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Anspruch auf Entfernung einer Anpflanzung durch einen Nachbarn

Nachbarschaftsstreitigkeiten und der Pflanzenwuchs: Urteil verpflichtet zur Entfernung des Lorbeerstrauchs

Im Bereich des Nachbarrechts kann es zu zahlreichen Streitigkeiten kommen. Ein Urteil vom Amtsgericht Idstein (Az.: 3 C 281/19) vom 08. Juni 2020 befasst sich mit einer solchen Auseinandersetzung. In diesem Fall war das Wachstum von Bepflanzungen auf benachbarten Grundstücken das Hauptthema. Ein Nachbar hatte auf seinem Grundstück einen Lorbeerstrauch, einen Holunderstrauch und einen Brombeerstrauch gepflanzt. Diese Bepflanzungen führten zu einem Rechtsstreit, weil sie sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers befanden. Der Kläger hatte das Gefühl, dass seine Rechte durch die Nähe der Pflanzen eingeschränkt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 281/19 >>>

Anforderungen an die Entfernung von Pflanzen und Elektrokabel

Nach einer eingehenden Prüfung entschied das Gericht, dass der Lorbeerstrauch entfernt werden muss. Bei den beiden anderen Sträuchern – dem Holunderstrauch und dem Brombeerstrauch – urteilte das Gericht jedoch, dass diese nicht entfernt werden müssen. Zusätzlich zur Pflanzenproblematik wurde auch ein offen verlegtes Elektrokabel diskutiert, das auf dem Grundstück des Klägers lag. Das Gericht entschied, dass dieses Kabel ebenfalls entfernt und bei einer eventuellen Neuverlegung ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist.

Details zur Entscheidung und Kostenverteilung

Obwohl der Kläger teilweise erfolgreich war, wurde er dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies zeigt, dass ein Gerichtsverfahren nicht nur Zeit und Nerven kosten kann, sondern auch finanzielle Risiken birgt, selbst wenn man einen Teil seiner Forderungen durchsetzen kann. Das Gericht führte keine weiteren spezifischen Gründe für die Kostenverteilung auf.

Weitere Überlegungen und Ausnahmen vom Urteil

Es ist interessant zu bemerken, dass das Gericht eine Ausnahme für den Brombeerstrauch gemacht hat. Laut § 43 Abs. 1 S. des einschlägigen Gesetzes besteht kein Anspruch auf Entfernung dieses Strauchs. Ohne nähere Angaben zum Kontext lässt sich jedoch nicht feststellen, warum genau dieser Paragraph in diesem Fall zur Anwendung kam. Dies unterstreicht, dass die Interpretation und Anwendung von Gesetzen oft komplex und spezifisch für den jeweiligen Fall ist.

Rechtssichere Auskunft und individuelle Beratung

Dieser Fall zeigt, wie komplex und vielschichtig Nachbarschaftsstreitigkeiten sein können. Obwohl das Urteil eine allgemeine Orientierungshilfe bietet, kann es individuelle Besonderheiten und aktuelle Änderungen in der Rechtslage nicht berücksichtigen. Daher wird dringend empfohlen, bei solchen Fragen eine persönliche und rechtssichere Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so können alle Aspekte des individuellen Falles berücksichtigt und eine umfassende und korrekte Beratung gewährleistet werden.


Das vorliegende Urteil

AG Idstein – Az.: 3 C 281/19 – Urteil vom 08.06.2020

Die Beklagten werden verurteilt, den im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Lorbeerstrauch zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1150 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Anspruch auf Entfernung einer Anpflanzung durch einen Nachbarn
„Nachbarschaftsstreit entzündet an Strauchwuchs: Gerichtsurteil fordert Entfernung des Lorbeerstrauchs zur Wahrung von Eigentumsrechten (Symbolfoto: Jason Finn /Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um die Beeinträchtigung durch Grillen und die Beseitigung bzw. Kürzung von Anpflanzungen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 41111.111111111111111111110 die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks 1.11111111111.1111.111 in ldstein. Durch das Grillen der Beklagten fühlte sich der Kläger beeinträchtigt. Die Beklagten verlegten ein Erdkabel für die Außenbeleuchtung. Soweit es sich auf dem Grundstück des Klägers befand, wurde es am 3.11.2019 entfernt. In einer Entfernung von 27 cm von der Grundstücksgrenze befand sich ein Holunderstrauch, der mittlerweile entfernt ist. Im Abstand von 43 cm von der Grundstücksgrenze befindet sich ein Brombeerstrauch, in einer Entfernung von 90 cm von der Grundstücksgrenze befindet sich ein Lorbeerstrauch, in einer Entfernung von ca. einem Meter von der Grundstücksgrenze steht ein Kugelahorn.

Ein Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten verurteilen,

a.) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, beim Grillen in ihrem Garten im Anwesen 111111111111111111111.1111111111. zum Grundstück des Klägers, 1111101.11111111111111111111111111111, 10 m Abstand zu halten;

b) das im Grenzbereich der Grundstücke der Parteien offen verlegte Elektrokabel vom Grundstück des Klägers zu entfernen und bei Neuverlegung unter Beachtung der VDE-Bestimmungen zum Grundstück des Klägers einen Abstand von mindestens 1 m einzuhalten;

c)_ die _ im _unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Bepflanzungen Holunderstrauch, Brombeerstrauch und Lorbeerstrauch zu entfernen;

d) den im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Ahornbaum einmal jährlich auf eine Gesamthöhe von 5 m zurückzuschneiden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kugelahorn sei 2009 auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzt worden, der Brombeerstrauch und der Kirschlorbeer seien spätestens 2012 auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.2.2020 (BI. 92 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen 1111110 und 111111111S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 4.5.2020 (BI. 101-104 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) HessSchlichtG durchgeführt.

Die Klage bleibt aber in der Sache überwiegend ohne Erfolg. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Entfernung des Lorbeerstrauches aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 38 Abs. 3 a), 43 Abs. 1 S. 1 HNRG. Denn dieser stark wachsende Zierstrauch hält den in _ §_38_Abs. 3 a) KNIRG geforderten Mindestabstand von einem Meter unstreitig nicht ein. Der Anspruch ist nicht nach § 43 Abs. 1 S. 2 HNRG ausgeschlossen. Denn der Strauch wurde, wie selbst die Tochter der Beklagten als Zeugin aussagte, erst innerhalb der letzten zwei Jahre gepflanzt. Zuvor befand er sich nicht im Boden, sondern in einem mobilen Blumenkübel. Dies entspricht wohl auch dem Vortrag der Beklagten.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Für den Klageantrag zu 1.) fehlt es an der Anspruchsgrundlage, worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom 9.10.2019 (BI. 14 d. A.) hingewiesen hat. Im Übrigen liefe die Vorstellung des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinaus. Bei dem vom Kläger geforderten Mindestabstand könnten erst Grundstückseigentümer im Freien Grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist. Dass dies abwegig ist, bedarf keiner näheren Begründung.

Unbegründet ist auch der Klageantrag zu 2.). Soweit die Beklagten, was unstreitig ist, das Elektrokabel nunmehr auf ihrem Grundstück verlegt haben, ist ein früher eventuell gegebener Beseitigungsanspruch entfallen. Für eine Verlegung in der geforderten Entfernung ist eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar und auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht vorgetragen.

Soweit die Beklagten nicht verurteilt wurden, ist auch der Klageantrag zu 3.) unbegründet. Für den Holunderstrauch folgt dies bereits daraus, dass er im Herbst 2019 entfernt wurde. Der Entfernung der Brombeere steht § 43 Abs. 1 S. 2 HNRG entgegen. Denn nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen MIR und MIS befindet sie sich seit mehr als zehn Jahren an ihrem jetzigen Ort. Hieran zu zweifeln, geben die Verweise des Beklagten auf irgendwelche Fotos keinen Anlass.

Schließlich ist auch der Klageantrag zu 4.) unbegründet. Auch hierfür fehlt es an der Anspruchsgrundlage. Kein Grundstückseigentümer hat, soweit kein Überhang vorliegt, Anspruch auf Mitgestaltung des Nachbargartens. Soweit der Kläger die Kürzung als Minus zum Beseitigungsrecht verstehen will, steht auch dem § 43 Abs. 1 S. 2 HNRG entgegen. Denn nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen 1111111R und 111111111 befindet sich der Ahorn seit 2009 an seinem jetzigen Ort. Soweit der Kläger seinen Anspruch mit Rechtsprechungszitaten begründen will, hat er diese offenkundig nicht verstanden. So bezieht sich die Entscheidung vorn 14.6.2019 alleine auf Störungen durch Herabfall von Laub, Nadeln und Zapfen und auch dies nur von überhängenden Zweigen. Das geht übrigens schon aus ihrem Leitsatz hervor.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit er obsiegte, war dies gemäß § 92 Abs. 2 ZPO geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den unbestrittenen Angaben des Klägers.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Rechtsgebiet: Nachbarrecht: Im vorliegenden Urteil ist ein wichtiger Aspekt das Nachbarrecht. Es betrifft den Anspruch eines Klägers auf Entfernung einer Anpflanzung (Lorbeerstrauch) durch die Beklagten, die direkt an der Grenze zu seinem Grundstück liegt. Das Nachbarrecht regelt die Beziehungen zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. Es ist in den Landesnachbarrechtsgesetzen und teilweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In diesem speziellen Fall könnte § 910 BGB relevant sein, welcher die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern festlegt.
  2. Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist in diesem Fall von Bedeutung, da es den rechtlichen Rahmen für die Verhandlung des Falles bildet. Dies beinhaltet unter anderem die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckung des Urteils. Das Zivilprozessrecht ist hauptsächlich in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Im Urteil wird explizit Bezug auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO genommen, die die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils regeln.
  3. Rechtsgebiet: Elektrizitätsrecht: Ein weiterer Aspekt des Falles bezieht sich auf ein offen verlegtes Elektrokabel, das vom Grundstück des Klägers entfernt werden soll. Hierbei könnten Bestimmungen des Elektrizitätsrechts eine Rolle spielen, insbesondere die Bestimmungen zur sicheren Verlegung und Installation elektrischer Leitungen. Diese sind in der Verordnung über die technischen Mindestanforderungen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) sowie in technischen Normen wie den VDE-Bestimmungen enthalten.
  4. Rechtsgebiet: Grundstücksrecht: Der Fall betrifft auch das Grundstücksrecht, da es um die Nutzung und das Eigentum von Grundstücken geht. Dazu zählt beispielsweise das Recht, das Eigentum an einem Grundstück ohne Beeinträchtigungen durch Dritte zu nutzen. Möglicherweise sind hier §§ 903, 1004 BGB relevant. § 903 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, solange er nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstößt. § 1004 BGB gewährt dem Eigentümer das Recht auf Beseitigung und Unterlassung bei einer Beeinträchtigung seines Eigentums.

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