Seelisches Leid nach Angehörigens-Tod: Gerichte entscheidend bei Schmerzensgeld-Ansprüchen
Beim Tod eines nahen Angehörigen steht ein Schmerzensgeldanspruch nur unter der Voraussetzung zu, dass die psychischen Folgen für den Hinterbliebenen deutlich über das Maß der üblichen Trauerreaktionen hinausgehen. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 01.10.2020 unter dem Aktenzeichen 9 U 87/18 entschieden, dass neben einem Schmerzensgeld auch Ansprüche auf Unterhaltsschaden bestehen können, deren Höhe sich nach den individuellen Umständen richtet.
Übersicht:
- Seelisches Leid nach Angehörigens-Tod: Gerichte entscheidend bei Schmerzensgeld-Ansprüchen
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- Schmerzensgeld nach dem Verlust eines nahen Angehörigen: Ein Fall für die Gerichte
- Das juristische Ringen um Anerkennung und Entschädigung
- Die differenzierte Sicht des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt
- Unterhalts- und Schadensersatzforderungen im Detail betrachtet
- Fazit der gerichtlichen Auseinandersetzung
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Welche Voraussetzungen müssen für einen Schmerzensgeldanspruch nach dem Tod eines nahen Angehörigen erfüllt sein?
- Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes nach dem Verlust eines nahen Angehörigen bestimmt?
- Welche Rolle spielen psychische Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes?
- Können neben Schmerzensgeld auch Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden?
- Wie werden Unterhaltsansprüche nach dem Tod eines Versorgers berechnet?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 87/18 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Schmerzensgeld wegen des Todes eines nahen Angehörigen wird nur gewährt, wenn die psychische Belastung über normale Trauer hinausgeht.
- Das Gericht sprach der Klägerin zusätzlich zu Schmerzensgeld einen Unterhaltsschaden zu, der individuelle Bedürfnisse und die Lebenssituation berücksichtigt.
- Unterhaltsschäden umfassen sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt, wobei bestimmte Kosten wie Instandhaltung des Wohnhauses anerkannt wurden.
- Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde aufgrund der außergewöhnlich schweren psychischen Folgen bei der Klägerin festgelegt.
- Die Klägerin konnte teilweise Erfolg mit ihrer Berufung erzielen, wobei die Berufung der Beklagten abgewiesen wurde.
- Neben den Hauptforderungen wurden auch Zinsen und monatliche Zahlungen ab einem festgelegten Zeitpunkt zugesprochen.
- Die Kostenverteilung des Rechtsstreits sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden im Urteil geregelt.
Seelische Qualen mit Folgen
Niemand ist davor gefeit, einen nahen Angehörigen zu verlieren. Zurück bleibt eine tiefe Trauer, die das Leben vieler Menschen aus der Bahn werfen kann. Die psychischen Folgen fallen häufig schwerer als viele zunächst annehmen. Nicht selten entwickeln sich langwierige Depressionen und andere Traumata, die professionelle Hilfe erfordern.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Hinterbliebene Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das Ausmaß der seelischen Qualen ist für die Gerichte ein entscheidendes Kriterium. Überschreiten die psychischen Belastungen deutlich die Grenze normaler Trauer, kann finanzielle Entschädigung für das erlittene Leid zugesprochen werden.
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➜ Der Fall im Detail
Schmerzensgeld nach dem Verlust eines nahen Angehörigen: Ein Fall für die Gerichte
Im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits steht die Frage, unter welchen Umständen Hinterbliebene nach dem Tod eines nahen Angehörigen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Die Auseinandersetzung beginnt mit dem schmerzlichen Verlust eines Familienmitglieds, woraufhin die Klägerin gegen die Beklagten, mutmaßlich Verursacher oder Versicherer, vor Gericht zieht. Die juristische Herausforderung in diesem Fall liegt darin, die Grenzen des immateriellen Schadensersatzes bei seelischem Leid aufgrund des Verlusts nahestehender Personen auszuloten.
Das juristische Ringen um Anerkennung und Entschädigung
Die Klägerin forderte ursprünglich vor dem Landgericht Stendal Schadenersatz und Schmerzensgeld, wobei das Gericht einen Teil ihrer Forderungen anerkannte, indem es die Beklagten zu einer Zahlung von 15.457,12 € nebst Zinsen verurteilte. Die weitergehenden Forderungen, einschließlich höherer Schmerzensgeldansprüche, wurden jedoch abgewiesen. Die komplexen Aspekte dieses Falls umfassen nicht nur die Bemessung des Schmerzensgeldes, sondern auch die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen und die Bewertung immaterieller Schäden.
Die differenzierte Sicht des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hob in seiner Entscheidung hervor, dass Schmerzensgeldansprüche in derartigen Konstellationen eine detaillierte Betrachtung der individuellen Beeinträchtigungen erfordern. Entscheidend ist, dass die seelischen Leiden der Klägerin weit über das übliche Maß an Trauer und Leid hinausgingen, was durch ein Sachverständigengutachten bestätigt wurde. Aufgrund dieser Feststellung wurde das ursprüngliche Urteil teilweise abgeändert und die Schmerzensgeldzahlung auf 5.500,00 € festgesetzt.
Unterhalts- und Schadensersatzforderungen im Detail betrachtet
Besonders bemerkenswert ist die detaillierte Auseinandersetzung mit den Unterhaltsansprüchen der Klägerin. Das Gericht erkannte an, dass neben dem immateriellen auch ein materieller Schaden entstanden ist, der unter anderem durch den Verlust des Einkommens des Verstorbenen bedingt war. Dies beinhaltete die Berechnung von Bar- und Naturalunterhalt sowie die Anerkennung bestimmter fixer Kosten, wie beispielsweise Instandhaltungskosten für das gemeinsame Familienheim.
Fazit der gerichtlichen Auseinandersetzung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt verdeutlicht die Komplexität von Schmerzensgeldforderungen bei dem Verlust naher Angehöriger. Es stellt heraus, dass nicht nur die emotionale Komponente, sondern auch die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Hinterbliebenen berücksichtigt werden muss. Der Fall zeigt, dass juristische Entscheidungen in solch sensiblen Angelegenheiten eine tiefgründige Auseinandersetzung mit den individuellen Lebensumständen der Betroffenen erfordern, um gerechte Entschädigungen zu gewährleisten.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Welche Voraussetzungen müssen für einen Schmerzensgeldanspruch nach dem Tod eines nahen Angehörigen erfüllt sein?
Damit Hinterbliebene nach dem Tod eines nahen Angehörigen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein Verschulden des Schädigers vorliegen, der für den Tod des Angehörigen verantwortlich ist. Dies kann durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln geschehen.
- Zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen muss ein besonderes Näheverhältnis bestanden haben. Dazu zählen insbesondere enge Familienmitglieder wie Eltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner oder Lebenspartner. Aber auch Großeltern, Tanten oder Onkel können unter Umständen anspruchsberechtigt sein.
- Der Hinterbliebene muss durch den Verlust des Angehörigen ein seelisches Leid erlitten haben, das über die „normale“ Trauer hinausgeht. Das Bestehen eines Näheverhältnisses lässt in der Regel auf ein solches Leid schließen. Der Schädiger kann aber den Gegenbeweis antreten.
- Für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen muss der Tod des Angehörigen zu einer eigenen Gesundheitsverletzung geführt haben, z.B. in Form einer Schockreaktion oder einer Depression. Die psychische Beeinträchtigung muss dabei über die übliche Trauer hinausgehen und einen Krankheitswert aufweisen.
- Der Anspruch auf Schmerzensgeld muss innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass Hinterbliebene seit 2017 neben einem eigenen Schmerzensgeldanspruch bei Gesundheitsverletzung auch Anspruch auf ein sogenanntes Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB haben. Dieses soll die seelische Erschütterung durch den Verlust eines nahestehenden Menschen ausgleichen, ohne dass eine eigene Gesundheitsschädigung vorliegen muss.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des Verschuldens, der Intensität des Leidens und der Nähe der Beziehung. Im Durchschnitt geht man von etwa 10.000 Euro pro Hinterbliebenen aus.
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes nach dem Verlust eines nahen Angehörigen bestimmt?
Die Höhe des Schmerzensgeldes nach dem Verlust eines nahen Angehörigen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird von den Gerichten individuell festgelegt. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:
Ein wesentliches Kriterium ist die Schwere des Verschuldens desjenigen, der für den Tod des Angehörigen verantwortlich ist. Je gravierender das Fehlverhalten, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus. Vorsätzliches Handeln führt meist zu höheren Beträgen als Fahrlässigkeit.
Auch die Intensität des seelischen Leids und der Grad der Lebensbeeinträchtigung des Hinterbliebenen werden berücksichtigt. Je schwerer der Verlust die Lebensführung und die psychische Gesundheit des Angehörigen beeinträchtigt, desto eher ist ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt.
Die Nähe der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Hinterbliebenen spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Bei engen Familienmitgliedern wie Kindern, Eltern oder Ehepartnern wird in der Regel ein stärkeres seelisches Leid angenommen als bei entfernteren Verwandten.
Weitere Faktoren können das Alter des Verstorbenen und des Hinterbliebenen, die konkreten Todesumstände und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sein. Auch Vorschäden des Hinterbliebenen oder ein Mitverschulden des Verstorbenen können sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken.
Die Gerichte orientieren sich bei der Bemessung oft an vergleichbaren Fällen. Im Durchschnitt wird pro Hinterbliebenen von einem Schmerzensgeld in Höhe von etwa 10.000 Euro ausgegangen. Die tatsächlich zugesprochenen Beträge können aber im Einzelfall deutlich davon abweichen.
Neben dem Schmerzensgeld haben Hinterbliebene seit 2017 auch Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Dieses beträgt pauschal 10.000 Euro pro Hinterbliebenen und soll die seelische Erschütterung durch den Verlust ausgleichen. Es wird zusätzlich zum Schmerzensgeld gezahlt.
Welche Rolle spielen psychische Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes?
Psychische Beeinträchtigungen spielen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine wichtige Rolle. Neben den körperlichen Schmerzen und Verletzungen werden auch seelische Leiden berücksichtigt, die die Lebensqualität des Betroffenen mindern.
Zu den psychischen Beeinträchtigungen, die sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken können, zählen beispielsweise:
- Depressionen, Angstzustände, Schockzustände
- Posttraumatische Belastungsstörungen
- Psychosomatische Beschwerden wie chronische Schmerzen
- Wesensveränderungen, intellektuelle Einschränkungen bei Hirnverletzungen
Voraussetzung ist, dass die psychischen Beeinträchtigungen über die „normale“ Trauer hinausgehen und Krankheitswert erreichen. Sie müssen durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen werden. Bloße Trauer oder vorübergehende depressive Verstimmungen reichen nicht aus.
Je schwerer und langandauernder die psychischen Folgen sind, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen. Massive psychische Leiden, die die Lebensqualität erheblich und dauerhaft beeinträchtigen, können zu Schmerzensgeldern in beträchtlicher Höhe führen.
So sprach das OLG Frankfurt a.M. einer Mutter, die nach dem Unfalltod ihrer Tochter an einer schweren Depression und anhaltenden Schmerzen litt, 30.000 Euro Schmerzensgeld zu. Auch für ausgeprägte Angstzustände, Depressionen oder eine posttraumatische Belastungsstörung nach Unfällen wurden in der Vergangenheit fünfstellige Schmerzensgelder zuerkannt.
Insgesamt zeigt sich, dass die Rechtsprechung psychischen Beeinträchtigungen eine immer größere Bedeutung beimisst. Massive seelische Leiden können die Lebensqualität ebenso stark oder sogar stärker mindern als rein körperliche Schäden und sind daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessen zu berücksichtigen.
Können neben Schmerzensgeld auch Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden?
Ja, neben dem Schmerzensgeld können Hinterbliebene nach dem Tod eines Angehörigen auch Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn sie von dem Verstorbenen finanziell abhängig waren.
Grundlage dafür ist § 844 Abs. 2 BGB. Danach hat derjenige, der für den Tod eines Menschen verantwortlich ist, den Hinterbliebenen, denen der Verstorbene kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Schadensersatz durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Unterhalt, den der Getötete mutmaßlich während seiner Lebensdauer erbracht hätte.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere:
– Kinder des Verstorbenen bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit
– Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
– Eltern des Verstorbenen, wenn er ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass der Hinterbliebene tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. Eigenes Einkommen oder Vermögen des Hinterbliebenen wird angerechnet und kann den Anspruch mindern oder ausschließen.
Die Unterhaltsrente wird als monatliche Zahlung geleistet. Sie beginnt mit dem Todestag und endet, wenn der Getötete nicht mehr unterhaltspflichtig wäre, z.B. bei Volljährigkeit oder wirtschaftlicher Selbstständigkeit eines Kindes.
Neben laufenden Unterhaltszahlungen können Hinterbliebene auch Ersatz für Beerdigungskosten und eine angemessene Todesfallversicherung verlangen.
Die Unterhaltsansprüche sind unabhängig vom Schmerzensgeld und bestehen zusätzlich zu diesem. Sie dienen dazu, die materiellen Einbußen der Hinterbliebenen auszugleichen, während das Schmerzensgeld die immateriellen Schäden abdeckt.
Zu beachten ist, dass eigene Ansprüche des Verstorbenen, z.B. auf Schmerzensgeld oder Verdienstausfall, nicht vererbt werden. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Berechnung der Rentenhöhe ist anwaltliche Unterstützung oft sinnvoll.
Wie werden Unterhaltsansprüche nach dem Tod eines Versorgers berechnet?
Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen nach dem Tod eines Versorgers richtet sich nach § 844 Abs. 2 BGB. Danach hat derjenige, der für den Tod verantwortlich ist, den Hinterbliebenen, denen der Verstorbene kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Schadensersatz durch Zahlung einer Geldrente zu leisten.
Die Höhe der Unterhaltsrente orientiert sich an dem Unterhalt, den der Getötete mutmaßlich während seiner Lebensdauer erbracht hätte. Maßgeblich ist der rechtlich geschuldete Unterhalt, nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Zur Berechnung des Unterhaltsschadens sind folgende Faktoren relevant:
- Das Einkommen des Verstorbenen unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen wie Gehaltserhöhungen
- Abzüge für Steuern und Sozialabgaben sowie den Eigenbedarf des Verstorbenen
- Die Dauer der mutmaßlichen Unterhaltspflicht, begrenzt durch die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen
- Die Zahl der Unterhaltsberechtigten und deren konkreter Bedarf
Wurden beide Eltern getötet, ist die Unterhaltsberechnung für jeden Elternteil getrennt vorzunehmen. Bei mehreren Hinterbliebenen ist der Gesamtschaden anteilig auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten zu verteilen.
Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird angerechnet und mindert den Unterhaltsanspruch, soweit es den eigenen Bedarf übersteigt. Leistungen Dritter wie Waisenrenten oder BAföG-Zahlungen bleiben dagegen außer Betracht und kommen nicht dem Schädiger zugute.
Der so errechnete Unterhaltsschaden ist als monatliche Rente zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Todestag und endet, wenn der Getötete nicht mehr unterhaltspflichtig wäre, z.B. bei Volljährigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes.
Zu beachten ist, dass der Anspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Todes und der Ersatzpflicht des Schädigers geltend gemacht werden muss. Bei der oft komplexen Berechnung des Unterhaltsschadens kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei einer unerlaubten Handlung. Im Kontext des Schmerzensgeldanspruchs bei Tod eines nahen Angehörigen ist er relevant, weil er die rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Schmerzensgeld aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder eines sonstigen Rechts darstellt. Der Bezug zum Thema ergibt sich aus der Notwendigkeit, die psychischen Beeinträchtigungen des Hinterbliebenen über das normale Maß hinaus nachzuweisen.
- § 1360 BGB: Dieser Paragraph umfasst die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten, welche im Falle des Todes eines Ehepartners relevant wird, insbesondere wenn es um die Berechnung von Unterhaltsansprüchen geht. Der Zusammenhang zum Thema liegt in der Ermittlung des Unterhaltsschadens, der sich aus dem Verlust des Einkommens des verstorbenen Angehörigen ergibt.
- § 287 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph ermöglicht dem Gericht, Schadenshöhe und Kausalität nach freier Überzeugung zu schätzen, wenn eine genaue Bezifferung schwerfällt. Im vorliegenden Fall ist dies relevant für die Schätzung der Höhe des Schmerzensgeldes sowie der Unterhaltsansprüche, besonders wenn es um die Bewertung von immateriellen Schäden oder die Instandhaltungskosten für das Familienheim geht.
- § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, die zum Tod eines Angehörigen führen, ist dieses Gesetz für die Haftung des Fahrzeughalters von Bedeutung. Auch wenn es im Text nicht direkt erwähnt wird, bildet es oft die Grundlage für Ansprüche gegen den Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung.
- § 18 StVG: Dieser Paragraph regelt die verschärfte Haftung des Fahrzeughalters bei Personenschäden. Er ist relevant für die Bestimmung der Schadensersatzansprüche im Falle eines tödlichen Verkehrsunfalls.
- § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph beschreibt die Direktansprüche des Geschädigten gegen die Versicherung des Schädigers bei einem Verkehrsunfall. Er spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Regulierung von Schadensersatzansprüchen geht, insbesondere bei der Abwicklung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Unterhaltschäden nach dem Tod eines nahen Angehörigen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 9 U 87/18 – Urteil vom 01.10.2020
Orientierungssatz
Beim Tod eines nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nur dann, wenn die Auswirkungen des Betroffenen weit über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, den die Person beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleidet.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.536,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an die Klägerin beginnend ab dem 01.07.2018 jeweils zum letzten eines Monats 169,62 € zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.773,41 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird vorab auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Stendal die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.457,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, wie folgt ausgeführt:
Bei der Berechnung des Barunterhalts seien nicht ansatzfähig die Instandhaltungskosten für das Haus, das Grundschulddarlehn, da es der Vermögensbildung diene und das Mobiltelefon, das individuell und nicht von sämtlichen Mitgliedern des Haushalts genutzt worden sei. Auch das PS-Los gehöre nicht zu den Kosten der Haushaltsführung.
Hinsichtlich des Naturalunterhalts seien die Kosten der Tierhaltung (Kaninchen, Hund etc.) nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um ein Hobby handele.
Demgegenüber seien die Zeitansätze für die Straßenreinigung (1 h) und die Gartenarbeit (10 h) zu berücksichtigen. Das Grundstück der Familie sei 2.000 m2 groß. Ziehe man die Gebäudefläche von 120 m2 ab, so bleibe eine Freifläche von 1.880 mag für die jeweils 0,01 Std/Woche und m2 angesetzt werden könnten. Die Reparaturen seien mit 0,6 Stunden zu berücksichtigen. Der weitere Vortrag der Klägerin im Übrigen sei auf Einmalleistungen zurückzuführen. Die Hausarbeit sei von mit den von der Klägerin angesetzten 2 1/2 Stunden in voller Höhe zu berücksichtigen. Auch für die Autopflege seien 0,2 Stunden zu berücksichtigen.
Bei dem Naturalunterhalt sei von einem Stundenlohn von 8,00 € auszugehen.
Schmerzensgeld sei aufgrund der zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin noch geltenden Vorschriften nur gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Demnach gebe es nur bei Schockschäden ein Schmerzensgeld, wenn die Auswirkungen bei dem Betroffenen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgingen, die Personen beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erlitten. Im vorliegenden Fall sehe die Kammer die Behauptung der Klägerin als erwiesen an. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 14 / 15 des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Schmerzensgeld schätzt das Landgericht auf 5.500,00 Euro.
Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien unter Zugrundelegung eines Wertes von 27.363,04 € zu erstatten.
Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Bd. l, BI. 185 f. d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihr am 16.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 16.08.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 17.09.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagten haben sich der Berufung angeschlossen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung teilweise die erstinstanzliche Forderung weiter.
Die Klägerin rügt, dass jährliche Instandhaltungskosten für das Familienheim in Höhe von 1.156,22 € nicht berücksichtigt worden seien. Instandhaltungskosten für das Familienheim fielen regelmäßig an. Diese seien mit monatlich nicht einmal 100,00 € auch nicht übersetzt.
Des Weiteren rügt sie die Nichtberücksichtigung des Mobiltelefons und die monatlichen Kosten für ein PS-Los. Überdies seien die Kosten für das gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten aufgenommene Darlehn als Fixkosten zu berücksichtigen. Dieses sei bereits zu Lebzeiten des Ehemannes aufgenommen worden und sei durch das gemeinsame Einkommen bedient worden. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung sei die Klägerin nunmehr gehalten, diese Tilgungsleistungen allein aus ihrem Einkommen zu bedienen. Auch der Mobilfunkvertrag sei von den Eheleuten zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten abgeschlossen und zwar zur Nutzung durch die Eheleute. Nunmehr müsse die Klägerin diese Kosten allein aus ihrem Einkommen bedienen.
Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht den Naturalunterhaltsanspruch zu niedrig angesetzt. Das Landgericht habe den Zeitanteil für die Haushaltsführung mit 14,3 Std./Woche ermittelt. Dabei sei zu Unrecht der Aufwand für das Ausführen des Familienhundes von täglich einer Stunde und die Versorgung und Pflege der gehaltenen Kaninchen nicht berücksichtigt. Es gehöre aber, wie auch die Haltung von Kleintieren, zum Naturalunterhaltsschaden. Der Haushaltsführungsschaden sei mit einem Stundensatz von zumindest 10,00 € zu berücksichtigen.
Im Weiteren habe die Klägerin bereits erstinstanzlich beantragt, einen Unterhaltsschaden auch über den Monat Juni 2018 hinaus auszuurteilen. Dieser werde mit dem Berufungsantrag weiterverfolgt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Geltendmachung des Schadens sei entsprechend höher anzusetzen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 15.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 41774,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2016 zu zahlen sowie unter Abänderung des am 15.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an die Klägerin beginnend ab dem 01.07.2018 jeweils zum letzten eines Monats 216,80 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und im Wege der unselbständigen Anschlussberufung, die Klage unter teilweiser Abänderung vollständig abzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagten vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Instandhaltungskosten als Fixkosten nicht zu berücksichtigen seien.
Hinsichtlich des Naturalunterhalts habe das Landgericht einen zu hohen Zeitansatz gewählt. Das Landgericht habe zu Unrecht Tätigkeiten in Ansatz gebracht. Es sei völlig irrelevant für die übliche Straßenreinigung 10 Wochenstunden zu berücksichtigen. Ein Ansatz von 14,3 Wochenstunden bei der Berechnung des Naturalunterhalts sei nicht akzeptabel.
Es seien Absetzungen deshalb vorzunehmen, weil mit zunehmendem Alter der verstorbene Ehemann nicht in der Lage gewesen wäre, die umfangreichen Leistungen dauerhaft vorzunehmen.
Es sei auch fehlerhaft, der Klägerin für eine eigene psychische Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Zumindest hätte das Landgericht diese Frage nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten dürfen.
Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen …. Die Sachverständige ist sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung auch noch zur Erläuterung ihres Gutachtens geladen worden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten sowie das Protokoll des Termins am 01.09.2020 verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß 7, 18 StVG, 115 WG einen Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages.
1. Zum Unterhaltsschaden
Zutreffend stellt das Landegericht fest, dass die Eheleute gemäß § 1360 BGB aufgrund ihrer beiderseitigen Berufstätigkeit verpflichtet waren, Barunterhalt und Naturalunterhalt zu leisten.
Damit ist der wechselseitige Unterhaltsanspruch zu errechnen. Dies hat das Landgericht zutreffend vorgenommen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sieht jedoch der Senat auch hinsichtlich der fixen Kosten einen Betrag für die Instandhaltung des Einfamilienhauses als ansetzbar an. Hier ist von dem von der Klägerin angegebenen Jahresbetrag von 1.156,22 € auszugehen. Ein Einfamilienhaus mit einer Fläche von 120 m2 bedarf kontinuierlicher Maßnahmen zur Instandhaltung bzw. entsprechende Rücklagen. Dabei ist der Betrag von nicht einmal 100,00 €/Monat nicht übersetzt und wird vom Senat gemäß § 287 ZPO geschätzt.
Allerdings ist die Berufung der Klägerin insoweit erfolglos, als die Klägerin die Kosten für die Bedienung des Darlehns berücksichtigt wissen will. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass es sich hierbei ganz überwiegend um Vermögensbildung handelt. Dieses Vermögen fließt dem oder den nunmehrigen Eigentümern zu. Damit handelt es sich um Vermögensbildung und nicht um Kosten, so dass eine Berücksichtigung ausscheidet. Im Übrigen wird insoweit auch auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gleiches gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für das Mobiltelefon. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beitrag des Erblassers als fixe Kosten gewertet werden soll. Üblicherweise – etwas Anderes ist nicht vorgetragen – kann ein Vertrag für ein Mobiltelefon kurzfristig gekündigt werden. Dann ist es ohne weiteres möglich, z. B. mit einem Prepaid-Handy, nur die Kosten zu tragen, die auch tatsächlich derjenige verursacht, der mit dem Telefon telefoniert.
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Kosten für das PS-Los nicht berücksichtigt. Solche Prämiensparlose haben zweierlei Bedeutung; zum einen dienen sie der Vermögensbildung. Insoweit kommen diese Kosten als fixe Kosten nicht zum Tragen. Hier gilt dieselbe Begründung wie die, die auch für die Begleichung des Darlehens gilt. Soweit es sich beim PS-Los auch um eine Gewinnmöglichkeit handelt, handelt es sich um ein Glücksspiel. Eventuelle Gewinne würden nunmehr auch nach dem Tod des Ehemannes allein der Klägerin zufließen.
Unter Berücksichtigung der Kosten für die Instandhaltung ergibt sich folgende Berechnung des Barunterhaltes:
………..
Dem Stundenansatz des Landgerichts für den Naturalunterhalt tritt der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt bei.
Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass die Haltung der Tiere (Kaninchen, Hund) nicht zu berücksichtigen ist. Hierbei handelt es sich um ein Hobby. Insoweit wird vorab auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Hinzu kommt, dass es zwar sein mag, dass unter gewissen Umständen solche Tiere nicht nur ein Hobby sind. Allerdings sind die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen. Sie hatten lediglich im ländlichen Bereich ein größeres Grundstück, wodurch sich an der Einordnung der Tierhaltung als Hobby nichts ändert.
Die Zeit für die Straßenreinigung ist lediglich mit 1 Stunde angesetzt. Hier ist es lediglich in der Tabelle des Landgerichts zu einer Verwechslung mit der Gartenarbeit gekommen. Zur Begründung der Stundenansätze wird vollumfänglich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagten können nicht damit gehört werden, bei dem Stundenansatz sei auch die altersbedingte reduzierte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der verstobene Ehemann der Klägerin wäre heute nicht einmal 60 Jahre alt. In den nächsten Jahren wäre seine Leistungsfähigkeit für die angesetzten Arbeiten nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht herabgesetzt.
Zutreffend hat das Landgericht den Stundensatz pro Stunde mit 8,00 € gewählt.
Ansatzpunkt hierfür muss der Mindestlohn sein, da es sich um Arbeiten auf niedriger Qualifikationsstufe handelt. Auch wenn der Mindestlohn hier unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Mindestlohn in einer abhängigen Beschäftigung versteuert werden muss und hiervon auch Sozialabgaben abzuführen sind. Bei einem Mindestlohnempfänger liegt der Nettolohn damit weit unter 8,00 €/Std. Insoweit sind auch weiterhin 8,00 €/Std. angemessen. Damit ergibt sich der vom Landgericht ermittelte Anspruch auf Naturalunterhalt: in Höhe von monatlich 489,63 €.
Damit liegt der Wert des entgangenen Unterhalts bei monatlich 875,82 €. Auf diesen Unterhaltsanspruch hat sich die Klägerin das anrechnen zu lassen, was sie an Ersatzleistungen durch die Berufsgenossenschaft erhalten hat. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
………
Insgesamt beläuft sich der Unterhaltsschaden für die Zeit von September 2013 bis Juni 2018 auf 11 Euro.
Hinzu kommt der monatliche Unterhaltsschaden ab dem Juli 2018. Ab diesem Zeitpunkt lag die Rente bei 706,20 q sodass eine Differenz von 169,62 € verbleibt, die die Beklagten monatlich der Klägerin zu zahlen haben.
2. Zu den Rechtsanwaltskosten
Es verbleibt bei dem Ansatz des Landgerichts in Höhe von 1.564,26 Euro.
Auch bei der nunmehr etwas höheren Verurteilungssumme verbleibt es bei der Gebührenstufe.
3. Zum Schmerzensgeld
Zutreffend hat das Landgericht das Schmerzensgeld mit 5.500,00 € angesetzt.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Ein solcher Anspruch ergibt sich über § 823 Abs. 1 BGB nach der damals gültigen Rechtslage nur dann, wenn die Auswirkungen des Betroffenen weit über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, den die Person beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleidet.
Nach Einholung des Sachverständigengutachtens der Sachverständigen … geht der Senat davon aus, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin deutlich über dieses Maß hinausgingen. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass auch dann, wenn zuvor Depressionen bestanden, die Symptomatik bei der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes eine Qualität aufwies, die deutlich schwerer war als im Regelfall beim Tode eines nahen Angehörigen. Dies schließt die Sachverständige zum einen aus der erhöhten Dosierung des Antidepressivums, zum anderen daraus, dass die Klägerin noch heute psychisch reagiert, wenn sie z.B. Sirenen hört. Auch die Anhörung der Sachverständigen hat das von ihr im schriftlichen Sachverständigengutachten gefundene Ergebnis nicht erschüttert. Zwar hat die Sachverständige eingeräumt, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr die vollständige Erinnerung hatte und sie sich auf den Bericht das damals behandelnden Arztes gestützt hat, ohne die Patientenunterlagen gesehen zu haben. Allerdings hat die Sachverständige sich auf ihre Berufserfahrung berufen können und auch heute die im Bericht dargestellten Krankheitssymptome als plausibel erachtet. Danach geht der Senat davon aus, dass eine erheblich höhere Beeinträchtigung bei der Klägerin vorlag.
Insoweit bedarf es auch nicht der Beiziehung der Behandlungsunterlagen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die den Befund des damals behandelnden Arztes in Frage stellen könnten; vielmehr wird dieser durch die nunmehrigen Feststellungen der Sachverständigen bestätigt. Auch wenn der Senat den Antrag in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten so versteht, dass die Sachverständige unter Hinzuziehung der Behandlungsunterlagen ein weiteres Gutachten fertigt bzw. ihr Gutachten nochmals erläutert, erscheint dies in Anbetracht des klaren Ergebnisses der sachverständigen Feststellungen nicht als erforderlich.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97, 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 3, 9, ZPO, 47 GKG.