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Tierhalterhaftpflichtversicherung – Tierhüterrisiko

Tierhalterhaftpflicht: Wer haftet für Schäden, die ein Pferd verursacht?

Das Urteil des LG Dortmund im Fall 2 O 159/15 befasst sich mit der Frage des Versicherungsschutzes in der Tierhalterhaftpflichtversicherung und dem Aspekt des Tierhüterrisikos, speziell im Kontext eines Schadensereignisses durch ein Pferd.

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Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Feststellung des Versicherungsschutzes: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) der Versicherungsnehmerin S bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für das Schadensereignis vom 16.05.2013 zu gewähren hat.
  2. Schadensereignis und Haftpflichtansprüche: Der Fall dreht sich um ein Schadensereignis, bei dem die Klägerin durch ein Pferd verletzt wurde, und die daraus resultierenden Haftpflichtansprüche.
  3. Rolle der Klägerin als Tierhüterin: Ein Kernpunkt war die Frage, ob die Klägerin als Tierhüterin und somit als mitversicherte Person gilt.
  4. Ausschluss von Versicherungsansprüchen: Die Beklagte lehnte den Deckungsschutz zunächst ab, da sie die Klägerin als mitversicherte Person ansah.
  5. Beweislast der Beklagten: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin die Hüterin des Pferdes war.
  6. Definition des Tierhüters: Der Begriff des Tierhüters wurde rechtlich definiert und im Kontext des Falles erörtert.
  7. Abtretung von Ansprüchen: Die Klägerin war aufgrund einer Abtretung aller Rechte durch die Versicherungsnehmerin S berechtigt, den Deckungsanspruch geltend zu machen.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Die Kostenentscheidung des Gerichts legte fest, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, mit Ausnahme bestimmter Mehrkosten.
Tierhalterhaftpflichtversicherung - Tierhüterrisiko
(Symbolfoto: CreativeMedia.org.uk /Shutterstock.com)

In der Welt des Versicherungsrechts spielt die Tierhalterhaftpflichtversicherung eine wesentliche Rolle, insbesondere wenn es um das Thema Tierhüterrisiko geht. Zentral hierbei ist die Frage, inwieweit die Versicherung Schadensereignisse abdeckt, die durch Tiere verursacht wurden, und wie die Definition des Tierhüters dabei ausschlaggebend sein kann. Besonders interessant wird es, wenn es um die Unterscheidung zwischen einem vertraglichen Hüterverhältnis und einem Gefälligkeitsverhältnis geht.

Dies wirft die Frage auf, unter welchen Umständen eine Person als Hüter eines Tieres gilt und inwieweit dies den Versicherungsschutz beeinflusst. Das Verständnis dieser Aspekte ist entscheidend, um Haftpflichtansprüche im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung beurteilen zu können. Darüber hinaus spielen auch spezifische Bedingungen, wie die Abtretung von Ansprüchen und die Rolle des Tieraufsehers, eine wichtige Rolle in der rechtlichen Bewertung solcher Fälle.

Schadensereignis und Tierhalterhaftpflicht: Ein Präzedenzfall

Das Landgericht Dortmund hat in einem bemerkenswerten Fall, Aktenzeichen 2 O 159/15, ein Urteil gefällt, das für Tierhalter und Versicherungsrecht von großer Bedeutung ist. Es ging um die Frage des Versicherungsschutzes im Rahmen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nach einem Schadensereignis. Im Kern dieses Falls stand eine Klage gegen eine Versicherungsnehmerin, Frau S, die Eigentümerin des Pferdes B war. Frau S unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Pferde-/Ponyhalterhaftpflichtversicherung, die am 09.10.2012 abgeschlossen wurde.

Die Rolle des Tierhüters im Fokus des Rechtsstreits

Der Fall nahm eine dramatische Wendung, als am 16. Mai 2013 die Klägerin auf ihrem Pferd ritt, das von einer anderen Person am Strick geführt wurde. Plötzlich sprang das Pferd hoch, schlug aus und verletzte die Klägerin schwer. Interessant im rechtlichen Kontext war, dass Frau S alle Ansprüche gegen die Versicherung aufgrund dieses Vorfalls an die Klägerin abtrat. Die Versicherung lehnte jedoch den Deckungsschutz ab, da sie die Klägerin als mitversicherte Person und somit als Tierhüterin betrachtete.

Unterscheidung zwischen Gefälligkeit und Vertraglichem Tierhüter

Das Gericht musste die komplexe Beziehung zwischen der Klägerin, Frau S und dem Pferd B bewerten. Im Zentrum stand die Frage, ob die Klägerin als Hüterin des Pferdes anzusehen war. Laut Gesetz ist ein Tierhüter jemand, der die Führung der Aufsicht über ein Tier durch einen Vertrag übernimmt. Hierbei ist entscheidend, dass die Person selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres wachen muss. Das Gericht stellte fest, dass zwischen der Klägerin und Frau S kein solcher Vertrag bestand. Die Klägerin und eine weitere Zeugin sollten sich lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses um das Pferd kümmern.

Entscheidung des LG Dortmund zu Tierhalterhaftpflicht und Deckungsschutz

Das Landgericht Dortmund entschied zugunsten der Klägerin. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte, die Versicherungsgesellschaft, ihrer Versicherungsnehmerin Frau S bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren hat. Dies basierte auf dem Umstand, dass ein gedeckter Versicherungsfall nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorlag. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Klägerin als Hüterin des Pferdes und somit als mitversicherte Person anzusehen war. Darüber hinaus war die Abtretung aller Rechte von Frau S an die Klägerin rechtlich wirksam.

Dieses Urteil beleuchtet die Komplexität des Versicherungsrechts im Zusammenhang mit Tierhalterhaftpflichtversicherungen und stellt einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche zukünftige Auseinandersetzungen dar. Es zeigt, dass die genaue Definition von Begriffen wie „Tierhüter“ und die Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen von entscheidender Bedeutung sind, um den Umfang des Versicherungsschutzes zu bestimmen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird im Recht das Tierhüterrisiko definiert und welche Rolle spielt es in der Tierhalterhaftpflicht?

Das Tierhüterrisiko bezieht sich auf die Haftung für Schäden, die ein Tier verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person als dem eigentlichen Halter befindet. In der Regel ist das Tierhüterrisiko in der Tierhalterhaftpflichtversicherung mitversichert.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist eine wichtige Absicherung für Tierhalter, da sie für Schäden aufkommen müssen, die ihr Tier verursacht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Verschulden des Halters vorliegt. Man spricht daher von einer sogenannten Gefährdungshaftung.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die durch das versicherte Tier verursacht werden und für die der Tierhalter haftet. Zusätzlich versicherbar sind unter anderem Mietsachschäden und das Tierhüterrisiko.

Das Tierhüterrisiko spielt eine wichtige Rolle in der Tierhalterhaftpflicht, da es die Haftung für Schäden abdeckt, die das Tier verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person befindet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Freund oder Nachbar auf das Tier aufpasst, während der Halter im Urlaub ist.

In einigen Bundesländern in Deutschland ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Es ist daher ratsam, sich vor Ort über die geltenden Regelungen zu informieren.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass bestimmte Schäden nicht durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dazu gehören beispielsweise Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, oder Schäden, die durch gewerbliche Nutzung des Tieres entstehen.


Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 2 O 159/15 – Urteil vom 17.12.2015

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin S auf die aufgrund des Schadensereignisses vom 16.05.2013 gegen sie von der Klägerin geltend gemachte Forderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Mehrkosten durch die Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

S war Eigentümerin des Pferdes B. Bei der Beklagten unterhielt sie u.a. eine Pferde-/Ponyhalterhaftpflichtversicherung. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 09.10.2012 (Anlage B 1, Blatt 39 – 42 d.A.) und die Versicherungsbedingungen Anlagen B 2 und B 3 Blatt 43 – 57 d.A. u.a. mit folgenden Regelungen:

§ 4 Ausschlüsse

II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben

2. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

(a) aus Schadensfällen … die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; …

III. § 7

2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II. 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen.

3. … eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

VI. Bei Mitversicherung der Tierhalterhaftpflicht gilt auch Folgendes:

4. Bei der Haftpflichtversicherung als Halter von Hunden, Zug-, Reit- und Nutztieren… ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters mitversichert, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist …“

Am 16.05.2013 ritt die Klägerin auf ihrem Pferd. Das Pferd B wurde von K am Strick geführt, sprang unvermittelt hoch, schlug aus und traf den Unterschenkel der Klägerin, die eine Unterschenkelfraktur erlitt. Frau S trat „sämtliche“ Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtschaden vom 16.05.2013 unter dem 08.03.2014 an die Klägerin ab (Anlage K 2, Blatt 6 d.A.).

Mit Schreiben vom 09.01.2014 (Anlage K 6, Blatt 12 + 13 d.A.) lehnte die Beklagte Deckungsschutz ab, weil die Klägerin als Tierhüterin mitversicherte Person sei, was streitig ist.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin S auf die auf Grund des Schadensereignisses vom 16.05.2013 gegen sie von der Klägerin geltend gemachte Forderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin und S hätten sich geeinigt, dass sich die Klägerin und K in O vorübergehend um das Pferd B unentgeltlich kümmern.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, K und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.12.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung kann nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen (BGH IV ZR 422/12, Urteil vom 26.03.2014, Rn. 20 bei Juris, OLG Köln, 9 U 163/01, Urteil vom 30.04.2001, R + S 2002, S. 279).

Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat ihrer Versicherungsnehmerin Frau S aus dem unstreitigen Pferdehalterhaftpflichtversicherungsvertrag bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, weil ein nach I. § 1 Abs. 1 AHB und VI. Abs. 1 der Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung gedeckter Versicherungsfall eingetreten ist. Frau S wird von der Klägerin wegen der von dem Pferd B am 16.05.2013 verursachten Verletzung der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach den im Tatbestand zitierten § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 7 AHB ausgeschlossen, denn die für den Ausschlusstatbestand beweispflichtige Beklagte (BGH IV ZR 169/03, Urteil vom 10.03.2004, Rn. 18) hat nicht beweisen können, dass die Klägerin Hüterin des Pferdes B und damit auch mitversicherte Person war.

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Der Begriff des Tierhüters knüpft an die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 Satz 1 BGB an. Tieraufseher bzw. Tierhüter ist demnach, wer für denjenigen, welcher das Tier hält – hier S -, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. Die Übernahme setzt voraus, dass die Person selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hat. Ausreichend ist die Übernahme der Pflege in Abwesenheit des Halters (Koch in Bruck/Möller VVG, 9. Aufl., AHB 2012 Rn. 111 ff.). Ein Gefälligkeitsverhältnis ist nicht ausreichend (BGH IV ZR 49/91, Urteil vom 09.06.1992, NJW 1992, 2474, Beck OK, § 834 BGB, Rn. 3).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass zwischen der Klägerin und S kein Vertrag zustande gekommen ist, der die Pflege oder auch nur die regelmäßige Bewegung des Pferdes B zum Gegenstand hatte. Die Unterbringung des Pferdes einschließlich Pflege und Fütterung hatte Frau S dem Reitstall in O übertragen. Die Klägerin und die Zeugin K sollten das Pferd lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten abwechselnd bewegen. Zum Schadenszeitpunkt war die Klägerin damit weder aus rechtlichen Gründen (Gefälligkeitsverhältnis) noch aus tatsächlichen Gründen (Reiterin) Hüterin des Pferdes B.

Die Klägerin ist auf Grund der unstreitigen und nach III. § 7 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen wirksamen Abtretung berechtigt, den streitgegenständlichen Deckungsanspruch geltend zu machen. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, weil „sämtliche“ Rechte Frau S gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 16.05.2013 Gegenstand der Abtretung sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 und 281 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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