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Teilung des herrschenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit – Nachweis des Vorteilswegfalls

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 86/18 – Beschluss vom 23.11.2018

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Oktober 2018 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 18. September 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.

Gründe

I.

Die im Beschwerdeverfahren durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertretene Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von St. J., Blatt … eingetragenen Grundbesitzes. Sie begehrt die Löschung einer in Abteilung …, lfd. Nr. … für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur … Nr. …/…, …/… und …/… eingetragenen Grunddienstbarkeit – „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur … Nr. …/…, …/… und …/… (Blatt …) gemäß Bewilligung vom 12. November 1982; eingetragen am 8. Juni 1983; über Blatt … hierher übertragen am 16. November 2016“ (Grundbuchauszug Bl. 63 d. A.). Die in Bezug genommene Bewilligung vom 12. November 1982 (Urkunde Nr. …/… des Notars K. M., Bl. 40 ff. der Grundakten von St. J., Blatt …) lautet dahin, dass „der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung St. J. Flur … Nr. …/… (…) dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung St. J. Flur … Nr. …/…, …/… und …/… ein Geh- und Fahrrecht über die vorhandene gemeinsam benutzte Zufahrt“ einräumt „mit der Auflage, dass sich die berechtigten an den Unterhaltungskosten dieser Zufahrt anteilmäßig zu beteiligen haben“. Das Grundstück Flur … Nr. …/… wurde mittlerweile in die Parzellen …/… und …/… aufgeteilt. Die Parzelle …/… wurde mit anderen Grundstücken als Wohnungseigentum im Grundbuch von St. J., Blatt … bis … fortgeschrieben. Die Parzelle …/… steht im Eigentum des weiteren Beteiligten.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 2017 (UR Nr. …/… des Notars St. W., S.) vereinbarten die Antragstellerin sowie die erschienenen Eigentümer der in den Wohnungsgrundbüchern von St. J., Blatt … bis … eingetragenen Sondereigentumseinheiten u.a. „die Löschung der im Grundbuch von St. J., Blatt …, Abt. …/… eingetragenen Grunddienstbarkeit“ (Bl. 22 d.A.). In Ziff. …, Abs. … der notariellen Urkunde heißt es weiter: „Eigentümer der Parzelle …/… ist Herr M. B.. Der Notar wird beauftragt, die Zustimmung des Herrn M. B. zur Löschung der Dienstbarkeit anzufordern“ (Bl. 23 d.A.).

Mit ihrem vorliegenden Löschungsantrag hat die Antragstellerin eine „Bescheinigung des Katasteramtes Saarbrücken gemäß § 1026 BGB hinsichtlich …/… in Blatt …“ (Bl. 42 d.A.) sowie ein Schreiben vom 13. November 2017 (Bl. 41 d.A.) beigefügt. In der Bescheinigung heißt es, dass das „das vorgenannte Grundstück Abt. …, lfd. Nr. … außerhalb des Ausübungsbereiches der Grunddienstbarkeit Abt. …, lfd. Nr. …“ liege. Eine Bewilligung des weiteren Beteiligten enthält der Antrag nicht. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat die Antragstellerin mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass zur Löschung des Rechts …/… die Bewilligung aller Berechtigten, somit auch des weiteren Beteiligten, erforderlich sei und die Vorlage des Unschädlichkeitszeugnisses nicht genüge (Bl. 65 d.A.). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 legte die Antragstellerin nach mehrfacher Fristverlängerung eine „Bescheinigung gemäß § 1025 BGB des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landesentwicklung vom 18. Juni 2018 vor, in der es heißt, das durch die Teilungsvermessung neu entstandene Grundstück Nr. …/… habe keine gemeinsame Grenze mit dem belasteten Grundstück …/…, so dass eine Ausübung der Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. …/… unmöglich sei, die Dienstbarkeit ihm nicht zum Vorteil gereiche (Bl. 73 d.A.). Der hierzu angehörte weitere Beteiligte hat mit Schreiben vom 4. September 2018 mitgeteilt, dass „die Angelegenheit aktuell noch in Verhandlung“ sei, es sei noch mit der Antragstellerin „zu klären, gegen welche Zahlung der Anspruch erlöschen“ solle, und dass er deshalb über das Ansinnen verwundert sei (Bl. 75 d.A.).

Mit der angefochtenen – weiteren – Zwischenverfügung vom 18. September 2018 (Bl. 76 d.A.) hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass – im Hinblick auf dessen Widerspruch – zur Löschung des Rechts …/… weiterhin die Bewilligung des weiteren Beteiligten erforderlich sei und die Vorlage des Unschädlichkeitszeugnisses nicht genüge, weil gemäß der Bewilligung der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit unbestimmt geregelt und die Gegenstandslosigkeit der Grunddienstbarkeit nicht in grundbuchtauglicher Form zweifelsfrei nachgewiesen sei. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 80 d.A.), die im Wesentlichen eine „Rechtsanwendung auf den konkreten Fall“, insbesondere mit Blick auf die baulichen Gegebenheiten, vermisst, und der das Amtsgericht mit Verfügung vom 7. November 2018 (Bl. 82 d. A.) nicht abgeholfen hat.

II.

Die namens der Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte, gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 18. September 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der in Abteilung …/… eingetragenen Grunddienstbarkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung für unbegründet gehalten, weil es an einer entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO) des weiteren Beteiligten fehlt und sich das Erlöschen der Grunddienstbarkeit mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Beweismitteln (§ 29 GBO) nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt.

1.

Wird – wie vorliegend geschehen – das Grundstück des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit geteilt, so besteht gemäß § 1025 Satz 1 BGB die Grunddienstbarkeit regelmäßig für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit dagegen nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile (§ 1025 Satz 2 BGB). Letzteres ist Konsequenz daraus, dass eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen kann, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet (§ 1019 Satz 1 BGB); entfällt dieser Vorteil, etwa weil das Recht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, so erlischt die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140). Wird infolgedessen das Grundbuch unrichtig, weil das eingetragene und ursprünglich wirksam entstandene Recht nachträglich erloschen ist, so kann auf Antrag eine Berichtigung – durch Löschung dieses Rechts – erfolgen. Dies geschieht entweder aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Berechtigten nach § 19 GBO, die hier fehlt, oder – nach Anhörung des betroffenen Rechtsinhabers – aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO. An diesen Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, dies zumal es sich bei § 1025 Satz 2 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt; außerdem muss der Wegfall des Vorteils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (OLG München, FGPrax 2015, 61; RNotZ 2018, 583; OLG Celle, FGPrax 2010, 224; KG, NJW 1975, 697; FGPrax 1997, 212; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 7 Rn. 14 und § 22 Rn. 42; vgl. auch zu § 1026 BGB: Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 W 89/17, NJW-RR 2018, 978).

2.

Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht ausführt, ist dieser Unrichtigkeitsnachweis hier nicht erbracht worden. Die im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismittel (vgl. § 29 GBO) erlauben hier nämlich keine hinreichend gesicherten Rückschlüsse darauf, dass die eingetragene Belastung, deren Löschung ohne Mitwirkung des weiteren Beteiligten beantragt wurde, dessen Grundstück nach der Teilung keinen Vorteil mehr bieten.

a)

Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung des Katasteramtes vom 18. Juni 2018 – die zunächst eingereichte „Bescheinigung gem. § 1026 BGB“ vom 13. November 2017 betrifft den Fall einer hier nicht gegebenen Teilung des dienenden Grundstücks – dafür nicht genügt. Zwar erfüllt sie als öffentliche Urkunde die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO geforderte grundbuchtaugliche Form; doch vermag sie, wie auch die Beschwerde einräumt, eine eigenständige Prüfung des Grundbuchamts zum Inhalt der Dienstbarkeit nicht zu ersetzen und dementsprechend auch keine Bindungswirkung zu entfalten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 W 89/17, NJW-RR 2018, 978; OLG München, RNotZ 2016, 236; Hertel, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 29 Rn. 204 Fn. 326). Auch ist die darin geäußerte Einschätzung, das durch die Teilungsvermessung neu entstandene Grundstück Nr. …/… habe keine gemeinsame Grenze mit dem belasteten Grundstück …/…, so dass eine Ausübung der Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. …/… unmöglich und der Vorteil entfallen sei (Bl. 73 d.A.), zum Nachweis der Voraussetzungen des § 1025 Satz 2 BGB nicht geeignet. Eine Eingrenzung des Wegerechts im Wege der Auslegung dahingehend, dass dies nur für das herrschende Grundstück gelten solle, soweit es mit seinen Grenzen unmittelbar an das dienende Grundstück stoßen sollte (vgl. OLG Celle, FGPrax 2010, 224; OLG München, RNotZ 2018, 583), ist der Eintragung und der zugrunde liegenden Bewilligung nicht zu entnehmen. Diese gewährte u.a. dem jeweiligen Eigentümer des ungeteilten früheren Grundstücks Flur … Nr. …/… ein Geh- und Fahrrecht über die vorhandene gemeinsam benutzte Zufahrt, ohne dass sich daraus eine Beschränkung auf den Teil, der jetzt in der Parzelle Nr. …/… – unter Ausschluss der Parzelle …/… – aufgegangen ist, gewinnen ließe. Dass sich die Teilung nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt, ist dabei ebenso unschädlich (BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 – V ZR 93/07, NJW-RR 2008, 827).

b)

Der Einwand der Beschwerde, das Amtsgericht habe die örtlichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht ausreichend berücksichtigt, ist ebenfalls unberechtigt. Ein Wegfall des Vorteils folgt insbesondere nicht daraus, dass seit der Teilung zwischen dem herrschenden Grundstück des weiteren Beteiligten und dem dienenden Grundstück – jetzt – ein weiteres Grundstück liegt, durch das diese Verbindung unterbrochen ist. Die unmittelbare Nachbarschaft von herrschendem und dienendem Grundstück ist zur Begründung eines Vorteils im Sinne des § 1019 BGB nicht unbedingt notwendig; es genügt vielmehr eine derartige räumliche Beziehung zueinander, dass ein objektiver grundstücksbezogener Nutzen des herrschenden Grundstücks besteht, was sich nach dem Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit richtet (OLG München, FGPrax 2015, 61; RNotZ 2018, 583; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1019, Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1966 – V ZR 204/62, MDR 1966, 748). Ein Wegerecht kann jedoch auch dann vorteilhaft sein, wenn – wie hier – zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück andere Grundstücke liegen, der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aber tatsächlich die Möglichkeit hat oder hatte, ein dazwischen liegendes Grundstück zu überqueren (OLG München, FGPrax 2015, 61). Dass diese Möglichkeit infolge der Teilung, insbesondere aufgrund der baulichen Gegebenheiten, nicht mehr gegeben wäre, wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vortragen lässt, ist hier weder offenkundig noch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden; insbesondere die zur Akte gelangten Flurkarten (Bl. 33, 34 d.A.) sprechen nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit, für eine solche Annahme. Dass sich das Grundstück möglicherweise anderweitig erschließen ließe oder erschlossen wurde, spielt ebenfalls keine Rolle, weil selbst die Existenz einer weiteren Zuwegung die in der Möglichkeit der Benutzung liegende Vorteilhaftigkeit der Dienstbarkeit nicht beseitigen würde (BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 – V ZR 93/07, NJW-RR 2008, 827).

3.

Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.

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