Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 1 Ws 244/02
Beschluss vom 09.07.2002
GStA Zweibrücken – Az.: 5 Zs 138/02
StA Frankenthal (Pfalz) – Az.: 5316 Js 632/00
In dem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 9. Juli 2002 beschlossen:
Es wird die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten J. B. durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) angeordnet mit der Anschuldigung, am 5. Januar 2000 bei Neustadt an der Weinstraße um ca. 17.00 Uhr auf der BAB 65 durch Fahrlässigkeit den Tod des V. B. verursacht zu haben.
Gründe:
Zur Sachdarstellung wird zunächst auf den auf die frühere Verfahrenseinstellung ergangenen Senatsbeschluss vom 1. März 2001 – 1 Ws 83/01 – Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Verfügung vom 9. Januar 2002 das Verfahren erneut eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Einstellung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der erneute Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Antrages sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht erfüllt. Die Antragstellerin ist als Ehefrau des bei dem Unfall getöteten V. B. und als nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nebenklageberechtigte Angehörige auch Verletzte i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Außer Frage steht, dass der Beschuldigte durch Fahrlässigkeit (Nichtbeachten eines sich auf der Überholspur mit höherer Geschwindigkeit nähernden Fahrzeuges beim Versuch, selbst auf die Überholspur zu wechseln) die Kollision mit dem Pkw des Zeugen B. verursacht hat, wodurch beide Fahrzeuge ins Schleudern gerieten, der Pkw B. nach rechts von der Fahrbahn abkam und derjenige des Beschuldigten etwa 45 m nach dem Anstoß auf dem linken Fahrstreifen nach Drehung um die Hochachse mit der Längsachse etwa entgegengesetzt zur ursprünglichen Fahrtrichtung zeigend zum Stehen kam. Nach den festgestellten Spuren befand sich das Fahrzeug in dieser Endposition gemessen von der linken Begrenzungslinie etwa 1,7 -1,8 m in der Fahrbahn der Überholspur. Das spätere Unfallopfer V. B. fuhr spätestens fünf Minuten nach dieser Erstkollision auf den dort unverändert stehen gebliebenen Pkw des Beschuldigten auf. Dies ist ursächlich auf den ersten Teilakt des Unfallgeschehens zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Verneinung des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges) kann eine Zäsur nach der ersten Kollision nicht vorgenommen werden. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass es ohne die Erstkollision und das Liegenbleiben des Pkws des Beschuldigten im Bereich der linken Fahrspur zu der zweiten Kollision nicht gekommen wäre. Das Hinzutreten anderer Ursachen, hier letztlich auch ein mögliches Fehlverhalten des Unfallopfers B., hat diesen Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen. Dies gilt auch für das Verschulden. Die Zweitkollision und damit der Tod des V. B. ist dem Beschuldigten zuzurechnen, denn sie war für ihn voraussehbar. Zwischen erstem und zweitem Teilakt des Unfallgeschehens bestand ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang. Infolge des ersten Fehlverhaltens war mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit mit dem weiteren Unfallablauf, dem Auslösen des Schleudervorganges, dem Liegenbleiben eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn und damit weiteren Kollisionen durch nachfolgende Fahrzeuge zu rechnen. Die so herbeigeführte Gefahrenlage hat sich konkret realisiert. Dass mehrere Verkehrsteilnehmer anhielten und Sicherungsmaßnahmen trafen, entlastet den Beschuldigten nicht (BGHSt 4, 360 ff). Denn hierdurch wurde keine eigene Zwischenursache für den Erfolg gesetzt, sondern im Gegenteil eine Sicherung gegen diesen Erfolg vorgenommen oder versucht. Zur vollständigen und ordnungsgemäßen Absicherung der Gefahrenstelle war es nicht gekommen, was in der Kürze der Zeit auch nicht möglich war. Dazu hätten entsprechend den Besonderheiten auf Autobahnen und den dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten Warnhinweise weiter vorverlegt und beidseitig der Fahrbahn angebracht werden müssen. Bereits der Umstand, dass es nach kurzer Zeit zur Zweitkollision gekommen ist, belegt, dass die Gefahrenlage weiter bestand (gerade das Fehlen von Warneinrichtungen links der Fahrbahn in Verbindung mit dem Geschehen auf dem rechten Seitenstreifen – mehrere Personen, Warndreiecke, Pkw B. nach rechts abgekommen -begründet die starke Vermutung, dass das Unfallopfer B. seine Aufmerksamkeit dorthin lenkte – nach Bekundung des Zeugen B. schauten die meisten Verkehrsteilnehmer nach rechts – deswegen im Bereich der leichten Linksbiegung das Fahrzeug des Beschuldigten trotz dessen Beleuchtung nicht wahrnahm und ohne Abwehrreaktion auf dieses auffuhr).
Es kann daher letztlich dahinstehen, ob es der Beschuldigte darüber hinaus vorwerfbar unterlassen hat, die Gefahrenlage durch Entfernung seines Fahrzeuges aus dem Bereich der linken Fahrspur zu beseitigen. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass unabhängig von der subjektiven Verfassung des Beschuldigten nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls objektiv die Möglichkeit dazu kaum verneint werden kann, wobei keine gefahrerhöhende „Geisterfahrt“, nicht einmal das Überqueren der rechten Fahrspur hätte vorgenommen werden müssen; vielmehr wäre dieser Erfolg, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, durch Zurücksetzen des Fahrzeugs über wenige Meter – ggf. durch Schieben – bis unmittelbar an die Mittelleitplanke zu erreichen gewesen. Dies wäre dem Beschuldigten nach Herbeiführen der Gefahrenlage auch zumutbar gewesen.
Der Beschuldigte ist damit nach den getroffenen Ermittlungen hinreichend verdächtig, durch Fahrlässigkeit den Tod des V. B. verursacht zu haben (§ 222 StGB). Gemäß § 175 StPO ist die Erhebung der öffentlichen Klage gegen ihn zu beschließen, was nunmehr die Staatsanwaltschaft unter tatsächlicher und rechtlicher Bindung an diese Entscheidung auszuführen hat. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 177 Rn. 3).