AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 311/17, Urteil vom 27.04.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.515,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen vom 20.09.2016 geltend.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen X. Fahrer zum Unfallzeitpunkt des klägerischen Fahrzeugs war der Sohn der Klägerin SK. Der Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen Y. Bei der Beklagten zu 2. war das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert.
Der Unfall ereignete sich am 20.09.2016 gegen ca. 15.00 Uhr auf der B-STRAßE. Das Klägerfahrzeug befand sich in einer Fahrzeugkolonne hinter einem landwirtschaftlichen Fahrzeug, wobei der Sohn der Klägerin fuhr. Hinter dem Fahrzeug befanden sich weitere Pkw´s. Zwischen H und P beabsichtigte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, das landwirtschaftliche Fahrzeug zu überholen. Während des Überholvorganges kam es zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen Y, welches sich ebenfalls im Überholvorgang befunden hatte.
Der nähere Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.
Das Klägerfahrzeug wurde im Bereich der linken Fahrzeugseite beschädigt.
Gem. Kostenvoranschlag der Fa. JS vom 07.02.2017 beliefen sich die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug auf 2.372,60 € netto. Für die Erstellung des Kostenvoranschlags musste die Klägerin 169,40 € aufwenden.
Die Klägerin trägt vor, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sich vor dem Überholvorgang informiert hätte ordnungsgemäß über den rückwärtigen Verkehr und sodann zum Überholen angesetzt hätte, nachdem die Straße frei gewesen sei. Im Weiteren führt die Klägerin aus, dass das Klägerfahrzeug sich zu ca. 3/4 auf der Überholspur befunden hätte, als es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei. Weiter führt die Klägerin aus, dass das Beklagtenfahrzeug von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit angefahren sei, deshalb dieser vermute, dass der Beklagte zu 1. die Fahrzeugkolonne offensichtlich versucht hätte, ebenfalls zu überholen. Der Beklagte hätte vor Ort angegeben, dass er mit ca. 110 km/h gefahren sei. Weiter meint die Klägerin, dass aufgrund des Schadensbildes am klägerischen Fahrzeug und der Tatsache, dass zu Beginn des Überholvorgangs die Überholspur frei gewesen sei, sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1. demnach noch nicht auf der Überholspur befunden hätte, davon auszugehen sei, dass vorliegend beide Fahrzeuge gleichzeitig mit einem Überholvorgang begonnen hätten. Dies meint die Klägerin auch deshalb, als das klägerische Fahrzeug zu Beginn des Überholvorgangs mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h gefahren sei. In Ansehung dessen verweist die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.07.2001 in DAR 2001, 459, weshalb diese einen hälftigen Haftungsanteil i.H.v. 1.271,00 € Reparaturkosten und 12,50 € hälftiger Unkostenpauschale geltend mache. Daneben hätte die Klägerin auch einen Feststellungsanspruch hinsichtlich künftiger materieller Schäden i.H.v. 50 %.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 1.283,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2017 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der künftigen materiellen Schäden, die diese aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2016 gegen ca. 15.00 Uhr auf der B-STRAßE, Fahrtrichtung I, zwischen H und P entstehen werden, zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Dritte stattgefunden hat oder stattfindet.
3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung des Rechtsanwalts der Klägerin i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.
Die Beklagten tragen vor, dass sich eine Fahrzeugschlange gebildet hätte. Vorneweg sei ein Traktor, dahinter ein Lkw, dahinter der Zeuge K mit seinem Fahrzeug, diesem folgend ein weiteres Fahrzeug und erst hinter diesem Fahrzeug hätte sich das Beklagtenfahrzeug befunden. Als ein gefahrloses Überholen möglich erschienen sei, hätte der Beklagte zu 1. begonnen, mit seinem Fahrzeug zu überholen. Er habe bereits das ursprünglich vor seinem Fahrzeug befindliche Fahrzeug überholt und sich bereits auf Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden, als dieses plötzlich und völlig unvorhersehbar begonnen hätte, seinerseits zum Überholen anzusetzen. Der klägerische Fahrer übersah das bereits längere Zeit im Überholvorgang befindliche Beklagtenfahrzeug und hätte dieses gerammt. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen. Der gegenteilige Unfallhergang der Klägerseite werde insoweit bestritten. Darüber hinaus sei der durchzuführende Schulterblick nicht erfolgt. Ferner sei der Beklagte zu 1. nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe insoweit gegen § 7 V StVO verstoßen, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden dürfe, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Insoweit würde der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten sprechen. Rein vorsorglich wurde die Schadenshöhe bestritten durch Vorlage eines gesonderten Prüfberichts.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortige Vorträge sowie auf das Protokoll vom 06.09.2017 und hier die informatorische Anhörung des Beklagten zu 1. sowie der Zeugen KS, MH, MP, SL und SD als auch auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) HR vom 08.03.2018 (Blatt 65/77 der Akten) und dem Beschluss des Gerichts vom 05.04.2018 voll inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung stand der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
Dabei stellte sich der Verkehrsunfall für keine Partei als unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 II StVG dar.
Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, dass durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Nicht verlangt wird jedoch das Verhalten eines „Superfahrers“, sondern das Verhalten eines „Idealfahrers“ gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen (vgl. BGH NJW 1986, 183; BGHZ 113, 164).
Unter Berücksichtigung dieser Prämisse hatte sich hier weder der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch der Beklagte zu 1. wie ein Idealfahrer verhalten.
Beiden Parteien wäre es bei genügend Aufmerksamkeit als Idealfahrer möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden.
Hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den erforderlichen Schulterblick getätigt, so wäre der Unfall genauso zu vermeiden gewesen, wie wenn der Beklagte zu 1. darauf verzichtet hätte, die vor ihm befindliche längere Fahrzeugkolonne von hinten her auf einmal zu überholen.
Im Rahmen der Überlegung bei gegenwärtiger Sachlage war somit entscheidend, in welchem Ausmaß hier die nach § 17 I StVG zu ermittelnden Haftungsquoten festzustellen waren.
Dementsprechend war entscheidend, inwieweit der Unfall überwiegend vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs oder dem Beklagten zu 1. verursacht worden war, wobei die insoweit zu berücksichtigen Verschuldensbeiträge zu beachten waren.
Bei der erforderlichen Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind. Zur Abwägung der Verursachungsanteile sind diese zunächst für jede Seite herauszuarbeiten. Dabei wird in Rechtsprechungen und Literatur regelmäßig von der Höhe der Betriebsgefahr gesprochen, die je nach Fahrzeugtyp und Verkehrssituation unterschiedlich sein kann. Bei jedem Beteiligten ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich sein zunächst in gleicher Höhe (50 %) bestehender Haftungsanteil durch spezifische Besonderheiten des Kfz, Mangelhaftigkeit seiner Funktion oder Verstöße gegen die StVO erhöht.
Wesentlich für die Bewertung des Verursachungsbeitrags ist, ob der Fahrer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat; ob diese schuldhaft geschehen ist, ändert an der Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs insoweit nichts.
Dabei war außerdem zu beachten, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach einem Zeugen mehr zu glauben ist, als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat vielmehr gem. § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen, wie Zeugeneinvernahmen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527). Es darf nicht sein, dass einen Verkehrsunfallprozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Das hieße, das Ergebnis eines Prozesses vom Zufall abhängig machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Artikel 3 I GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gem. § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweisführung zu berücksichtigen (BGH NJW 2003, 2527; EGMR NJW 1995, 1413; Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 2531). Dem Gericht steht es in jedem Verfahren frei, sich aufgrund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen, unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise, eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO zu bilden. Insoweit hat das Gericht nach § 286 I S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam thematisierte Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit„, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, = NJW 1970, 946).
Streitgegenständlich hat der Beklagte zu 1. den Unfallhergang informatorisch wie folgt geschildert: „Ich bin von P nach Pb gefahren. Den langen Berg, wo man rauffährt, so zum B-wirt, um die Kurve war 80, habe ich gesehen, dass die Überholspur und alles unten frei war. Es waren drei Autos vor mir, vor den Autos ein Lastwagen und da davor ein Bulldog. Da habe ich dann angesetzt, Blinker raus und angesetzt zum Überholen. Ich bin gefahren, auf einmal sehe ich, wo der Blinker kommt und dass der Herr K da rausfährt. Ich habe Glück gehabt, ich habe gebremst. Ich bin ausgewichen. Ich wär beinah den Ranken runter. Es hat gerade noch gereicht, dass ich vorbeigekommen bin. Ich habe den Bulldog und den Lkw überholt und bin dann rechts rangefahren und habe angedeutet, er soll auch halten. Dann hat er auch gehalten. Dann habe ich gemeint, ob er nicht geschaut hat oder warum fährt er raus, wenn einer überholt. Er hat dann gesagt, er hat schon geschaut, hat er gemeint. Das kann nicht sein, dass er geschaut hat, denn dann hätte er mich sehen müssen. Oder vielleicht war ich auch im toten Winkel. Das glaube ich aber nicht, weil ich habe schon gebremst und bin dann erst auf´s Bankett rausgefahren. Ich bin vielleicht 100, 105, 110 km/h gefahren, ich kann es nicht mehr genau sagen, ich habe gesagt 110 oder was. Es waren bestimmt gute 110, aber ich will nicht erzählen, was dann nicht stimmt. Wenn man überholt, muss ich ein bisserl beschleunigen. Ich war unten dann. Des ist vielleicht bloß 25, was der Bulldog gefahren ist, es ist ganz langsam gegangen. Ich habe erst geschaut, ob ich überholen kann. Dann habe ich gesehen, es ist weit alles frei und dann habe ich den Blinker raus und habe überholt. Die ersten Autos habe ich gehabt und dann kam da auf einmal ein Auto raus. Ich kann nicht einfach überholen, ohne in den Rückspiegel zu schauen oder vielleicht nach hinten schauen und das haben wir in der Fahrschule so gelernt. 100 darf ich fahren, die Kolonne ist vielleicht 25 gefahren, weil der Bulldog voraus war, der konnte nicht schneller fahren. Irgendwo ist 60 auf 80, dann ist 80 vorbei und dann darf ich 100 fahren. Ich habe auch nicht gleich mitbekommen, dass die Kolonne 25 fährt. Ich habe nicht geschaut, wie die Kolonne fährt. Ich habe gleich überholt. Ich habe aufgepasst, weil sonst wären wir total zusammengefahren. In dem Fahrzeug K waren 4 oder 5 Personen drin. Die Zeugen, die waren alle in dem Auto drin. (…) 3 oder 4 Fahrzeuge hatte ich bereits überholt, als ich zum Klägerfahrzeug kam. Mindestens 2 Fahrzeuglängen, die ich gesehen habe, da hat das Klägerfahrzeug zum Überholen angesetzt. 10 m war ich da vielleicht entfernt. Ich habe gebremst und bin nach links rüber. Dann hat er mich voll danach touchiert. (…) Ich bin sicher, dass da ein Lkw hinter dem Bulldog war. Der Lkw ist direkt hinter dem Bulldog gefahren. Das war kein großer, das war einer, wo man Sand oder so was auflädt, so ein Kipper oder so was. Es können auch 4 Autos gewesen sein. Ich habe die Autos überholt, drei und dann war der K da oder vier und fährt auf einmal raus. Ich kann nicht überholen und dann noch die Autos genau zählen. Das sind mehr Fahrzeuge gewesen. Ich habe nicht mitbekommen, dass ein anderes Fahrzeug vor mir überholt hätte. Sonst hat so keiner versucht zu überholen. Wenn ich hinter dem Lastwagen gewesen wäre, hätte ich nicht sehen können ob man überholen kann oder nicht. Vorne hätte man es nicht gesehen. Mein Fahrzeug ist vorne und in der Mitte und auf der rechten Seite die Türe beschädigt worden.“
Demgegenüber hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge SK bei seiner Vernehmung den Unfallhergang wie folgt geschildert: „Ich bin da gefahren von der Berufsschule nach Hause. Wir sind da an die Kolonne rangefahren, da war ein Traktor davor. Da waren vielleicht 7 Autos oder so was, das war eine längere Kolonne, da bin ich da hinten drangefahren. Hinter mir waren dann auch ein paar Autos, vielleicht 2 Stück, zwei, drei. Als sich die Möglichkeit zum Überholen bot, haben die vor mir schon alle überholt, den Traktor. Ich habe dann geblinkt, den Schulterblick gemacht, Außenspiegel, Innenspiegel geschaut, habe gesehen, dass frei ist und bin rausgefahren. Und dann habe ich gegengelenkt, war auf Höhe vom Anhänger des Traktors und habe aus dem Augenwinkel gesehen, dass links von mir ein Auto vorbeifährt. Bin ich dann vorne rechts wieder nach innen. Dann haben wir den Traktor noch überholt und sind am Straßenrand stehengeblieben. Ich konnte nicht ausweichen, weil neben mir der Anhänger vom Traktor wie gesagt schon war. Kurzzeitig waren wir zu dritt nebeneinander. Ich habe schon Gas gegeben beim Rausfahren. Ich weiß nicht mehr ob ich schon komplett eingelenkt habe oder, auf jeden Fall war ich schon am einlenken und war schon ein Stück neben dem Anhänger auch. Ich war dran und dann noch vier andere mit drin. Im Innenspiegel sehe ich die Autos hinter mir. Ich bin nicht ohne schauen rausgezogen. Hinter dem Traktor, vielleicht 25 oder so. Da war nur der Traktor und sonst kein weiteres Fahrzeug. Der Traktor mit Anhänger, kein Lkw. Beifahrerin war glaube ich die MP. Da war der Anhänger vom Traktor. Ich bin links vorbei, ich habe irgendwas im Augenwinkel gesehen, dass an mir was vorbeifährt und der ist dann rechts vor mir rein und hat mich links vorne touchiert. Es ist eine lange Gerade, da geht´s nach oben und kurz danach ist eine Linkskurve und vor der Linkskurve kann man rechts anhalten und da war dann auf jeden Fall was zum anhalten, ein Feldweg. Der Beklagte ist da schon gestanden. Ich habe den Unfall mitbekommen. Ich habe deswegen auch da gehalten. Ich bin erst mal sitzengeblieben, erstmal Schock. Das erlebt man nicht täglich. Dann habe ich gesehen, dass der Unfallgegner zu meiner Fahrerseite kommt und habe das Fenster runter, dann ist es zu einer gegenseitigen Schuldzuweisung im Prinzip gekommen und dann hat der Unfallgegner gemeint, dann rufen wir die Polizei. Dann habe ich gemeint o.k., dann rufen wir die Polizei. Im späteren Verlauf der Unterhaltung, wir sind dann ausgestiegen und haben uns den Schaden angeschaut an beiden Autos und im weiteren Verlauf haben wir dann nicht die Polizei gerufen. (…) Ich war mal das Fahrzeug direkt hinter dem Traktor. Vor mir hatten die Fahrzeuge ja schon überholt. Vor mir haben mehrere Fahrzeuge schon überholt gehabt. Ich wäre als nächstes dran gewesen. Ich habe geblinkt, in den Außenspiegel und den Schulterblick gemacht und den Innenspiegel, einfach aus der Routine raus, das ist von mir Routine Außenspiegel, Innenspiegel, Schulterblick und dann fahre ich erst raus, weil ich mir das so angewöhnt habe. Aus dem Augenwinkel habe ich das Beklagtenfahrzeug gesehen, da war das Fahrzeug schon neben mir. Der ist vor mir nach rechts rübergezogen und hat mich dabei touchiert. (…) Der Beklagte hat nach dem Unfall, nachdem es zur Schuldzuweisung kam, hat er zu mir gemeint, wie soll ich denn da runterbremsen, ich habe ja schon 110 km/h gehabt. (…) Ich war schon am gegenlenken. Ich war nicht mehr am rausfahren. Es war nicht so, dass der Unfallgegner neben mir ist und ich rausgefahren bin. Ich war schon komplett auf der Gegenspur. Zum Kollisionszeitpunkt schon komplett auf der Gegenspur. Es ging um´s rausfahren, deswegen steht da 3/4. Ich habe noch gegengelenkt. Ich kann es auch nicht mehr genau sagen, es war nicht so, dass ich rausgefahren bin und ihn dann gerammt habe oder ihn zur Seite geschoben habe, ich war schon drüben, ich habe im Spiegel auch nichts gesehen, sonst wäre ich nicht rausgefahren. Ich habe das Beklagtenfahrzeug vorher nicht gesehen. Es war nicht direkt hinter mir. Es waren auch 2 – 3 Fahrzeuge hinter mir, wieviele weiß ich nicht. Ich habe das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen davor, ob das in der Kolonne gefahren ist, weiß ich nicht. Jedenfalls war es nicht das direkt hinter mir fahrende Fahrzeug. Da war kein Lkw vor mir. Vielleicht war hier ein Kleinkipper, an so was kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nur, das war ein Traktor mit Anhänger und dahinter Autos. Von einem Lkw weiß ich nichts.“
Der Zeuge machte dabei nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen und war auch nicht ersichtlich.
Die Zeugin MP machte im Termin folgende Angaben: „Ich war Beifahrerin. Ich weiß noch, dass S geblinkt hat und geschaut hat. Ich habe mich nach innen gedreht gehabt und habe gesehen, dass er geschaut hat. Ich habe ihn angeschaut. Es war ein Traktor glaube ich mit Anhänger. Wir waren schon am Anhänger, dann hat´s an der Seite gekracht, da ist jemand reingefahren. Dann haben wir den Traktor noch überholt und sind dann rechts in die Seite reingefahren. Wir waren insgesamt 5 Leute. Wir waren in der Berufsschule und sind heimgefahren. Wir haben eine Fahrgemeinschaft gemacht. Hinten saßen drei, die hinten haben sich schon unterhalten. Ich glaube ich habe Musik gehört. Ich war nicht bei der Unterhaltung dabei. Die hinten sitzen zu dritt und ich glaube, dass mich hinten einer was gefragt hat und ich habe so rübergeschaut. Und da habe ich gesehen, dass er in den Spiegel geschaut hat und den Kopf bewegt hat. Ich glaube der war links gehockt, der H, dann in der Mitte der L, hinter mir war der D gesessen. Des war des, was ich mir danach so gemerkt habe, weil dann die Frage aufkam, ja hat er auch geschaut, das wusste ich dann noch, weil ich da genau hingeschaut habe. Ich habe nicht die ganze Zeit zur Seite geschaut, nur kurz zur Seite geschaut. Danach habe ich das Beklagtenfahrzeug wahrgenommen als es vorne hingefahren ist. Als das Beklagtenfahrzeug an das Klägerfahrzeug gefahren ist, habe ich das erst zum ersten Mal wahrgenommen. Ich habe rübergeschaut zum S, da hat er gerade in den Spiegel geschaut und dann habe ich mich wieder nach vorne gedreht. Ich habe tatsächlich bloß gesehen, dass der S in den Spiegel geschaut hat. Das mit Spiegel, Blinker, Schulterblick, das war so, tatsächlich habe ich nur gesehen, dass er bloß in den Spiegel geschaut hat. Wir waren zum Kollisionszeitpunkt schon gerade neben dem Traktorgespann gewesen. Das Beklagtenfahrzeug war zum Kollisionszeitpunkt schief, das war schon nicht mehr ganz auf der Straße. Man hat´s gesehen, als man da rübergeschaut hat. Ich habe das kurz gesehen, dann habe ich mich wieder vorgedreht und dann hat man gehört, dass, man hat gemerkt, dass da jemand gegen das Klägerfahrzeug gefahren ist und dann habe ich wieder rübergeschaut und dann habe ich gesehen, dass das Fahrzeug so dringehängt ist. Dass wir nebeneinander waren zum Kollisionszeitpunkt, das weiß ich sicher. Dass der Traktor, der Anhänger vom Traktor und wir und dass an der Seite noch wer war, das weiß ich, da bin ich mir nicht mehr ganz sicher. Ich glaube, dass der Beklagte dann den Überholvorgang beendet hat und dann sind wir gleich an die Seite rangefahren und dann haben wir auch noch fertig überholt und sind dann an die Seite rangefahren. Wir sind dann erst Mal sitzengeblieben, S hat, glaube ich, das Fenster runtergemacht. Dann haben wir drüber geredet, weil S hat gemeint, dass er in der Fahrschule gelernt hat, dass immer der Erste rausfährt, wenn man nicht genau gewusst habt, wie´s genau passiert ist. Jeder, auch wir haben dann was anderes gedacht, wie´s passiert ist. Dann sind wir ausgestiegen, wir haben erst überlegt wegen Polizei und so, dann hat sich S und er geeinigt, dass man erstmal Personalien austauschen und Telefonnummern und dann haben wir glaube ich später telefoniert. (…) Wo der Traktor im Bezug auf die Fahrbahn gefahren ist, kann ich nicht sagen. Ich glaube wir waren direkt hinter dem Traktor, wenn dann hatten die Fahrzeuge davor schon überholt gehabt als wir überholen wollten, waren wir direkt hinter dem Traktor. Ich habe, bevor wir überholt haben, die Fahrzeuge dazwischen kann ich nicht mehr sagen. Wir sind glaube ich ein bisschen hinter dem Traktor schon hergefahren gewesen, zu 100 % weiß ich es nicht mehr. Wir waren hinter dem Traktor. Am Anfang wollten wir eigentlich die Polizei rufen. Dann haben wir gemeint, die sollen erst mal die Personalien austauschen und das sollen dann die Versicherung machen. Ich hatte noch nie einen Unfall. Ich weiß nicht, kann nicht zu 100 % sicher sein, aber ich glaube auch, dass er zugegeben hat, dass er ein bisschen zu schnell gefahren ist. Ich glaube er hat gesagt, er konnte es nicht mehr abbremsen. Sicher kann ich es nicht mehr sagen. Ich habe so was im Kopf normal, dass ich das zu 100 % weiß. (…) Ich weiß nicht, ob hinter uns noch Fahrzeuge waren. Es waren, glaube ich, noch hinter uns Fahrzeuge. Der Traktor ist recht langsam gefahren und wir sind so ein bisschen Kolonne gefahren. Es waren schon Fahrzeuge da, aber in welchem Fahrzeugabstand eher dann da welches Fahrzeug eher da hinter uns war, weiß ich nicht. Ich glaube, dass hinter uns noch Fahrzeuge waren. Ich glaube, dass mehrere Fahrzeuge hinter uns waren. Ob das Beklagtenfahrzeug direkt hinter uns war, kann ich nicht sagen. Ich kann´s mir nicht vorstellen, von der Geschwindigkeit her würde ich es eher verneinen. Dann hat er angefangen zu fahren bevor man überholt. Ich weiß nicht, wieviel Abstand zum Traktor war. Ich weiß nicht sicher. Wir sind rausgefahren. Ich weiß es einfach nicht mehr. Ich dachte schon, dass wir schon ungefähr gerade auf Höhe des Anhängers des Traktors waren. Wir sind dann rausgefahren und ich glaube, wir waren so am Beginn des hinteren Endes des Anhängers des Traktors. Wir sind rausgefahren und dann hat es Krach gemacht. Ich habe nicht hinten rübergeschaut an welcher Stelle wir sind am Anhänger, aber ich glaube wir waren nicht gerade am rausfahren, sondern schon weiter. Ich dachte, dass wir nicht gerade am Rausfahren waren, sondern, dass wir schon weiter draußen waren, ich dachte, wir waren nicht schief, sondern fast fertig waren. Ich dachte ich hätte gesagt, ich hätte mir gedacht, dass wir in der Hälfte von dem Anhänger ungefähr waren. Ich habe nicht rübergeschaut zum Anhänger wo wir waren.“
Die Angaben der Zeugin waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Angaben waren glaubhaft. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgetragen.
Desweiteren machte der Zeuge SL Angaben im Termin wie folgt: „Ich bin beim S hinten im Auto gesessen in der Mitte. Das war eine lange Schlange, da war ein Bulldog ganz vorne, ein größerer Bulldog. Da waren Autos vorne, die haben nacheinander alle überholt und dann waren wir die nächsten. Dann hat der S geblinkt, zurückgeschaut und dann sind wir raus. Ich weiß, ich konnte schon am Auto vorbeischauen, ich glaube, als es gescheppert hat, war als wir nach rechts geschaut haben, dass wir schon den Anhänger neben ihm gesehen haben, da war er auch seitlich neben uns beim Auto. Dann weiß ich ehrlicherweise nicht mehr, wie´s weiterging. Ich weiß nur, dass wir irgendwie dann alle seitlich angehalten haben. Ich weiß, wie ich nach links geschaut habe, wie er drin saß, da im Graben halb auf der Straße, halb im Graben. Ich weiß nicht, ob er vor oder hinter uns war. Wir sind am Bulldog vorbei und haben dann rechts gehalten und haben dann geredet. Wir waren in der Berufsschule. Wir saßen zu dritt hinten, das Auto war komplett voll mit fünf Leuten. Wir sind um die Kurve gekommen und dann war die ewig lange Gerade, da hat jedes Auto nacheinander überholt. Dann waren wir die nächsten. Er hat geblinkt, rausgeschaut und beschleunigt, ist rausgefahren. Ich weiß schon, dass ich vorbeischauen konnte. Es ist schon ziemlich lang her der Vorfall. Wir haben schon geredet gehabt zu dem Zeitpunkt. Ich bin dringesessen und habe nach vorne geschaut, da habe ich gesehen, den Blinker hört man. Da habe ich gesehen auch, wie er den Kopf nach links bewegt hat. Der S macht den Schulterblick immer, der fährt sehr vorsichtig. Ich habe in dem Augenblick nach vorne geschaut. Ich weiß bis dahin, ich weiß noch den Blick ganz genau. Wo ich nach links geschaut habe und den Beklagten gesehen habe wie er im Auto sitzen sah. Dann weiß ich nur, dass wir irgendwie vorbeigefahren sind und dann rechts gehalten haben, am Straßenrand. Es gab dann erste Diskussionen unter den zwei Fahrern. Wir sind ausgestiegen und haben uns das angeschaut. Wir haben uns dann untereinander geeinigt. Wir haben die Nummern dann ausgetauscht, das Kennzeichen und die Fahrer haben die Zettel getauscht und dann haben sie ausgemacht, dass meine ich, dass das dann in der Zukunft geklärt wird. Den Tacho habe ich nicht gesehen. (…) Wir sind in der Traktorgeschwindigkeit hinter dem Traktor hergefahren und dann hat er beschleunigt und erst dann hat er zum Überholen begonnen. Aktuell, wo wir den Überholvorgang, es waren Fahrzeuge vor uns, wir waren die nächsten, die hinter dem Bulldog waren. Ich weiß nicht, vielleicht drei Fahrzeuge die vor uns überholt haben, vier vielleicht. Ein Lkw war nicht vor uns, auch kein Kipper. Ich kann mich an so was nicht erinnern. Es waren nur Autos. Ich denke, dass der Traktor mittig gefahren war, ein Riesentraktor mit einem großen Anhänger und der ist mittig gefahren. Der hat genau draufgepasst auf seine Spur. Es war ein richtiger großer Fendt. Zum Kollisionszeitpunkt waren die drei Fahrzeuge nebeneinander. Es wurde was geäußert bezüglich der Geschwindigkeiten, das habe ich nicht mitbekommen. Im Auto habe ich da nur gehört, dass er angeblich 110 gefahren sei. Das haben irgendwie alle im Auto, so meine ich, gesagt, ich weiß, dass das gefallen ist und ich weiß nicht von wem. (…) Es sind tatsächlich alle drei Fahrzeuge nebeneinander gefahren. Ich weiß, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug ziemlich schräg drin war. Wir waren beim Beschleunigen schon schneller als der Traktor. Wir waren nicht komplett alle drei Fahrzeuge auf der Straße, sondern der Beklagte war auch seitlich auch schon im Bankett drin. (…) Mit der Nase war er schon neben dem Anhänger, meine ich. Ich habe vorgeschaut und dann hat man über die Kopfstütze drübergesesehen und gesehen, dass der S den Schulterblick gemacht hat. Ich weiß nicht, wie das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gestanden ist. (…) Wir haben uns so allgemein unterhalten. Erst durch das Kollisionsgeräusch bin ich darauf aufmerksam geworden. Ich habe dann nach links geschaut in dem Moment. Dann erst nach rechts. Ich habe nach vorne geschaut, da konnte ich schon vorbeischauen, dann hat´s den Knall gemacht und dann habe ich nach links geschaut und dann intuitiv nach rechts, dass wir auch nicht noch in den Anhänger reinfahren. Hinter uns waren auch noch Fahrzeuge. Wieviele weiß ich nicht, das war eine längere Schlange. Ich weiß nicht wieviele. Ich kann nicht sagen, ob das Beklagtenfahrzeug direkt hinter uns war. Er ist direkt hinter dem Bulldog, der hat dann überholt und dann immer die, die direkt hinter dem Bulldog waren haben überholt, das waren immer Pkw´s. (…) Wir sind länger hinter denen hergefahren. Wir sind vor der Kurve schon hinter denen hergefahren. Da haben wir halt mal nach hinten geschaut. Ich weiß, dass hinter uns eine Schlange war, die wird dann vermutlich noch länger geworden sein, aber ich kann nicht sagen welche Fahrzeuge, keine Ahnung. Ich weiß nur, dass es eine längere Schlange war.“
Auch diese Zeugenangaben waren nachvollziehbar und in sich schlüssig und damit glaubhaft. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht erkennbar und wurde auch von keiner Seite vorgetragen.
Darüberhinaus führte der Zeuge SL im Termin aus: „Ich war hinter dem Beifahrer gesessen. Ich weiß bloß noch, dass wir in der Kolonne waren. Vor uns war der Bulldog. Hinter dem Bulldog waren ein paar Autos. Hinter uns waren auch noch Autos. Wieviele weiß ich nicht. Und dann wollte der S den Traktor überholen und er hat Schulterblick und hat ganz normal, wie man´s macht, ob was von hinten kam, geblinkt und er ist rausgefahren und dann war eigentlich schon der Beklagte da neben uns und dann wieder eingeschert. Der Unfall war dann, seitlich ist er beim S reingefahren. Nachdem wir dann zusammengestoßen waren, waren wir zu dritter praktisch am Bulldog, S und der Beklagte, dann sind wir wieder eingeschert. Und haben dann seitlich rechts an der Straße angehalten und haben uns dann unterhalten drüber. Wir waren dann auf jeden Fall dann vor dem Bulldog. Der Überholvorgang war abgeschlossen. Wir haben uns rechts an der Straßenseite getroffen und drüber geredet. Wir haben eine Fahrgemeinschaft zur Berufsschule, das sind die anderen Arbeitskollegen. Wir waren auf der Heimfahrt von der Berufsschule. Wir haben ganz normal geredet, man rechnet nicht mit einem Unfall und dann ging´s genauso schnell. Er hat seinen Schulterblick gemacht auf jeden Fall nach hinten geschaut, ob ihn auch jemand überholen will und sobald er rausfahren wollte war er auch schon da. Das ging alles verdammt schnell. Er hat geschaut Schulterblick, wie er´s gelernt hat. Das macht er immer, wie er´s in der Fahrschule gelernt hat. Er hat geschaut und ist dann eigentlich raus und dann war er auch schon da neben uns. Dann hat der S seitlich links einen Schaden gehabt und beim Beklagten war dann die Leiste weg. Eigentlich passen keine drei Fahrzeuge drauf, aber wir waren zu dritt nebeneinander. Der Bulldog, dann waren wir und dann der BMW-Fahrer noch. Er war nicht direkt hinter dem Bulldog. Wo er dann geschaut hat, der hat einfach den Schulterblick gemacht und hat geblinkt und ist dann raus. Er hat den Überholvorgang weitergemacht, genauso schnell wie er draußen war ist der BMW schon gekommen, dann waren wir für kurze Zeit zu dritt nebeneinander auf der Straße. Dass der Platz gefehlt hat, das sieht man an den Schäden, den Überholvorgang konnten dann alle noch beenden. Der Beklagte kam ziemlich schnell von hinten an. Wir haben gemeint, dass alles frei ist, deswegen hat er rausgezogen, als er gecheckt hat, ob was von hinten kommt, wo er den Überholvorgang schon begonnen hatte, war dann auf seiner Spur zum Überholen draußen, war auch der BMW-Fahrer schon da, aufgrund hoher Geschwindigkeit was weiß ich. Ich weiß bloß noch, wie wir auf der Straße rechts getroffen haben war er hinter uns, wir sind an ihm vorbeigefahren und haben einen Platz gesucht, wo wir rechts parken können und haben dann über´s Geschehen geredet. Der S macht das immer ganz genau. Der macht immer sauber Schulterblick, das weiß ich auf jeden Fall, dass er geschaut hat. Er fährt nie, das macht er wirklich nicht, das weiß ich, das habe ich gesehen. Das ist zwar eine zeitlang her, das was ich weiß, was ich wirklich sicher weiß, bevor er den Überholvorgang begonnen hat, hat er sich vergewissert, ob von hinten alles frei ist. Nachdem er sich sicher war, dass alles frei ist, ist er rausgefahren. Ich konnte von meiner Position nicht viel sehen. Ich konnte auch nicht sehen, ob von hinten wer kommt. Ich saß rechts hinter´m Beifahrer. Ich musste mich auf den S verlassen. Er hat geschaut. Ich kann sicher sagen, dass er nicht blind rausgefahren ist. Er hat hier geschaut, ob alles hinter ihm frei ist. (…) An die Stellung des Fahrzeug zum Unfallhergang kann ich mich nicht mehr erinnern. Den genauen Unfallhergang, an den kann ich mich nicht erinnern, den kann ich nicht wiedergeben bevor ich da was falsches sage. (…) Ich weiß, dass wir zu dritt auf jeden Fall nebeneinander waren, Bulldog, wir waren in der Mitte und der BMW-Fahrer war ganz links. Der war auch nicht mehr ganz auf der Straße, weil nicht genug Platz war. Es war Platzmangel zu dritt nebeneinander. Wir haben den Schaden links erhalten, weil er mit der rechten Seite zusammengestoßen, kollidiert ist. Wie es beendet wurde ist so eine Sache. Ich weiß, dass er hinter uns gestanden ist auf der Straße. Wir haben ihn dann überholt und haben dann auch rechts angehalten um darüber zu reden. Den Schulterblick habe ich einfach wirklich gesehen, das weiß ich sicher, der Rest passiert. Man hat´s gespürt, dass es ein Zusammenstoß ist, dass man zu dritt nebeneinander ist, habe ich gesehen, man konnte rausschauen. Den Rest habe ich ehrlich nicht mehr in Erinnerung. (…) Bestimmt haben wir auf der Rückbank geredet. Es ist dann auf einmal, wo´s passiert war, habe ich das andere Fahrzeug bemerkt. Ich habe dann nach links rübergeschaut zum Geschehen. Wir waren in der Mitte zwischen dem Bulldog, links habe ich den BMW gesehen. Wir waren auf jeden Fall in Fahrtrichtung. Er fährt links raus, wo es passiert ist, habe ich das nur das andere Auto gesehen. Beim Ausscheren war der Platzmangel da. Dann waren wir alle auf einer Höhe. Wir waren noch auf Kolonnenhöhe. Wir waren auf jeden Fall, rechts neben uns waren noch Fahrzeuge Traktor oder Fahrzeuge, sonst wären nie, wenn wir Platz gehabt hätten, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Wir sind zu dem Bulldog hingekommen, der Bulldog fährt vielleicht auch bloß 40 und wenn man da überholt und rausfährt und dann kommt jemand, der die Kolonne in einem Zug überholt, mit Geschwindigkeit ist der sofort da, wenn hinter uns nicht mehr viel Fahrzeuge waren, dass man noch bremsen hätte können. Es waren noch ein paar Autos zwischen uns und dem Bulldog. Die ganze Zeit schon, wir waren in der Kolonne, da waren Fahrzeuge vor uns und hinter uns in der Kolonne und ganz vorne war der Bulldog. Als der K zum Überholen angefangen hat, waren noch Fahrzeuge hinter dem Bulldog. Es war eine längere Kolonne. Wir wollten einfach überholen. Der K hat sich aufgrund dessen, weil er überholen wollte, den Bulldog und von der Gegenseite nichts kam, wollte er checken ob von hinten nichts kam und hat die Überholmaßnahmen eingeleitet. Direkt hinter dem Bulldog waren wir nicht als wir zum Überholen begonnen haben. Ich weiß auf jeden Fall, dass wir nicht direkt hinter dem Traktor waren. Die anderen Autos haben nicht überholt, der Herr K hat dann überholt. Den Überholvorgang hat er begonnen gehabt und hat ausgeschert und dann muss das zeitgleich passiert sein. Wo ich links rübergeschaut habe, habe ich auf einmal das andere BMW-Fahrzeug gesehen. Er war draußen und dann ist es zeitgleich passiert. Irgendwie muss die Situation zustande kommen, dass wir alle drei nebeneinander sind. Wieviele Fahrzeuge hinter unserem waren kann ich nicht sagen, mindestens eins. Das Beklagtenfahrzeug hat man erst gesehen, als wir draußen waren. Als ich rübergeschaut habe, habe ich ihn dann gesehen. (…) Der Traktor war dann irgendwann rechts neben uns. Wir haben überholt. Zum Schluss war der Traktor neben uns. An der Spitze vorne war der Traktor als wir überholt haben. Ich war da, die Schlange habe ich gesehen, ich weiß nicht, wieviel Fahrzeuge in der Kolonne waren. Zum Zeitpunkt der Kollision war der Traktor neben uns, den wollten wir alle überholen und nach dem Traktor haben wir dann seitlich rechts angehalten und getroffen. Den Traktor haben wir noch überholt, um dann rechts bei nächster Gelegenheit anzuhalten um dort zu reden.“
Auch dieser machte in sich schlüssige und nachvollziehbare Angaben die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
Zuletzt machte auch der Zeuge MH Angaben wie folgt: „Ich bin links hinten hinter´m Fahrer gesessen. Wir sind heimgefahren von der Berufsschule in Pfaffenhofen. Ich weiß das alles nicht mehr so genau. Vor uns war ein Traktor. Den Traktor haben wir überholt und dann habe ich links aus dem Augenwinkel was gesehen, gespürt und dann war das Auto neben uns, dann haben beide geschaut, dass wir wieder auseinanderkommen, vor dem Traktor rechts rein und dann angehalten. Und dann hat er geredet. (…) Mir ist es vorgekommen, als wären wir relativ parallel und gerade in der Straße gewesen zum Kollisionszeitpunkt. Die Positionierung weiß ich nicht mehr genau. Ich weiß gar nicht, ob der einen Anhänger hinten dran hatte. Ich weiß nur, dass es ein irgendwo so ein großer Traktor war. Genaues kann ich nicht dazu sagen. (…) Ich glaube, dass uns welche überholt haben, als wir rechts gestanden sind. Ich glaube, dass da schon noch welche vorbeigefahren sind. Bevor wir überholt haben, habe ich nicht nach hinten geschaut, das kann ich nicht sagen.“
Diese Ausführungen waren ebenfalls nachvollziehbar und in sich schlüssig und damit glaubhaft. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
Im Hinblick auf die Zeugenangaben und aufgrund der Einlassung des Beklagten zu 1. wurde anhand der Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten durch die Dipl.-Ing. (FH) HR erholt.
Im dessen schriftlichem Gutachten vom 08.03.2018 (Blatt 65/77 der Akte) kam der gerichtlich bestellte Sachverständige zu folgendem Ergebnis zusammenfassend: „Nach Auswertung aller vorhandenen objektiven Anknüpfungspunkte und nach durchgeführter unfallanalytischer und technischer Bewertung ist, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen kann es in einer Art und Weise zum Kollisionskontakt gekommen sein, wie in der Anlage A1 (Klägerversion) bzw. A2 (Beklagtenversion) dargestellt. Technisch ist nur die relative Stellung der Fahrzeuge zueinander rekonstruierbar, nicht aber die genaue Lage des Kollisionsortes im Bezug zur Fahrbahnoberfläche.
In jeder möglichen Unfallversion, selbst in der Klägerseits geschilderten Unfallversion, befand sich das Beklagtenfahrzeug schwerpunktbezogen links vom Klägerfahrzeug und knapp eine 1/2 Fahrzeuglänge nach vorne versetzt, als es zum Kollisionskontakt kam.
Aus technischer Sicht ergibt sich beweisbar ein Verstoß gegen die Rückschaupflicht seitens des klägerischen Fahrzeugführers, insoweit ergibt sich für den klägerischen Fahrzeugführer in jeder möglichen Unfallversion die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens, wenn er unmittelbar vor dem Spurwechsel von rechts nach links zum Ansatz des Überholens das Sichtfeld des linken Außenspiegels überprüft hätte bzw. alternativ einen Schulterblick durchgeführt hätte. Er hätte dann den auf Überholkurs befindlichen Beklagten-Pkw sehen und wahrnehmen müssen und den Unfall vermeiden können, indem er den Überholvorgang abbricht bzw. erst gar nicht einleite.
Ob das Unfallgeschehen für die Beklagtenseite vermeidbar war oder nicht, hängt von der rechtlichen Würdigung ab. Von der rechtlichen Würdigung deshalb, ob man von einer unklaren Verkehrslage für die Beklagtenseite ausgeht oder nicht. Sieht man diese rechtlich, ergibt sich die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Beklagtenseite, wenn nicht überholt worden wäre.
Geht man rechtlich von der unklaren Verkehrslage für die Beklagtenseite nicht aus, so ergibt sich für die Beklagtenseite die Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens.“
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Rechtsmeinung der Klagepartei war die Entscheidung OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2001, NZV 2001, 473 auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Dort hatte das OLG Karlsruhe geurteilt, dass beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen muss, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation müsse er deshalb durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken.
Insoweit kann der Entscheidung nicht entnommen werden, wie der streitgegenständliche Verkehrsunfall sich tatsächlich ereignet hatte. Hier wird lediglich für den Sachverhalt mitgeteilt, dass die am Unfall beteiligten Fahrzeuge mit ihren Längsseiten kollidierten.
Streitgegenständlich war der Verkehrsunfall ersichtlich in der Gestalt, wie dies unter Punkt 4.4 Kollisionssituation durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen wie folgt festgestellt wurde: „Ausgehend von den gegenseitigen Beschädigungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge kann man zunächst die relative Stellung der Fahrzeuge rekonstruieren, wie in der Anlage A1 und A2 dargestellt. Die Fahrzeuge waren zum Kollisionszeitpunkt fast längsachsenparallel ausgerichtet, zum Kollisionszeitpunkt hatte das Beklagtenfahrzeug im Verhältnis zum Klägerfahrzeug knapp eine 1/2 Fahrzeuglänge Vorsprung. Das Klägerfahrzeug befand sich auf einer leichten Schrägfahrt nach links, dies resultiert daraus, dass der hintere Bereich der linken Fahrzeuglängsseite unbeschädigt ist, sowie aus dem Umstand, dass der vordere Bereich der rechten Fahrzeuglängsseite des Beklagtenfahrzeugs und insbesondere die rechte Frontecke des Beklagtenfahrzeug unbeschädigt sind. Die genaue Lage des Kollisionsortes im Bezug zur Fahrbahnoberfläche ist nicht rekonstruierbar, insoweit sind beide geschilderten Unfallversionen (Anlage A1 Klägerversion und Anlage A2 Beklagtenversion) technisch möglich und nicht ausschließbar.
In jeder möglichen Unfallversion befand sich das Beklagtenfahrzeug schwerpunktbezogen links vom Klägerfahrzeug knapp 1/2 Fahrzeuglänge nach vorne versetzt. (Fettdruck durch das Gericht)“
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an, Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch nicht ersichtlich.
Demgegenüber kann entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe hier keine unklare Verkehrssituation angenommen werden, in der der von hinten Überholende durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen müsse, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken.
Insoweit besteht kein Vorrecht für den Vorderen in der Schlange zum Überholen, sondern sind alle in der Schlange gleichberechtigt und können gleichberechtigt überholen. Deshalb kommt zugleich auch für denjenigen, der überholen möchte, der doppelten Rückschaupflicht eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der Tatsache, dass eine solche besondere Pflicht durch den Gesetzgeber statuiert wurde, zeigt gerade, dass nicht der Überholer, sondern gerade derjenige, der zum Überholen ansetzen will, eine besondere Verpflichtung trifft. Die Pflicht, die das OLG Karlsruhe hier in eigener Richterrechtsfortbildung statuiert, gibt es gerade nicht.
Entsprechend hat auch das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 04.06.1987, AZ: 12 O 4540/86, NJW-RR 1987, 12051 geurteilt, dass eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet, nicht bereits dann vorliegt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt und sich etwas zur Fahrbahnmitte hin einordnet.
Eine unklare Verkehrslage liegt nur dann vor, wenn der Überholende nicht verlässlich beurteilen kann, was der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun werde. Insoweit kann die entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin selbst dann noch keine unklare Verkehrslage angenommen werden, wenn sich ein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin einordnet. Hieraus ergibt sich für den nachfolgenden Verkehr bei der erforderlichen objektiven Betrachtung noch nicht der Schluss, dieser werde alsbald ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen bzw. ausscheren ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuzeigen und insbesondere im streitgegenständlichen Fall den erforderlichen doppelten Schulterblick durchführen.
Aufgrund des beiderseits im wesentlichen geschilderten, übereinstimmenden Kerngeschehens und aufgrund der beiderseits geschilderten Unfallschäden an den beiden Fahrzeugen sowie aufgrund der Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem unfallanalytischen Sachverständigengutachten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gegen die Rückschaupflicht verstoßen hatte.
Hätte dieser, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hatte, seine Rückschaupflicht ernst genommen und wahrgenommen, so wäre der Unfall vermeidbar gewesen.
So liegt die Hauptschuld einzig und allein bei dem gravierenden Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, der zum Überholen ausgeschert hatte, ohne durch doppelte Rückschaupflicht sich über den rückwärtigen Verkehr und die freie Überholspur zu vergewissern.
Dementsprechend war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und waren ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.