde, entfällt in jedem Fall auch eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 1) nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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