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Toilettenbesuche zu lang – Gehaltskürzung?

ArbG KÖLN

Az.: 6 Ca 3846/09

Urteil vom 21.01.2010


1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger

– 111,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie

– 1.222,18 € brutto sowie

– 217,18 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 sowie

– 1.421,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 sowie

– 909,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009

zu zahlen.

2. Auf den Hilfsantrag wird der Beklagte zu 2) verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis be-zieht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 67 % und dem Beklagten zu 2) zu 33 % auferlegt.

5. Streitwert: 10.692,54 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war in der Zeit vom 11.08.2008 bis zum 30.06.2009 bei dem Beklagten zu 2) in dessen Kanzlei als Rechtsanwalt zu einem Monatsgehalt von 3.333,33 € brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Vertrag vom 16.07.2008 (Bl. 6 – 15 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, zu Grunde.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund einer fristgerechten Kündigung des Beklagten zu 2) vom 09.03.2009 (Bl. 16 ff. d.A.).

Mit der vorliegenden, am 21.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst allein von dem Beklagten zu 2) die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie die Erstattung des von ihm verauslagten Kammerbeitrages der Rechtsanwaltskammer …. (im Folgenden mit RAK …. abgekürzt) in Höhe von 222,00 € brutto und einen Betrag von 9,62 € an Sterbeumlage.

Mit der Begründung, der Briefkopf der Kanzlei des Beklagten zu 2) enthalte zwei weitere Namen von Rechtsanwälten und sei deswegen davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) mit den Rechtsanwälten ….. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet habe, erweiterte der Kläger seine Klage auf diese und machte weitere, folgende Ansprüche gegen alle Beklagten geltend:

Urlaubsentgelt für die Zeit vom 09.04. bis 19.04.2009

Unstreitig hatte der Kläger für diese Zeit Urlaub beantragt, und war dieser von dem Beklagten zu 2) abgelehnt worden. Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde der Beklagte zu 2) verpflichtet, dem Kläger in dem vorgenannten Zeitraum Arbeitsbefreiung zu erteilen.

Auszahlung eines vom Gehalt April 2009 einbehaltenen Betrages von 217,18 € netto

Hierbei handelt es sich nach dem Sachvortrag des Beklagten zu 2) um die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in dem vorgenannten einstweiligen Verfügungsverfahren, die er vom Gehalt des Klägers einbehalten hat.

Restgehalt für den Monat Mai 2009

Unstreitig rechnete der Beklagte zu 2) nur einen Betrag von 1.911,02 € brutto ab. Den Rest verweigert er mit der Begründung, der Kläger habe während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht. Insoweit schulde er keine Vergütung und rechne mit dem entsprechenden Betrag auf.

Gehalt für den Monat Juni 2009

Unstreitig erbrachte der Kläger in diesem Monat keine Arbeitsleistung. Mit Schreiben vom 21.05.2009 hatte er insoweit unter Hinweis auf rückständige Ansprüche unter Fristsetzung dem Beklagten angekündigt, bei Nichtzahlung der Ansprüche seine Arbeitskraft für den Monat Juni zurückzuhalten.

Urlaubsabgeltung von 6 Werktagen

Unstreitig hatte der Beklagte den vom Kläger beantragten Urlaub für die Zeit vom 02.06. bis einschließlich 10.06.2009 abgelehnt.

Letztlich macht der Kläger – nachdem er ein Zwischenzeugnis von dem Beklagten zu 2) (Bl. 77 d.A.) erhalten hatte, die Erteilung eines Endzeugnisses mit einem bestimmten Inhalt, hilfsweise ein qualifiziertes Zeugnis geltend.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:

– Die Beklagten schuldeten den Beitrag zur RAK ….. für das Jahr 2009. Denn in seinem Arbeitsvertrag hätten sie sich verpflichtet, diesen zu zahlen.

– Des Weiteren schuldeten die Beklagten die Erstattung des von ihm verauslagten Sterbegeldbetrages für die RAK …… Denn diese Umlage gehöre zum Kammerbeitrag und sei die Umlage angefallen, während er bei den Beklagten beschäftigt gewesen sei.

– Er habe einen Anspruch auf Entgelt für die Zeit vom 09.04. bis einschließlich 19.04.2009, weil er in dieser Zeit Urlaub gehabt habe. Zwar sei in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nur seine Freistellung ausgesprochen worden. Im vorliegenden Prozess aber hätten die Beklagten nichts dazu vorgetragen, dass ihm – dem Kläger – in dem vorbenannten Zeitraum kein Urlaub habe gewährt werden können. Also sei sein damaliges Urlaubsbegehren zu Unrecht abgelehnt worden, und schuldeten die Beklagten nunmehr die Vergütung für diese Zeit.

– Des Weiteren schuldeten die Beklagten die Auszahlung des von seinem Aprilgehalt einbehaltenen Betrages von 217,18 € netto. Der Beklagte zu 2) habe schon wegen § 12 a ArbGG keinen Kostenerstattungsanspruch gegen ihn – den Kläger -.

– Anspruch auf Gehalt habe er – so der Sachvortrag des Klägers weiter – auch für den gesamten Monat Mai. Er habe in diesem Monat gearbeitet bzw. sei er teilweise arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei ordnungsgemäß nachgewiesen worden.

Eine Gegenforderung wegen angeblich übermäßiger Pausen oder Toilettenaufenthalte stehe den Beklagten nicht zu. Die Zeiten bestreite er. Im Übrigen habe er im Mai 2009 an Verdauungsstörungen gelitten und deshalb vermehrt die Toilette aufsuchen müssen.

– Auch für den Monat Juni 2009 schuldeten die Beklagten das Gehalt. Zwar habe er in dem fraglichen Monat nicht gearbeitet. Der Anspruch resultiere aber aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, weil ihm seinerzeit ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Gemäß seinem Schreiben vom 21.05.2009 habe er nämlich seinerzeit die Beklagten aufgefordert, die noch offenen Vergütungsansprüche zu erfüllen. Für den Fall der Nichterfüllung habe er den Beklagten mitgeteilt, dass er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würde.

– Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagten seinen für die Zeit vom 02.06. bis einschließlich 12.06.2009 beantragten Urlaub ebenfalls nicht genehmigt hätten, schuldeten sie nunmehr Urlaubsabgeltung für 6 Werktage.

– Letztlich habe er einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die anlässlich seines Vorstellungsgespräches bei dem Beklagten zu 2) entstanden seien.

Soweit er – der Kläger – einen Zeugnisanspruch mit einem bestimmten Wortlaut geltend mache, sei auch dieser Anspruch begründet. Zwar hätten die Beklagten bisher kein Endzeugnis erteilt. Da aber der Beklagte zu 2) außergerichtlich bereits darauf verwiesen habe, dass er das Endzeugnis inhaltlich an dem von ihm erteilten Zwischenzeugnis ausrichten würde, sei es überflüssig, erst auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu klagen. Der Inhalt des Zwischenzeugnisses sei nämlich inakzeptabel.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 222,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 zu zahlen;

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 9,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.222,21 € brutto und weitere 217,18 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen;

4. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.664,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz aus 1.421,98 € seit dem 01.06.2009 sowie aus weiteren 4.242,42 € seit dem 01.07.2009 zu zahlen;

5. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 23,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen;

hilfsweise

6. die Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 09.04.2009 bis zum 19.04.2009 Erholungsurlaub zu erteilen;

äußerst hilfsweise,

7. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet waren, ihm vom 09.04. bis zum 19.04.2009 Erholungsurlaub zu erteilen;

8. die Beklagten zu verurteilen, ihm folgendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen:

„Zeugnis

Herr ….., geb. am 17.04….. in ….., war in dem Zeitraum vom 11.08.2008 bis zum 30.06.2009 als Rechtsanwalt in unserer Kanzlei beschäftigt.

Die Kanzlei ….. vertritt vorwiegend kleine und mittelständische Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten.

Zu den von Herrn … wahrzunehmenden Aufgaben gehörte insbesondere die umfassende Bearbeitung von Mandaten aus den Bereichen des allgemeinen Zivilrechts sowie des Arbeitsrechts.

Insbesondere erfüllte er folgende Aufgaben:

– Fertigung von Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren

– schriftliche Beratung von Mandanten

– Wahrnehmung von Gerichtsterminen

– Prüfung von Verträgen.

Herr … konnte in allen von ihm zu bearbeitenden Rechtsgebieten auf ein überdurchschnittliches Fachwissen zurückgreifen und dieses erfolgreich in die Praxis umsetzen.

Besonders hervorzuheben ist seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte sehr schnell zu erfassen und zu analysieren. Er arbeitete auch unter Stress und Termindruck zuverlässig und selbstständig und erzielte Lösungen, die von Gewissenhaftigkeit und Systematik geprägt waren. Herr ….. zeigte eine lobenswerte Leistungsbereitschaft und war bereit, anfallende Überstunden zu leisten. Die Qualität seiner Arbeit entsprach auch bei schwierigen Aufgaben, bei objektiven Problemhäufungen und bei Termindruck in jeder Weise den Anforderungen.

Insgesamt erledigte Herr ….. alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Mandanten war stets einwandfrei.

Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn …. sehr, bedanken uns für die erfolgreiche Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Köln, 30.06.2009″ Hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, ihm ein Zeugnis zu erteilen, welches sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Die Klage sei insoweit schon unschlüssig. Der Kläger habe nämlich nicht substantiiert begründet, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei. Tatsächlich existiere eine solche nicht.

Die Zahlungsansprüche – so der Sachvortrag des Beklagten zu 2) – seien ebenfalls unbegründet. Er schulde keine restlichen Beträge aus dem Arbeitsverhältnis.

– Den Beitrag der RAK ….. schulde der Beklagte zu 2) – wenn überhaupt – allenfalls anteilig für das Jahr 2009 in Höhe von 111,00 €. Doch aus diesen müsse der Beklagte zu 2) dem Kläger nicht erstatten, weil es sich insoweit um eine freiwillige Sonderzahlung handele, die der Rückzahlungsklausel im Vertrag unterliege. Die Voraussetzungen der Rückzahlungsklausel seien angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund Verschuldens des Klägers beendet worden sei, gegeben.

– Den Betrag an Sterbegeldumlage schulde er nicht. Für diesen Anspruch sei keine Grundlage vorhanden.

– Soweit der Kläger erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erstattung seiner Vorstellungskosten beanspruche, stehe ihm auch diese Forderung nicht zu. Sie sei verwirkt.

Soweit der Kläger restliches Gehalt für den Monat Mai 2009 begehre, stehe ihm der geltend gemachte Betrag von € 1428,98 brutto nicht zu, weil er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht habe.

Stichproben anhand von schriftlichen Protokollierungen zweier Mitarbeiterinnen – dabei handele es sich um langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte – hätten insoweit ergeben, dass der Kläger unter anderem in dem Zeitraum zwischen dem 08.05.2009 und dem 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht und darüber hinaus seine Anfangs- und Beendigungszeiten bzw. Pausen so großzügig ausgelegt gehabt habe, dass er weit unter der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden geblieben sei, wofür er auch unter dem 27.05.2009 abgemahnt worden sei.

Der Kläger habe diese vertragswidrige Abkürzung seiner Arbeitszeit bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses praktiziert. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ihm – dem Beklagten zu 2) – oder den anderen Mitarbeitern der Kanzlei gegenüber sein Verhalten thematisiert oder einen Hinweis auf ein eventuelles gesundheitliches Problem erteilt.

Nach den Stichproben habe der Kläger aus unbekannten Gründen zusätzlich zu den üblichen Mittags- und Toilettenpausen im Schnitt rund 0,5 Stunde pro Arbeitstag auf der Toilette verbracht. Rechne man dies überschlägig hoch über die Wochenstundenzahl von 2,5 bzw. monatliche Stundenzahl von 10 auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Protokollierung Ende Mai 2009 (rund neun Monate), so erhalte man eine Fehlstundenanzahl in Höhe von 90 Stunden, mithin also einem Anteil von Dreiviertel dessen, was arbeitsvertraglich an Mindestarbeitszeit vereinbart gewesen sei (40h pro Woche = rund 120h pro Monat).

Unter Berücksichtigung von möglichen anderweitigen berechtigten Gründen für einen Teil der so entstandenen Fehlzeitenhabe er – der Beklagte zu 2) – danach dem Kläger rund ein Viertel (€ 682,40) von dessen monatlichem Nettogehalt (€ 1962,12) abgezogen und daher nur noch einen Betrag in Höhe von € 1279,72 netto zur Auszahlung an den Kläger gebracht.

Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage war nur im zugesprochenen Umfang begründet.

1. Die Zahlungsklage

a) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Erstattung des hälftigen RAK ….. Beitrages für die Zeit vom 01.01. bis einschließlich 30.06.2009. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 (a) des Arbeitsvertrages.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) unterliegt er nicht der Rückzahlungsverpflichtung des Vertrages. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Denn jedenfalls stellt der Kammerbeitrag keine freiwillige Sonderzuwendung dar, weil er nicht freiwillig vom Beklagten zu 2) gezahlt wurde, sondern vertraglich vereinbart war.

Soweit der Kläger den Betrag für das gesamte Jahr 2009 einklagt, war seine Klage zum Teil unbegründet. Denn der Beklagte zu 2) schuldet die Zahlung des Kammerbeitrages nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, somit – weil das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 beendet wurde – nur den hälftigen Betrag.

In Bezug auf den darüber hinaus geltend gemachten Betrag war die Klage abzuweisen.

b) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) des Weiteren gemäß § 1/§ 11 BUrlG einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit seiner Freistellung vom 09.04. bis einschließlich 19.04.2009. Denn dem Kläger stand für diesen Zeitraum Urlaub zu und hat er – da das einstweilige Verfügungsverfahren ihm nur die Freistellung und nicht auch die Vergütung zugesprochen hatte – nunmehr einen Anspruch auf Urlaubsentgelt für die besagte Zeit.

Soweit der Beklagte zu 2) vorträgt, der Kläger müsse in Bezug auf die Frage des Urlaubs ein Hauptsacheverfahren durchführen, hat der Kläger dies mit dem vorliegenden Prozess getan. In dem vorliegenden Prozess wird nämlich im Rahmen der Prüfung seines Entgeltanspruches für die fragliche Zeit überprüft, ob der Kläger seinerzeit einen Anspruch auf Urlaub hatte.

Diese Frage ist zu bejahen. Der Kläger hatte seinerzeit seinen Urlaub ordnungsgemäß beantragt. Der Beklagte zu 2) hatte den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Nicht einmal im vorliegenden Prozess trägt er vor, aus welchen dringenden betrieblichen Gründen dem Kläger seinerzeit der Urlaub zu versagen war. Mithin war der Beklagte zu 2) antragsgemäß zu verurteilen.

c) Der Kläger hat des Weiteren gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf restliches Aprilgehalt gemäß § 611 BGB in Höhe des einbehaltenen Betrages von 217,18 € netto. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) steht diesem kein Gegenanspruch in der fraglichen Höhe zu, mit dem er die Aufrechnung erklären konnte. Der Gegenanspruch scheitert bereits daran, dass es gemäß § 12 a ArbGG keinen Kostenerstattungsanspruch im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren gibt. Das müsste der Beklagte zu 2) als Rechtsanwalt eigentlich wissen.

d) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch gemäß § 611 BGB bzw. gemäß § 4 EFZG auf restliches Gehalt für den Monat Mai 2009 in der beantragten, unbestritten gebliebenen Höhe. Auch hier steht dem Beklagten zu 2) gegen den Kläger kein Gegenanspruch zu, mit dem er die Aufrechnung erklären konnte.

Soweit der Beklagte zu 2) auf übermäßige Pausen und insbesondere auch auf übermäßige Toilettenaufenthalte des Klägers verweist, ist dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich. Denn er ist unsubstantiiert. Er resultiert allein aus einer Hochrechnung des Beklagten zu 2).

e) Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung von restlichen 6 Werktagen Urlaub in der beantragten, unbestritten gebliebenen Höhe. Mit Rücksicht darauf nämlich, dass der Beklagte zu 2) die Urlaubsgesuche des Klägers ablehnte, konnte der Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses die ihm zustehenden restlichen Urlaubstage nicht mehr in natura nehmen. Folglich waren sie abzugelten.

f) Der Zinsanspruch beruht für alle Ansprüche auf § 288 BGB.

g) Soweit der Kläger von dem Beklagten zu 2) die Erstattung eines Betrages an Sterbegeldumlage begehrt, war seine Klage abzuweisen. Für den Anspruch ist keine Grundlage vorhanden. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien.

h) Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Gehalt für den Monat Juni 2009 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Denn die Voraussetzungen des § 615 Abs. 1 BGB hat er nicht schlüssig vorgetragen.

Soweit der Kläger auf ein Zurückbehaltungsrecht verweist, begründet dies keinen Annahmeverzug des Beklagten zu 2). Denn der Kläger war nicht berechtigt, mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche in seinem Schreiben von Mai 2009 seine Arbeitskraft zurückzuhalten, und zwar schon deswegen nicht, weil der größte Betrag, um dessentwegen er seine Arbeitskraft zurückhielt, derjenige war, um den die Parteien im vorliegenden Prozess streiten. Es ist der Betrag an Urlaubsvergütung für die Zeit seiner gerichtlich erstrittenen Freistellung im Monat April 2009. Nur aber in Bezug auf unstreitige Ansprüche, kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zurückhalten.

i) Auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Vorstellungskosten war seine Klage abzuweisen. Denn sein Anspruch ist verwirkt, § 242 BGB.

Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie ist dann gegeben, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem ein Anspruch geltend gemacht werden konnte, längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment), und Umstände hinzutreten (so. Umstandsmoment), die den Schuldner darauf vertrauen lassen konnten, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht.

Dies ist hier der Fall. Nicht nur ist seit Entstehen des Anspruchs längere Zeit – nämlich fast ein Jahr – verstrichen, die Tatsache der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2009 ist sodann ein Umstand, der den Beklagten zu 2) zu Recht darauf vertrauen lassen durfte, diese Kosten würden vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden. Mithin war die Klage auch insoweit abzuweisen.

2. Die Klage auf Zeugniserteilung

Sie war nur in ihrem Hilfsantrag begründet.

Der Kläger hat gemäß § 109 GewO gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Da der Beklagte zu 2) bislang dem Begehren des Klägers nicht nachgekommen ist (obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits seit über einem halben Jahr beendet ist), war er antragsgemäß zu verurteilen.

Der Hauptantrag war hingegen abzuweisen. Solange der Beklagte zu 2) dem Kläger kein qualifiziertes Zeugnis erteilt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt. Denn es ist abzuwarten, ob das Zeugnis des Beklagten auch in Bezug auf seinen Inhalt den Anspruch des Klägers erfüllt oder nicht.

3. Die Klage gegen die Beklagte zu 1)

Sie war insgesamt abzuweisen, weil der Kläger nicht ansatzweise die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) schlüssig dargelegt hatte.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, 3 ff. ZPO.

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