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Telefonisches Angebot auf Erstellung eines Google Business Eintrags nicht hinreichend bestimmt

Ein Dienstleister scheitert vor Gericht mit seiner Klage über knapp 700 Euro für die Einrichtung von Google-Diensten. Das Landgericht Flensburg urteilte, dass die telefonische Leistungsbeschreibung zu vage war und somit kein wirksamer Vertrag zustande kam. Besonders bei „Cold Calls“ seien erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der Leistungen zu stellen, so das Gericht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • In dem Fall wurde darüber gestritten, ob ein wirksamer Vertrag für die Einrichtung von Google-Diensten zwischen den Parteien existiert.
  • Der Beklagte hatte während eines Telefonats mit „Ja“ auf das Angebot der Klägerin geantwortet, was als Vertragsannahme gewertet werden sollte.
  • Das Amtsgericht hatte ursprünglich zugunsten der Klägerin entschieden, indem es die Leistungspflicht als hinreichend bestimmt ansah.
  • Das Landgericht kam zu einer anderen Einschätzung und hob das Urteil des Amtsgerichts auf.
  • Ein wirksamer Vertrag kam nicht zustande, da die Beschreibung der Leistung durch die Klägerin zu vage war.
  • Begriffe wie „optimierter Google Business Eintrag“ und „Google Ads Einrichtung“ wurden nicht spezifisch genug definiert.
  • Die nötige Bestimmtheit bei Vertragsinhalten, um eine rechtliche Verbindlichkeit zu schaffen, war nicht gegeben.
  • Die Auswirkungen des Urteils zeigen, dass klare und spezifische Angaben bei Angeboten nötig sind, um Missverständnisse bei Vertragsschlüssen zu vermeiden.

Juristische Klärung: Unschärfe telefonischer Angebote für Google Business Eintrag

Ein Google Business Eintrag ist für viele lokale Unternehmen ein essentielles Werkzeug, um die digitale Sichtbarkeit zu erhöhen und potenzielle Kunden anzusprechen. Durch einen gut gestalteten Brancheneintrag auf Google My Business können Unternehmen wichtige Geschäftsinformationen wie Kontaktdaten, Öffnungszeiten und Dienstleistungen sichtbar machen. Dies ermöglicht eine verbesserte Kundenakquise und optimiert die Ergebnisse in der standortbasierten Suche, die immer wichtiger für die lokale SEO wird.

Ein zentrales Element eines effektiven Google Business Eintrags sind die Kundenbewertungen, die das Vertrauen in das Unternehmen stärken und die Sichtbarkeit in den lokalen Suchergebnissen erhöhen. Daher ist es entscheidend, dass Unternehmensprofile regelmäßig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass alle Informationen korrekt und aktuell sind. Bei Schwierigkeiten oder rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Angebote und Dienstleistungen kann es jedoch kompliziert werden, insbesondere wenn es um die Bestimmtheit von telefonischen Angeboten geht.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall behandelt, in dem die Unschärfe eines telefonischen Angebots zur Erstellung eines Google Business Eintrags juristisch überprüft wurde.

Der Fall vor Gericht


Kein wirksamer Vertrag: Landgericht Flensburg weist Klage wegen unbestimmter Leistungsbeschreibung ab

Das Landgericht Flensburg hat in einem Berufungsverfahren die Klage eines Dienstleisters auf Zahlung von 694,80 Euro für die Einrichtung optimierter Google-Einträge abgewiesen.

Unwirksamer Vertrag bei telefonischem Angebot
Das Landgericht Flensburg wies eine Klage wegen unbestimmter Leistungsbeschreibung bei einem telefonischen Angebot zur Erstellung eines Google Business Eintrags ab und betonte die Notwendigkeit klarer Vertragsdetails. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Gericht sah keinen wirksamen Vertragsschluss, da die angebotene Leistung nicht hinreichend bestimmt war.

Unklare Leistungsbeschreibung bei telefonischer Akquise

Der Fall dreht sich um ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der klagenden Firma und dem Beklagten. Der Mitarbeiter bot die Erstellung eines „optimierten Google Business Eintrags“ sowie eine „Google Ads Einrichtung“ für einen Preis von 599 Euro netto über drei Jahre an. Der Beklagte stimmte dem Angebot mit einem „Ja“ zu.

Das Landgericht kritisierte, dass die Beschreibung der geschuldeten Leistung vage und unbestimmt blieb. Es wurde nicht definiert, was unter „Optimierung“ zu verstehen sei, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden sollten und welche Ergebnisse zu erwarten waren. Auch bei der Google Ads Einrichtung fehlten nähere Angaben, etwa ob es sich um eine einmalige Einrichtung oder regelmäßige Anpassungen handeln sollte.

Erhöhte Anforderungen bei telefonischer Kaltakquise

Das Gericht betonte, dass bei der gewählten „Überrumpelungstaktik“ eines „Cold Calls“ erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der angebotenen Leistungen zu stellen seien. Die Richter argumentierten: „Angesichts dieser kalkulierten Empfängersituation sind die Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. einfache Nachvollziehbarkeit der unterbreiteten Leistungen erhöht, zumal das Geschäftsmodell der Klägerin auf einen verbindlichen Vertragsschluss bereits im Telefonat abzielt.“

Keine wirksame Einbeziehung der AGB

Die Klägerin konnte sich auch nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen. Das Gericht stellte fest, dass diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Zwar erwähnte der Mitarbeiter den Begriff „AGB’s“ und nannte eine Website, dies geschah jedoch nicht unter eindeutigem Hinweis auf eine beabsichtigte Einbeziehung. Zudem fehlte es an einem erklärten Einverständnis des Beklagten zur Einbeziehung der AGB.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit einer klaren und detaillierten Leistungsbeschreibung bei Vertragsangeboten, insbesondere im Rahmen telefonischer Akquise. Unternehmen, die ihre Dienste telefonisch anbieten, sollten sicherstellen, dass die wesentlichen Vertragspunkte eindeutig und verständlich kommuniziert werden. Eine bloße Erwähnung von AGB reicht für deren wirksame Einbeziehung nicht aus.

Das Landgericht Flensburg hat mit diesem Urteil die Rechte von Verbrauchern und Unternehmen gestärkt, die Ziel von telefonischer Kaltakquise werden. Es unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei schnellen Vertragsabschlüssen am Telefon auf Klarheit und Bestimmtheit der vereinbarten Leistungen zu achten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass für einen wirksamen Vertragsschluss, insbesondere bei telefonischer Kaltakquise, eine präzise und verständliche Leistungsbeschreibung unerlässlich ist. Es setzt höhere Maßstäbe für die Bestimmtheit angebotener Leistungen in Überrumpelungssituationen und stärkt den Schutz der Angerufenen. Zugleich wird klargestellt, dass für die wirksame Einbeziehung von AGB eine bloße Erwähnung nicht ausreicht, sondern eine explizite Zustimmung erforderlich ist.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Unternehmer oder Selbständiger sind, hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen auf Ihre telefonischen Geschäftsabschlüsse. Es unterstreicht, dass auch bei mündlichen Vereinbarungen am Telefon klare und detaillierte Leistungsbeschreibungen unerlässlich sind. Vage Formulierungen wie „optimierter Eintrag“ reichen nicht aus, um einen rechtsgültigen Vertrag zu schließen. Achten Sie darauf, dass Ihnen bei telefonischen Angeboten alle Leistungen konkret erklärt werden. Seien Sie vorsichtig bei schnellen Zusagen und fragen Sie im Zweifel nach. Bedenken Sie auch, dass die bloße Erwähnung von AGB nicht ausreicht – Ihre ausdrückliche Zustimmung ist erforderlich. Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Verbraucher oder Geschäftspartner bei telefonischer Kaltakquise.


Weiterführende Informationen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wann ist ein Vertrag bei einem telefonischen Angebot rechtlich bindend?

Ein Vertrag bei einem telefonischen Angebot wird rechtlich bindend, wenn Angebot und Annahme übereinstimmend erklärt werden und alle wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) vereinbart sind. Für die Wirksamkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Bestimmtheit des Angebots

Das telefonische Angebot muss hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, es muss alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten, sodass der Empfänger mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Zu den wesentlichen Punkten gehören in der Regel:

  • Genaue Beschreibung der Leistung oder des Produkts
  • Preis
  • Lieferbedingungen oder Leistungszeitraum
  • Identität der Vertragsparteien

Wenn Sie beispielsweise einen Mobilfunkvertrag am Telefon abschließen, müssen Tarif, monatliche Kosten, Vertragslaufzeit und enthaltene Leistungen klar benannt werden.

Annahme des Angebots

Der Empfänger muss das Angebot eindeutig annehmen. Eine bloße Interessenbekundung oder ein „Darüber denke ich nach“ reicht nicht aus. Die Annahme muss dem Angebot inhaltlich entsprechen und darf keine Änderungen oder Ergänzungen enthalten.

Geschäftsfähigkeit und Vertretungsmacht

Beide Parteien müssen geschäftsfähig sein. Bei Unternehmen muss die Person, die den Vertrag am Telefon abschließt, vertretungsberechtigt sein.

Besonderheiten bei Verbrauchern

Seit Dezember 2021 gelten für Verbraucher besondere Schutzvorschriften. Ein telefonisch geschlossener Vertrag wird erst dann wirksam, wenn der Anbieter dem Verbraucher eine Vertragszusammenfassung in Textform zur Verfügung stellt und der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.

Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die am Telefon mit Verbrauchern geschlossen werden, besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Beweislast

Im Streitfall liegt die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags beim Anbieter. Dieser muss nachweisen können, dass alle wesentlichen Vertragspunkte vereinbart wurden und der Verbraucher zugestimmt hat.

Wenn Sie ein telefonisches Angebot erhalten, achten Sie besonders darauf, dass alle wichtigen Details klar benannt werden. Notieren Sie sich die besprochenen Punkte und lassen Sie sich die Vertragsbedingungen schriftlich zusenden, bevor Sie endgültig zustimmen. So vermeiden Sie Missverständnisse und haben im Zweifelsfall eine bessere Beweisgrundlage.


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Welche Anforderungen gelten bei der Einbeziehung von AGB in telefonischen Verträgen?

Bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in telefonische Verträge gelten besondere Anforderungen, die sich je nach Art des Vertragspartners unterscheiden.

Einbeziehung gegenüber Verbrauchern

Wenn Sie als Unternehmer einen Vertrag telefonisch mit einem Verbraucher abschließen möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ausdrücklicher Hinweis: Sie müssen den Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung Ihrer AGB hinweisen.
  • Möglichkeit der Kenntnisnahme: Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Bei einem Telefonat ist dies in der Regel schwierig umzusetzen.
  • Einverständnis des Verbrauchers: Der Verbraucher muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie die AGB dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform, beispielsweise per E-Mail oder Post, zukommen lassen müssen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher nach Erhalt und Kenntnisnahme der AGB sein Einverständnis erklärt.

Einbeziehung gegenüber Unternehmern

Wenn Sie einen telefonischen Vertrag mit einem anderen Unternehmer abschließen, gelten erleichterte Anforderungen:

  • Hinweis auf AGB: Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB während des Telefonats ist ausreichend.
  • Zugänglichkeit der AGB: Es genügt, wenn Sie dem Unternehmer mitteilen, wo er die AGB einsehen kann, z.B. auf Ihrer Webseite.
  • Stillschweigende Einbeziehung: Bei laufenden Geschäftsbeziehungen können AGB auch ohne erneuten Hinweis Vertragsbestandteil werden, wenn sie bisher regelmäßig vereinbart wurden.

Risiken bei unwirksamer Einbeziehung

Wenn Sie die Anforderungen zur Einbeziehung von AGB nicht erfüllen, können folgende Konsequenzen eintreten:

  • Die AGB werden nicht Vertragsbestandteil.
  • Es gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen, die oft nachteiliger für Sie als Unternehmer sind.
  • Wichtige Klauseln, wie Haftungsbeschränkungen oder Zahlungsbedingungen, finden keine Anwendung.

Um diese Risiken zu vermeiden, sollten Sie bei telefonischen Vertragsabschlüssen besonders sorgfältig vorgehen. Stellen Sie sicher, dass Sie die AGB rechtzeitig zur Verfügung stellen und das Einverständnis des Vertragspartners einholen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, den Vertragsschluss schriftlich zu bestätigen und dabei nochmals auf die Geltung der AGB hinzuweisen.


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Was bedeutet Bestimmtheit der Leistung in einem Angebot, und warum ist sie wichtig?

Die Bestimmtheit der Leistung in einem Angebot bedeutet, dass der Inhalt der versprochenen Leistung klar und eindeutig festgelegt sein muss. Dies ist ein wesentliches Element für die Wirksamkeit eines Vertrages. Wenn Sie ein Angebot machen oder erhalten, sollten Sie darauf achten, dass die Leistung so genau beschrieben ist, dass keine Zweifel über ihren Umfang und ihre Art bestehen.

Merkmale der Bestimmtheit

Eine bestimmte Leistung zeichnet sich durch folgende Aspekte aus:

  • Konkrete Beschreibung: Die Leistung muss so detailliert beschrieben sein, dass beide Parteien genau wissen, was zu erbringen ist.
  • Messbarkeit: Wenn möglich, sollten quantifizierbare Merkmale angegeben werden, z.B. Menge, Größe oder Dauer.
  • Abgrenzbarkeit: Die Leistung muss sich klar von anderen möglichen Leistungen unterscheiden lassen.

Bedeutung der Bestimmtheit

Die Bestimmtheit der Leistung ist aus mehreren Gründen wichtig:

  1. Rechtssicherheit: Nur wenn die Leistung bestimmt ist, können beide Parteien ihre Rechte und Pflichten genau kennen.
  2. Durchsetzbarkeit: Im Streitfall kann ein Gericht nur dann über die Erfüllung oder Nichterfüllung entscheiden, wenn klar ist, was genau geschuldet war.
  3. Vermeidung von Missverständnissen: Eine genaue Beschreibung beugt unterschiedlichen Interpretationen vor.
  4. Vertragsabschluss: Ohne Bestimmtheit der Leistung kommt in der Regel kein wirksamer Vertrag zustande.

Beispiele für Bestimmtheit und Unbestimmtheit

Bestimmt wäre beispielsweise: „Lieferung von 100 roten Ledersofas, Modell XYZ, bis zum 15.12.2024 an die Adresse Musterstraße 1, 12345 Musterstadt.“

Unbestimmt wäre hingegen: „Erstellung eines Google Business Eintrags“ ohne weitere Spezifikationen. Hier fehlen wichtige Details wie der genaue Umfang der Leistung, die zu verwendenden Informationen oder der Zeitrahmen für die Erstellung.

Vermeidung von Unbestimmtheit

Um Unbestimmtheit zu vermeiden, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Verwenden Sie präzise Formulierungen und vermeiden Sie vage Ausdrücke.
  • Definieren Sie verwendete Fachbegriffe.
  • Legen Sie messbare Kriterien fest, wann eine Leistung als erfüllt gilt.
  • Fügen Sie bei Bedarf Anlagen oder Leistungsverzeichnisse bei, die Details spezifizieren.

Wenn Sie diese Aspekte beachten, erhöhen Sie die Chancen, dass Ihr Angebot rechtlich wirksam ist und spätere Streitigkeiten vermieden werden können.


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Welche Besonderheiten gelten für Vertragsabschlüsse bei telefonischer Kaltakquise?

Bei Vertragsabschlüssen im Rahmen telefonischer Kaltakquise gelten besonders strenge Anforderungen. Dies liegt an der sogenannten „Überrumpelungssituation“, in der sich der Angerufene befindet.

Erhöhte Informationspflichten

Wenn Sie als Unternehmer telefonisch Verträge abschließen möchten, müssen Sie besonders detailliert über alle wesentlichen Vertragsbestandteile informieren. Dazu gehören:

  • Genaue Beschreibung der Leistung oder des Produkts
  • Preis inklusive aller Nebenkosten
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen
  • Widerrufsrecht und dessen Ausübung

Textformerfordernis

Viele telefonisch geschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das bedeutet, Sie müssen dem Kunden alle wesentlichen Vertragsinformationen schriftlich, per E-Mail oder Fax zukommen lassen. Erst wenn der Kunde diese Informationen in Textform bestätigt, kommt der Vertrag zustande.

Bestätigungslösung bei Energielieferverträgen

Bei Verträgen über die Lieferung von Strom oder Gas gilt die sogenannte Bestätigungslösung. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Verbraucher ihn in Textform bestätigt. Diese Regelung soll vor übereilten Vertragsabschlüssen schützen.

Widerrufsrecht

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen, zu denen auch telefonisch geschlossene Verträge zählen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Über dieses Recht müssen Sie als Unternehmer ausführlich informieren. Wenn Sie dies versäumen, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.

Besondere Vorsicht bei unklaren Angeboten

Stellen Sie sich vor, Sie bieten telefonisch die Erstellung eines Google Business Eintrags an. In diesem Fall müssen Sie besonders präzise sein. Die Leistung muss klar definiert sein, einschließlich des Umfangs, der Dauer und eventueller Folgekosten. Unklare oder mehrdeutige Formulierungen können dazu führen, dass der Vertrag als nicht hinreichend bestimmt und damit als unwirksam angesehen wird.

Dokumentation des Gesprächs

Es empfiehlt sich, den Inhalt des Telefongesprächs sorgfältig zu dokumentieren. Notieren Sie die besprochenen Punkte und senden Sie dem Kunden im Anschluss eine Zusammenfassung. So können Sie im Streitfall nachweisen, worüber genau gesprochen wurde.


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Wie kann man sicherstellen, dass das Einverständnis des Vertragspartners am Telefon eindeutig dokumentiert wird?

Um das Einverständnis des Vertragspartners am Telefon eindeutig zu dokumentieren, müssen Sie als Unternehmer bestimmte Vorkehrungen treffen. Die Aufzeichnung des Telefongesprächs ist eine der effektivsten Methoden, um eine rechtssichere Dokumentation zu gewährleisten. Hierbei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten:

Einwilligung zur Aufzeichnung

Bevor Sie das Gespräch aufzeichnen, müssen Sie den Vertragspartner darüber informieren und seine ausdrückliche Zustimmung einholen. Diese Zustimmung sollte ebenfalls Teil der Aufzeichnung sein. Wenn Sie beispielsweise ein Telefonat führen, könnten Sie sagen: „Sind Sie damit einverstanden, dass ich unser Gespräch zu Dokumentationszwecken aufzeichne?“

Vollständige Aufzeichnung

Die Aufzeichnung muss den gesamten relevanten Gesprächsabschnitt umfassen. Dies beinhaltet die Einwilligung zur Aufzeichnung, die Identifikation der Gesprächspartner, den Inhalt der Vereinbarung und die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners zu den besprochenen Bedingungen.

Sichere Speicherung

Die Aufzeichnung muss in einem manipulations- und löschsicheren Format gespeichert werden. Stellen Sie sicher, dass die Datei nicht nachträglich verändert werden kann und implementieren Sie geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff.

Alternative: Schriftliche Bestätigung

Wenn eine Aufzeichnung nicht möglich oder gewünscht ist, können Sie alternativ eine schriftliche Bestätigung des Gesprächsinhalts anfertigen. Senden Sie diese unmittelbar nach dem Telefonat an den Vertragspartner mit der Bitte um Überprüfung und Bestätigung. Ein Beispiel hierfür wäre: „Vielen Dank für unser Telefonat. Anbei finden Sie eine Zusammenfassung unserer Vereinbarung. Bitte bestätigen Sie mir die Richtigkeit per E-Mail.“

Datenschutzrechtliche Aspekte

Beachten Sie, dass die Speicherung personenbezogener Daten den Vorgaben der DSGVO entsprechen muss. Informieren Sie den Vertragspartner über den Zweck der Datenerhebung, die Speicherdauer und seine Rechte bezüglich der gespeicherten Daten.

Aufbewahrungsfrist

Bewahren Sie die Dokumentation für mindestens fünf Jahre auf. Diese Frist beginnt mit jeder Verwendung der Einwilligung neu zu laufen. Wenn Sie also auf Basis einer Einwilligung mehrere Werbeanrufe tätigen, startet die Frist jeweils nach dem letzten Anruf neu.

Durch die sorgfältige Umsetzung dieser Maßnahmen können Sie als Unternehmer sicherstellen, dass das Einverständnis Ihres Vertragspartners am Telefon eindeutig und rechtssicher dokumentiert wird. Dies schützt Sie im Falle von Streitigkeiten und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.


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Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vertragsschluss

Der Begriff „Vertragsschluss“ beschreibt den Zeitpunkt, an dem ein Vertrag als verbindlich gilt. Dafür müssen die Vertragsparteien eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte erzielt haben, die hinreichend bestimmt sind. Im vorliegenden Fall war die Beschreibung der Leistung zu ungenau, weshalb kein wirksamer Vertrag zustande kam. Beispiel: Beim Kauf eines Autos muss der Käufer dem Preis und dem Fahrzeugzustand klar zustimmen. Ohne genaue Vereinbarung dieser Punkte würde kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen.

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Bestimmtheit der Leistung

„Bestimmtheit der Leistung“ bedeutet, dass die im Vertrag vereinbarte Leistung klar und präzise beschrieben sein muss. Sie muss so formuliert sein, dass beide Parteien wissen, was genau geschuldet wird. Im Fallbeispiel war unklar, welche Maßnahmen zur „Optimierung“ eines Google Business Eintrags gemeint waren, was zur Nichtigkeit des Vertrags führte. Beispiel: Bei einem Dienstvertrag über Gartenpflege sollte klar sein, welche Arbeiten (z.B. Rasenmähen, Hecken schneiden) enthalten sind.

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Cold Call

Ein „Cold Call“ ist ein Verkaufsgespräch, das ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Erlaubnis des Angerufenen stattfindet. Solche Anrufe gelten als Überrumpelungstaktik, weshalb Gerichte höhere Anforderungen an die Bestimmtheit der angebotenen Leistungen stellen. Im vorliegenden Fall war der Cold Call Teil des Problems, da die angebotenen Dienstleistungen nicht präzise genug beschrieben waren. Beispiel: Ein unangekündigter Anruf bei Ihnen, um eine Versicherung zu verkaufen, wäre ein Cold Call.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) sind vorformulierte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei den standardisierten Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zugrunde legt. Für ihre wirksame Einbeziehung muss deutlich darauf hingewiesen und die Zustimmung des Vertragspartners eingeholt werden. Im Fall wurden die AGB nicht wirksam einbezogen, da kein ausdrückliches Einverständnis des Beklagten vorlag. Beispiel: Ein Online-Shop muss bei der Bestellung die AGB angeben und der Käufer muss diesen explizit zustimmen.

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Überrumpelungstaktik

Der Begriff „Überrumpelungstaktik“ bezieht sich auf aggressive Verkaufsstrategien, die den Kunden unvorbereitet treffen und zu spontanen, unüberlegten Entscheidungen drängen. In rechtlichen Kontexten, wie bei Cold Calls, erhöhen solche Taktiken die Anforderungen an die Klarheit der Leistungen und Zustimmung zu den Vertragsinhalten. Beispiel: Der spontane Abschluss eines Handyvertrags an der Haustür, bei dem der Kunde bedrängt wird, wäre eine Überrumpelungstaktik.

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Einbeziehung von AGB

„Einbeziehung von AGB“ bedeutet, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Vertrag berücksichtigt werden. Für eine wirksame Einbeziehung muss deutlich darauf hingewiesen werden, und der Vertragspartner muss zustimmen. Im Fall wurden die AGB nicht wirksam einbezogen, da der Hinweis während des Telefongesprächs nicht ausreichend war. Beispiel: Im Online-Handel muss ein Käufer vor dem Kauf die AGB lesen und bestätigen, um rechtlich binden zu sein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611 BGB – Dienstvertrag: Dieser Paragraph regelt die Grundlagen von Dienstverträgen, bei denen eine Person (der Dienstverpflichtete) für einen anderen (den Dienstberechtigten) eine bestimmte Dienstleistung erbringt. Ein Dienstvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei die Leistung konkret bestimmt oder bestimmbar sein muss. Im vorliegenden Fall scheitert die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aufgrund mangelnder Bestimmtheit der angebotenen Dienstleistung.
  • § 675 BGB – Geschäftsbesorgungsvertrag: Dieser Paragraph beschreibt den Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem eine Partei für eine andere einen Auftrag zur Besorgung eines Geschäfts übernimmt. Auch hier müssen die Inhalte des Auftrags klar definiert sein, damit der Vertrag wirksam ist. Die Klägerin kann keinen Anspruch geltend machen, da bei der mündlichen Vereinbarung die zu erreichenden Leistungen unklar und unverbindlich blieben.
  • § 145 BGB – Bindung an das Angebot: Laut diesem Paragraphen kann ein Angebot durch einfache Annahme durch den Empfänger angenommen werden. Die Bestimmtheit des Angebots ist entscheidend für den Vertragsschluss. Im vorliegenden Fall ist die Aussage des Beklagten, „Ja“ zu sagen, nicht ausreichendes Indiz für einen wirksamen Vertrag, da die Leistung nicht klar definiert wurde.
  • § 157 BGB – Auslegung von Verträgen: Hier wird festgelegt, dass Verträge nach dem Maßstab der Verständigkeit ausgelegt werden müssen. Die Auslegung orientiert sich am Empfängerhorizont, also daran, wie der Empfänger das Angebot verstehen würde. Das Urteil zeigt, dass die Unklarheiten in den Vertragsbestandteilen zu einem Verständnis vonseiten des Beklagten führten, dass kein bindender Vertrag zustande kam.
  • § 128 ZPO – Verfahren: Dieser Paragraph regelt das Verfahren in bestimmten rechtlichen Auseinandersetzungen, auch im schriftlichen Verfahren. Der Beschluss über die Erledigung und die Vorläufigkeit der Vollstreckung spielen eine Rolle für die Rechtssicherheit der Beteiligten. In dieser Entscheidung wird die Berufung des Beklagten erfolgreich behandelt, was die Bedeutung des Verfahrens für die Klärung juristischer Fragen illustriert.

Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 1 S 62/23 – Urteil vom 29.05.2024


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