LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Ein Geschädigter ist bei einem unverschuldeten Unfall nicht gezwungen, bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Restwertgebot einzuholen, bevor er sein Fahrzeug verkauft. Wenn er ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt hat, darf er den ermittelten Restwert zu Grunde legen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen.
Sachverhalt: Der Beklagte war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Hierbei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt. Er holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, in dem der Restwert des Fahrzeugs festgestellt wurde. Zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufte der Beklagte den Wagen. Die Klägerin (Versicherung des Unfallverursachers) war der Auffassung, dass der Restwert zu niedrig geschätzt worden sei. Sie hätte den Wagen zu einem viel höheren Preis verkaufen können. Mit dem Verkauf des Wagens zu dem geringeren Preis habe der Beklagte daher gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Entscheidungsgründe: Das Landgericht wies die Klage der Versicherung ab. Der geschädigte Autofahrer darf den Feststellungen eines Sachverständigen zum Wert seines Wagens vertrauen. Er muss auch nicht mit der Verwertung seines Fahrzeugs warten, bis die gegnerische Versicherung Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten.