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Trinkgelage im Bereich des Hauseingangs rechtfertigt Mietvertragskündigung

Trinkgelage im Hauseingangsbereich: Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt

Ein Urteil des Amtsgerichts Köln (AG Köln) hat entschieden, dass ein Mieter, der mehrstündige Trinkgelage im Eingangsbereich seines Mietobjekts veranstaltet, das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann. Die lauten Unterhaltungen und Störungen, die bei solchen Veranstaltungen entstehen, sowie der Uringeruch, der dabei entsteht, wurden als erhebliche Vertragsverletzung gewertet.

Direkt zum Urteil Az.: 219 C 95/21 springen.

Teilnahme an Trinkgelagen als Vertragsverletzung

Laut dem Urteil des AG Köln (Az.: 219 C 95/21) stellte das Verhalten des Beklagten eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Die Klägerin, die Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung, begründete die Kündigung unter anderem mit mehrstündigen Trinkgelagen im Bereich des Hauseingangs des Mietobjekts am 09. und 22.08.2022, die mit lautstarken Unterhaltungen, Gegröle und Uringeruchsbelästigungen einhergingen.

Beweisaufnahme und Zeugenaussagen

Das Gericht berücksichtigte die detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen sowie die von ihnen geführten Protokolle. Der Zeuge schilderte, dass bei den Trinkgelagen, an denen neben weiteren Hausbewohnern auch die Beklagten teilgenommen hätten, der Hauseingang blockiert, laut Musik gespielt und locker bis 2 Uhr nachts durchgefeiert worden sei. Die daraus resultierenden Lärmstörungen und Geruchsbelästigungen führten dazu, dass die Zeugen nicht schlafen konnten.

Mietvertragskündigung als gerechtfertigte Folge

Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Hausbewohner durch das Verhalten des Beklagten und die mehrstündigen Trinkgelagen im Hauseingangsbereich sah das Gericht das berechtigte Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Die Kündigungsrelevanz des Verhaltens wurde auch durch die Taktik des Beklagten unterstützt, die Zeugen gezielt durch Lärm und Blockierung des Hauseingangs zu tyrannisieren.

Fazit: Mietvertragskündigung gerechtfertigt

Das AG Köln hat entschieden, dass eine Kündigung des Mietvertrags aufgrund von Trinkgelagen im Hauseingangsbereich und der damit verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen gerechtfertigt ist. Vermieter haben somit eine rechtliche Grundlage, um in solchen Fällen entschieden gegen das Fehlverhalten ihrer Mieter vorzugehen und ihr berechtigtes Interesse an Räumung und Herausgabe der Wohnung geltend zu machen.


Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 219 C 95/21 – Urteil vom 11.11.2022

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die 3-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus I.-straße, XXXXX Z., EG links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele und Bad/Dusche mit WC zu räumen und geräumt nebst 2 Wohnungstür-, 2 Hauseingangs- und 2 Briefkastenschlüsseln an die Klägerin herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2023 gewährt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand der Mietvertrag vom 29.09.20214 (Anlage K1, Bl. 11 ff. GA), den die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2020 (Anlagenkonvolut K2, Bl. 20 ff. GA) ordentlich kündigte. Die Klägerin begründete die Kündigung unter anderem mit mehrstündigen Trinkgelagen im Bereich des Hauseingangs des Mietobjekts am 09. und 22.08.2022, die mit lautstarken Unterhaltungen und Gegröle einhergegangen seien und wonach es zu erheblichen Uringeruchsbelästigungen gekommen sei, worüber die Zeugen ### auch Protokoll führten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei an den Trinkgelagen am 09. und 22.08.2022 beteiligt gewesen.

Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die 3-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus I.-straße, XXXXX Z.., EG links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele und Bad/Dusche mit WC zu räumen und geräumt nebst 2 Wohnungstür-, 2 Hauseingangs- und 2 Briefkastenschlüsseln an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen Klageabweisung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ###, ###, Herr und Frau ###, Herr und Frau ###, ###, ### und ### (Protokolle der mündlichen Verhandlung, Bl. 205 ff., 472 ff., 491 ff. GA). Auf die Protokolle und den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 BGB, da das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 24.08.2020 (Bl. 24 ff. GA) wirksam beendet wurde. Denn der Beklagte zu 2) verletzte seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich, weshalb die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hatte, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) insbesondere am 09.08. und 22.08.2020 an mehrstündigen Trinkgelagen mit lautstarken Unterhaltungen und Gegröle im Bereich des Hauseingangs des streitgegenständlichen Mietobjekts teilnahm, wonach Uringeruch vor dem Haus wahrzunehmen war.

Dies ergibt sich insbesondere aus den detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen ### in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2022 (Bl. 205 ff. GA) und den von ihnen geführten Protokollen. Der Zeuge ### schilderte, dass bei den Trinkgelagen, an denen neben weiteren Hausbewohnern auch die Beklagten teilgenommen hätten, der Hauseingang blockiert, laut Musik gespielt und locker bis 2 Uhr nachts durchgefeiert worden sei, wodurch die Zeugen nicht hätten schlafen können.

Die Aussage der Zeugin ### im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, dass der Beklagte nie an den Treffen vor dem Haus teilgenommen habe, widerlegt nicht die Aussage des Zeugen ###. Denn die Zeugin kann dies in dieser Pauschalität nicht bezeugen, zumal sie nicht im Haus wohnt. Vielmehr geht aus der Aussage der Zeugin ### hervor, dass sich üblicherweise die ganze Familie trifft und demnach auch die Beklagten an den Treffen teilnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte immer direkt ins Haus ging, wenn sich sein Bruder und seine Nachbarn zu Trinkgelagen vor dem Haus trafen. Die Aussage des Zeugen ### im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.06.2022 ist daher unglaubhaft, zumal sie vorwiegend pauschalierte Angaben enthält, wie dass der Zeuge den Beklagten niemals vor der Tür sah, während der Zeuge sich mit den Nachbarn des Beklagten unterhielt und Spaß hatte. Die Aussage des Zeugen ist auch deshalb unglaubhaft, weil er angibt, sich nur an die zeitlich weit zurück liegenden Treffen „vor Corona“ zu erinnern und nicht daran, was „nach Corona“ war.

Als Teilnehmer des Trinkgelages waren der Beklagte zu 2) und als Mieterin auch die Beklagte zu 1) dafür mitverantwortlich, dass sich die Treffen im Rahmen des Sozialverträglichen hielten und auch der Bruder des Beklagten, der Zeuge ###, nicht an die Hauswand uriniert. Die Kündigungsrelevanz des Verhaltens der Beklagten ergibt sich auch daraus, dass aus den Aussagen des Zeugen ### hervorgeht, dass der Beklagte zu 2) die Zeugen bewusst insbesondere durch Lärm und Blockierung des Hauseingangs bewusst tyrannisierte. Dass die Trinkgelage insgesamt angsteinflößend sind, belegt auch die glaubhafte Aussage der Zeugin ###, die sich hierdurch seit vier oder fünf Jahren bedroht fühlt und deshalb das Haus nur in Begleitung ihre Mannes verlässt.

Inwieweit der Beklagte regelmäßig selbst vor dem Haus urinierte oder Knallkörper warf, ist vor diesem Hintergrund unerheblich und der Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2022 unbeachtlich.

Den Beklagten wird aufgrund der mit der Wohnungssuche verbundenen Schwierigkeiten eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis zum 31.03.2023 eingeräumt. Die Räumungsfrist ist angemessen und der Klägerin zumutbar, zumal sich der Beklagte zu 2) nach den Aussagen der Zeugen ### und ### seit Monaten nicht mehr im Haus aufhält. Sollte es weitere Vorfälle geben, kann die Frist auf Antrag verkürzt werden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.192,00 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Mietrecht: Das vorliegende Urteil betrifft in erster Linie das Mietrecht, da es um die Kündigung eines Mietvertrags für eine Wohnung geht. Die maßgebliche Rechtsnorm im Mietrecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 546 BGB für die Räumung und Herausgabe der Mietsache und § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen berechtigten Interesses des Vermieters.
  2. Verfahrensrecht: In diesem Fall wurde vor dem Amtsgericht Köln verhandelt und ein Urteil gesprochen. Das Verfahrensrecht regelt den Ablauf und die Organisation gerichtlicher Verfahren, betroffene Gesetze sind hier die Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und § 721 ZPO für die eingeräumte Räumungsfrist.
  3. Beweisrecht: Im Verfahren vor dem Amtsgericht wurden Zeugen vernommen, um die Sachverhaltsaufklärung und Beweisführung sicherzustellen. Das Beweisrecht in Zivilprozessen ist in der ZPO geregelt, dabei sind insbesondere §§ 447 ff. ZPO relevant, die Zeugenschaft und Zeugenbeweis betreffen.
  4. Vollstreckungsrecht: Da das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, können die Beklagten die Vollstreckung mittels einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 Euro abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung ebenfalls eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Vollstreckungsrecht ist ebenfalls in der ZPO geregelt, insbesondere §§ 704 ff. ZPO für die Zwangsvollstreckung und §§ 108 ff. ZPO für die Sicherheitsleistung.

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