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Überlassung Konto-Zugangsdaten an unbekannten Dritten – verschärfte Bereicherungshaftung

Ungeklärte Finanztransaktionen und die Folgen: Ein Blick auf die Haftung

In einer komplexen Situation, bei der es um einen bedeutenden Betrag, Online-Betrug und eine nachlässige Überlassung von Bankkontodaten ging, zeigt sich, wie schnell man in den Strudel unerwünschter rechtlicher Konsequenzen geraten kann. Im Fokus des Falls stand ein Beklagter, der mit dem Versprechen einer Nebentätigkeit in eine Falle gelockt wurde, bei der er seine Bankkontodaten einer unbekannten Person preisgab. Dieser Vorgang führte dazu, dass über sein Konto ein großer Geldbetrag transferiert wurde, was zu einer Verschärfung der Bereicherungshaftung führte. Diese Situation hebt die Gefahren hervor, die mit der Überlassung sensibler Bankinformationen an Dritte verbunden sind.

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Der Verlockung einer Nebenbeschäftigung erlegen

Der Beklagte suchte im Internet nach einer zusätzlichen Einnahmequelle und stieß auf eine Person, die sich als T.F. vorstellte. Dieser versprach dem Beklagten eine monatliche Zahlung von 600 Euro für das Öffnen und die Weitergabe der Kontoinformationen eines Geschäftskontos bei der …bank. Es wurde ihm suggeriert, dass das Konto dazu dienen sollte, Gelder aus dem Onlinehandel mit Gebrauchtwagen und Autoteilen an seiner geschiedenen Ehefrau vorbei zu transferieren.

Geldtransfer: Das Herz des Betrugs

Ein anderer Beteiligter, der Kläger, stieß bei seiner Online-Recherche zum Ankauf von 6 kg Gold auf eine betrügerische Website. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass er im Voraus einen bestimmten Betrag auf ein bestimmtes Konto überweisen sollte. Unwissend über den Betrug, überwies der Kläger die genannte Summe auf das vom Beklagten geöffnete Konto. Die Überlassung der Kontodaten an den Dritten erlaubte es diesem, die eingezahlten Gelder unbemerkt weiterzuleiten.

Zurückweisung der Berufung und der Prozesskostenhilfe

Der Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz Berufung ein. Das Oberlandesgericht Dresden wies jedoch darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Risiken und Folgen der Bereicherungshaftung

Dieser Fall verdeutlicht die Gefahren und Konsequenzen der Überlassung von Kontodaten an Unbekannte. Während der Beklagte glaubte, eine einfache Nebentätigkeit gefunden zu haben, stellte sich die Situation als ein komplexer Online-Betrug heraus, der zu einer Verschärfung der Bereicherungshaftung führte.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 8 U 840/21 – Beschluss vom 20.07.2021

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.04.2021 – 4 O 73/21 – durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

3. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels ist eine Zurückweisungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Sonstige Gründe, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht gegeben.

I.

Der Kläger informierte sich über die Homepage „www…..de“, bei der es sich um eine Internetbetrugsseite handelte (Anlage K 2), über den Ankauf von 6 kg Gold. Per E-Mail wurde ihm von dem vermeintlichen Anbieter mitgeteilt, dass er im Wege der Vorkasse eine Zahlung in Höhe von 310.530,80 Euro auf ein Konto bei der …bank M…… (…bank) zu leisten habe. Am 27.10.2020 überwies der Kläger den genannten Geldbetrag auf das angegebene Konto bei der …bank mit der IBAN DExx … … … … xx, das von dem Beklagten auf seinen Namen kurze Zeit zuvor eröffnet worden war. Nach den Schilderungen des Beklagten habe er über das Internet nach einer (Neben-)Beschäftigung gesucht und auf diese Weise eine Person kennengelernt, die sich als T…… F…… ausgegeben habe. Für diese Person habe er das Geschäftskonto bei der …bank eröffnet und ihm die Unterlagen und Daten überlassen, wofür er monatlich 600,00 Euro habe erhalten sollen. Bei der Kontaktanbahnung habe die Person ausgeführt, dass er über das bereitzustellende Konto verschiedene Gelder, die aus dem Onlinehandel mit Gebrauchtwagen und Autoteilen stammten, an seiner geschiedenen Ehefrau vorbei transferieren wolle.

Der dem Konto bei der …bank gutgeschriebene Betrag von 310.530,80 Euro wurde nach den Darlegungen des Beklagten ohne sein Zutun unter Verwendung der überlassenen Online-Banking-Zugangsdaten weitertransferiert, ohne dass der Veranlasser und der Empfänger (bislang) bekannt geworden sind. Der Kläger, der keine Goldlieferung erhielt, vermochte seine Überweisung nicht zurückzurufen (Anlage K 1). Er verlangt daher von dem Beklagten im Wege einer Teilklage die Erstattung eines Betrags von 60.000,00 Euro und stützt sich dabei auf deliktische sowie bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 16.04.2021 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 60.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte habe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 261, 263 StGB Schadenersatz zu leisten, weil er einem völlig fremden Menschen sein Konto bei der …bank für den Empfang, die vorübergehende Verwahrung und die Weiterleitung durch gewerbsmäßigen Betrug erlangter Gelder zur Verfügung gestellt habe. Dabei habe er nach den in der informatorischen Anhörung gewonnenen Erkenntnissen grob fahrlässig und leichtfertig gehandelt, zumal sich ein Geldtransfer an einer Ehefrau vorbei ebenso als Straftat erweise. Auf die Entscheidungsbegründung des landgerichtlichen Urteils, das dem Beklagten am 21.04.2021 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Der Beklagte verfolgt mit seiner am 14.05.2021 eingelegten und am 21.06.2021 begründeten Berufung sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter und rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Zu Unrecht gelange das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB erfüllt sei. Es verkenne die generellen Anforderungen an ein leichtfertiges Handeln. Zur subjektiven Tatseite enthalte das angegriffene Urteil keine Feststellungen, insbesondere nicht in Bezug auf die deliktische Herkunft der Gelder und das Vorliegen einer Katalogtat. Im Übrigen unterscheide sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit von der zivilrechtlichen groben Fahrlässigkeit; es seien die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten zu berücksichtigen.

Der Beklagte sei in das betrügerische Handeln des unbekannten Täters nicht involviert gewesen. Bei Einhaltung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt habe vielmehr der Kläger mit überschaubarem Aufwand die Seriosität der geplanten Investition überprüfen können. Weshalb sich dem Beklagten im Verhältnis zu dem besser informierten Kläger das Vorliegen einer Katalogtat habe aufdrängen sollen, erschließe sich nicht. Der Beklagte habe bei seiner Anhörung ausgeführt, dass ihm im Rahmen der Kontaktaufnahme suggeriert worden sei, dass das Konto für die Abwicklung von Einnahmen aus dem Onlinehandel benötigt werde. Diese Einlassung nehme das Landgericht nicht zur Kenntnis. Tatsächlich habe der Beklagte in der Annahme gehandelt, die auf seinem Konto eingehenden Gelder würden aus dem Handel mit Gebrauchtwagen und Autoteilen seines „Geschäftspartners“ stammen, der seine wahre Identität sorgfältig verborgen habe. Der Hinweis auf den angeblichen „Rosenkrieg“ mit der Ehefrau sei plausibel gewesen.

Zu den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Beklagten treffe das Landgericht ebenso wenig Feststellungen. Da der Täter zielgerichtet ein plausibles Lügengebäude errichtet und aufrechterhalten habe, um seine wahren Absichten zu verschleiern, sei es nicht verwunderlich, dass der geschäftlich unerfahrene Beklagte den erfundenen Angaben Glauben geschenkt habe.

Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen trügen auch die Annahme nicht, dass sich die Herkunft der Gelder aus einer Katalogtat dem Beklagten habe aufdrängen müssen. Es seien stets konkrete Umstände festzustellen, aus denen sich der Vorwurf einer Leichtfertigkeit bezüglich der Vortat und deren gewerbs- oder bandenmäßige Begehung ergebe. Zusätzlich müsste der Beklagte aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit gehandelt haben, wofür strenge Maßstäbe anzulegen seien. Tatsächlich habe der Beklagte überhaupt keine Kenntnis von einem Zahlungseingang auf dem Konto gehabt, sodass er denknotwendig auch nicht auf eine inkriminierte Handlung habe schließen können. Der Beklagte sei Opfer und nicht Täter einer strafbaren Handlung.

Das angegriffene Urteil lasse auch nicht erkennen, unter welche konkrete Verbotsnorm das Landgericht das Handeln des fiktiven Herrn F…… subsumiere. Stattdessen erschöpfe es sich in dem Vorwurf, der Beklagte habe sein Konto einem „völlig fremden Menschen“ zur Verfügung gestellt. Entgegen der landgerichtlichen Ansicht sei es auch nicht generell strafbar, Gelder an einer Ehefrau vorbei zu transferieren.

Die erstinstanzliche Entscheidung verletze zudem Verfahrensrecht. Der Beklagte habe in seiner Klageerwiderung den Antrag gestellt, die Frist zur Stellungnahme um zwei Monate zu verlängern. Wenn das Landgericht die Beiziehung der Strafakte selbst für entbehrlich erachte, gebiete es jedenfalls der Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Beklagten eine Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Zu Unrecht habe das Landgericht darüber hinaus den Antrag des Beklagten abgelehnt, ihm hinsichtlich des klägerseitigen Replikvorbringens eine Schriftsatzfrist nachzulassen, sodass auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs anzunehmen sei. Dem Landgericht falle überdies ein Verstoß gegen die Hinweispflichten nach § 139 ZPO zur Last. Hätte es auf seine Rechtsauffassung zu den Maßstäben für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 5 StGB hingewiesen, hätte der Beklagte seinen Vortrag zu den Verschleierungshandlungen und der gestohlenen Identität des Herrn F…… weiter substantiiert. Hierzu reicht der Beklagte in der Berufungsinstanz die im Zuge der Kontaktanbahnung geführte E-Mail-Korrespondenz mit Herrn F…… vom 03./04.08.2020 sowie die spätere WhatsApp-Korrespondenz für den Zeitraum vom 10.10.2020 bis 23.11.2020 zu den Akten (Anlage B 1). Er rügt schließlich eine Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO, weil das Landgericht zu Unrecht annehme, er habe anspruchsbegründende Tatsachen zugestanden.

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In rechtlicher Hinsicht bestehe weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch gegen den Beklagten. Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch sei nicht eröffnet, weil sich der Beklagte jedenfalls auf eine Entreicherung berufen könne. Das Kontoguthaben sei unverzüglich durch den unbekannten Täter auf andere Konten weitergeleitet worden und auch nicht durch sonstige Vermögensvorteile zugunsten des Beklagten kompensiert worden.

Das vorliegende Verfahren sei bis zum endgültigen Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach §§ 148 und 149 ZPO auszusetzen, was auch der Anspruch auf ein faires Verfahren gebiete. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Chemnitz das wegen Geldwäsche eingeleitete Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich mit Verfügung vom 28.06.2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Beklagte beantragt, das am 16.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Chemnitz – Az.: 4 O 73/21 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rügt der Beklagte zu Recht, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die angenommene deliktische Haftung in dieser Form nicht tragen. Auf der Grundlage der klägerseitigen Sachverhaltsschilderungen und der Einlassungen des Beklagten ist aber auf eine bereicherungsrechtliche Einstandspflicht zu schließen. Der Beklagte ist dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2, 3 und 4, § 819 Abs. 1, § 292 Abs. 2, §§ 989, 166 Abs. 1 BGB zum Wertersatz in Höhe des mit der Teilklage beanspruchten Betrags von 60.000,00 Euro verpflichtet.

1. Der Beklagte hat durch die Überweisung des Klägers vom 27.10.2020 einen vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt.

Er war Inhaber des bei der …bank von ihm neu errichteten Kontos mit der IBAN DExx … … … … xx. Aufgrund des zwischen dem Beklagten und der …bank geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrags in Form eines Girovertrags (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 675f Rn. 10 und 27) war er sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich begünstigter Vertragspartner der Bank (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 675f Rn. 32). Mit der unstreitigen Gutschrift des vom Kläger überwiesenen Geldbetrags auf dem Konto des Beklagten hat dieser etwas im vermögensrechtlichen Sinn zugewandt erhalten, denn der Zahlungsdienstleister ist nach § 675t Abs. 1 BGB verpflichtet, seinem Vertragspartner den eingegangenen Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 675f Rn. 37). Der aus dem Girovertrag resultierende Auszahlungsanspruch stellt einen Vermögenswert im Umfang der vorgenommenen Gutschrift dar, über den der Beklagte als Kontoinhaber vertraglich verfügen konnte (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 – 1 O 202/14, juris; Sebastian, Jura 2015, 180, 183). Dass der Beklagte der …bank unbekannte, interne Absprachen mit seiner Kontaktperson zur Kontonutzung getroffen hatte, ändert nichts daran, dass der Beklagte, der nach eigenen Angaben weiterhin über eine Bankkarte für das Konto verfügte, uneingeschränkt befugt war, über die eingegangenen Gelder zu verfügen (vgl. BGH, NJW 2013, 1158). Ob der Beklagte den Auszahlungsanspruch selbst realisiert hat oder ob die Gelder durch einen Dritten im zeitlichen Nachgang auf andere Konten weitertransferiert wurden, ist für die Anerkennung eines Vermögenszufluss nicht von Belang.

2. Die damit eingetretene Bereicherung des Beklagten beruht auf einer Leistung des Klägers im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, sodass in der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach den Maßstäben der Leistungskondiktion zu erfolgen hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einer Leistung die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung zugrunde liegende Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (BGH, NJW 1999, 1393; NJW 2005, 60; NJW 2016, 3027; NJW 2018, 1602). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, NJW 2005, 60; NJW 2018, 1602; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 14; Sebastian, Jura 2015, 180, 186 f.).

b) Dies zugrunde gelegt, kann mit Blick darauf, dass sich Kläger und Beklagter unbekannt waren sowie beide durch den unbekannten Täter über die Zwecke und Anlässe des streitgegenständlichen Zahlungsvorgangs getäuscht wurden, nicht auf übereinstimmende Zuwendungsvorstellungen der Beteiligten geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist aus der verobjektivierten Perspektive des Beklagten als Zahlungsempfänger zu bestimmen, ob die erkennbaren Umstände auf eine ihm gegenüber erbrachte Leistung des Klägers schließen ließen.

In dieser Hinsicht entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer Unkenntnis des sein Konto bereitstellenden Kontoinhabers von den konkreten Zahlungsanlässen zu berücksichtigen ist, dass ihm dennoch bekannt ist, dass er infolge der mit der Bank bestehenden Vertragsabsprachen allein Rechteinhaber des Empfangskontos ist. Mit Blick auf den Girovertrag ist von einem Bewusstsein auszugehen, dass ausschließlich der mit der Bank vertraglich verbundene Kontoinhaber über die eingehenden Gelder zu verfügen vermag und die Gutschrift damit zumindest vorübergehend seinem Vermögen zugeordnet ist, auch wenn von Anfang an ein Weitertransfer angestrebt wird (BGH, NJW 2018, 1602). Diese Ausgangslage erlaubt vom verobjektivierten Empfängerhorizont betrachtet den Schluss, dass bei Fehlen anderslautender Anhaltspunkte eine Perspektive besteht, wonach der Zahlende eine Leistung in das Vermögen des Kontoinhabers erbringen wollte (MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 812 Rn. 183; Sebastian, Jura 2015, 180, 187; vgl. auch BGH, NJW 2018, 1602).

c) Aufgrund dieser Maßstäbe ist vorliegend eine Empfängerperspektive anzuerkennen, wonach die vom Kläger herrührende Kontogutschrift eine Leistung zugunsten des Beklagten darstellte. Der Beklagte wusste einerseits, dass er allein verfügungsberechtigter Kontoinhaber war. Nach seinen Angaben sollte das Konto anderseits für die eigenständige Empfangnahme von Geldern Verwendung finden, welche die Kontaktperson aus Onlinehandelsgeschäften erwirtschaftete. Diese Gelder sollte er nach den getroffenen Absprachen zunächst im eigenen Namen vereinnahmen. Nach dem Erkenntnishorizont des Beklagten fungierte das bereitgestellte Konto nicht als bloßes Zahlungsmittlungsinstrument. Vielmehr war nach den Absprachen davon auszugehen, dass vermeintlichen Kunden der Kontaktperson das …bankkonto für Zahlungsvorgänge als Empfangskonto benannt wird. Dem Beklagten war daher bewusst, dass er von zahlenden Kunden im Rechtsverkehr als Zahlungsempfänger wahrgenommen werden wird, sofern sein Konto als Überweisungszielkonto angegeben wird. Dass die Gelder nach dem Empfang weitertransferiert werden sollten, ändert an dieser Perspektive nichts, weil die Gutschrift auf dem Konto einen notwendigen und selbstständigen Zahlungsschritt darstellte. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zuge des Überweisungsvollzugs und der Betragsgutschrift zusätzliche einzelfallbezogene Umstände zu Tage getreten sind, die eine abweichende Perspektive rechtfertigen könnten.

Der Gesichtspunkt, dass der Beklagte nach seinen – bestrittenen – Darlegungen zunächst nicht um den vom Kläger am 27.10.2020 herrührenden Zahlungseingang wusste, weil er trotz Verfügbarkeit einer Bankkarte keine Einsicht in die Kontoübersichten oder Kontoauszüge genommen, sondern er dies seiner Kontaktperson unter Verweis auf die bereitgestellten Online-Banking-Zugangsdaten überlassen habe, schließt die Annahme einer Leistungsperspektive nicht aus. Denn maßgebend ist die verobjektivierte Empfängersicht. Ein vernünftiger Kontoinhaber hätte aufgrund der nach der Verkehrssitte gebotenen Einsichtnahme die streitgegenständliche Zuwendung aus den vorstehend genannten Gründen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als Leistung an sich wahrgenommen. Es ist nicht gerechtfertigt, die Leistungsbeziehung abweichend zu bestimmen, nur weil der Beklagte in grober Pflichtwidrigkeit angesichts der Überlassung der Online-Banking-Zugangsdaten an eine unbekannte Kontaktperson seine Erkenntnismöglichkeiten verkürzte oder eine Kenntnisnahme nicht für nötig erachtete.

3. Die in der am 27.10.2020 veranlassten Überweisung liegende Leistung des Klägers an den Beklagten erfolgte ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem bestand keine vertragliche oder sonstige Rechtsbeziehung, die einen Behaltensgrund begründen könnte. Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger einen Rechtsgrund ebenso wenig aus einem ggfls. zwischen dem Kläger und dem Hintermann geschlossenen Goldkaufvertrag ableiten. Ein solcher berechtigt ihn nicht zum Empfang und zum Behalten der zugeflossenen Gelder (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421).

4. In der Rechtsfolge ist der Beklagte als Leistungsempfänger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des zugeflossenen Geldbetrags verpflichtet. Soweit eine reale Rückgewähr des Erlangten nicht möglich ist, hat er gemäß § 818 Abs. 2 BGB entsprechenden Wertersatz zu leisten. Dem Grunde nach ist der Beklagte daher gehalten, den im Wege der Teilklage beanspruchten Betrag von 60.000,00 Euro als Wertersatz an den Kläger zu zahlen.

5. Der Beklagte kann sich in der vorliegenden Einzelfallkonstellation nicht auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.

a) Im Falle der Erhebung des Entreicherungseinwands trägt der Bereicherungsschuldner, mithin der Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass weder der erlangte Gegenstand noch Nutzungen oder Surrogate in seinem Vermögen vorhanden sind (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 818 Rn. 55; MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 818 Rn. 132 ff. und 186). Er muss nicht nur belegen, dass das Erlangte in Wegfall geraten ist, sondern ebenso das Verbleiben einer anderweitigen Bereicherung ausschließen.

b) Der Beklagte hat ausgeführt, dass der auf seinem Konto gutgeschriebene Geldbetrag kurze Zeit nach seinem Eingang durch die unbekannte Kontaktperson, der er die Online-Banking-Zugangsdaten überlassen habe, vollständig weitertransferiert wurde und er zur Aufklärung des Verbleibs der Gelder nichts beitragen könne. Dieses Vorbringen umfasst die Behauptung, dass ihm keine Vermögenswerte oder Surrogate verblieben sind. Soweit er eingeräumt hat, dass er sich von der zugesagten monatlichen „Vergütung“ einmalig einen Betrag von 600,00 Euro unter Nutzung seiner Bankkarte habe auszahlen lassen, fand diese Abhebung ausweislich der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz (Anlage B 1) am 23.10.2020, also zeitlich vor der streitgegenständlichen Überweisung vom 27.10.2020, statt, sodass kein dem Beklagten aus dem Vermögen des Klägers zugeflossener Vermögensvorteil betroffen sein kann (vgl. dazu BGH, NJW 2018, 1602). Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 – 1 O 202/14, juris).

Zwar hat der Beklagte seine Behauptungen zur Entreicherung nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat diese aber nicht rechtserheblich bestritten. Er geht unter Verweis auf eine am 29.10.2020 in der …bank erfolgte persönliche Vorsprache selbst davon aus, dass eine Rückbuchung seiner Überweisung aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt vollzogenen Weiterleitung der Gelder nicht mehr möglich war. Vor diesem Hintergrund ist der Wegfall der Bereicherung als unstreitig zu behandeln.

c) Der Beklagte kann sich jedoch gegenüber dem Kläger nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1 und § 989 BGB verschärft haftet.

aa) Nach diesen Normen greift der Entreicherungseinwand nicht durch, wenn der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grunds bei dem Empfang der Leistung oder spätestens bei der Weiterleitung der Gelder kannte. Das Fehlen des rechtlichen Grunds kennt der Bereicherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt, sondern darüber hinaus auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge (BGH, NJW 2018, 1602). Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenntnis bewusst verschließt, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (BGH, NJW 2018, 1602).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist von einer Kenntnis im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB auszugehen, weil sich der Beklagte unter Zugrundelegung seiner eigenen, in der Berufungsbegründung vertieften Hergangsschilderungen das Wissen seiner Kontaktperson, d.h. des unbekannt gebliebenen Täters, in der vorliegenden Einzelfallkonstellation analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

(1) Die Regelung in § 166 Abs. 1 BGB eröffnet es in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich im Hinblick auf rechtsgeschäftliches Handeln das Wissen des Vertreters der vertretenen Person zuzurechnen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Maßgaben des § 166 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung ebenfalls im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB gelten (BGH, NJW 1980, 115; NJW 1982, 1585; NJW-RR 2001, 127; NJW 2014, 1294; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 819 Rn. 3; MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 819 Rn. 7). Denn die Norm enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken der Zurechenbarkeit. Auch derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter eigener Angelegenheiten in autonomer Verantwortung betraut, muss sich – unabhängig von einem konkreten Vertretungsverhältnis – das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen. Im Interesse des schutzwürdigen Adressaten muss er hinnehmen, dass ihm die Kenntnis seines Repräsentanten als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis berufen (BGH, NJW 2014, 1294).

Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 – 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 – 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632). Dies kann insbesondere dann gelten, wenn er dem Dritten die Kontoverwaltung und Zahlungsabwicklung umfassend sowie unkontrolliert überlässt und sich um die Kontobewegungen selbst in keiner Weise kümmert (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1295). Bei einer solchen Abwicklung von Geldgeschäften erlangt der Dritte eine ähnliche Stellung wie ein Vertreter und repräsentiert den Kontoinhaber im Zahlungsverkehr, sodass der Rechtsgedanke der Zurechenbarkeit nach Sinn und Zweck sowie auch aus der Perspektive des Kontoinhabers betroffen ist.

Soweit in der Kommentarliteratur eine Begrenzung der Zurechenbarkeit analog § 166 Abs. 1 BGB für Sachverhalte erwogen wird, in denen es sich aufgrund eines Interessenkonflikts als unwahrscheinlich darstellt, dass der Vertreter oder Repräsentant aufgrund seines planmäßigen Vorgehens sein Wissen zu den empfangenen Geldern mit dem (vertretenen) Kontoinhaber teilt (vgl. MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 819 Rn. 8; Erman/Buck-Heeb, 16. Aufl., § 819 Rn. 3; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 819 Rn. 9), erachtet der Bundesgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Zurechnung nicht für ausgeschlossen, weil der Bereicherungsgläubiger auch in dieser Situation schutzwürdig ist und den Bereicherungsschuldner besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Erlangten treffen (BGH, NJW 2014, 1294). Eine abschließende Stellungnahme des Senats zu dieser Fragestellung ist nicht veranlasst. Jedenfalls bei Sachlagen, in denen der Kontoinhaber trotz greifbarer Anhaltspunkte für eine manipulative Kontonutzung einem Dritten uneingeschränkt die Kontonutzung überlässt und sich eine Kontrolle des abgewickelten Zahlungsverkehrs weder vorbehält noch sich dafür interessiert, sondern den Dritten frei „schalten und walten“ lässt, nimmt er eine unbegrenzte Repräsentanz bewusst in Kauf. Es besteht in dieser Situation keine Rechtfertigung, eine Zurechnung des gebilligten Handelns des Dritten und seines Wissens auszuschließen.

(2) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall eine Zurechnung des Wissens des unbekannten Täters, dem der Beklagte eine unbegrenzte Nutzung des bei der …bank eröffneten Kontos ermöglicht hat, in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Der Beklagte hat schriftsätzlich und in seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass er seiner Kontaktperson, deren Wissen um die wahren Hintergründe des vermeintlichen Goldkaufgeschäfts und des korrespondierenden Zahlungsvorgangs nicht in Abrede gestellt ist, einen freien Zugriff auf das Konto zwecks Abwicklung des allein in dessen Interesse liegenden Zahlungsverkehrs eingeräumt habe. Er habe nach Eingang der Unterlagen zum Konto „die Nummern“ (Online-Banking-Zugangsdaten) an Herrn F…… gesandt und diesem das Online-Banking ermöglicht. Dies erschließt sich ebenfalls aus der vom Beklagten neu zur Akte gereichten WhatsApp-Korrespondenz (vgl. Nachrichten vom 10./11.10.2020 – Anlage B 1). Es entsprach dem Ziel der Zusammenarbeit und den intern getroffenen Absprachen, dass der Beklagte seiner Kontaktperson die Zugangsdaten (Online- und Telefonbanking) zur Verfügung stellt, damit dieser ohne Rücksprache mit dem Kontoinhaber und ohne abgestimmte Kontrollmöglichkeiten die Zahlungsvorgänge abwickelt. Der Beklagte räumt die uneingeschränkte Kontoüberlassung auch ein, indem er darauf verweist, dass er trotz des bei ihm verbliebenen Besitzes einer Bankkarte keinen Einblick in Kontobewegungen genommen und daher von den Zahlungsvorgängen keine Kenntnis erlangt habe. Auch der übrigen WhatsApp-Korrespondenz ist zu entnehmen, dass der Beklagte bewusst als eine Art Strohmann fungierte und seiner Kontaktperson von Anfang an bis zur Kontensperrung eine freie sowie unkontrollierte Verfügbarkeit des …bankkontos einräumte und dementsprechend das kontenbezogene Handeln des Dritten billigte.

Dabei war dem Beklagten bereits aufgrund der Kontaktanbahnung (vgl. E-Mail-Verkehr vom 03./04.08.2020 – Anlage B 1) zumindest bewusst, dass die Kontonutzung durch eine ihm nicht persönlich bekannte, lediglich über elektronische Medien mit ihm kommunizierende Person zu Manipulationszwecken erfolgen sollte. Denn unabhängig von der angekündigten Abwicklung von aus dem Onlinehandel mit Gebrauchtwagen und Autoteilen stammenden Zahlungen sollte das Konto zu Verschleierungszwecken („Zahlungen an der Ehefrau vorbei“) eingesetzt werden. Hinzu traten weitere verdächtige Umstände. Nicht nur das anhand der WhatsApp-Korrespondenz nachvollziehbare drängende Verhalten der Kontaktperson, sondern vor allem die Zusage einer monatlichen „Vergütung“ von 600,00 Euro allein für die Bereitstellung des Kontos stellte sich als dubios dar. Dies gilt umso mehr, als die Abwicklung von aus dem Onlinehandel stammenden Zahlungen über fremde Konten gleichermaßen aus laienhafter Sicht weitere greifbare Fragestellungen etwa in steuerrechtlicher Hinsicht aufwarf, was auch Gegenstand der WhatsApp-Kommunikation war. Die Abwicklung eines Onlinehandels über Konten fremder Personen stellt überdies eine im Geschäftsverkehr nicht nur untypische Praxis, sondern ein auffällig unseriöses und missbrauchsanfälliges Gebaren dar (vgl. LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421). Hinzu kommt, dass sich die Absprachen des Beklagten und der Kontaktperson nicht lediglich auf das neu zu errichtende Konto bei der …bank bezogen. Vielmehr erstrebte die Kontaktperson nach der vom Beklagten selbst eingereichten WhatsApp-Kommunikation die Überlassung weiterer Konten (YYY…bank, ZZZ…bank etc.), sodass mit umfangreichen Finanztransaktionen unter Verwendung fremder Konten des Beklagten zu rechnen war, obwohl er in die zugrunde liegenden Geschäfte und Vorgänge bekanntermaßen keinerlei Einblick hatte. Darüber hinaus ergaben sich noch vor der streitgegenständlichen Überweisung ausweislich des am 26.10.2020 zu Geldwäschesachverhalten in Bezug auf andere bereitgestellte Konten geführten Schriftverkehrs weitere Verdachtsmomente.

Obwohl aus der WhatsApp-Korrespondenz gleichermaßen hervorgeht, dass der unbekannte Täter manipulativ auf das Vorstellungsbild des Beklagten einwirkte, bestanden dennoch mehrere greifbare Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kontoverwendungsabsicht der Kontaktperson. Wenn der Beklagte bei dieser Ausgangslage umfassend und vorbehaltlos dem nicht persönlich bekannten Dritten eine unbeschränkte Kontonutzungsmöglichkeit eröffnet und diese aufrechterhält, nimmt er dessen Repräsentantenstellung billigend in Kauf. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Beklagten die unbestritten vorhandenen Erkenntnisse des verdeckt handelnden Täters analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

cc) Es spricht unabhängig von einer Zurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB überdies alles dafür, dass der Beklagte von dem Mangel des rechtlichen Behaltensgrunds im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB selbst wusste und daher auch aufgrund des eigenen Erkenntnishorizonts auf eine Bösgläubigkeit zu schließen ist. Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 – 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 – 3 O 47/07, juris; AG München, CR 2007, 333). Ihm musste sich aus der Perspektive eines redlich Denkenden und nicht auf den eigenen Vorteil Bedachten aufgrund der gegebenen Umstandskenntnis aufdrängen, dass über sein Konto inkriminierte Gelder fließen sollten, für die kein rechtlicher Zahlungsgrund besteht.

(1) Bei der Prüfung, ob die bekannten Umstände den Rückschluss auf einen Mangel im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB aufdrängen, gelten keine strengeren Anforderungen als im Rahmen der Prüfung der Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB a.F. (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 28.12.2018 – 25 O 267/17, juris). Hinzu kommt, dass sich die Umstandskenntnis nicht auf das Vorliegen einer bestimmten Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 2 StGB a.F. und eine hiermit verknüpfte Herkunft der erlangten Gelder beziehen muss. Vielmehr ist allein maßgebend, ob das Fehlen eines rechtlichen Grunds greifbar nahelag.

(2) Gemessen hieran, wusste der Beklagte unabhängig davon, dass er anfänglich ggfls. nicht von der Gutschrift des klägerseitig überwiesenen Geldbetrags erfuhr, um zahlreiche verdächtige Umstände, die jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Annahme dahingehend aufdrängten, dass der Vermögensvorteil ohne rechtlichen Grund zugeflossen ist.

Zunächst war ihm bekannt, dass er im Verhältnis zu den auf sein Konto leistenden Zahlern, d.h. vermeintlichen Kunden des Herrn F……, nicht über einen eigenen Behaltensgrund verfügte. Daneben bestanden aus seiner Perspektive zahlreiche Anknüpfungstatsachen, anhand derer sich dem Beklagten auch generell ein fehlender Rechtsgrund für den Empfang von Gutschriften aufdrängen musste. Wie dargestellt, war der Beklagte von Anfang an aufgrund der am 03./04.08.2020 geführten E-Mail-Korrespondenz darüber im Bilde, dass das bei der …bank errichtete Konto zu Manipulationszwecken verwendet werden sollte. Die Art und Weise der Kontaktanbahnung sowie die spätere Korrespondenz mit einer persönlich unbekannten Kontaktperson waren auch aus der ex-ante-Sicht im besonderen Maße verdächtig. Dies gilt umso mehr, als der unbekannte Täter nicht nur die Einrichtung und Überlassung eines Kontos, sondern mehrerer Konten auch bei anderen Banken nachdrücklich einforderte. Dass die Konten nicht für die Abwicklung legaler bzw. rechtskonformer Zahlungen eingesetzt werden sollten, erschloss sich ungeachtet der entwickelten Legende zusätzlich infolge der Tatsache, dass der Beklagte allein für die Zurverfügungstellung eines Kontos eine monatliche Vergütung von 600,00 Euro für zwei Jahre erhalten sollte. Dies stellte erkennbar keine seriöse „geschäftliche Zusammenarbeit“ dar. Aus dem Blickwinkel des Beklagten ergab sich ebenso wenig ein plausibler Grund, weshalb umfangreiche Zahlungsströme eines Onlinehändlers längerfristig über fremde Konten abgewickelt werden sollten. Dies entsprach auch vor dem Hintergrund steuerrechtlicher Erklärungs- und Offenlegungspflichten erkennbar nicht dem Geschäftsgebaren eines ordentlichen Kaufmanns. Hinzu kamen weitere suspekte Abläufe. So tauschten sich der Beklagte und die unbekannte Kontaktperson noch vor der streitgegenständlichen Gutschrift zu Geldwäschesachverhalten, wenn auch zu einem anderen verwendeten Konto aus. Darüber hinaus drängte der unbekannte Täter zu einer „Freischaltung“ von Auslandzahlungen und benannte hohe abzuwickelnde Mindestumsätze (100.000,00 Euro), was sich nicht schlüssig mit einer Vorbeileitung einzelner Zahlungen an einer Ehefrau erklären ließ. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte wusste, dass er einerseits keinerlei Einblick in die Geschäfte und Handlungen seines lediglich über elektronische Medien kommunizierenden „Geschäftspartners“ hatte und er einer unbekannten Person andererseits die unkontrollierte freie Verfügbarkeit seiner Konten einräumte, ist mit Blick auf die bekannt gewordenen Verdachtsmomente eine Situation anzunehmen, in welcher er sich bewusst einer Erkenntnis verschloss, dass inkriminierte bzw. rechtsgrundlose Zahlungen über sein Konto bei der …bank abgewickelt werden sollten.

V. Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.

VI. Die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen stehen einer Entscheidung im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Soweit der Beklagte eine Missachtung von Hinweispflichten und eine Nichtgewährung von Schriftsatzfristen durch das Landgericht rügt, vermochte er jedenfalls in der Berufungsbegründung sein Vorbringen zu erweitern und zu ergänzen, sodass das rechtliche Gehör gewährleistet ist. Der weitere Angriff, das Landgericht habe eine gebotene Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte unterlassen, ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte hat in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen keine konkret beizuziehenden Aktenbestandteile zu bestimmten Tatsachenbehauptungen benannt. Sein Beiziehungsantrag diente im Kern dazu, einen Sachverhalt und etwaige Verteidigungsmittel überhaupt erst zu ermitteln. Einem solchen auf Ausforschung gerichteten Antrag musste das Landgericht nicht notwendig nachkommen. Es ist auch nicht von dem Anspruch auf ein faires Verfahren gedeckt, solange mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis der Beklagte seine Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen hat, wobei hier zusätzlich zu beachten ist, dass es für Feststellungen zu einer bereicherungsrechtlichen Einstandspflicht ohnehin nicht notwendig ist, auf die Ermittlungsakten zurückzugreifen.

Für eine Aussetzung nach § 148 oder § 149 Abs. 1 ZPO besteht kein Anlass, weil sich der Senat nicht auf eine deliktische Einstandspflicht des Beklagten stützt.

III.

Der Beklagte möge in Erwägung ziehen, das eingelegte Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass neuer Sachvortrag an §§ 530, 531 ZPO zu messen ist. Die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ist gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen.

B.

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz ist zurückzuweisen, weil seine Berufung aus den vorgenannten Gründen im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.

C.

Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 60.000,00 Euro festzusetzen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Bankrecht: Das Bankrecht ist in diesem Fall von zentraler Bedeutung, da es um die Nutzung eines Bankkontos und dessen Missbrauch geht. Die beteiligten Parteien sind der Kontoinhaber (Beklagter) und die Person, die das Geld überwiesen hat (Kläger). Es kommt darauf an, ob der Kontoinhaber verpflichtet ist, dem Kläger das Geld zu erstatten, das auf sein Konto überwiesen und dann auf unbekannte Weise weitergeleitet wurde. Hierbei werden insbesondere die Pflichten und Haftungen eines Kontoinhabers thematisiert.
  2. § 823 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. §§ 261, 263 StGB (Strafgesetzbuch): Diese Paragraphen bilden die Grundlage für die Schadensersatzforderung des Klägers. § 823 Abs. 2 BGB sieht eine Haftung für den Schaden vor, der durch die Verletzung einer „Schutznorm“ entsteht, die dazu dient, jemanden vor Schaden zu bewahren. In diesem Fall bezieht sich das auf die §§ 261 (Geldwäsche) und 263 (Betrug) StGB. Demnach würde der Beklagte gemäß dieser Paragraphen haften, wenn er fahrlässig oder leichtfertig gehandelt hat und somit den Betrug ermöglicht oder gefördert hat.
  3. Strafrecht (insbesondere Geldwäsche und Betrug): Der Beklagte wird beschuldigt, sein Konto für den Empfang, die Verwahrung und die Weiterleitung von durch Betrug erlangten Geldern zur Verfügung gestellt zu haben. Dies würde gemäß § 261 StGB als Geldwäsche und gemäß § 263 StGB als Betrug gelten. Hier spielt also das Strafrecht eine entscheidende Rolle, und es muss geklärt werden, ob der Beklagte vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat.
  4. Bereicherungsrecht (§ 812 BGB): Das Bereicherungsrecht kommt ins Spiel, da der Kläger die Rückzahlung eines Betrages von dem Beklagten fordert, aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 812 BGB muss jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, es zurückgeben. In diesem Fall wäre das der Betrag, der auf das Konto des Beklagten überwiesen und dann weitergeleitet wurde.
  5. Zivilprozessrecht (insbesondere § 522 ZPO): § 522 ZPO regelt die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall beabsichtigt das Gericht, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

1. Was passiert, wenn ich meine Bankdaten an Dritte weitergebe?

Die Weitergabe Ihrer Bankdaten an Dritte kann zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen. Sie könnten für Betrügereien oder andere illegale Aktivitäten, die mit Ihrem Konto durchgeführt werden, haftbar gemacht werden, da Sie die Kontrolle und die Verantwortung für Ihr Bankkonto haben. Darüber hinaus kann dies auch zu zivilrechtlichen Klagen führen, wenn Dritte finanzielle Verluste erleiden.

2. Kann ich für Geldwäsche haftbar gemacht werden, wenn ich nicht wusste, dass es sich um illegal erworbenes Geld handelt?

In Deutschland können Sie nach § 261 StGB (Geldwäsche) haftbar gemacht werden, wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig handeln. Das bedeutet, wenn Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass das Geld aus illegalen Quellen stammt. Unwissenheit schützt nicht immer vor Strafe, besonders wenn es Anzeichen gab, die Sie hätten alarmieren müssen. Daher sollten Sie immer vorsichtig sein und sicherstellen, dass Transaktionen über Ihr Konto legal sind.

3. Muss ich jemandem Schadensersatz zahlen, wenn er Geld auf mein Konto überweist und es dann an Betrüger weitergeleitet wird?

Ja, Sie könnten verpflichtet sein, Schadensersatz zu zahlen. Dies basiert auf § 823 Abs. 2 BGB, der besagt, dass jemand, der eine „Schutznorm“ verletzt, für den entstandenen Schaden haften kann. In diesem Fall könnte die Schutznorm die Pflicht sein, keine Betrügereien zu ermöglichen oder zu fördern. Daher sollten Sie äußerst vorsichtig sein, wem Sie den Zugang zu Ihrem Konto gewähren und aus welchem Grund.

4. Kann ich Geld zurückfordern, das auf ein Konto überwiesen wurde, das für Betrug genutzt wurde?

In vielen Fällen ist es möglich, Geld zurückzufordern, das auf ein Konto überwiesen wurde, das für Betrug genutzt wurde. Dies kann auf der Grundlage des Bereicherungsrechts (§ 812 BGB) geschehen, das besagt, dass jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, es zurückgeben muss. Es kann jedoch schwierig sein, das Geld tatsächlich zurückzubekommen, besonders wenn es bereits weitergeleitet oder ausgegeben wurde.

5. Was sollte ich tun, wenn ich vermute, dass mein Konto für illegale Aktivitäten genutzt wird?

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Konto für illegale Aktivitäten genutzt wird, sollten Sie sofort Ihre Bank informieren und gegebenenfalls die Polizei einschalten. Es ist wichtig, proaktiv zu sein und zu versuchen, weiteren Schaden zu verhindern. Sie sollten auch einen Anwalt konsultieren, um sich über Ihre rechtlichen Optionen zu informieren.

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