LANDGERICHT BIELEFELD
Az.: 22 S 13/97
Verkündet am: 15. Mai 1997
Vorinstanz: AG Bielefeld – Az.: 12 C 697/96
In dem Rechtsstreit hat die 22. Zivilkammer des LG Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.1997 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.
Von der Darstellung. des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Berufung und Anschlußberufung sind zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB dem Grunde nach in vollem Umfang bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht die Haftung für Heilbehandlungskosten auf insgesamt 3.000,00 DM beschränkt. Mit der Einfügung des § 251 Abs. 2 S. 2 BGB im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dem Affektionsinteresse des Halters an der Wiederherstellung seines Tieres im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB Rechnung tragen zu wollen. Die Regelung, mit der klargestellt wird, daß Heilbehandlungskosten nicht schon dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des verletzten Tieres erheblich übersteigen, ist Ausdruck des gewandelten Verständnisses der Beziehung des Menschen zu seiner Umwelt und zu seinen Mitgeschöpfen. Davon unberührt bleibt aber die in § 251 Abs. 2 S. 1 enthaltene Regelung, wonach unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet sind. Dies hat zur Folge, daß trotz der neuen gesetzgeberischen Wertung bei der Behandlung von Tieren eine Obergrenze zu ziehen ist, jenseits derer aufgewandte Heilungskostenunverhältnismäßig sind und deshalb nicht ersetzt werden müssen. Die vom Amtsgericht auf 3.000,00 DM festgesetzte Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten für Katzen ohne materiellen Marktwert hält die Kammer für angemessen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Bei dieser Obergrenze hat es auch dann zu bleiben, wenn die Klägerin inzwischen insgesamt Kosten von über 7.000,00 DM aufgewendet hat.
Der Ansicht der Beklagten, der Klägerin stehe gem. § 251 Abs. 2 nur Wertersatz zu, da die Wiederherstellung der Katze mehr als die für verhältnismäßig gehaltenen 3.000,00 DM gekostet habe, folgt die Kammer nicht. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Behandlungskosten nach und nach entstanden sind und anders als z.B. bei der Reparatur eines Kraftfahrzeuges vorab bei Lebewesen nie hinreichend sicher festzustellen ist, wie. hoch die Behandlungskosten letztlich sein werden, da der Heilerfolg von nicht einzuschätzenden Faktoren abhängt. § 251 Abs. 2 BGB muß insoweit im Lichte des § 90 a BGB gewürdigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.