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Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes – Bezugnahme

OLG Hamm

Az: 2 Ss OWi 101/07

Beschluss vom 08.02.2007


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17. November 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 02. 2007 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt. Zudem hat es ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 24. Mai 2006 in Recklinghausen mit dem Pkw-Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX, innerorts die linke Spur der Hohenzollernstraße in Fahrtrichtung Recklinghausen-Hochlarmark. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 30 km/h begrenzt. Der Betroffene fuhr mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 61 km/h. Dies wurde durch die Messung mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke RIEGL (Gerätenummer S 1220/07) festgestellt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Auf die zulässig erhobene Sachrüge war das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

„Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen – jedenfalls vorläufigen – Erfolg.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, so dass ihre abschließende Überprüfung auf Rechtsfehler nicht möglich ist.

In den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt es unter III.:

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, auf der Vernehmung der Zeugen S. und U., den vom Betroffenen überreichten Lichtbildern, welche in Augenschein genommen wurden, sowie dem Messprotokoll und dem Eichschein, BI. 10 und 11 der Gerichtsakte, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden.

Dementsprechend führt das Gericht in den Gründen unter IV. u.a. aus

…..“Die Ausführungen des Betroffenen werden widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten U. und S. und die vom Betroffenen selbst überreichten Lichtbilder.

Den Lichtbildern ist zu entnehmen, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild aufgrund seines Formats und seiner erhöhten Position bereits auf große Entfernung zu sehen ist.“ …..

Das Gericht stützt die Beweiswürdigung mithin auf von dem Betroffenen überreichte in Augenschein genommene Lichtbilder. Insoweit fehlt es indes an einer Verweisung auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Allein der Hinweis auf die Lichtbilder stellt noch keine derartige Bezugnahme dar. Eine Bezugnahme muss deutlich und zweifelsfrei in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen.

Angesichts der Tatsache, dass es an einer Bezugnahme auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder fehlt, hätte das Urteil nähere Ausführungen zum Gegenstand der Lichtbilder enthalten und die Abbildungen präzise beschreiben müssen. Die vage Beschreibung, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild aufgrund seines Formats und seiner erhöhten Position bereits auf großer Entfernung zu sehen sei, reicht insoweit nicht aus.“

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung unter Hinweis auf die entsprechend anwendbaren Grundsätze von BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420 = NStZ 1996, 150 = StV 1996, 413 = NZV 1996, 157 = DAR 1996, 178 bei.

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft auch darauf hin, dass eine prozessordnungsgemäße Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht vorliegt. Nicht ausreichend für eine Bezugnahme ist es, wenn der Amtsrichter im Urteil nur mitteilt, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen worden ist (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur so genannten Täteridentifizierung u.a. OLG Köln NJW 2004, 3274; m.w.N., OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; s. auch OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 mit weiteren Nachweisen). Mit diesen Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben. Durch sie wird aber nicht deutlich, dass das Lichtbild zum Gegenstand des Urteils gemacht worden ist und damit der Weg für das Rechtsbeschwerdegericht in die Akte frei ist. Das ist jedoch Voraussetzung zur Anwendung der erwähnten Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist daher, dass aus den Ausführungen des Amtsgerichts erkennbar wird, dass der Amtsrichter das Foto inhaltlich zum Gegenstand der Urteilsgründe machen will oder anders ausgedrückt: Die Bezugnahme muss so beschaffen sein, dass kein Zweifel daran besteht, dass das Lichtbild Bestandteil der Urteilsgründe sein soll (BGH, a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 m.w.N., Beschluss vom 30. November 2004, 2 Ss OWi 692/04; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Düsseldorf zfs 2004, 338). In der Regel wird der Tatrichter dazu den Gesetzeswortlaut verwenden, erforderlich ist das aber nicht (OLG Hamm, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und der in der Rechtsprechung des BGH erkennbaren Tendenz, die Anforderungen an die Begründung (verkehrs-)bußgeldrechtlicher Entscheidungen zu reduzieren, lassen die Obergerichte nämlich auch jede andere Form der Verweisung ausreichen, solange sich ihr eindeutig entnehmen lässt, dass nicht nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben werden, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll (OLG Hamm, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; vgl. auch noch zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2006, IV-5Ss (OWi) 199/06 – (OWi) 147/06 I).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen zur „Tempo-30-Zone“ derzeit noch nicht ausreichend sein dürften. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann es für die Annahme eines „Momentversagens“ genügen, wenn der Betroffene innerorts das im Tatortbereich nur einmal aufgestellte Verkehrsschild mit der Beschränkung auf 30 km/h übersehen hat und er diese Strecke erstmalig befahren hat (OLG Hamm NZV 1998, 334), es sei denn die Beschränkung auf 30 km/h – nicht die auf 50 km/h – musste sich ihm aus anderen Umständen aufdrängen.

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