1. Die generelle Unterhaltspflicht: Der Unterverpflichtete ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für seine Kinder unterhaltsverpflichtet. Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltspflicht besteht lediglich im Rahmen der Bedürftigkeit. Unterhaltsberechtigt ist gem. § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Gemäß § 1602 Abs. 2 BGB kann ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
2. Unterhaltspflicht gegenüber Ex-Ehegatten: Der Unterhaltsverpflichtete ist ferner, sofern keine vertragliche Vereinbarung vorliegt oder andere Gründe einen Unterhaltsausschluss rechtfertigen, seinem geschiedenen Ehegatten gegenüber zur Unterhaltszahlung verpflichtet, wenn dieser bedürftig ist. Die gesetzliche Grundlage liegt in den §§ 1569 ff. BGB. Eine Wiederheirat schließt nur auf Seiten des Unterhaltsberechtigten den Unterhaltsanspruch aus, d.h. die Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen ist insoweit irrelevant.
3. Unterhaltspflicht und Wiederheirat: Der Unterhaltspflichtige ist des weiteren gegenüber seiner neuen Familie – und so auch gegenüber seiner neuen Ehefrau – zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus den §§ 1360 ff. BGB. Gem. § 1360a BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu leisten. Für die Kinder des neuen Ehegatten aus einer anderen Beziehung ist man nicht unterhaltsverpflichtet, es sei denn, man adoptiert diese.
4. Steuervorteil aus Wiederheirat: Der Steuervorteil aus einer Wiederheirat wurde bislang als unterhaltspflichtiges Einkommen im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehepartner angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis jedoch für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG NJW 2003, 3466). Steuervorteile, die der Gesetzgeber ausschließlich der neuen Ehe eingeräumt hat, dürfen nicht über die Unterhaltsberechnung dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen, dürfen also seinen Unterhaltsanspruch nicht erhöhen. Das unterhaltspflichtige Einkommen ist in Anwendung dieser Entscheidung nach Steuerklasse I unter Berücksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (kurz EStG) zu errechnen. Weder ist der Splittingvorteil der neuen Ehe in der alten angelegt noch findet der Steuervorteil aus der alten Ehe, der mit der Beendigung des Zusammenlebens entfallen ist, Berücksichtigung.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bezieht sich jedoch lediglich auf das Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten. Im Verhältnis zu den Kindern fehlt eine vergleichbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Übertragung der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf dieses Verhältnis ist aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Daher verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, Steuervorteile auszunutzen besteht. Der Kindesunterhalt bemisst sich daher, nach dem um den Splittingvorteil erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Denn der Unterhaltsbedarf der Kinder ist von der wirtschaftlichen Stellung des Barunterhaltpflichtigen und damit von seinem aktuellen Einkommen abhängig. Darüber hinaus würde eine Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils die Kinder aus der alten Ehe im Verhältnis zu denjenigen aus der neuen Ehe ohne sachlichen Grund benachteiligen. Dies würde den Wertungen der Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes zuwiderlaufen.