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Überbau – Klage wegen Duldung

LG Berlin – Az.: 83 S 59/13 – Urteil vom 08.07.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.05.2013 – 204 C 268/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Duldung eines Überbaus aus Anlass einer beabsichtigen Wärmedämmung.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage mit Urteil vom 29.05.2013 stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Abweisung der Klage, insbesondere im Hinblick auf ihre fehlende Passivlegitimation.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat die Klägerin beantragt, das Passivrubrum der Beklagte zu berichtigen unter Benennung der Namen der Wohnungseigentümer der Beklagten. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf eine Klageänderung.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

II. Der Klägerin steht der begehrte Duldungsanspruch gegen den Beklagte nicht zu, so dass die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen war.

Überbau - Klage wegen Duldung
Symbolfoto: Von bogdanhoda /Shutterstock.com

Ein Duldungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Überbau des Nachbargrundstückes für Zwecke der Wärmedämmung ergibt sich im Raum Berlin aus den §§ 16 a Absatz 1, 17 Nachbarrechtsgesetz Berlin. Duldungspflichtiger ist nach dem Wortlaut dieser Vorschriften der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes.

Die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist jedoch nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht umfassend ist, sondern sich nur auf Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt (Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2005, V ZB 32/05; Urteil vom 12.12.2006, I ZB 83/06, juris.).

Dabei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft weder Eigentümerin des Grundstückes noch Mitglied der Eigentümergemeinschaft (Vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2006, V ZB 17/06, juris.).

Vielmehr sind die einzelnen Wohnungseigentümer als Eigentümer des Grundstückes von der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Dabei kann die Kammer dahin stehen lassen, ob sich die Wohnungseigentümer in einen solchen Prozeß von der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten lassen kann (Vgl. zur Aktivseite BGH, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.). Hierfür würde es in jedem Fall einem entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer bedürfen, der hier von keiner Seite vorgetragen ist.

Eine Berichtigung des Passivrubrums, wie es die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2014 beantragt hat, kam vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hat bei Klageeinreichung einer Zivilklage gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 1 ZPO die Parteien zu bezeichnen. Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 21.11.2012 die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, als Beklagte aufgeführt. Damit richtet sich der Rechtsstreit gegen dieses Rechtssubjekt.

Zwar ist zutreffend, dass die Bezeichnung der Parteien auslegungsfähig ist (Vgl. bereits BGH, Urteil vom 24.01.1952, III ZR 196/50; hinsichtlich Wohnungseigentümergemeinschaften Urteil vom 10.03.2011, VII ZR 54/10, juris.). Jedoch ergibt sich aus der Klagebegründung, dass die Klägerin von der Eigentümerstellung der Beklagten ausging und so auch vorprozessual mit der Wohnungeigentümerverwalterin korrespondiert hat. Ausreichende Anhaltspunkte, dass die Klägerin bei Einlegung ihrer Klage die einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen wollte und lediglich eine Falschbezeichnung vorgenommen hat, bestehen daher nicht.

In dem Urteil vom 10.03.2011 (a.a.O.) hat der Bundegerichtshof zudem ausgeführt, dass seine Rechtsprechung hinsichtlich einer Rubrumsberichtigung für die Zeit vor der Anerkennung der Wohnungseigentumsgemeinschaft als teilrechtsfähiges Subjekt sowie für eine Übergangszeit nicht auf Fallkonstellationen übertragbar ist, in denen, wie vorliegend, bei Klageerhebung aufgrund seiner Entscheidung vom 02.05.2005 (a.a.O.) zur Teilrechtsfähigkeit zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern als unterschiedliche Rechtssubjekte zu unterscheiden ist.

Letztlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 44 WEG berufen, da aus den oben ausgeführten Gründen, auch nicht im Wege einer Auslegung, von einer Klageerhebung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer ausgegangen werden kann.

Auch eine Klageänderung, auf die sich die Klägerin vorliegend beruft, kommt vorliegend nicht in Betracht.

Eine Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage im Rahmen eines Berufungsverfahrens, die den Regelungen des § 533 ZPO zu Folgen hat, kann nur der Rechtsmittelführer, auch durch Einlegung einer Anschlussberufung, bewirken (Vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, 2014, § 533 Rn 3; Assmann in Weichzorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, 2013, § 263 Rn 74; Foerster in Münchner Kommentar, ZPO, 11. Auflage, 2014, § 263 Rn 5,8.).

Da die Klägerin vorliegend kein Rechtsmittel eingelegt hat, war eine Klageänderung im Form eines Parteiwechsels auf die einzelnen Wohnungseigentümer nicht möglich. Daher hatte die Kammer auch der Klägerin keine weitere Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.06.2014 einzuräumen.

Die Beklagte konnte sich auch erstmals in der Berufungsinstanz auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen. Die Frage, ob der in Anspruch genommene Beklagte Schuldner des geltend gemachten Anspruches ist, ist eine Rechtsfrage und daher vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zu beurteilen.

Da die Beklagte in erster Instanz auch vorrangig die Abweisung der Klage verfolgt hatte, kann auch in ihrem prozessualen Verhalten nicht auf eine Übernahme der Pflichten der Wohnungseigentümer durch die Gemeinschaft oder die Fassung eines dergestalteten, konkludenten Beschlusses der Wohnungseigentümer ausgegangen werden.

Zudem konnte die Beklagte auf die vollständige Abweisung der Klage im Wege der Berufung verfolgen. Zwar hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 24.07.2013 nur eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, jedoch kann der Antrag auch später noch erweitert werden. Eine Zurückweisung im Rahmen der §§ 530, 296 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, da der Antrag Angriff selbst ist und kein Angriffsmittel.

Nach alledem war die Klage im Ergebnis abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Beurteilung, ob es sich bei Korrektur der Parteibezeichnung um eine Rubrumsberichtigung handelt, gründet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf eine Auslegung der Erklärung, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (Vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2011, a.a.O.). Insoweit fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Zudem ist im Hinblick auf die oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Unterscheidung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer bereits von einer einheitlichen Rechtsprechung für diesen Bereich auszugehen. Insoweit ist auch für eine Fortbildung des Rechts eine Revisionszulassung nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Berufungsstreitwert nach gemäß §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen. Dabei war das Interesse der Beklagten an der Abwehr des geltend gemachten Duldungsanspruches, ausgehend von der mit der Vornahme der Handlung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen zu Grunde zu legen (Vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1999, IX ZR 292/98, juris.). Die Kammer hat dieses Interesse basierend auf der von der Klägerin vorgetragenen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt. Soweit die Beklagten von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR ausgegangen war, fehlte es diesbezüglich an einem nachvollziehbaren Sachvortrag.

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