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Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Blendwirkung einer Photovoltaikanlage

Streit um Photovoltaikanlage: Klage auf Unterlassung und Schadensersatz

Das Landgericht Münster wies die Klage einer Klägerin gegen die Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Unterlassung und Schadensersatz ab. Die Klägerin wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die von der Photovoltaikanlage verursachten Lichtreflexionen und Blendungen keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Es betonte die Bedeutung von Umweltschutz und erneuerbaren Energien und erklärte, dass die Klägerin einfache Schutzmaßnahmen gegen die Blendung ergreifen könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 O 393/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung oder Demontage der Photovoltaikanlage.
  2. Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  3. Beeinträchtigung durch Lichtreflexionen: Das Gericht sah die Lichtreflexionen der Anlage als unwesentliche Beeinträchtigung an.
  4. Bedeutung von Umweltschutz: Der Schutz der Umwelt und die Förderung erneuerbarer Energien wurden als wichtige Faktoren in der Entscheidungsfindung hervorgehoben.
  5. Zumutbare Schutzmaßnahmen: Die Klägerin hätte einfache Maßnahmen gegen die Blendung ergreifen können, wie etwa Rollläden oder Sonnenschirme.
  6. Kein Anspruch auf Schadensersatz: Mangels wesentlicher Beeinträchtigung besteht kein Schadensersatzanspruch.
  7. Keine Erstattung der Abmahnungskosten: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnungskosten.
  8. Unbegründete Widerklage: Auch die Widerklage des Beklagten auf Erstattung der Kosten des Schlichtungsverfahrens wurde abgewiesen.

Konflikte im Schatten der Sonnenenergie: Blendwirkung von Photovoltaikanlagen

Blendung durch  Photovoltaikanlage
(Symbolfoto: Nancy Pauwels /Shutterstock.com)

Im Fokus des heutigen Rechtsdiskurses stehen die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen. Diese Thematik berührt grundlegende Aspekte des Nachbarschaftsrechts und wirft Fragen auf, wie moderne Energietechnologien mit den Rechten und dem Wohlbefinden von Anwohnern in Einklang gebracht werden können. Im Mittelpunkt steht dabei die Abwägung zwischen dem Recht auf ungestörte Nutzung des eigenen Wohnraums und den Interessen an einer nachhaltigen Energiegewinnung.

In einem aktuellen Fall, der vor dem LG Münster verhandelt wurde, geht es um die Auseinandersetzung zwischen Nachbarn über die von einer Photovoltaikanlage ausgehenden Lichtreflexionen. Dieser Fall illustriert, wie sich juristische Fragestellungen im Kontext des Baurechts und des Umweltschutzes entwickeln. Während der eine Partei auf die Notwendigkeit der Energiegewinnung und Umweltschutz hinweist, steht auf der anderen Seite das Bedürfnis nach einem störungsfreien Wohnraum.

Lassen Sie uns gemeinsam in die Details dieses spannenden Falles eintauchen, um zu verstehen, wie das Gericht die Interessen beider Parteien abgewogen hat und zu seinem Urteil gelangt ist.

Nachbarschaftsstreit: Blendwirkung von Photovoltaikanlagen vor Gericht

Der Fall, der vor dem LG Münster verhandelt wurde, dreht sich um einen Konflikt zwischen Nachbarn, ausgelöst durch die Blendwirkung einer Photovoltaikanlage. Die Klägerin, eine Anwohnerin, fühlte sich durch die starke Lichtreflexion, die von der auf dem Dach des Nachbarn installierten Photovoltaikanlage ausging, erheblich in ihrem Wohnkomfort gestört. Sie berichtete, dass sie auf ihrem Balkon im zweiten Obergeschoss und in ihren Wohnräumen im ersten und zweiten Stock aufgrund der Blendung nicht mehr störungsfrei verweilen konnte. Besonders in den Sommermonaten war es ihr mittags für etwa eine bis anderthalb Stunden nicht möglich, auf dem Balkon zu arbeiten oder sich zu sonnen.

Rechtliche Herausforderungen: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Die Klägerin forderte daraufhin von den Beklagten, die Photovoltaikanlage so umzugestalten, dass keine Blendwirkung mehr von ihr ausgeht, oder sie zu demontieren. Zudem machte sie Schadensersatzansprüche geltend, begründet durch die Beeinträchtigungen, die sie erlitt. Sie argumentierte, dass die Lichtreflexionen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und ihr das Recht auf Unterlassung sowie Schadensersatz nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehen würden.

Gerichtsurteil: Abwägung zwischen Individual- und Gemeinschaftsinteressen

Das LG Münster wies jedoch die Klage ab. Das Gericht erkannte zwar an, dass die Lichtreflexionen der Photovoltaikanlage eine Beeinträchtigung für die Klägerin darstellen, jedoch keine wesentliche im Sinne des § 906 BGB. Das Urteil berücksichtigte den „verständigen Durchschnittsmenschen“, der eine erhöhte Toleranzgrenze gegenüber Beeinträchtigungen hat, besonders wenn diese im Interesse des Klima- und Umweltschutzes stehen. Es wurde hervorgehoben, dass die erneuerbaren Energien, zu denen auch die Photovoltaikanlagen zählen, im öffentlichen Interesse liegen und daher eine höhere Duldungsgrenze für Beeinträchtigungen besteht.

Schlussfolgerungen und Weiterführende Betrachtungen

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin zumutbare Abschirmmaßnahmen zur Verfügung stehen würden, um die Beeinträchtigungen durch die Lichtreflexionen zu mindern. Zudem sei die Beeinträchtigung zeitlich begrenzt und lediglich an sonnigen Tagen relevant. Im Hinblick auf die Bedeutung der Photovoltaikanlage für den Betrieb der Bäckerei der Beklagten und deren Beitrag zur Energieversorgung sowie zum Umweltschutz, wurde die Klage abgewiesen. Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, individuelle Interessen mit denen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen, insbesondere in Zeiten, in denen der Klimaschutz eine immer größere Rolle spielt.

Das Urteil des LG Münster ist ein prägnantes Beispiel dafür, wie Gerichte mit den Herausforderungen moderner Technologien und deren Auswirkungen auf das tägliche Leben umgehen müssen. Es zeigt die Notwendigkeit einer ausgewogenen Abwägung zwischen dem Schutz individueller Rechte und dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Energieversorgung und Umweltschutz.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet § 1004 Abs. 1 BGB im Kontext von Unterlassungsansprüchen?

Der § 1004 Abs. 1 BGB beinhaltet zwei verschiedene Ansprüche: den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch. Diese beiden Ansprüche sind streng voneinander zu trennen.

Der Beseitigungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu finden ist, ermöglicht es dem Eigentümer, die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums zu verlangen, die nicht auf Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beruht. Der Antragsgegner muss dabei der Störer sein und die Störung muss fortwirken.

Der Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu finden ist, ermöglicht es dem Eigentümer, bei einer Wiederholungsgefahr weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums, die Unterlassung dieser Beeinträchtigungen zu verlangen. Auch hier muss der Antragsgegner der Störer sein.

Beide Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, gemäß § 1004 Abs. 2 BGB. Eine solche Duldungspflicht kann sich beispielsweise aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben, wenn nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Obwohl § 1004 BGB direkt nur für Eigentumsbeeinträchtigungen gilt, ist eine analoge Anwendung auf andere durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, allgemein anerkannt. Eine analoge Anwendung auf den Besitz ist jedoch nach herrschender Meinung nicht möglich, da bereits § 862 BGB einen ausreichenden Schutz gewährt.

Die Rechtsfolge aus diesen Ansprüchen ist, dass der Eigentümer die Beseitigung der Störung oder das Unterlassen zukünftiger Störungen verlangen kann. Das Unterlassen kann jedoch nur verlangt werden, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist. Wenn der gestörte Eigentümer die geschuldete Beseitigung selbst vornimmt, kann er die ihm dadurch entstandenen Kosten nach den §§ 677, 683 BGB von dem Störer erstattet verlangen.

Wie definiert § 906 BGB wesentliche und unwesentliche Beeinträchtigungen?

Der § 906 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert wesentliche und unwesentliche Beeinträchtigungen im Kontext von Immissionen, also Einwirkungen, die von einem Grundstück auf ein anderes ausgehen.

Gemäß § 906 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen können beispielsweise Geräusche, Gerüche oder ähnliche Einwirkungen sein, die die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Einwirkungen objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers haben. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es maßgeblich auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen an, wobei die Natur und die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks, z.B. ob das Grundstück als Industriegrundstück oder als Wohngrundstück genutzt wird, entscheidend sind.

Es ist zu beachten, dass die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich oder unwesentlich ist, immer im Kontext der spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen muss.

Welche Rolle spielt das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ bei Immissionskonflikten?

Das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung von Immissionskonflikten. Dieses Konzept wird herangezogen, um zu bestimmen, ob eine bestimmte Einwirkung (Immission) als störend oder belästigend angesehen wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein „verständiger Durchschnittsmensch“ eine Person ist, die ein normales Maß an Toleranz und Sensibilität aufweist.

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Die Beurteilung der Störungsintensität erfolgt also nicht auf der Grundlage der individuellen Empfindlichkeit des betroffenen Nachbarn, sondern orientiert sich an dem, was ein Durchschnittsmensch als störend empfinden würde. Dieses Konzept hilft, eine objektive Bewertung von Immissionen zu ermöglichen und verhindert, dass übermäßig empfindliche oder intolerante Personen die Rechte anderer unverhältnismäßig einschränken können.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, was ein „verständiger Durchschnittsmensch“ als störend empfinden würde, von vielen Faktoren abhängt, einschließlich der Art der Immission, der Tageszeit, der Dauer und Häufigkeit der Immission und der Art der Nutzung des betroffenen Grundstücks. Daher muss jede Situation individuell beurteilt werden.


Das vorliegende Urteil

LG Münster – Az.: 17 O 393/22 – Urteil vom 14.04.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage des Beklagten zu 1).

Die Parteien sind Nachbarn. Die Häuser der Parteien stehen ca. 6 m auseinander. Die Beklagten betreiben auf ihrem Grundstück eine Bäckerei. Am 6. Mai 2022 haben die Beklagten eine großflächige Photovoltaikanlage auf ihrem Dach errichtet. Hierfür sind Kosten in Höhe von 120.000 EUR angefallen. Der Beklagte zu 1) ist Alleineigentümer des Grundstücks W-Straße #, ##### T.. Die Photovoltaikanlage wird von ihm alleine betrieben. Die Beklagten haben aufgrund des Bäckereibetriebs einen hohen Energiebedarf und generieren etwa 50 % des monatlichen Bedarfs aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Das entspricht Kosten in Höhe von ca. 1000 EUR im Monat. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 hat die Klägerin den Beklagten zu 1) abgemahnt. Mit Schreiben vom 1. August 2022 hat der Beklagte zu 1) die Abmahnung zurückgewiesen. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt T. blieb ergebnislos. Der Klägerin entstanden im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Kosten in Höhe von 1.412,21 EUR.

Die Klägerin behauptet, dass von der Anlage sehr starke Lichtreflexionen ausgehen, wenn die Sonne scheint. Sie werde auf ihrem Balkon im zweiten Obergeschoss stark geblendet, sodass ein störungsfreier Aufenthalt auf dem Balkon nicht mehr möglich sei. Konkret wäre es ihr im Sommer mittags für ca. eine bis anderthalb Stunden nicht möglich, auf dem Balkon zu arbeiten oder sich zu sonnen. Sie meint, da sie regelmäßig von zuhause aus arbeitet, wäre sie dadurch erheblich beeinträchtigt. Es sei ihr nicht zumutbar, Vorkehrungen zu treffen, um den Bereich des Balkons in dieser Zeit vor einer Sonnenreflexion zu schützen. Die Klägerin trägt weiter vor, dass auch der Aufenthalt im zweiten Obergeschoss ihrer Wohnung aufgrund der Lichtreflexionen in besagten Zeitraum entsprechend eingeschränkt sei. Auch im ersten Obergeschoss seien noch Lichtreflexionen und Blendungen zu verzeichnen.

Die Klägerin beantrage zunächst,

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf der dem Haus der Klägerin zugewandten Dachfläche ihres Hauses, eine Photovoltaikanlage zu betreiben, die die Klägerin bei Sonneneinstrahlung auf ihrem Balkon im zweiten Obergeschoss und in ihren Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss erheblich blendet.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der dem Haus der Klägerin zugewandten Dachfläche ihres Hauses installierte Photovoltaikanlage zu demontieren.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR für die Monate Mai bis September 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der Abmahnung in Höhe von 579,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe 1.412,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2023 hat die Klägerin die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie nunmehr beantragt,

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die auf dem Dach seines Gebäudes W-Straße …, … T. montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von der Anlage keine Blendwirkung in Richtung auf das Einfamilienhaus insbesondere den Balkon sowie das 1. und 2. Obergeschoss der Klägerin W-Straße #, ##### T. ausgeht, durch die die Benutzung des Grundstücks der Klägerin wesentlich beeinträchtigt wird.

2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die auf der dem Haus der Klägerin zugewandten Dachfläche seines Hauses installierte Photovoltaikanlage zu demontieren.

3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR für die Monate Mai bis September 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der Abmahnung in Höhe von 579,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe 1.412,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen

Der Beklagte zu 1) behauptet, dass eine Lichteinstrahlung von seinem Dach allenfalls zu unerheblichen Aufhellungen auf dem Grundstück der Klägerin führen würde.

Widerklagend begehrt der Beklagte zu 1) ebenfalls den Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfahrens von der Klägerin. Ihm entstanden hierfür Kosten in Höhe von 1.387,11 EUR.

Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1), die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 1.387,11EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Parteien wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2023, Bl. 173. d. A., wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung des Betriebs und auf Demontage der Photovoltaikanlage des Beklagten zu 1) zu.

Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung, und bei Wiederholungsgefahr, die Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Gemäß Absatz 2 ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, da Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Klägerin oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, für die Bewohner unangenehm sind und die Nutzung des Eigentums beeinflussen. Der Beklagte zu 1) ist als Eigentümer und Betreiber der Photovoltaikanlage als Zustandsstörer passivlegitimiert.

Die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin zur Duldung der Beeinträchtigung gem. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S. des § 906 BGB ist, muss auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abgestellt werden (Senat, BGHZ 148, 261 [264] = NJW 2001, 3119 = NZM 2001, 1046 m. w. N.).

In Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung durch Licht indizierte, sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 – I-9 U 35/17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Dezember 2013, 9 U 184/11, Rn. 25 m. w. N.). Es kommt demnach allein auf die Umstände des Einzelfalles an.

Ob eine von einer Grundstücksbenutzung ausgehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück wesentlich ist oder nicht, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des gestörten oder gar des störenden Eigentümers (OLG Hamm MDR 2020, 1439). Der hier anzulegende objektive Maßstab ist nicht starr, sondern wandelbar und ist in den letzten Jahrzehnten unter anderem durch das stets steigende Umweltbewusstsein der Bevölkerung verändert worden (vgl. BGHZ 120, 239 (255) = NJW 1993, 925; BGHZ 157, 33 (43) = NJW 2004, 1037; OLG Schleswig NJW-RR 1996, 399; OLG Stuttgart NJW 1986, 2768; LG Aachen NuR 1987, 238 (239)). Damit können auch wertende Momente, wie zum Beispiel die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Senat, BGHZ 120, 239 [255] = NJW 1993, 925).

Zu berücksichtigen sind auch die tatsächlichen Verhältnisse, also die konkrete Beschaffenheit des beeinträchtigten Grundstücks, seine Natur, Gestaltung, Zweckbestimmung, Lage (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 906 Rn. 40). Ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen kann daher auch der zu ihrer Beseitigung notwendige Zeit- und sonstige Aufwand sein: Sind die Immissionen problemlos und schnell zu beseitigen, ist die Beeinträchtigung eher unwesentlich (OLG Karlsruhe MDR 2018, 790 (791).

Gemessen an diesem Maßstab liegt nach dem Vortrag der Klägerin, selbst wenn man ihn als wahr unterstellt, eine nur unwesentliche Beeinträchtigung in den Lichtreflexen der Photovoltaikanlage des Beklagten zu 1).

Nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigten Grundstücks ist die Duldungsgrenze der Lichtreflexe bereits aus Umweltgesichtspunkten deutlich erhöht. Für den verständigen Durchschnittsmenschen ist der Klima- und Umweltschutz von überragendem Interesse. Er legt besonderen Wert auf eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, um fossile Energieressourcen zu schonen und die negativen Auswirkungen des Klimawandels für künftige Generationen zu reduzieren. Diese Wertung bringt die im Juli 2022 veröffentlichte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) zum Ausdruck.

Gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von (Photovoltaik-)Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien werden in der Regel von Unternehmen oder Privatpersonen mit einer Gewinnerzielungsabsicht errichtet und dienen insofern ihrem wirtschaftlichen Interesse. Da die Anlagen gleichzeitig zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des EEG sowie der Zielsetzung der Bundesregierung zum Klimaschutz und den Zielsetzungen der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich beitragen, liegt ihre Errichtung und ihr Betrieb aber gleichzeitig in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden (BT-Drucksache 20/1630 vom 02.05.2022, S. 159 f.).

Diese Wertung entspricht der europäischen Rechtsprechung, wonach die Förderung erneuerbarer Energiequellen für die Europäische Union von hoher Priorität ist und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen nicht nur zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung, sondern darüber hinaus auch zur Sicherheit der Energieversorgung beiträgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Energieerzeugnisse für die moderne Wirtschaft, die Existenz eines Staates, seiner Einrichtungen und wichtigen öffentlichen Dienste sowie für das Überleben seiner Bevölkerung von außerordentlicher Bedeutung. Würde die Energieversorgung unterbrochen, könnten daraus Gefahren für die Existenz eines Staates erwachsen und somit die staatliche öffentliche Sicherheit schwer beeinträchtigt werden (vgl. EuGH BeckRS 2004, 73601; vgl. BeckOK EEG/Greb/Boewe, 12. Ed. 14.6.2022, EEG 2021 § 1 Rn. 2).

Aufgrund dieser Erwägungen ist der durchschnittliche verständige Benutzer eines Grundstücks bereit, Beeinträchtigungen die von einer Photovoltaikanlage ausgehen in großem Maße zu dulden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass Photovoltaikanlagen als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gerade für Privatpersonen von großer Bedeutung sind, da ihre Umsetzung in Wohngebieten – anders als beispielsweise Wind- oder Biogasanlagen – realisierbar ist, duldet der verständige Durchschnittsmensch in einem Nachbarschaftsverhältnis die Beeinträchtigungen, die von einer solchen Anlage ausgehen, in erhöhtem Maße.

Zu dieser erhöhten Duldungsgrenze kommt hinzu, dass die Klägerin verhältnismäßig simple und wenig invasive Möglichkeiten zur Abwehr der Lichtimmissionen hat, welche sie jedoch schematisch allesamt ablehnt.

Das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (OLG Karlsruhe Urt. v. 20.2.2018 – 12 U 40/17, BeckRS 2018, 1726, Rn 34).

Die Klägerin trägt zunächst schriftsätzlich vor, dass ein störungsfreier Aufenthalt auf ihrem Balkon und im zweiten Obergeschoss ihrer Wohnung nicht möglich sei. In der mündlichen Verhandlung konkretisiert sie ihren Vortrag dahingehend, dass sie von zuhause arbeite und ihren Balkon in der Sommerzeit als Arbeitsplatz nutzte. Dies sei ihr in der Mittagszeit im Sommer aufgrund der Lichtreflexionen vom Dach der Beklagten für eine bis anderthalb Stunden täglich nicht möglich.

Soweit die Klägerin meint, Abschirmmaßnahmen seien ihr nicht zumutbar, kann die Kammer dem nicht zustimmen.

Die Klägerin nutzt ihr Grundstück vorrangig zu Wohnzwecken. Insbesondere in den Sommermonaten ist es sozialadäquat erträglich, die üblichen Schutzmaßnahmen (Sonnenschirm, Sonnensegel u.a.) gegen Sonneneinstrahlung zu treffen. Dies gilt erst recht, da die Abschirmmaßnahmen nur zeitlich begrenzt für etwa 60 bis 90 Minuten täglich, bzw. auch nur an Tagen mit Sonnenschein erforderlich sind. Gleiches gilt für den Wohnbereich im zweiten Obergeschoss. Es ist für die Klägerin mit nur geringem Aufwand verbunden, an den entsprechenden Tagen für eine geraume Zeit die betroffenen Räume durch Rollläden abzudunkeln. Der verständige Durchschnittsmensch trifft diese Maßnahmen zur Abwehr von Lichteinstrahlung auch üblicherweise und ohne darin eine erhebliche Einschränkung zu sehen.

Hielte man diese Vorkehrungen für unzumutbar, würde das auch in keinem Verhältnis zu den Folgen einer Demontage der Anlage für die Beklagten stehen. Der Betrieb der Anlage generiert etwa 50 % des Energiebedarfs der Bäckerei der Beklagten, was Energieosten von ca. 1.000,00 EUR monatlich entspricht. Die Anlage mit einem Preis von 120.000 EUR sollte eine langfristige Investition in den Betrieb darstellen.

Im Hinblick auf die hohe Duldungsgrenze und die geringe Schutzbedürftigkeit der Klägerin, ist die Beeinträchtigung durch die Photovoltaikanlage der Beklagte damit nach alledem unwesentlich.

2.

Schon mangels einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung steht der Klägerin kein Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

3.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung steht der Klägerin mangels Hauptanspruch ebenfalls nicht zu.

4.

Die Klägerin kann einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 1.412,21 EUR nicht geltend machen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens gehören gem. § 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits und nehmen am Kostenfestsetzungsverfahren teil.

Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen. Diese Einschränkung dient dazu, Unterschiede zwischen einer auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden und räumt insoweit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Grundsatz den Vorrang ein, sofern der Prozess geführt wird oder geführt worden ist (BGH NJW 2021, 468 Rn. 22, 23).

5.

Mangels Hauptanspruch gehen auch etwaige Zinsansprüche ins Leere.

II.

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten des Schlichtungsverfahrens steht auch dem Widerkläger nicht zu, weil diese Kosten gem. § 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und der prozessuale Kostenerstattungsanspruch Vorrang genießt (vgl. die Ausführungen zu Ziff. 4).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Wegen § 308 Abs. 2 ZPO war über die Kosten des Rechtsstreits auch ohne Kostenantrag der Beklagten zu 2) zu entscheiden.

Nach § 15a Abs. 4 EGZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der ZPO auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs der Kostentragungspflicht hinsichtlich dieser Kosten im Tenor nicht bedurfte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 20.000 EUR festgesetzt.

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