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Verkehrsunfall – Unfallursächlichkeit durch Geschwindigkeitsüberschreitung

Überhöhte Geschwindigkeit: Unfallursache für schwere Verletzungen

Das Landgericht Saarbrücken entschied in einem Verkehrsunfall-Fall, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 80% des materiellen und immateriellen Schadens zu tragen haben, der aus dem Unfall resultierte. Der Kläger war mit seinem Motorrad in einen Unfall verwickelt, bei dem der Beklagte beim Linksabbiegen mit ihm kollidierte. Trotz des Verstoßes des Klägers gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen wurde ein Großteil der Schuld dem Beklagten zugesprochen.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verpflichtung der Beklagten: Die Beklagten müssen als Gesamtschuldner 80% des aus dem Unfall resultierenden Schadens übernehmen.
  2. Kollision beim Linksabbiegen: Der Unfall ereignete sich, als der Beklagte links auf ein Tankstellengelände abbiegen wollte und dabei mit dem Kläger kollidierte.
  3. Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers: Trotz Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers liegt die Hauptverantwortung beim Beklagten.
  4. Haftungsquote von 80 %: Die Haftungsverteilung erfolgte zu 80% zu Lasten der Beklagten und 20% zu Lasten des Klägers.
  5. Recht auf Feststellungsklage: Trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage wurde die Feststellungsklage als zulässig angesehen, da nicht alle Schäden bereits beziffert werden konnten.
  6. Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Beklagten müssen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.002,41 € zahlen.
  7. Beweislast und Anscheinsbeweis: Die Beweislast und der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Wartepflicht beim Linksabbiegen lag beim Beklagten.
  8. Berücksichtigung weiterer Umstände: Andere mögliche Verkehrsverstöße des Klägers, wie ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, wurden nicht als unfallursächlich angesehen.

Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen: Ein juristischer Blick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen

In der Auseinandersetzung mit Verkehrsunfällen nimmt die Frage der Haftung eine zentrale Rolle ein, insbesondere wenn es um Geschwindigkeitsüberschreitungen und deren Folgen geht. Diese Thematik ist nicht nur für die direkt Beteiligten von Bedeutung, sondern berührt grundlegende Aspekte des Verkehrsrechts und der Verkehrssicherheit. In diesem Kontext erweist sich die Beurteilung der Haftungsquote als entscheidend, da sie bestimmt, in welchem Maße die beteiligten Parteien für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden verantwortlich sind. Die juristische Bewertung solcher Fälle basiert auf einer differenzierten Betrachtung der Unfallumstände und der Verkehrssituation, wobei sowohl die Regeln der Straßenverkehrsordnung als auch die individuellen Verhaltensweisen der Unfallbeteiligten berücksichtigt werden.

Im Fokus steht hierbei das Urteil zu einem spezifischen Verkehrsunfall, bei dem die Geschwindigkeitsüberschreitung eines der Hauptthemen bildet. Diese Analyse bietet wertvolle Einblicke in die komplexe Materie der Haftungsverteilung und beleuchtet die Rechtsprechung in solchen Fällen. Der nachfolgende Inhalt enthüllt die Details dieses speziellen Falles und zeigt auf, wie das Gericht zu seinem Urteil kam. Tauchen Sie ein in die Welt des Verkehrsrechts und erfahren Sie mehr über die juristischen Feinheiten, die bei der Klärung von Haftungsfragen im Straßenverkehr zum Tragen kommen.

Der Verkehrsunfall und seine Folgen: Ein rechtlicher Überblick

Am 15. März 2020 ereignete sich auf einer Straße in Deutschland ein schwerwiegender Verkehrsunfall. Beteiligt waren der Kläger, der mit seinem Motorrad unterwegs war, und der Beklagte zu 2), der mit seinem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug unterwegs war. Der Unfall ereignete sich, als der Beklagte zu 2) beabsichtigte, auf das Gelände einer Tankstelle abzubiegen und es dabei zu einer Kollision mit dem Motorrad des Klägers kam. Der genaue Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien umstritten. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A war, sondern nur über einen Führerschein der Klassen A1 und A2 verfügte.

Haftungsstreit und Forderung nach Anerkennung

Im Anschluss an den Unfall forderte der Kläger die Beklagte zu 1), die Versicherung des Beklagten zu 2), auf, ihre alleinige Haftung für den Unfall anzuerkennen. Diese Aufforderung wurde jedoch nicht beantwortet. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt und erlitt unter anderem eine instabile Beckenverletzung, eine schwere Knieverletzung mit diversen Bandrupturen, eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers und eine mit Lähmung verbundene Fußverletzung, was zu dauerhaften Einschränkungen führte.

Klägerische Argumentation und rechtliche Einordnung

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Beklagten zu 100 % haften, da ein Geradeausfahrer darauf vertrauen könne, dass der entgegenkommende Linksabbieger ihm das Vorrecht gewährt. Zudem argumentierte er, dass die von den Beklagten vorgebrachten Umstände wie die fehlende Fahrerlaubnis, die versäumte Hauptuntersuchung und abgefahrene Reifen nur berücksichtigt werden dürften, wenn sie sich auch ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hätten. Er forderte die Erstattung sämtlichen materiellen und immateriellen Schadens sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Gerichtliche Entscheidung und Haftungsverteilung

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % für den Schaden haften. Dies begründet das Gericht damit, dass der Beklagte zu 2) den Unfall durch einen Verstoß gegen die Wartepflicht beim Abbiegen schuldhaft mitverursacht hat. Andererseits wurde der Kläger aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes ebenfalls als teilweise schuldig befunden. Das Gericht wertete die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers als wesentlich für die Schwere des Unfalls. Somit wurde eine Haftungsquote von 80 % zu Lasten der Beklagten und 20 % zu Lasten des Klägers festgelegt.

Ausblick und Lehren aus dem Urteil

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken zeigt deutlich die Komplexität der Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen auf. Es verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Umstände jedes einzelnen Falls genau zu prüfen und wie sich verschiedene Faktoren wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung auf die Haftungsverteilung auswirken können. Dieses Urteil dient somit als wertvolle Orientierungshilfe für ähnliche Fälle in der Zukunft.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Inwiefern spielt die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Rolle bei der Haftungszuweisung im Straßenverkehr?

Die Geschwindigkeitsüberschreitung spielt eine wichtige Rolle bei der Haftungszuweisung im Straßenverkehr. Wenn festgestellt wird, dass ein Fahrer zu schnell gefahren ist oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, kann dies bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Es wird dann geprüft, ob der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit in gleicher Weise passiert wäre.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, was dazu führen kann, dass Versicherungen die Zahlungen kürzen. Darüber hinaus kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg und sogar zu einem Fahrverbot führen.

Auf Autobahnen in Deutschland gibt es eine empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wenn ein Unfall durch zu schnelles Fahren verursacht wird, kann dem Fahrer eine Teilschuld gegeben werden, selbst wenn er den Unfall nicht verursacht hat.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine der Hauptursachen für Straßenverkehrsunfälle gelten. Daher ist die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch aus Sicherheitsgründen von großer Bedeutung.


Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 10 O 15/21 – Urteil vom 23.03.2023

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 80 % sämtlichen aus dem Unfallereignis vom 15.03.2021 in …. resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 %, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % auferlegt.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Schäden aus einem Verkehrsunfall.

Am 15.03.2020 ereignete sich auf der … in … ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem Motorrad und der Beklagte zu 2) mit seinem in Frankreich zugelassenen und versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren. Der Kläger befuhr dabei die …. in Fahrtrichtung ….., der Beklagte zu 2) befuhr die gleiche Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 2) beabsichtigte, nach links auf das Tankstellengelände der an der Strecke befindlichen ……-Tankstelle abzubiegen. Sodann kam es auf Höhe der Einmündung zum Tankstellengelände zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, in deren Folge der Kläger verletzt wurde, wobei der genaue Hergang zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger besaß zum Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis der Klasse A, sondern lediglich einen Führerschein für die Klassen A1 und A2.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.04.2021 unter Beifügung der polizeilichen Unfallaufnahme auf, ihre alleinige Haftung anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beauftragte in der Folge die … Versicherung mit der Regulierung der Schäden. Der Kläger forderte auch diese über seine Prozessbevollmächtigten erstmalig mit Schreiben vom 19.04.2021 sowie mit weiteren Schreiben vom 03.08.2021 und vom 09.09.2021 auf, eine einem Feststellungsurteil gleichstehende Erklärung abzugeben. Eine Erklärung wurde von Seiten der Beklagten zu 1) oder der … Versicherung nicht abgegeben.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei unmittelbar vor ihm nach links in Richtung des Tankstellengeländes abgebogen, sodass es auf der klägerischen Fahrbahn zum Zusammenstoß gekommen sei. Nach dem Unfall habe sich der Beklagte zu 2) damit entschuldigt, er hätte den Kläger übersehen. Der von Beklagtenseite vorgetragene Überholvorgang des Klägers habe in großer Entfernung und ohne jeden Bezug zum Unfall selbst stattgefunden.

Der Kläger sei bei dem Unfall schwerstens verletzt worden. Er habe unter anderem eine instabile Beckenverletzung, eine schwere Knieverletzung mit diversen Bandrupturen, eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers und eine mit Lähmung verbundene Fußverletzung erlitten. Die Verletzungen führten zu dauerhaften Einschränkungen des Klägers.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei zulässig, da bei derart schweren Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten habe, ein Feststellungsinteresse nie verneint werden könne. Überdies könne sich der Geschädigte auch dann, wenn wegen Teilforderungen eine Leistungsklage möglich wäre, in vollem Umfang mit der Feststellungsklage begnügen. In der Sache hafteten die Beklagten zu 100 %, da der Geradeausfahrer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen könne, dass der entgegenkommende Linksabbieger ihm das Vorrecht gewährt. Da der Beklagte zu 2) vorliegend in ein Grundstück habe abbiegen wollen, sei von ihm die besonders hohe Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten gewesen. Der Beklagte zu 2) hätte sich so sorgfältig verhalten müssen, dass jegliche Gefährdung des Entgegenkommenden ausgeschlossen ist. Eine Verletzung dieser Regel stelle einen so groben Verstoß dar, dass selbst eine eventuelle Gefährdungshaftung des Geschädigten hinter dem groben Verschulden zurücktrete. Selbst wenn die von Beklagtenseite vorgetragenen Umstände der fehlenden Fahrerlaubnis, der versäumten Hauptuntersuchung und des abgefahrenen Reifens vorlägen, seien diese unbeachtlich, da diese nur berücksichtigt werden dürften, wenn feststehe, dass diese sich auch auf das Unfallgeschehen ursächlich ausgewirkt haben. Dem Kläger seien außerdem vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 60.000,00 € zu ersetzen, wobei von einer 2,0 Geschäftsgebühr auszugehen sei. Demzufolge seien Anwaltskosten in Höhe von 3.291,54 € zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen aus dem Unfallereignis vom 15.03.2021 in …… resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.291,54 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt und gerade seinen Abbiegevorgang begonnen, als es im Bereich der Mittellinie zur Kollision gekommen sei. Der Kläger sei dem Beklagten zu 2) mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit ca. 80 bis 100 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h entgegengekommen. Zuvor habe der Kläger bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn den Zeugen …… überholt und sei unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Bereich der Mittellinie gefahren. Wegen der Dunkelheit sei das Motorrad des Klägers vor dem Lkw des Zeugen …. wegen der sich überdeckenden Scheinwerfer nicht ausreichend erkennbar gewesen. Zudem habe sich das Motorrad des Klägers nicht in verkehrssicherem Zustand befunden, da die Hauptuntersuchung seit 06/2020 überfällig sowie der Hinterreifen abgefahren gewesen sei und kein Profil mehr aufgewiesen habe, was sich unfallkausal ausgewirkt habe. Auch die fehlende Fahrerlaubnis für das genutzte Motorrad habe sich dahingehend auf den Unfall ausgewirkt, dass der Kläger nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt und daher den Unfall durch einen Fahrfehler verursacht habe.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Feststellungsantrag sei jedenfalls in überwiegendem Maße unzulässig, da die Leistungsklage der Feststellungsklage vorgehe. Da der Kläger anhand der vorliegenden Informationen zu den eingetretenen Schäden seine Ansprüche auch beziffern könne, seien diese im Rahmen der Leistungsklage geltend zu machen. Dies betreffe sowohl die bekannten Sachschäden, als auch die entstandenen Personenschäden. Der Feststellungsantrag sei den Zukunftsschäden vorbehalten.

Darüber hinaus sei das Unfallereignis überwiegend durch den Kläger verursacht worden und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete aufgrund des grob verkehrswidrigen und fahrlässigen Verhaltens des Klägers zurück. Dem Kläger sei vorzuwerfen unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 StVO sowie gegen § 21 Abs. 1 StVG ohne gültige Fahrerlaubnis bei Dunkelheit und Straßennässe, mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben und so das Unfallereignis mitverursacht zu haben.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …… und …. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 (Bl. 114 ff. d.A.) und vom 02.03.2023 (Bl. 269 ff d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen ……… vom 03.11.2022 (Bl. 176 ff. d.A.) und dessen mündliche Erläuterung (Bl. 269 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az.: 66 Js 760/21 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – VII ZR 154/18 –, juris Rn. 30). Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 2021 – I-7 U 99/20 –, juris Rn. 13). Geht es um die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, ist jedoch anerkannt, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16 –, juris Rn. 16 mwN). Der Kläger ist dabei grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, juris Rn. 6). Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, juris Rn. 5).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte zu 1) hat trotz der außergerichtlichen Aufforderungen durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten ihre grundsätzliche Einstandspflicht nicht anerkannt. Mithin liegt eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit im Hinblick auf die Einstandspflicht der Beklagten für die klägerischen Schäden aus dem Unfallereignis vor, wobei der begehrte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Ferner macht der Kläger geltend, er habe bei dem Verkehrsunfall unter anderem eine instabile Beckenverletzung, eine schwere Knieverletzung mit diversen Bandrupturen, eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers und eine mit Lähmung verbundene Fußverletzung erlitten. Die erlittenen Verletzungen führten außerdem zu dauerhaften Einschränkungen des Klägers.

Legt man dies im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde, so ist anzunehmen, dass der Schaden noch in der Fortentwicklung befindlich ist und insbesondere aufgrund der behaupteten dauerhaften Einschränkungen des Klägers für die Zukunft weitere Schäden insb. auch in Form von Vermögensschäden zu erwarten sind. Mithin kann der Kläger unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte.

B.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu 80 % für Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis einzustehen. Insoweit war der mit dem Klageantrag zu 1.) begehrten Feststellung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.

1.

Da der Unfall sich in Deutschland ereignet hat, gilt nach dem Tatortgrundsatz (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs deutsches Recht.

Gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, demjenigen, der beim Betrieb des Fahrzeugs verletzt wird, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für diese Schäden hat auch der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs dem Geschädigten gegenüber einzustehen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG), und zwar neben dem Fahrer als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG).

Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger wurde beim Betrieb des vom Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs verletzt. Bei einer Haftpflichtdeckung über den Verein … ist der Beklagte zu 1) passivlegitimiert und kann auf Grund des Verweises in § 6 Abs. 1 AuslPflVG nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG direkt in Anspruch genommen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 18. November 2011 – 10 U 1146/11 -, juris).

2.

Sind allerdings an einem Schadensfall – wie vorliegend – mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt der Umfang der jeweiligen Ersatzpflicht von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG).

Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Halter untereinander die Haftung davon ab, in welchem Ausmaß das einzelne Fahrzeug für das Schadensereignis ursächlich geworden ist. Wenn sich beide Kfz-Halter – wie vorliegend – nicht gem. § 7 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 StVG von ihrer grundsätzlichen Haftung entlasten können, so ist der Gesamtschaden zwischen ihnen im Rahmen einer Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG grundsätzlich entsprechend ihrer jeweiligen Verursachungsbeiträge aufzuteilen.

Der Haftungsanteil ergibt sich dabei aus einer Gesamtbetrachtung der aus § 7 Abs. 1 StVG folgenden, grundsätzlich bestehenden Betriebsgefahr sowie aus gefahrerhöhenden Umständen, die sich der Kfz-Halter im konkreten Fall zurechnen lassen muss. Hierbei bildet er eine Haftungseinheit mit dem Fahrer seines Fahrzeugs, d.h. er muss sich dessen (Fehl-)Verhalten zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben (Vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16 –, juris Rn. 8).

a.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 2) den Unfall durch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO schuldhaft mitverursacht.

aa.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Abbiegenden und dem entgegenkommenden Verkehr, spricht grundsätzlich bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Abbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 –, juris Rn. 8 m.w.N.).

So liegt es hier. Insbesondere steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Kollision auf der Fahrbahn des Klägers ereignet hat.

So hat der Sachverständige … – in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers und des Zeugen …, welche bekundet haben, der Kläger habe sich nach dem Überholvorgang vorkollisionär etwa mittig auf seiner Fahrbahn befunden – nachvollziehbar festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Bildaufzeichnungen der an der ….-Tankstelle angebrachten Videokameras von einem ungefähren Kollisionspunkt wie auf Seite 18 seines Gutachtens (Bl. 193 d.A.) dargestellt, auszugehen ist. Dort ist der Kollisionspunkt etwa mittig auf der Fahrbahn des Klägers eingezeichnet.

Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen gebieten. Auch die Parteien haben keine Einwendungen hiergegen erhoben.

Der Vortrag der Beklagtenseite, wonach sich der Unfall im Bereich der Mittellinie ereignet haben soll, hat sich hingegen nicht erwiesen. So konnte selbst der Beklagte zu 2) diesen Vortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht bestätigen.

bb.

Der insoweit gegen den Wartepflichtigen sprechende Anscheinsbeweis kann zwar erschüttert sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist oder zumindest so weit entfernt gewesen wäre, dass der Abbiegende eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022 (Stand: 06.12.2022), § 9 StVO Rn. 55 m.w.N.).

Dies vermochten die Beklagten jedoch nicht nachzuweisen. Soweit der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angab, er habe den Kläger vor der Kollision gar nicht gesehen, können die Beklagten hieraus nichts herleiten.

Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … hätte der Beklagte zu 2) den Kläger – jedenfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt – sehen können.

So hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der auf den Seiten 33 und 34 des Gutachtens befindlichen Lichtbilder (Bl. 208 f. d.A.) zunächst die Sichtweite für den Beklagten zu 2) auf mindestens 200 Meter eingegrenzt. Darüber hinaus sei aufgrund der vorliegenden Schadenbilder durch Vergleich mit äquivalenten Crashversuchen von einer wahrscheinlichen Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Motorrads von etwa 80 bis 100 km/h auszugehen, wobei hieraus eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 85 bis 120 km/h unmittelbar vor Einleitung der Verzögerung abzuleiten sei (Bl. 194 ff. d.A.).

Auf dieser Grundlage kommt der Gutachter überzeugend zu dem Schluss, dass sich das klägerische Motorrad zu Beginn des Abbiegevorgangs des Beklagten zu 2) in jedem Fall innerhalb der zur Verfügung stehenden Sichtweite des Beklagten zu 2) befand.

Darüber hinaus konnte der Sachverständige eine eingeschränkte Sicht des Beklagten zu 2) weder durch den entgegen kommenden LKW noch durch sich überdeckende Scheinwerfer nachzuvollziehen.

Auch der Beklagte zu 2) selbst vermochte dies nicht zu bekunden. Vielmehr gab er an, er habe zwar Gegenverkehr wahrgenommen, dachte jedoch, er habe ausreichend Zeit, um in die Tankstelle einzubiegen.

Nach alledem vermochten die Beklagten den gegen den Wartepflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern.

b.

Der Kläger hat den Unfall aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes gem. § 3 StVO ebenfalls schuldhaft mitverursacht.

aa.

Dem Kläger ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 35 km/h zur Last zu legen. Zwar konnte der Sachverständige aus den Bildaufzeichnungen der an der …-Tankstelle angebrachten Videokameras keine beweissicheren Rückschlüsse auf die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Motorrads ziehen, da er die genaue Bildaufzeichnungsrate der Aufnahmen nicht eindeutig nachvollziehen konnte.

Allerdings konnte der Sachverständige – wie bereits zuvor festgestellt – aufgrund der vorliegenden Schadenbilder durch Vergleich mit äquivalenten Crashversuchen eine wahrscheinliche Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Motorrads von etwa 80 bis 100 km/h ermitteln, wobei hieraus eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 85 bis 120 km/h unmittelbar vor Einleitung der Verzögerung abzuleiten sei (Bl. 194 ff. d.A.). Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die an der Unfallstelle vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Verstoß gegen § 3 StVO erheblich überschritten hat.

bb.

Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre; vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren (BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 –, juris Rn. 11). Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen (BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 –, juris Rn. 11).

Insoweit sind insbesondere die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung von Bedeutung. Dieser gab an, er habe die Scheinwerfer des Beklagten zu 2) abbiegen sehen und sodann habe er gebremst. Dies sei eine Vollbremsung mit beiden Bremsen gewesen.

Jedenfalls in diesem Moment ist damit vom Eintritt einer kritischen Verkehrssituation im Sinne der Rechtsprechung des BGH auszugehen. Insoweit ist daher festzustellen, ob der Unfall unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und bei Einleitung einer Gefahrenbremsung nach Ablauf einer anzunehmenden Reaktionszeit nach Eintritt der kritischen Verkehrssituation vermieden worden wäre.

Dabei hat der Sachverständige …… zur Berechnung zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Kläger nach Auswertung der Videoaufnahmen mit dem – von ihm beschriebenen – vorkollisionären Bremsvorgang begonnen hat. Dabei hat der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass das Bremslicht des klägerischen Motorrads ca. 12 bis 16 Meter vor dem Kollisionsbereich aufgeleuchtet hatte (Bl. 211 d.A.).

Unter Zugrundelegung einer angenommenen Reaktionszeit von 0,8 Sekunden sowie einer angenommenen Bremsschwellphase sei auf dieser Grundlage von einem Reaktionszeitpunkt des Klägers ca. 30,8 bis 49,3 Meter vor dem späteren Kollisionsbereich auszugehen, wobei der Anhalteweg unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ca. 31,8 Meter betragen habe (Bl. 211 f. d.A.).

Damit sei zwar mit höherer Wahrscheinlichkeit von einer Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens aus Sicht des Klägers bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen, jedoch seien auch Möglichkeiten denkbar, bei welchen das Unfallgeschehen selbst bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h durch den Kläger nicht sicher zu vermeiden gewesen wäre.

Diese Feststellungen sind vom Sachverständigen … nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und überzeugend getroffen worden.

Für das Gericht bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen gebieten. Die Beweisfrage wurde vom Sachverständigen korrekt erfasst und vollumfänglich bearbeitet. Er ist, ausgehend vom Beweisbeschluss vom 25.05.2021 von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen aufgrund langjähriger Erfahrung der Kammer mit dem Sachverständigen keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass seine hier angewendeten Methoden dem Stand von Wissenschaft und Forschung nicht entsprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheinen seine Darstellung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dem Gericht in sich widerspruchsfrei und logisch und damit letzten Endes überzeugend.

Auf dieser Grundlage kann daher nicht beweissicher nachvollzogen werden, dass es dem Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelungen wäre, sein Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen.

cc.

Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 31/02 –, juris Rn. 8 m.w.N.) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers auch dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, dass dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen (BGH, Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 31/02 –, juris Rn. 8).

Auch eine solche Vermeidbarkeit kann jedoch aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … nicht beweissicher nachvollzogen werden. Hierbei hat der Sachverständige zunächst dargelegt, dass das von dem Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug eine Wegstrecke von 4 bis 5 Meter hätte zurücklegen müssen, um den Kollisionsbereich zu verlassen und damit den Unfall zu vermeiden. Für die Bewältigung einer solchen Wegstrecke habe jedoch die Zeit auch dann nicht gereicht, wenn der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und an dem bereits dargestellten Reaktionspunkt den Bremsvorgang eingeleitet hätte. Denn für das von dem Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug könne aufgrund der Unfallrekonstruktion lediglich eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 5 und 20 km/h zugrunde gelegt werden. Mit dieser Geschwindigkeit habe jedoch der Kollisionsbereich bis zum Eintreffen des Klägers nicht verlassen werden können.

dd.

Ein Geschwindigkeitsverstoß kann jedoch auch dann unfallursächlich werden, wenn der Schaden zwar nicht gänzlich vermieden, der Unfallverlauf und die erlittenen Verletzungen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit aber wesentlich geringer ausgefallen wären (BGH, Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 31/02 –, juris Rn. 8). Es reicht demnach aus, wenn der Verkehrsverstoß auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität für die Höhe des entstandenen Schadens ursächlich geworden ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2014 – 4 U 150/13, NVZ 2015, 295, 297; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. April 2014 – 16 U 213/12, NJOZ 2015, 169). Davon ist bei der Verursachung von Personenschäden dann auszugehen, wenn es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der dabei erlittenen Verletzungen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2014 – 4 U 150/13, NVZ 2015, 295; KG, Urteil vom 24. November 2005 – 12 U 188/04, NJW 2006, 1677).

Die Kammer ist aufgrund der widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen …..davon überzeugt, dass es bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu einer in ihrer Krafteinwirkung deutlich geminderten Berührung der Fahrzeuge gekommen wäre und hierdurch das Ausmaß der erlittenen Schäden deutlich geringer ausgefallen wäre. Der Sachverständige hat hierzu dargelegt, dass in diesem Fall die Kollisionsgeschwindigkeit nur 20 bis 25 % der tatsächlichen Kollisionsgeschwindigkeit betragen hätte und die kinetische Energie des Körpers des Klägers dadurch auf 4 bis 7 % der tatsächlichen kinetischen Energie gesunken wäre. Die Belastung des klägerischen Körpers sowie auch die Wurfweite sei in diesem Fall deutlich geringer ausgefallen.

Die Kammer ist aufgrund dieser Feststellungen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung davon überzeugt, dass sowohl der entstandene Sach- als auch der Personenschaden auf Grund der erheblich geringeren Kollisionsenergie wesentlich geringer ausgefallen wären. Damit ist die Kausalität des Geschwindigkeitsverstoßes nachgewiesen.

Insbesondere bedurfte es zur Feststellung der Kausalität nach Auffassung der Kammer keines Beweises darüber, welche Schäden bei Einhaltung welcher Geschwindigkeit tatsächlich entstanden wären. Die Kammer vertritt insofern die Auffassung, dass die zurechenbare Erhöhung der Betriebsgefahr im Wege der Erhöhung der Quote am Gesamtschaden zu berücksichtigen ist (vgl. ebenso OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2014 – 4 U 150/13, NVZ 2015, 295; KG, Urteil vom 24. November 2005 – 12 U 188/04, NJW 2006, 1677; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. April 2014 – 16 U 213/12, NJOZ 2015, 169; BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940). Ein solches Vorgehen stellt in Hinblick auf die auch sonst erfolgende Festlegung der Haftungsquote vom Gesamtschaden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen den systematisch richtigen Ansatz dar. Zudem wäre eine Begrenzung der Haftung nur auf konkret jene Schäden, die auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hervorgerufen worden wären in der Regel – wie auch hier – mit unüberwindbaren forensischen Anforderungen verbunden. Denn eine Feststellung, welche Schäden konkret vermieden worden wären, ist vorliegend bereits in Hinblick auf den unklaren konkreten Aufprallwinkel nicht möglich.

c.

Soweit die Beklagten dem Kläger weitere unfallursächliche Verkehrsverstöße vorwerfen, haben sich diese nicht bestätigt.

aa.

Soweit die Beklagten dem Kläger vorwerfen, er sei im Kollisionszeitpunkt unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Bereich der Mittellinie gefahren, hat dies die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.

Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen insbesondere auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass sich der Unfall etwa mittig auf der Fahrbahn des Klägers ereignet hat.

Ein unfallursächlicher Verstoß gegen das sich aus § 2 Abs. 2 StVO ergebende Rechtsfahrgebot scheidet demnach aus.

bb.

Auf Grundlage dieser Erwägungen scheidet auch ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO aus, nachdem der vom Kläger durchgeführte Überholvorgang im Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen war und sich nicht unfallursächlich ausgewirkt hat.

cc.

Ferner konnten die Beklagten auch nicht nachweisen, dass sich der technische Zustand des klägerischen Motorrads, insbesondere die vermeintlich abgefahrenen Reifen, unfallursächlich ausgewirkt hat.

So vermochte der Sachverständige aus technischer Sicht nicht eindeutig zu beurteilen, ob aufgrund der erkennbaren Profiltiefe eine deutliche Minderung der Vollbremsverzögerung auf der nassen/feuchten Fahrbahnoberfläche anzunehmen ist (Bl. 206 f. d.A.). Zudem komme bei einem Motorrad dem hier hinsichtlich der Profiltiefe kritischen Hinterradreifen ohnehin nur eine geringe Bremswirkung zu; die wesentliche Bremswirkung entfalte das Vorderrad (Bl. 271 d.A.).

dd.

Soweit die Beklagten zuletzt geltend machen, der Kläger habe nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse A verfügt, war dies im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zwar führte er zum Unfallzeitpunkt ein Motorrad mit einer Leistung von 74 kW (Bl. 178 d.A.), für dessen Führen eine solche Fahrerlaubnis erforderlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH darf dieser Umstand bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG jedoch nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sich das Fehlen der Fahrerlaubnis auf den Verkehrsunfall ausgewirkt hat (Vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05 –, juris Rn. 14 ff.).

Auf Hinweis der Kammer haben die Beklagten insoweit vorgetragen, der Kläger habe nicht über die erforderliche Sachkunde zum Führen eines Fahrzeugs verfügt und den Unfall daher durch einen Fahrfehler verursacht. Es bleibt jedoch offen, um welchen Fahrfehler es sich nach Ansicht der Beklagten gehandelt haben soll. Dass sich das Fehlen der Fahrerlaubnis unfallursächlich ausgewirkt hat, hat ferner auch die Beweisaufnahme nicht ergeben.

3.

Die unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände vorzunehmende Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt, dass die Verursachung des Unfalls der Klägerseite zu 20 % und der Beklagtenseite zu 80 % anzulasten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Linksabbieger, wenn er – wie hier – seiner bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 –, juris Rn. 8).

Auf Seiten des Klägers war hingegen zu berücksichtigen, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 35 km/h überschritten hat, ihm also eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 70 % anzulasten ist und diese Geschwindigkeitsüberschreitung sich unfallursächlich ausgewirkt hat.

Unter Abwägung dieser Verschuldensanteile war der Haftungsanteil der Beklagten deutlich stärker zu gewichten, so dass eine Haftungsverteilung von 80 % für die Beklagten und 20 % für den Kläger angemessen erscheint.

II.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die sich aus dem Schadenersatzanspruch ergebenden und nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Rechtanwaltsgebühren in Höhe von 2.002,41 € zu (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG = 1.662,70 €, 20 € Auslagenpauschale sowie 19 % Umsatzsteuer) berechnen sich aus einem begründeten Streitwert (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 01.12.2021), Rn. 259) in Höhe von 48.000 €.

Für die außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2300 VV RVG i.V. mit §§ 13, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebührensatzes zu, wobei die Regelgebühr 1,3 beträgt. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG jedoch zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die wegen desselben Gegenstands angefallene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (BGH, Urteil vom 07. März 2007 – VIII ZR 86/06 –, juris Rn. 11).

Vorliegend macht der Kläger ohne nähere Begründung eine 2,0 Geschäftsgebühr geltend. In Verkehrsunfällen entspricht die der früheren Mittelgebühr entsprechende sog. Schwellengebühr von 1,3 meist der Regelgebühr, die nur bei (seltener) überdurchschnittlicher Tätigkeit überschritten werden darf (Freymann/Wellner/Freymann/Rüßmann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 31.01.2022), § 249 BGB Rn. 258). Nach ständiger Rechtsprechung des saarländischen Oberlandesgerichts ist demgemäß regelmäßig lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten. Das saarländische Oberlandesgericht hat sich dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, wonach bei der Bestimmung der Rahmengebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 61/13 –, juris Rn. 145; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06. Juni 2013 – 4 U 184/12 – 56 –, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, juris Rn. 12). Dementsprechend kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 61/13 –, juris Rn. 145; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06. Juni 2013 – 4 U 184/12 – 56 –, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, juris Rn. 13). Umgekehrt kann von der Zahl und der Art der Anspruchsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder den Schädiger persönlich nicht stets auf Umfang und Schwierigkeit der Klärung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden (vgl. vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 61/13 –, juris Rn. 145; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06. Juni 2013 – 4 U 184/12 – 56 –, juris Rn. 52).

Das Gericht ist vorliegend nicht davon überzeugt, dass eine besonders schwierige oder umfangreiche Tätigkeit vorgelegen hat, die eine über 1,3 hinausgehende Gebühr rechtfertigt. Insoweit ist dem Kläger durch die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten kein Schaden entstanden, der über die Regelgebühr von 1,3 hinausgeht. Ihm steht daher auch im Außenverhältnis gegenüber den Beklagten kein über die Geschäftsgebühr von 1,3 hinausgehender Schaden zu. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass aufgrund der Personenschäden des Klägers die Angelegenheit selbst, vor allem hinsichtlich der Bezifferung der eingetretenen Schäden durchaus schwierig ist. Es fehlt allerdings jedweder Vortrag zu einem überdurchschnittlichen Umfang und Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit.

III.

Der Kläger kann darüber hinaus ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag Zinsen gem. §§ 291, 288 BGB erstattet verlangen.

Dabei wirkt die am 27.10.2021 an die Beklagte zu 1) erfolgte Zustellung hinsichtlich der Rechtshängigkeitszinsen auch gegen den Beklagten zu 2). Denn abweichend von § 425 Abs. 2 BGB ist die Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers dahingehend auszulegen, dass dieser auch zur Entgegennahme rechtsverbindlicher und geschäftsähnlicher Erklärungen mit Wirkung für den Versicherten befugt ist, so dass eine Mahnung Gesamtwirkung gegenüber allen gesamtschuldnerisch Verpflichteten entfaltet (vgl. Langheid/Wandt/W.-T. Schneider, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 115 Rn. 18b; BGH, Urteil vom 3. April 1973 – VI ZR 58/72, NJW 1973, 1369; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. April 1974 – 7 U 5/74, NJW 1974, 1950). Dies gilt auch für die der Mahnung gleichstehende Erhebung der Klage auf Leistung, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

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